GO § 117 Abs. 5 Leitsätze:
erfüllt ist. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
bzw. schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2
in Anspruch nehmen, wenn seine Aufenthaltserlaubnis infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2
erloschen ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
– sein Bewenden habe. In dem genannten Beschluss hatte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem persönlichen Verhalten des Klägers müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt handele es sich um eine schwerwiegende Straftat, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sei, was insbesondere für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln gelte. Auch sei aus der Entwicklung des Klägers nach der Anlassverurteilung (noch) nicht darauf zu schließen, dass seine durch die begangene Straftat indizierte Gefährlichkeit beseitigt sei. Zwar habe der Kläger in der Untersuchungshaft erstmals einen Hafteindruck erhalten und sich in der Justizvollzugsanstalt sowie während seiner bisherigen Bewährungszeit beanstandungsfrei geführt. Angesichts der schützenden und überwachten Verhältnisse während der Haft und des erheblichen Wohlverhaltensdrucks komme einem dort gezeigten regelgerechten Verhalten jedoch keine wesentliche Indizwirkung hinsichtlich eines zukünftig straffreien Verhaltens zu. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte die Ausweisung darüber hinaus auf generalpräventive Erwägungen gestützt habe. Der Kläger habe schwerwiegend gegen die Rechtsordnung verstoßen; es sei sachgerecht, diesem Umstand mit einer auch generalpräventiv motivierten Ausweisung zu begegnen. Zu Recht führe der Beklagte aus, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der konsequenten ausländerrechtlichen „Würdigung“ von Betäubungsmitteldelikten bestehe, um anderen Ausländern deutlich vor Augen zu führen, dass das gezeigte Verhalten nicht hingenommen werde und zur unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung mit allen rechtlichen Konsequenzen führe. Die nach § 53 Abs. 1
unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebe, auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Überwiegen des öffentlichen Interesses an seiner Ausweisung. Im Fall des Klägers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1
vor. Andererseits beständen keine gesetzlich normierten Bleibeinteressen gemäß § 55
, insbesondere sei das schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 2 Nr. 2
aufgrund der nicht mehr bestehenden Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben. Die Beklagte habe in ihrer Abwägung weiterhin berücksichtigt, dass sich der Kläger seit etwa sieben (mittlerweile acht) Jahren im Bundesgebiet aufhalte, hierbei bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis sogar sechs Jahre davon rechtmäßig, und sich in dieser Zeit sprachlich, wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert habe. Zudem halte sich die Mutter des Klägers im Bundesgebiet auf und er beabsichtige mittlerweile das Eingehen der Ehe mit seiner (derzeitigen) Lebensgefährtin. Der Beklagte sei jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die bestehende Begegnungsgemeinschaft mit seiner ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtigen Mutter auch in Russland fortsetzen könne; zudem habe auch die Mutter den Kläger nicht von der Begehung der Anlasstat abgehalten. Die (nichteheliche) Beziehung zu der (nunmehrigen) Lebensgefährtin sei nicht von Art. 6 GG geschützt. Eine Eheschließung werde zwar bereits angebahnt, sei aber noch nicht erfolgt. Zuletzt habe der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger aufgrund seines 16-jährigen Aufenthalts in Russland, seiner russischen Sprachkenntnisse sowie seiner dort erzielten Bildungsabschlüsse ohne größere Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatland integrieren könne. Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiege damit das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse am weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien nicht ersichtlich. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere nach § 25 Abs. 5
zu. Dem stehe zum einen die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2
entgegen. Weiterhin liege aufgrund des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1
die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
nicht vor. 4 Hiergegen wendet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit welchem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht. 5 2. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Maßgeblich für die Beurteilung dieses Zulassungsgrundes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7). 7 Gemessen daran wirft der klägerische Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. 8 2.1 Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsbegehrens vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1
als erfüllt angesehen, indem es die entsprechende Gefahrenprognose nicht ausreichend begründet habe. Bei seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1
verweise das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausschließlich auf den Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 1. Juli 2022 (es folgt ein wörtliches Zitat aus dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts). Da im Urteil keine weiteren Erwägungen angestellt würden, bedeute dies im Umkehrschluss, dass das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob von dem Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1
ausgehe und daher eine Ausweisung rechtmäßig sei, lediglich eine summarische Prüfung angestellt habe. Eine solche sei aber nicht ausreichend, um die Rechtmäßigkeit der durch den Beklagten getroffenen Verfügung zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Wiederholungsgefahr gemäß § 53 Abs. 1
aus beziehungsweise treffe eine fehlerhafte Prognose. So lasse das angefochtene Urteil eine ausreichende Berücksichtigung des Umstandes, dass das Amtsgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt habe, vermissen. Zwar treffe es zu, dass Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte für die Frage der Wiederholungsgefahr nicht an die Strafaussetzungsentscheidung der Strafgerichte beziehungsweise der Strafvollstreckungskammern gebunden seien. Solchen Entscheidungen komme jedoch eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Es bedürfe daher einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden solle (m.V.a. BVerfG, B.v. 27.8.2010 – 2 BvR 130/10 – juris, Rn. 36). Eine solche substantiierte Begründung lasse das angefochtene Urteil jedoch vermissen. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei zudem, dass sich der Kläger seit der Verurteilung „schadlos“ halte und keine weiteren Straftaten begangen habe – mithin sich die Prognose des Strafgerichts als bisher richtig herausgestellt habe. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 und 2
die Bleibeinteressen des Klägers in nicht ausreichendem Maße gewürdigt. So seien das Ausmaß der „Verwurzelung“ beziehungsweise die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprächen, abzuwägen (m.V.a. OVG LSA BeckRS 2014, BeckRS 55103 Rn. 8). Im Rahmen der Abwägung sei auch dem Gedanken der Resozialisierung Rechnung zu tragen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei das Bleibeinteresse des Klägers höher zu gewichten als das öffentliche Ausweisungsinteresse. Der Kläger halte sich seit über acht Jahren in Deutschland auf. Er habe sich sprachlich und wirtschaftlich integriert. Er sei hier einer qualifizierten Beschäftigung nachgegangen und mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Seine ebenfalls in Deutschland lebende Mutter verfüge – entgegen den Ausführungen auf Seite 13 des PKH-Beschlusses – über ein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 28 ff.
, weshalb eine Begegnungsgemeinschaft nicht in Russland fortgeführt werden könne. Zuletzt habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass eine Ausweisung beziehungsweise etwaige Abschiebung auch dem Resozialisierungsgedanken zuwiderlaufen würde. 9 2.2 Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 10 Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung ist – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20). Nach den danach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erweist sich die Ausweisungsverfügung der Beklagten als rechtmäßig. Das Zulassungsvorbringen vermag die vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose nicht in Frage zu stellen; es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung weiterhin davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 53 Abs. 1
, vgl. nachfolgend 2.2.1). Das gegen die Gesamtabwägung gem. § 53 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsgerichts gerichtete Zulassungsvorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung (2.2.2). Des Weiteren ist hinsichtlich der Beurteilung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der weiteren Maßnahmen zu Lasten des Klägers im angegriffenen Bescheid, welche das Verwaltungsgericht als rechtmäßig beurteilt hat, kein Zulassungsgrund dargelegt (2.2.3) bzw. geltend gemacht (2.2.4). 11 2.2.1 Die von dem Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. 12 Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Gefahrenprognose lediglich auf seinen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen und damit lediglich eine summarische Prüfung angestellt, welche nicht ausreiche, um die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung (im Hauptsacheverfahren) zu überprüfen, dringt der Kläger nicht durch. Die Bezugnahme in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung auf eine zwischen denselben Beteiligten ergangene andere Entscheidung desselben Gerichts zur Vermeidung von Wiederholungen dient der Prozessökonomie und ist nach dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 5 VwGO zulässig, sofern das Gericht bei der Bezugnahme deutlich macht, dass es sich die rechtlichen Erwägungen zu eigen macht und (ggf. auch in Anbetracht einer Veränderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes) weiter daran festhält (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO,
, in welchen begründet wird, warum sich im Hinblick auf die – in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls eingehend erörterte – Eheschließungsabsicht des Klägers keine andere Beurteilung des Bleibeinteresses ergebe (vgl. dazu 2.2.2). 14 Auch im Übrigen begründen die Rügen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts. 15 Bei der von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eigenständig zu treffenden Prognose zur Wiederholungsgefahr sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (st.Rspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 11 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Gemessen daran kommt der Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung mit dem Verwaltungsgericht zu der Bewertung, dass nach dem Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut jedenfalls durch vergleichbar gravierende Delikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen wird. 16 Bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Gerade die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten im Wege einer eigenständigen Prognose ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (stRspr BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 36; B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 7 m.w.N.). Nur ausnahmsweise bedarf es der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn – wie hier nicht – die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 5). Im Übrigen kann auch ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur Hilfestellung bieten (BVerwG, U.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 5). 17 Vorliegend sprechen zunächst die Schwere der begangenen Straftaten sowie der Umstand, dass es sich dabei um Betäubungsmitteldelikte handelte, für eine hinreichende Wiederholungsgefahr. 18 Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 Unterabschnitt 2 AEUV). Die Folgen des Betäubungsmittelkonsums, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 12 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des EGMR; BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 7). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs. C-149/09, „Tsakouridis“ NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts – wie hier vorliegend – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (EGMR, U.v. 30.11.1999 – Nr. 3437-97, „Baghli“ – NVwZ 2000, 1401, U.v. 17.4.2013 – Nr. 52853/99‚ “Yilmaz“ – NJW 2004, 2147; vgl. OVG NRW, B.v. 17.3.2005 – 18 B 445.05 – juris). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 19 ZB 20.2139 – juris Rn. 32; B.v. 14.3.2013 – 19 ZB 12.1877 und B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 8). 19 Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines im Zusammenhang mit dem Handel mit Marihuana strafrechtlich verurteilten Ausländers – wie dem Kläger – sind überdies die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den insbesondere Jugendlichen durch den Konsum drohenden gesundheitlichen Schäden in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 19 ZB 22.129 – juris). Neuere wissenschaftliche Untersuchungen belegen die dauerhafte Veränderung der Hirnstruktur und des Verhaltens bei Jugendlichen und die Erhöhung des Risikos u.a. für psychotische Störungen wie cannabisinduzierte Psychosen oder Schizophrenien sowie affektive Störungen wie Depressionen, Angststörungen, bipolare Störungen, Suizidalität (Studie Albaugh u.a. in JAMA psychiatry 2021; 78
erfüllt ist. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. I, 394) am
9). 22 Ebenso wenig greift insoweit der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die anzustellende Gefahrenprognose durch. Der Senat ist der Auffassung, dass die Entwicklung des Klägers seit der der Ausweisung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilung vom
ist nicht zu beanstanden. 32 Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1
). In die Abwägung sind somit die in § 54
und § 55
vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Eine schematische und allein in den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten, da gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedarf (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Der Gesetzgeber hat im Ausweisungsrecht in differenzierter Weise die Schutzwürdigkeit familiärer Bindungen ausdrücklich berücksichtigt und ihnen normativ verschieden gewichtete Bleibeinteressen zugeordnet (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 bis 6
). Die Katalogisierung schließt es aber nicht aus, dass andere, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 1
benannte Interessen und Umstände bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung jeweils mit einem Gewicht einzustellen sein können, das einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse entsprechen kann (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022,
5). 33 Nach der gesetzlichen Typisierung hat der Kläger besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b
(aufgrund der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren) verwirklicht. Auch die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung vermag das Gewicht des Ausweisungsinteresses, wie dargelegt, nicht maßgeblich zu reduzieren. 34 Dem steht schon kein gleich gewichtiges Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. 35 Der Kläger kann kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 bzw. schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2
in Anspruch nehmen, weil seine Aufenthaltserlaubnis infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2
erloschen ist. Des Weiteren kann der Kläger sich nicht wegen seiner Lebensgefährtin bzw. Verlobten mit deutscher Staatsangehörigkeit auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1
berufen, nach dem das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1
besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Vorschrift stellt eine einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 EU-GR-Charta und Art. 8 EMRK dar (Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. Stand 1.1.2023,
42 m.V.a.). Insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt in diesen Fällen zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthaltsgewährung, er verpflichtet die zuständigen Behörden in seiner Funktion als wertentscheidende Grundsatznorm jedoch, die ehelichen Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen bei der Entscheidung über den Aufenthalt entsprechend dem jeweiligen Gewicht der Beziehung angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris). Verlobte sind davon jedoch ebenso wenig erfasst wie nichteheliche Lebensgefährten (Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. Stand 1.1.2023,
42 m.w.N.). Daneben stellt die Vorschrift die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten gleich (Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. Stand 1.1.2023,
47 m.w.N.), schützt jedoch nicht die Lebensgefährten im Sinne einer nicht durch das Rechtsinstitut der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft staatlich anerkannten, durch enge wechselseitige rechtliche Beziehungen verbundenen Partnerschaft. Derartige nicht als Rechtsinstitut anerkannte Beziehungen nehmen deshalb keinen mit einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse gleich gewichtigen Rang ein, weil sie nicht unter dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG stehen. Auch eine nach der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (auf Bewährung) und dem Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung erfolgte Eheschließung würde das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse im vorliegenden Falle nicht überwiegen, da diese in Kenntnis der Ausweisung erfolgt wäre und den Ehegatten damit bewusst sein musste, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls für den Zeitraum des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht im Inland würden führen können. Eine Ehe ist zwar nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil sie nach der Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands eingegangen worden ist, dennoch darf, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, dem Vertrauen auf die Führung der Ehe im Inland geringeres Gewicht beigemessen werden, wenn schon bei Eheschließung mit einer Ausweisung zu rechnen war (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
vor § 53 Rn. 48). 36 Des Weiteren erreicht die persönliche Beziehung des Klägers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter, die zwar im Ansatz als Beziehung zu einer nahen Verwandten in aufsteigender Linie ein gewichtiges Bleibeinteresse begründen kann, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht den erforderlichen Grad der Schutzwürdigkeit, um mit den verwirklichten Ausweisungsinteressen auf einer Stufe zu stehen oder diese zu überwiegen. Hierbei ist vor allem zu sehen, dass die Mutter des Klägers nach dem Vortrag des Beklagten vollziehbar ausreisepflichtig ist und es dem Kläger und ihr daher zumutbar ist, den persönlichen Kontakt im Herkunftsland zu pflegen. Dafür, dass die Mutter des Klägers – wie von diesem im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen – über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte, bestehen nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, zumal die für die Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung im Jahr 2014 ausschlaggebende Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschieden wurde. Der Kläger hat seine dahingehenden Angaben auch nicht substantiiert. Aber auch bei Annahme eines Aufenthaltsrechtes der Mutter des Klägers im Inland kommt der persönlichen Beziehung zwischen den beiden erwachsenen, zudem nicht – etwa aufgrund Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit – aufeinander angewiesenen Menschen keine mit einem besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2
vergleichbare Gewichtigkeit zu. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt nicht von vornherein einen Schutz vor Ausweisung, sondern verpflichtet dazu, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207, Rn. 12). Die Beziehung zwischen sonstigen erwachsenen Verwandten ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb regelmäßig durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte aufrechterhalten werden (vgl. BVerfG, B.v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 – juris Rn. 42, 44). Selbst im Falle des Bestehens einer schützenswerten familiären Beziehung ist insbesondere bei besonders schweren Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 1 B 22.10 – juris Rn. 4). 37 Schließlich kann der Kläger gegen die Ausweisung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er durch seine Aufenthaltsdauer und Integration im Bundesgebiet einen Grad der Verwurzelung erreicht habe, dem eine entsprechende Entwurzelung im Herkunftsland gegenüberstehe, dass die Aufenthaltsbeendigung vor dem Hintergrund des grund- und menschenrechtlichen Schutzes des Privatlebens nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK unverhältnismäßig wäre. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass sich der Kläger – trotz seiner Aufenthaltsdauer von (im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) mittlerweile etwa acht Jahren im Bundesgebiet, davon bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis sechs Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes, und seiner sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration in Deutschland in diesem Zeitraum – aufgrund seines 16-jährigen Aufenthalts in Russland, seiner russischen Sprachkenntnisse sowie seiner dort erzielten Bildungsabschlüsse ohne größere Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatland integrieren könne. 38 Der vom Kläger ins Feld geführte Aspekt der Resozialisierung steht einer Ausweisung – weder gefahrenabwehrrechtlich noch als Bleibeinteresse in der Abwägung – entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 – 1 B 17.12 – juris Rn. 7; U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 10.2.2022 – 19 ZB 21.2650 – juris Rn. 37 ff.). Dies gilt auch für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmestaates für die weitere Resozialisierung des Klägers möglicherweise – ohne dass dieser Gesichtspunkt näher dargelegt worden wäre – weniger günstig ist, weil das Ausweisungsrecht nicht der Resozialisierung des von der Ausweisung Betroffenen dient (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 a.a.O.; U.v. 15.1.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 10.2.2022 a.a.O.). 39 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Abwägung die Bleibeinteressen des Klägers zutreffend gewürdigt, ist jedoch in nicht zu beanstandender Weise in Anbetracht des Gewichts der begangenen Straftaten von einem Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses ausgegangen. Diese Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Selbst im Falle des Bestehens einer schützenswerten familiären Beziehung ist insbesondere bei besonders schweren Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 1 B 22.10 – juris Rn. 4). 40 Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne des § 60
, welche im Rahmen der Abwägung der Bleibeinteressen des Klägers zu berücksichtigen wären, da dieser keinen Asylantrag gestellt hat, werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht. Der Kläger ist insoweit auf die Möglichkeit eines Asylantrags zu verweisen (§ 13 AsylG). 41 2.2.3 Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung zwar auch gegen das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. die zweite Seite des Begründungsschriftsatzes vom 14.11.2022, erster Absatz nach der Überschrift „Begründung“), trägt gegen dessen Rechtmäßigkeit jedoch keine substantiierten Einwände vor. Es fehlt daher insoweit schon an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. 42 2.2.4 Hinsichtlich der Versagung des (konkludent durch Übersendung eines neuen Arbeitsvertrags an den Beklagten am 20.12.2020) beantragten Aufenthaltstitels unter der Ziffer 3 bzw. der Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise und Abschiebungsandrohung unter den Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Beklagten vom 22. März 2021 macht der Kläger keine Zulassungsgründe gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung verweist der Senat ergänzend auf § 59 Abs. 3 Satz 1
, wonach deren Erlass ein etwaiges Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nicht entgegenstehen würde. 43 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO). 45 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.