der Prüfung, widerspricht das dem Grundsatz der Chancengleichheit (VGH München BeckRS 2013, 49046). Dies gilt erst recht, wenn der Prüfling in Ansehung seiner Erkrankung zur Prüfung antritt. (Rn. 33 – 38, 34 und 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beschränkung der Prüfungswiederholungen gem. § 7 Abs. 7 S. 1 StO und die Möglichkeit einer
holprüfung pro Lehrveranstaltung verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht, da kein Anspruch auf unbegrenzte Wiederholungen gem. Art. 12 Abs. 1 GG besteht (VG München BeckRS 2022, 34337). (Rn. 25) (Rn. 17 – 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bescheinigung, deren Erteilung, Zulassungsvoraussetzung des Ersten, Abschnitts der Pharmazeutischen, Prüfung ist, Regelungen in Studienordnung bei fehlender Prüfungsordnung, Zwischenprüfung wiederholt, Abschlussprüfung, Prüfungsrücktritt, Triftige Gründe nicht unverzüglich geltend und glaubhaft gemacht, Prüfungswiederholung, unverzüglicher Rücktritt Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen einer Lehrveranstaltung. Er nahm im Sommersemester 2019 sein Studium im Studiengang Pharmazie an der L.-Ma.-Universität M. (im Folgenden: LMU) auf. 2 Im Sommersemester 2019 nahm der Kläger erfolglos an der Zwischenprüfung der praktischen Lehrveranstaltung „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden)“ – im Folgenden: die streitgegenständliche Lehrveranstaltung – teil. Im Wintersemester 2019/20 unterzog sich der Kläger erneut der Zwischenprüfung der streitgegenständlichen Lehrveranstaltung und bestand diese. 3 Am 17. Februar 2020 (im Wintersemester 2019/2020) hat der Kläger an der Abschlussprüfung der streitgegenständlichen Lehrveranstaltung teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden. Die Wiederholungsprüfung hierzu fand am 25. Mai 2020 (war geplant für 1. April 2020, coronabedingt verschoben) statt. Der Kläger hat die Wiederholungsprüfung mitgeschrieben, sie jedoch mit 18 von 43 möglichen Punkten (Bestehensgrenze: 22 Punkte) nicht bestanden. 4 Mit Bescheid vom 1. Juli 2020 teilte die LMU dem Kläger mit, dass gemäß § 7 Abs. 7 der Studienordnung für Pharmazie in der Fassung vom 2. November 2004 (im Folgenden: StO) praktische Lehrveranstaltungen höchstens einmal wiederholt werden könnten. Der Kläger habe an der Zwischen- und an der zugehörigen
holprüfung der streitgegenständlichen Lehrveranstaltung im Sommersemester 2019 (am
holklausur am 25. Mai 2020 jeweils nicht erfolgreich absolviert, weshalb diese Lehrveranstaltung als endgültig nicht bestanden zu werten sei.
den genannten Bestimmungen könne eine weitere Wiederholung dieser Lehrveranstaltung nicht mehr zugelassen werden. 5 Hiergegen legte der Kläger am
O könne eine erfolglos besuchte praktische Lehrveranstaltung einmal wiederholt werden. Letztlich habe ein Prüfling an der LMU vier Prüfungsversuche für die Abschlussprüfung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei damit in jedem Fall gewahrt. 7 Die coronabedingten Auswirkungen führten zu keinem abweichenden Ergebnis. Weder Art. 99 BayHSchG (in der Fassung bis zum 31.12.2022) noch die Satzung der LMU zur Flexibilisierung von Prüfungen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21
der Prüfung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Letztlich könne dies aber alles dahinstehen, weil der Kläger – wie er selbst erklärt habe – gewusst habe, dass er krank sei, aber gleichwohl zur Prüfung angetreten sei. 9 Mit Schriftsatz vom
holversuch für die Abschlussprüfung „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden) unter Anerkennung des Bestehens der Zwischenprüfung in diesem Fach eingeräumt. 10 Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, dem Kläger stehe noch ein weiterer Wiederholungsversuch für die Abschlussprüfung zu. Selbst wenn man von der Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 7 (a.F. Abs. 5) der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der ... M. vom
holtermin bestehe, es fänden sich jedoch keinerlei Vorgaben, wie dies bei der Zwischenprüfung zu handhaben sei. Die Abschlussprüfung sei vom Kläger einmalig nicht bestanden worden. Daneben müsse auch die Prüfungsunfähigkeit des Klägers Berücksichtigung finden, so dass die letzte Prüfung vom 25. Mai 2020 nicht hätte gewertet werden dürfen. In seinem Widerspruchsschreiben habe der Kläger bereits zwei Atteste zur Prüfungsunfähigkeit vorgelegt, die von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zwar seien erhöhte Anforderungen an eine
träglich dargelegte unerkannte Prüfungsunfähigkeit zu stellen, dennoch sei die Geltendmachung nicht per se ausgeschlossen. Trotz schwerer psychischer Belastung und Depression habe der Kläger an den Prüfungen am
dem er die Zwischenprüfung im Sommersemester 2019 zweimal nicht bestanden habe, und im Wintersemester 2019/2020 zwar die Zwischenprüfung bestanden, aber die Abschlussprüfung zweimalig nicht bestanden habe. Ein weiterer Versuch sei nicht vorgesehen. Das Attest vom
trägliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit sei nur bei unerkannter Prüfungsunfähigkeit einschlägig. 13 Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom
O) vom
dem Muster der Anlage 2 vorzulegen. Wird der
weis nicht erbracht, ist die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt zu versagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AAppO). Im Stoffgebiet A („Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe“) sind drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen vorzulegen; zu den vom Stoffgebiet A umfassten Veranstaltungen zählt auch die Veranstaltung „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden)“. 19 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen sind durch die aufgrund von Art. 58 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) (außer Kraft getreten am 31.12.2022), erlassene Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der LMU (im Folgenden: StO) vom 17. Juli 2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 2. November 2004, geregelt.
O kann die Bescheinigung der erfolgreichen und regelmäßigen Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung
dem Muster der Anlagen 2 oder 3 AAppO nur erteilt werden, wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse über den der Lehrveranstaltung zugehörigen Wissensstoff
gewiesen wurden. Die Leitung der Veranstaltung bestimmt, in welcher Form der
weis zu führen ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 StO). Studienleistungen bestehen bei praktischen Lehrveranstaltungen aus Praktikumsaufgaben mit Protokollen, Zwischenprüfungen und Testaten (praktischer Teil), sowie einer mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung (§ 7 Abs. 4 Satz 3 StO). 20 Es begegnet keinen Bedenken, dass die Regelungen zur Erteilung der Bescheinigung der erfolgreichen und regelmäßigen Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung
dem Muster der Anlage 2 und die Regelungen zur Wiederholbarkeit der praktischen Lehrveranstaltung in einer Studienordnung und nicht in einer Prüfungsordnung
HSchG getroffen wurden. Hochschulprüfungen, die aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG), sind Prüfungen, die das Studium abschließen (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG) oder als Vor- oder Zwischenprüfung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums oder den Übergang in das Hauptstudium sind (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BayHSchG). Vorliegend geht es jedoch um eine Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung, die wiederum Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist. Diesbezüglich sieht Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG vor, dass die Studienordnung Regelungen über den Erwerb der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung und dessen Wiederholbarkeit treffen kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2010 – 7 ZB 09.1072 – juris Rn. 15, 20 und insgesamt VG München, U. v. 25.10.2022 – M 3 K 20.650 – juris Rn. 19 – 24) 21 Verfassungsrecht verbietet nicht, schon die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolgs abhängig zu machen, der im Wege einer als Prüfung durchgeführten studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird; dabei ist auch als Ergebnis dieser Leistungskontrolle eine endgültige negative Feststellung nicht ausgeschlossen. Die fehlende Eignung eines Studenten möglichst frühzeitig und nicht erst in der das Studium abschließenden Prüfung zu erkennen, liegt auch in dessen wohlverstandenem eigenen Interesse (vgl. insgesamt: BVerwG, B.v. 3.11.1986 – 7 B 108/86 – juris Rn. 8). Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung der hier betroffenen Lehrveranstaltung für den Apothekerberuf. 22 2)
O kann eine erfolglos besuchte praktische Lehrveranstaltung einmal wiederholt werden. 23 a)
O kann die praktische Lehrveranstaltung, egal aus welchen Gründen sie zunächst nicht bestanden wurde (nichtbestandener praktischer Teil, nichtbestandene Zwischenprüfung, nichtbestandene Abschlussprüfung), nur einmal wiederholt werden. Die praktische Lehrveranstaltung muss in zwei Semestern, mit nur einem Wiederholungssemester, bestanden werden. Wurde, wie beim Kläger, die Zwischenprüfung bereits einmal in einem weiteren Semester wiederholt, bleibt für die Abschlussprüfung nur eine Möglichkeit der Prüfung mit anschließendem
holversuch ohne Wiederholungsmöglichkeit in einem weiteren Semester übrig. 24 Die verschiedenen Konstellationen werden durch die Beklagte den Studierenden in der „Einweisung ins Praktikum“ (siehe Gerichtsakte: Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. März 2023) näher dargelegt und finden ihre hinreichende normative Stütze in der Studienordnung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 StO). 25 Die Zahl der sich aus § 7 Abs. 7 Satz 1 StO und der Möglichkeit jeweils einer
holprüfung pro Lehrveranstaltung ergebenden Prüfungsversuche, ist nicht zu beanstanden. Aus Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch darauf herleiten, Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen unbegrenzt wiederholen zu dürfen (BVerwG, B.v. 3.11.1986 – 7 B 108/86 – juris Rn. 8). Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf nur eine Wiederholung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG). Auch besteht kein Anspruch auf Wiederholung einzelner (unselbständiger) Prüfungsteile. Hier ist im Falle des Nichtbestehens der Gesamtprüfung die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen, wenn die Prüfungsordnung nichts Abweichendes regelt (vgl. insgesamt: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 766). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit der Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit der praktischen Lehrveranstaltung insgesamt gewahrt. 26 Aus der Studienordnung für den Studiengang Pharmazieergibt sich pro praktischer Lehrveranstaltung ein Wiederholungssemester. Entweder wird dieses für die Wiederholung des praktischen Teils, der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung gewährt, wobei in einem Semester für die Zwischen- und Abschlussprüfung zwei Möglichkeiten des Bestehens gegeben sind, da pro Semester immer ein
holtermin ermöglicht wird (siehe für Abschlussprüfung § 7 Abs. 4 Satz 4 StO). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Ursprungstermin oder der
holtermin bestanden wird. 27 b) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 StO zur Zwischenprüfung genügen den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG für Eingriffe in die freie Wahl des Berufs (vgl. VG München, U. v. 25.10.2022 – M 3 K 20.650 – juris Rn. 25 – 28, worauf Bezug genommen wird). 28 Es begegnet auch keinen Bedenken, das Bestehen der Zwischenprüfung als Voraussetzung für das Bestehen der streitgegenständlichen Lehrveranstaltung und damit für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzusehen. Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Prüfung ein unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der Qualifikation
gewiesen wird (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 6 C 46.15 – juris Rn. 13). Hiervon kann im Hinblick auf die Bedeutung des Prüfungsstoffs für den Studiengang (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO Stoffgebiet A, § 17 Abs. 1 29 I. AAppO) und auf die aus Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO (bei Stoffgebiet A 336 Unterrichtsstunden praktische Übungen von insgesamt 462 Unterrichtsstunden) ersichtliche Bedeutung des praktischen Teils der streitgegenständlichen Lehrveranstaltung ausgegangen werden. Verfassungsrecht verbietet nicht, schon die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolgs abhängig zu machen, der im Wege einer als Prüfung durchgeführten studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird (BVerwG, B.v. 3.11.1986 – 7 B 108/86 – juris Rn. 8). (VG München, U.v. 25.10.2022 – M 3 K 20.650 – juris Rn. 29) 30 c) Die Regelungen der StO, aus denen folgt, dass der Kläger keine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Lehrveranstaltung „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe“ hat, sind damit insgesamt nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen der Klagepartei hiergegen bleiben ohne Erfolg.
dem der Kläger die Abschlussprüfung im Wintersemester 2019/2020 nicht bestanden hatte, war damit die entsprechende Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen im Bescheid vom
O gilt für Studenten, die an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil aus Gründen nicht teilnehmen, die sie zu vertreten haben, die jeweilige Prüfung oder der jeweilige Prüfungsteil als abgelegt und nicht bestanden. Gründe für die Nichtteilnahme müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht und
gewiesen werden; im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 StO). 34 Ein
träglicher Prüfungsrücktritt
Abschluss der Prüfung wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit ist weder in der APSO noch in der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der LMU (StO) geregelt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ist aber nicht nur im Falle einer in § 7 Abs. 5 Satz 1 StO geregelten, bereits vor oder während der Prüfung einsetzenden Prüfungsunfähigkeit ein Rücktritt möglich, sofern der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit erst
Ablegung der Prüfung erkannte. Denn es ist Aufgabe der Prüfung, die wirkliche Befähigung des Kandidaten festzustellen, so dass es dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspräche, ihn an einem Prüfungsergebnis festzuhalten, das durch eine von ihm zunächst nicht erkannte erhebliche Störung seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 – 7 B 01.1889 – juris Rn. 17). Der
Abschluss der Prüfung erfolgte
trägliche, auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt von einer Prüfung berührt jedoch in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit, da sich der Prüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. Dieser Gefahr für die Chancengleichheit wird dadurch entgegengewirkt, dass eine
trägliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – juris Rn. 12). Nur ein strenger Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Eine Rücktrittserklärung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG, U.v. 7.10.1988, a.a.O. Rn. 13). 35
der Rechtsprechung zum Rücktritt ist es dem Prüfling, wenn während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden auftreten, von denen der Prüfling nicht weiß, ob sie bloße Begleiterscheinungen der Prüfungssituation oder aber Ausdruck einer Erkrankung sind, regelmäßig nicht anzulasten, wenn er zunächst – sofort
der Prüfung – ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt (BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – juris Rn. 16). Der Prüfling muss sich aber bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen (BayVGH, B.v. 28.1.2011 – 7 ZB 10.2236 – juris Rn.19; vgl. BVerwG, B.v. 22.9.1993 – 6 B 36/93 – juris Rn. 4). Nimmt der Prüfling an der Prüfung teil und erklärt erst
deren Beendigung seinen Rücktritt unter Berufung auf eine zunächst unerkannte Prüfungsunfähigkeit, muss er die Gründe dafür, dass er seine Prüfungsunfähigkeit zunächst nicht erkennen konnte, in gleicher Weise glaubhaft machen wie die Prüfungsunfähigkeit selbst; insbesondere muss er ausreichende
weise in Form einer ärztlichen Bescheinigung erbringen, in der anhand konkreter Feststellungen
vollziehbar dargelegt wird, dass er bis zum Abschluss der Prüfung nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zu erkennen (BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 7 CE 13.181 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 7.11.2012 – 14 A 2325/11 – Rn. 16). 36 Maßstab ist dabei, ob dem Prüfling erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind (BVerwG, B.v. 22.9.1993 – 6 B 36/93 – juris Rn. 4). Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Prüfling seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn prüfungsunfähig machen, erkennt, nicht aber darauf, ob er seinen gesundheitlichen Zustand begrifflich als einen solchen der Prüfungsunfähigkeit erfasst (BVerwG, B.v. 2.8.1984 – 7 B 129/84 – juris Rn. 2). Das Nichterkennen der eigenen Prüfungsunfähigkeit ist demnach ein Ausnahmefall. Denn wer keine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens bemerkt, ist in der Regel auch nicht prüfungsunfähig (BVerwG, B.v. 17.1.1984 – 7 B 29/83 – juris Rn. 6). 37 Gemessen an diesen Maßstäben bestehen beim Kläger bereits Bedenken dahingehend, ob er unerkannt prüfungsunfähig gewesen ist. Der Kläger hat bereits in seiner Widerspruchsbegründung angegeben, dass er zu der Zeit der verschobenen Prüfung (
weisfunktion des ärztlichen Attests, ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung bedürfte (OVG NW, B.v. 19.11.2014 – 14 A 884/14 – juris Rn. 6, 7). Davon abgesehen enthalten sowohl die Bescheinigung der Psychotherapeutin Frau K. als auch das von der Gemeinschaftspraxis Dr. J./R. am
der Prüfung habe erkennen können, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Der Kläger hat sich trotz subjektivem Krankheitsverdacht nicht unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemüht und hierzu adäquate ärztliche Atteste vorgelegt. Das Attest vom 30. Dezember 2020 wurde zudem sieben Monate
der letzten Prüfung erstellt und im gerichtlichen Verfahren erst
fast einem Monat
dessen Ausstellung eingereicht. 39 3) Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.