GO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ergebnis des Probeunterrichts vom
der Korrekturbemerkung seien Satzbau, Grammatik, Wiederholungen, Bezüge- und Tempusfehler in die Bewertung eingeflossen. Die Formfehler machten 81% der markierten Fehler aus, der Anteil der Inhaltsfehler betrage 19%. Es sei im Hinblick auf die ISB-Hinweise zum Probeunterricht davon auszugehen, dass der hohe Anteil von Grammatikfehlern zur Verschlechterung um eine Notenstufe auf Note 6 geführt habe. Eine derart starke Gewichtung von Grammatikfehlern sei nicht gerechtfertigt, da die Kenntnisse zur grammatikalischen Richtigkeit bereits im Prüfungsteil „Sprache untersuchen“ geprüft würden. Bei der Bewertung aller Leistungen sei, wie aus den ISB-Hinweisen ersichtlich, fehlerhaft ein gymnasiales Anforderungsniveau zugrunde gelegt worden; richtigerweise hätten die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt werden müssen. Da davon auszugehen sei, dass die Prüfer sich an die ISB-Hinweise gehalten hätten, sei demnach fälschlich der dort geforderte Leistungsmaßstab des Gymnasiums herangezogen worden. Dies betreffe insbesondere Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel, die
der Grundschulordnung nur zu kennzeichnen seien, wohingegen diese
der Gymnasialschulordnung auch bewertet werden könnten. Gleiches gelte für die mündliche Prüfung. 10 Fehlerhaft sei auch, dass zur mündlichen Prüfung lediglich ein Protokollauszug über die Sitzung des Prüfungsausschusses und Beobachtungsbögen, jedoch keine Prüfungsprotokolle vorlägen und somit weder die Fragestellungen und die erbrachte Leistung noch das Zustandekommen der Noten
vollziehbar seien. Ein Zusammenhang zwischen den Aufzeichnungen auf den Beobachtungsbögen und der Protokollierung des Prüfungsausschusses sei nicht erkennbar. Hinzu komme, dass – wie aus den Beobachtungsbögen und den Ausführungen im Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses ersichtlich – rechtsfehlerhaft Mitarbeit, Verhalten und Anlage negativ mitbewertet worden seien. 11 Die mündliche Prüfung sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO erfolgt, da die Prüflinge nicht in kleinere Unterrichtsgruppen zusammengefasst worden seien, sondern 9 bis 10 Kinder gleichzeitig geprüft worden seien. Die Schwankungen der Gruppengrößen der mündlichen Prüfung zwischen 2 und 15 Prüflingen an den einzelnen Gymnasien bei gleichbleibender Dauer des Unterrichtsgesprächs stelle eine landesweite Verletzung der Chancengleichheit dar. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlange, dass für alle Prüflinge gleiche Prüfungsbedingungen bestünden. 12 Wie im Widerspruchsschreiben ausgeführt, sei die Gewichtung der mündlichen Prüfung mit 1/3 unangemessen mit Blick darauf, dass die Prüfungsteile „Texte verstehen“, „Sprache untersuchen“ und „Richtig schreiben“ zusammen auch 1/3 an der Gesamtnote ausmachten. 13 Fehlerhaft sei weiterhin, dass der LehrplanPLUS die Jahrgangsstufen 3 und 4 zusammenfasse, so dass teilweise Stoff abgefragt würde, der bei einzelnen Kindern in der Jahrgangsstufe 3 behandelt worden sei.
3 Satz 3 GSO seien jedoch die Anforderungen der Jahrgangstufe 4 zugrunde zu legen. 14 Schließlich fehle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Probeunterricht. 15 Wie im Widerspruchsschreiben ausgeführt, wünschten die Erziehungsberechtigten des Antragstellers seine Aufnahme ins Gymnasium. Vorliegend seien Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, da die Bewertung des Aufsatzes des Antragstellers mit der Note 6 voraussichtlich fehlerhaft sei. 16 Der Antragsgegner beantragt 17 Antragsablehnung. 18 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, zur Frage des richtigen Anforderungsniveaus müsse, um § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO gerecht zu werden, im Probeunterricht zwangsläufig der Blick auf die gymnasiale Eignung der Prüflinge gerichtet werden, andernfalls würde der Probeunterricht lediglich das Erreichen der Mindestanforderungen des § 13 Abs. 2 GrSO für das Vorrücken
der Jahrgangsstufe 4 überprüfen. Die Rechtsprechung zum Antwortspielraum sei auf schulische Aufsätze nicht übertragbar. Aus der Korrektur ergäben sich deutliche Mängel der Prüfungsleistung „Texte verfassen“. Die geforderte Benotung mit der Note 5 sei mit dem pädagogischen Beurteilungsspielraum unvereinbar. Was die Bewertung der Sprachbetrachtung in der Prüfung „Texte verfassen“ anbelange, könne aus § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO und § 26 Abs. 1 Satz 2 GSO eine vollständige Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit und schweren Ausdrucksmängeln für den Probeunterricht des Gymnasiums nicht abgeleitet werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die sprachliche Bildung Bildungs- und Erziehungsziel aller Schularten sei. Die Sprachrichtigkeit umfasse sowohl die Rechtschreibung, die beim Antragsteller nicht in die Bewertung einfließe, als auch die Grammatikregeln. Die Berücksichtigung von Defiziten in der Sprachrichtigkeit in der schriftlichen Deutschprüfung sei daher bedenkenfrei. Im Rahmen der Korrektur müsse nur auf die besonders ins Gewicht fallenden Bewertungskriterien eingegangen werden. Hieraus und aus dem Überdenkungsverfahren ergebe sich, dass eine bessere Bewertung des Aufsatzes weder gerechtfertigt noch geboten sei. Eine Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungen sei, wie an den zwei Paraphen ersichtlich, erfolgt. 19 Im Probeunterricht finde keine mündliche Prüfung im Sinne einer Rechenschaftsablage oder eines einzelnen Beitrags statt. Vielmehr werde das Unterrichtsverhalten der einzelnen Schüler in beiden Fächern bewertet. Verbindliche Vorgaben zur Erstellung von Protokollen existierten nicht. Auch in Anlage 2 des Informationsschreibens der MB-Dienststelle für die Gymnasien in Oberbayern-West würden keine Vorgaben zu Protokollen gemacht. Die Mitarbeit der Prüflinge spiele zwangsläufig eine Rolle bei der Bewertung des Arbeitsverhaltens im Unterricht. Aus Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG lasse sich kein Verbot der Bewertung von Anlagen, Mitarbeit und Verhalten im Probeunterricht ableiten, da diese Bestimmung nicht auf den Probeunterricht anwendbar sei. Eine Besonderheit des Probeunterrichts sei gerade, dass nicht nur schriftliche Leistungen, sondern auch das erkennbare und bewertbare Schülerverhalten eine Grundlage bilde. Das Feststellen von Eigenschaften wie der Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der Bewertung der Schülerleistung stelle daher keine isolierte Bewertung einer Schülereigenschaft dar. Die Aufzeichnungen der Lehrkräfte im Rahmen der Unterrichtsbeobachtungen am 3. Prüfungstag stellten kein Prüfungsprotokoll dar und müssten daher keinen formalen Anforderungen genügen. Hinsichtlich der Gruppengröße im Probeunterricht seien die Vorgaben im Schreiben der MB-Dienststelle durch Teilung der Gruppe in 8 bzw. 9 Schüler beachtet worden. Durch größeren Personaleinsatz am dritten Prüfungstag sei sichergestellt worden, dass alle Schüler beobachtet worden seien und sie ihre Leistungen hätten zeigen können. 20 Was den Prüfungsstoff betreffe, sei der LehrplanPlus Bezugsgrundlage für § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO. 21 Mit Art. 44 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayEUG lägen hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigungen vor; aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen über das differenzierte Schulwesen und der geschichtlichen Entwicklung der Schularten ergäben sich hinreichend bestimmte Vorgaben. 22 Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Der Antragsteller habe erst mit Schreiben vom 28. Juli 2023 Widerspruch erhoben und erst am 28. August 2023 einen Eilantrag gestellt, so dass ihm die Dringlichkeit seines Ersuchens abzusprechen sei. Weiter begründe ein bloßer Zeitverlust keinen Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um die letzte Chance zur Wahrnehmung des gymnasialen Bildungswegs handele. Zudem ziele der Antragsteller auf eine hier unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. 24 Der Antrag ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 25
GO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. 26 Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22). 27
diesen Maßgaben ist der Antrag des Antragstellers zulässig und teilweise begründet. 28
teile nicht kompensiert; der Antragsteller muss sich nicht auf einen erst zum
folgenden Schuljahr denkbaren Schulwechsel und dem damit verbundenen Zeitverlust von einem Schuljahr verweisen lassen. 29
3 Satz 1 Nr. 1 GSO sind für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet Schülerinnen und Schüler einer öffentlich oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg des Gymnasiums bezeichnet sind. Ferner sind geeignet
3 Satz 1 Nr. 2 GSO Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben. Schließlich werden
4 GSO auch die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern (Mathematik und Deutsch) die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen. 32 Vorliegend ist nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass eine rechtsfehlerfreie Bewertung der Prüfungsleistungen des Antragstellers im Fach Deutsch mindestens zu einer Gesamtnote 4 führen werde. 33 Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG, U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 91, 262/265; U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137). Soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft, unterliegt die Benotung einer erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132/137). Zu diesen nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78/97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8). Bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und
vollziehbar ist (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG. U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137; vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2009 – 7 ZB 09.160 – juris Rn. 9). 34 a) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Korrekturanmerkungen würden die Bewertung des Prüfungsteils „Texte verfassen“ mit der Note 6 nicht tragen, dringt er damit voraussichtlich nicht durch. 35
vollziehbar begründet. Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. 36 Allein daraus, dass sich in der Schlussbemerkung die Formulierung „deutliche Mängel“ findet, lässt sich nicht schließen, dass die Prüfer eigentlich von einer Leistung der Notenstufe „mangelhaft“
3 Satz 3 GSO werden dem Probeunterricht die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt. Damit wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass die Prüflinge im Zeitpunkt des Probeunterrichts Schüler der Jahrgangsstufe 4 sind. Andererseits ist hinsichtlich des Anforderungsniveaus zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht wie in § 13 Abs. 2, 3 GrSO um die Frage des Vorrückens in der Jahrgangsstufe 4 geht, sondern um die Feststellung der Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GSO). Solange der Bereich des Grundschulwissens nicht verlassen wird, bestehen keine Bedenken dagegen, Anforderungen aus dem Bereich des Gymnasiums in den Probeunterricht einzubeziehen (BayVGH, B.v. 26.9.22007 – 7 CE 07.2221 – juris Rn. 20). 41 Soweit der Antragsteller insbesondere geltend macht, dass
der Grundschulordnung die Bewertung der Sprachrichtigkeit – anders als
1 GSO – nicht erfolge, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg.
SO sind in der Grundschule bei schriftlichen Leistungsnachweisen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen. Zur Frage, ob und wie Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu bewerten sind, ist dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrSO nichts zu entnehmen.
1 GSO können im Gymnasium Verstöße gegen Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel angemessen bewertet werden. Aus dem Fehlen einer § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GSO entsprechenden Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrSO kann jedoch nicht auf ein Verbot der Bewertung von Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit und von schweren Ausdrucksmängeln in der Grundschule geschlossen werden. Zum einen unterscheiden sich die Aufgaben von Grundschule und Gymnasium allein aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters ihrer Schüler grundlegend voneinander; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut der beiden Vorschriften aufeinander bezogen und als Formulierung unterschiedlicher Anforderungsniveaus zu verstehen wäre, denn das Anforderungsniveau ist in unterschiedlichen Jahrgangsstufen naturgemäß verschieden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Grundschule in den ersten Jahrgangsstufen ihren Schülern überhaupt erst Kenntnisse im Schreiben und schrittweise erste Kenntnisse von Rechtschreibung und Grammatik vermittelt. Vor diesem Hintergrund ist § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrSO als Festlegung zu verstehen, dass im Hinblick auf die Bedeutung von Sprachrichtigkeit und Ausdruck entsprechende Fehler (grundsätzlich, vgl. Halbsatz 2) von Beginn an zu kennzeichnen sind, unabhängig davon, ob entsprechende Kenntnisse von den Grundschülern schon erwartet werden. Die Frage, wie Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel bei der Bewertung in der Grundschule zu berücksichtigen sind, richtet sich damit
dem Prüfungsstoff und allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen. 42 Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn in der Bewertung des Prüfungsteils „Texte verfassen“ auch Verstöße gegen die grammatikalische Richtigkeit und Ausdrucksmängel berücksichtigt wurden. Vorliegend ist nicht substantiiert gerügt, dass damit der Bereich des Grundschulwissens überschritten oder die Gewichtung dieser Mängel unangemessen wäre. 43
vollziehbar, kann diese Rüge in der Hauptsache nicht zu einer Neubewertung, sondern nur zu einer Wiederholung der mündlichen Prüfung führen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13/96 – juris Rn. 9). Ein die vorläufige Zulassung zum Unterricht der Jahrgangsstufe 5 rechtfertigender Anordnungsanspruch ist damit nicht glaubhaft gemacht, da sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Prognosen über erst noch abzulegende Prüfungen treffen lassen. 46 Im Ergebnis gilt Gleiches für die Rüge der Bewertung von Mitarbeit, Verhalten und Anlagen. Aus der Niederschrift über die
vollziehen lassen. 47 Dies gilt schließlich auch für die Rüge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO (kleinere Unterrichtsgruppen). Denn Fehler in der Leistungserhebung führen
allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts wegen des Fehlens einer zuverlässigen Grundlage der Bewertung in der Hauptsache zur Prüfungswiederholung (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500 ff.). Die Rüge trägt keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Unterricht in der Jahrgangsstufe 5, da sich vorliegend nicht prognostizieren lässt, welche Leistungen der Antragsteller bei verfahrensfehlerfreiem Ablauf der mündlichen Prüfung erbringen werde. 48 3. Vorliegend ist jedoch ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung des mündlichen Teils des Probeunterrichts im Fach Deutsch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). 49
dem vom Antragsgegner vorgelegten Zeitplan für den Probeunterricht fand der mündliche Teil für alle Prüflinge am
der vom Antragsteller in Anlage 16 seines Widerspruchs vorgelegten Aufstellung teilweise der Probeunterricht in Unterrichtsgruppen von nur drei Schülern statt, was zu Prüfungszeiten von bis zu 25 Minuten pro Prüfling und pro Fach führt. 57 Es ist nicht erkennbar, wie bei einer Gruppe von im Fall des Antragstellers neun, im Höchstfalls bis 15 Prüflingen in gleicher Qualität mündliche Noten gemacht werden sollen wie bei einer Gruppe von nur drei Prüflingen. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner vorträgt, mit einem über die Vorgaben hinausgehenden Personaleinsatz am dritten Tag sei sichergestellt worden, dass alle Prüflinge eingehend beobachtet worden seien und ihre Leistungen hätten zeigen können. Es ist damit weder vorgetragen noch finden sich Hinweise dafür, dass durch den vorgetragenen erhöhten Personaleinsatz vermehrt (was wohl bedeuten würde: bei mehreren Prüflingen gleichzeitig) mündliche Leistungen erhoben worden wären. Die vorgelegten Beobachtungsbögen legen vielmehr nahe, dass dieselben Leistungen von mehreren Lehrkräften beobachtet wurden. 58 Hinzu kommt, dass auch erhebliche Zweifel bestehen, ob eine Prüfungszeit von weniger als sieben Minuten ausreichend ist, um sich ein hinreichend sicheres Bild von den Leistungen eines Schülers im Probeunterricht zu machen.
allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen haben bei Fehlen einer festgelegten Mindestdauer der Prüfung die Prüfer einen Prüfling so lange zu prüfen, bis sie sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen und seiner Befähigung machen können. Eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen zu kurzer Prüfung kommt nur dann in Betracht, wenn es
der Art und dem Umfang der Prüfung oder
dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich die Prüfer schon im Zeitpunkt des Prüfungsendes eine abschließende Meinung bilden konnten (vgl. BFH, U.v. 11.11.1997 – VII R 66/97 – juris Rn. 14 ff.; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
3 Satz 1 Nr. 2 GSO ergibt sich die Eignung für das Gymnasium aus der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht;
5 Satz 1 GSO richtet sich der Erfolg an der Teilnahme am Probeunterricht im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO
den in den Fächern Deutsch und Mathematik erzielten Noten. Auch für die Aufnahme eines Schülers
4 GSO sind die erreichten Noten maßgeblich. Eine ergänzende Würdigung von Anlagen, Verhalten und Mitarbeit zur Beurteilung der gymnasialen Eignung ist nicht vorgesehen. Die Notenbildung ist in § 3 Abs. 4 GSO geregelt;
Satz 1 werden „schriftliche Aufgaben“ landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet; außerdem werden
Satz 2 „die mündlichen Leistungen“ benotet. Dem zugrunde liegt Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, wonach die Schüler zum
weis des Leistungsstands entsprechend der Art des Fachs „schriftliche, mündliche und praktische Leistungen“ erbringen;
EUG werden die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamte in einem Fach erbrachte Leistung
den näher bezeichneten Notenstufen bewertet. Zur Art der mündlichen Leistungsnachweise im Probeunterricht trifft § 3 Abs. 4 Satz 2 GSO – ebenso wie die Grundschulordnung – keine Regelungen; in § 23 Abs. 1 GSO sind für das Gymnasium insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate, genannt. 63 Grundlage der Notenbildung
4 GSO sind demnach die im Probeunterricht abgelegten Leistungsnachweise, nicht jedoch die beobachteten Anlagen eines Schülers an sich. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass Art. 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG nicht den Probeunterricht betreffe, ergibt sich daraus nichts Anderes. Dass die im Probeunterricht gezeigten schriftlichen und mündlichen Leistungen, die Grundlage der Noten
4 GSO sind, von Anlagen und Verhalten eines Schülers zu unterscheiden sind, ergibt sich unmittelbar aus der Wortbedeutung von „Leistung“. Auch dass, wie der Antragsgegner vorträgt, Eigenschaften wie die Konzentrationsfähigkeit die mündlichen Leistungen beeinflussen, ändert nichts daran, dass
4 Satz 2 GSO lediglich die erhobenen mündlichen Leistungen zu benoten sind. 64 Zum Ablauf des Probeunterrichts und den vom Antragsteller erbrachten Leistungen hat der Antragsgegner Beobachtungsbögen vorgelegt, in denen
Maßgabe der Anlage 2 des Schreibens der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17. März 2023 Eintragungen zu den Verhaltensmerkmalen „Aufgeschlossenheit für Neues und Lerneifer“, „Konzentrationsvermögen“, „Auffassungsvermögen und Fähigkeit, logische Zusammenhänge
zuvollziehen“, „Sprachliche Fertigkeiten“ und „Phantasie und Kreativität“ vorgenommen sind. Angesichts fehlender Datierung bzw. der Datierung einzelner Beobachtungsbögen (auch) auf „16.5.“ verbunden mit dem Hinweis im Schreiben der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17. März 2023 (S. 9), dass neben dem Unterrichtsgespräch auch das Einführungsgespräch und der schriftliche Teil des Probeunterrichts zu Schülerbeobachtungen genutzt werden sollten, ist bereits nicht
vollziehbar, inwieweit die Beobachtungsbögen sich auf den mündlichen Prüfungsteil beziehen. Jedenfalls ist in den Bögen weitgehend nicht die Leistung des Antragstellers, sondern lediglich die Schlussfolgerung der Lehrkraft in Bezug auf die Verhaltensmerkmale festgehalten. In der Niederschrift über die
teile abzuwenden, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Erlass vorläufiger Maßnahmen, um den drohenden Verlust des materiellen Rechts abzuwenden (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, VwGO § 123 Rn. 132a). Diese Gefahr besteht vorliegend, da im Hinblick auf das Fortschreiten des Unterrichts nur bei einer umgehenden erneuten Durchführung des Probeunterrichts das vom Antragsteller verfolgte Ziel der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Schule aufgrund eines rechtsfehlerfreien Probeunterrichts noch realisierbar ist. 67 Das Gericht macht von seinem
GO, § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dergestalt Gebrauch, dass es dem Antragsgegner aufgibt, dem Antragsteller vorläufig eine erneute Teilnahme am mündlichen Teil des Probeunterrichts im Fach Deutsch zu ermöglichen und auf dieser Grundlage über eine vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 5 zu entscheiden (vgl. OVG NW, B.v. 16.11.2017 – 14 B 1341/17 – juris Rn. 3 ff., 12 zur vorläufigen Zulassung zu einem erneuten Prüfungsversuch wegen Verfahrensfehlern; VG Augsburg, B.v. 15.9.2020 – Au 3 E 20.1398 – juris Rn. 96 f.). Angesichts des bereits laufenden Unterrichts ist die Durchführung des erneuten Probeunterrichts zwischen dem
holtermins vor, der nicht an zeitliche Vorgaben geknüpft ist; Bedenken in Bezug auf eine längere Vorbereitungszeit können dem Antragsteller vorliegend nicht entgegengehalten werden, da die gerügten Verfahrensfehler nicht seiner Sphäre entstammen. 69 Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt bei einer nur vorläufigen Zulassung zu einem erneuten Probeunterricht wegen eines überwiegend wahrscheinlichen Verfahrensfehlers nicht vor, da dieser Prüfungsversuch gegenstandslos wird, sollte sich die angefochtene Prüfung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen (OVG NW, B.v. 16.11.2017 – 14 B 1341/17 – juris Rn. 12; Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
GO zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen. 72 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.