BayObLG, Urteil v. 15.09.2023 – 202 StRR 47/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Urteil v. 15.09.2023 – 202 StRR 47/23 Download Drucken Titel: Günstige Legalprognose bei vielfach vorbestraftem Angeklagten Normenkette: StGB § 56 Abs. 1 Leitsätze: 1. Bei der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt es nach § 56 Abs. 1 StGB nicht auf eine „Sozialprognose“ an, sondern darauf, ob im Zeitpunkt der tatrichterlichen Verhandlung die begründete Erwartung besteht, dass der Angeklagte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. (Rn. 5) 2. Möchte das Tatgericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eines massiv und u.a. auch wegen schwerer Straftaten vorbestraften Angeklagten, der in der Vergangenheit langjährigen Strafvollzug verbüßen musste und bei Begehung der neuen Tat sogar zweifach unter Bewährung stand, trotz dieser für die Legalprognose äußerst negativen Gesichtspunkte unter Berufung auf neu hervorgetretene Umstände zur Bewährung auszusetzen, ist dies nur dann rechtsfehlerfrei, wenn sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind. (Rn. 5) 3. Die Erwägung des Tatgerichts, die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe hätte für die Familie des Angeklagten erheblich einschneidende Folgen, findet in § 56 Abs. 1 StGB keine Stütze. (Rn. 10) Bei einem Angeklagten, der trotz bewilligter Strafaussetzung zur Bewährung erneut straffällig geworden ist, kann vor allem dann, wenn er zeitnah nach solchen Entscheidungen und während offener Bewährung weitere Straftaten begeht, in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten wird. Die Begehung von Straftaten während einer Bewährungszeit belegt vielmehr, dass die frühere Prognose falsch war. Eine erneute günstige Prognose kann daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gesichtspunkte infrage kommen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Revision, Berufung, Berufungshauptverhandlung, Berufungsbeschränkung, Freiheitsstrafe, Strafaussetzung, Vollstreckungsaussetzung, Bewährung, Bewährungszeit, Bewährungsversagen, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnissperre, isoliert, Staatsanwaltschaft, Sachrüge, Tatgericht, Revisionsgericht, Vorstrafen, vorbestraft, Delinquenz, Strafvollzug, Rückfall, Lebensführung, Prognose, Prognoseentscheidung, Sozialprognose, Legalprognose, Kriminalprognose, Täterprognose, Prognosezeitpunkt, Vertretbarkeit, Nachprüfbarkeit, Maßstab, Ermessen, Ermessensfehler, Warnung, Bewertungsspielraum, Gesamtwürdigung, zukünftig, Kausalzusammenhang, Familie, Vaterschaft, Geburt, Kind, Kinderlosigkeit, Erfahrungssatz, Schwangerschaft, Ehefrau, Arbeit, Arbeitsstelle, Arbeitsstellenwechsel, Beruf, beruflich, Eingliederung, Berufstätigkeit, Selbständigkeit, Schulung, Maßnahme, verkehrspsychologisch, Verkehrsregeln, Verkehrsdelikte, erneute Straffälligkeit, zeitnah, außergewöhnliche Umstände, neu hervorgetreten Fundstellen: LSK 2023, 25871 NStZ 2024, 743 Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 1. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen. Entscheidungsgründe I. 1 Das Amtsgericht – Strafrichter – Bad Kissingen hat den Angeklagten am 02.05.2022 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet, dem Angeklagten vor Ablauf einer (isolierten) Sperrfrist von 1 Jahr und 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Berufung des Angeklagten, der sein Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkte, hat das Landgericht Schweinfurt mit dem angegriffenen Urteil vom 01.02.2023 das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass es die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auch von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde in der Berufungshandlung mit Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen. Mit ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft München vertretenen, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das Berufungsurteil. II. 2 Die wegen der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung nur noch diese Frage betreffende Revision ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, weil es zu einer „günstigen Sozialprognose“ gelangt ist, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 3 1. Wie die Strafzumessung ist zwar auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm steht bei der Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann die Einschätzung des Tatrichters grundsätzlich nur auf Ermessensfehler und Rechtsirrtümer überprüfen. Selbst wenn das Revisionsgericht die Prognoseentscheidung des Tatgerichts für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hält, hat es deshalb die subjektive Wertung der Strafkammer, soweit sie vertretbar ist und deshalb neben anderen abweichenden Meinungen als gleich richtig zu bestehen vermag, auch dann zu respektieren, wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, ist mithin vom Revisionsgericht, sofern keine Rechtsfehler vorliegen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, weil allein der Tatrichter sich aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten eine Überzeugung davon verschaffen kann, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte in Zukunft auch ohne Strafverbüßung straffrei führen wird (stRspr., vgl. nur BayObLG, Urt. v. 02.12.2022 – 202 StRR 108/22 = OLGSt StGB § 56 Nr. 29; 01.04.2022 – 202 StRR 35/22; 24.09.2021 – 202 StRR 98/21; OLG Bamberg, Urt. v. 23.08.2016 – 3 OLG 8 Ss 58/16, bei juris m.w.N.). Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt allerdings dann vor, wenn der Bewährungsentscheidung ein im Gesetz nicht vorgesehener Maßstab zugrunde gelegt wird, die Anforderungen an eine günstige Täterprognose nach § 56 Abs. 1 StGB verkannt oder sich die Würdigung des Tatgerichts deshalb als unvollständig und damit als rechtsfehlerhaft erweist, weil sie nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat oder die Begründung der Strafaussetzung nicht nachprüfbar dargestellt ist. 4 2. Die Darlegungen des Landgerichts für seine Erwartung, der Angeklagte werde sich schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), halten angesichts dieser Maßstäbe im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5
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