folgend A). Hingegen ist die zulässige Beschwerde des Antragsgegners begründet. Diese ist gegen die im Verfahren
GO ausgesprochene Verpflichtung gerichtet, zwischen dem
GO in vollem Umfang abzulehnen ist (
folgend B). 2 A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 3 I. Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Beschwerde. 4 Die Antragstellerin beantragt mit der Beschwerde, „den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
GO verpflichtet wird, den Antragsteller vorläufig zum Unterricht in einer Klasse der
GO zu verpflichten, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom
EUG i.V.m. § 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (i.d. hier maßgeblichen Fassung vom 1.8.2016) keinen Anspruch darauf, ohne eine Teilnahme am Probeunterricht vorläufig zum Unterricht der Jahrgangsstufe 5 des A …-Gymnasiums D … zugelassen zu werden. Die auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG beruhenden Regelungen in §§ 2 und 3 GSO begrenzen das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Elternrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Sie genügen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, im Schulwesen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (
folgend 1.). Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG keine ausreichende Rechtsgrundlage für die in §§ 2 und 3 GSO enthaltenen Regelungen ist, kann die Antragstellerin die begehrte Zulassung zum Gymnasium nicht verlangen (
folgend 2.). 7 1. Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der auf Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayEUG beruhenden Regelungen in §§ 2 und 3 GSO hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. 8 a)
EUG haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen. Das Wahlrecht steht
EUG unter dem Vorbehalt, dass für die Aufnahme Eignung und Leistung der Schülerin bzw. des Schülers maßgebend sind.
2 GSO setzt die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe des Gymnasiums voraus, dass die Schülerin oder der Schüler für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist (Nr. 1), mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule (vorbehaltlich von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) oder – bei Eintritt in die Kurzform des Gymnasiums – der Jahrgangsstufe 6 der Mittelschule
weisen kann (Nr. 2) und am
3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 GSO nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule angehören, führen Gymnasien gemäß § 3 Abs. 1 GSO
den Vorgaben der Ministerialbeauftragten einen dreitägigen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. Schülerinnen und Schüler, deren Eignung für den Bildungsweg eines Gymnasiums nicht im Übertrittszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule festgestellt wurde (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GSO, § 6 GrSO) oder denen nicht zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO), erhalten durch § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 GSO die Möglichkeit, die
2 Nr. 1 GSO für die Aufnahme in die unterste Stufe des Gymnasiums erforderliche Eignung durch eine erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht
zuweisen. Die Teilnahme am Probeunterricht ist
5 Satz 1 GSO erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. 9 b) Die staatliche Befugnis, die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine bestimmte Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung an dessen Eignung und Leistung zu knüpfen, folgt aus der in Art. 7 Abs. 1 GG normierten Schulaufsicht. Diese umfasst das Recht des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungswegs zu bestimmen, einschließlich der Befugnis zur Entscheidung darüber, ob und inwieweit das Lernziel vom Schüler erreicht worden ist (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.1972 – 1 BvR 230/70 u.a. – juris Rn. 78 m.w.N.). 10 Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen wird zwar begrenzt durch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (Elternrecht). Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist jedoch in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht
-, sondern gleichgeordnet (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.1972 – 1 BvR 230/70 u.a. – juris Rn. 81). Auch wenn das Bestimmungsrecht der Eltern die Befugnis umfasst, den von ihrem Kind einzuschlagenden schulischen Bildungsweg zu wählen, ist dieses Recht der Eltern nicht allein durch das Wächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG begrenzt. Im Rahmen der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnis des Staates, das Schulsystem zu bestimmen, kann insbesondere die Aufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung im einzelnen Sache der Länder ist (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.1972 – 1 BvR 230/70 u.a. – juris Rn. 84 f.). Die Schule muss dem Elternwunsch bezüglich der Schulwahl zwar so weit wie möglich entsprechen, darf aber davon abweichen, wenn ihm mangelnde Eignung des Schülers entgegensteht (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.1972 – 1 BvR 230/70 u.a. – juris Rn. 101). Der Staat ist aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 Abs. 1 BV) berechtigt und im Interesse eines ordnungsgemäßen Unterrichts sogar verpflichtet, über die Aufnahme eines Schülers in das Gymnasium
dessen Eignung zu entscheiden. Der Schule steht damit im Konfliktfall die Befugnis zu, ungeeignete Schüler abzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.1993 – 7 NE 93.2456 – juris Rn. 15 m.w.N. zur gleichlautenden Regelung des Art. 23 BayEUG a.F.). 11
4 GSO auch die Schülerinnen und Schüler in das Gymnasium aufgenommen werden, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen. § 2 Abs. 4 GSO ermöglicht damit auch Schülerinnen und Schülern, die nicht
2 Nr. 1, Abs. 3 GSO für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet sind, auf Wunsch der Eltern in das Gymnasium aufgenommen zu werden. Dem Elternwillen wird hierdurch ausreichend Rechnung getragen. Dass § 2 Abs. 4 GSO zumindest die Teilnahme am Probeunterricht verlangt sowie das Erreichen jeweils der Note 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik ist im Hinblick auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden schulaufsichtlichen Befugnisse nicht zu beanstanden. Die grundsätzlich
EUG erforderliche Eignung für das Gymnasium hat sich an dessen Anforderungsprofil auszurichten. Dem entspricht es, durch die in § 2 Abs. 4 GSO formulierten geringen Hürden erkennbar ungeeigneten Schülerinnen und Schülern den Zugang zur gewünschten Schulform zu versagen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.1996 – 7 CE 96.3145 – BayVBl. 1997, 431/432). 14
einem verpflichtenden Beratungsgespräch entgegen den Empfehlungen der Grundschule und des Gymnasiums an der Anmeldung festhalten können, kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Ordnung und Organisation des Schulwesens sind aufgrund ihrer Kultushoheit Ländersache (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.1972 – 1 BvR 230/70 u.a. – juris Rn. 77, 85). 16 g) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus das Fehlen einer Prüfungsordnung für die Durchführung und Bewertung des Probeunterrichts rügt, dringt sie auch hiermit nicht durch.
EUG kann die Aufnahme in eine Schule, die wie das Gymnasium nicht Pflichtschule ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG), von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Leistungsfeststellung abhängig gemacht werden. Der formelle Gesetzgeber hat mit dem Begriff „Leistungsfeststellung“ zum Ausdruck gebracht, dass dies nicht unbedingt durch eine Aufnahmeprüfung zu erfolgen hat. Zudem wird das zuständige Staatsministerium ermächtigt, die Voraussetzungen der Aufnahme (einschließlich Altersgrenzen) und eine Probezeit in der Schulordnung zu regeln. Dem ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit den Regelungen in §§ 2 und 3 GSO
gekommen. Mit § 3 GSO und den hierauf beruhenden Vorgaben durch die Ministerialbeauftragten sowie den weiteren Vorschriften der Gymnasialschulordnung sind ausreichend verbindliche Anordnungen zur Durchführung des Probeunterrichts vorhanden. 17
erstinstanzlichem Vortrag lediglich eine Eignung für den Besuch einer Realschule ausgesprochen wurde. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie Rechtsmittel gegen das Übertrittszeugnis der Grundschule S … vom
EUG erforderliche Aussage über Eignung und Leistung der Antragstellerin. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat, ist von der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Regelungen der Grundschulordnung auszugehen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine gegen die insoweit gleichlautende, bis
Feststellung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs mit der Bayerischen Verfassung vereinbar (vgl. hierzu auch BayVerfGH, E.v. 24.8.2020 – Vf. 47-VII-20 – juris Rn. 26 ff.). 21 Aus alledem folgt, dass die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen eine Zulassung der Antragstellerin für die Schulart Gymnasium (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BayEUG) bereits
dem Willen des formellen Gesetzgebers gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayEUG an Eignung und Leistung der Schülerin oder des Schülers anknüpft. Mit Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayEUG hat der formelle Gesetzgeber den am Ausschluss ungeeigneter Schülerinnen und Schüler orientierten Maßstab der negativen Auslese vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.1993 – 7 NE 93.2456 – juris Rn. 15 m.w.N. zur gleichlautenden Regelung des Art. 23 BayEUG a.F.). Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht durch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern beeinträchtigt wird, deren fehlende Geeignetheit für den erfolgreichen Besuch des angegangenen Bildungswegs – hier des Gymnasiums – von vornherein feststeht (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.1976 – 1 BvR 2325/73 – juris Rn. 36 f.). Hiervon ist bei Schülerinnen und Schülern auszugehen, bei denen die Geeignetheit für das Gymnasium aufgrund ihrer schulischen Leistungen in der Grundschule und/oder im Rahmen einer Leistungsfeststellung zweifelhaft ist. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin im Probeunterricht gezeigten schriftlichen Leistungen dürfte hiervon auszugehen sein. 22 B. Hingegen ist die zulässige Beschwerde des Antragsgegners begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts leidet weder der am 19. Mai 2023 durchgeführte mündliche Teil des Probeunterrichts an dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verfahrensfehler (
folgend I.) noch ist die mündliche Note der Antragstellerin in Deutsch rechtsfehlerhaft zustande gekommen (
folgend II.). 23 I. Unabhängig davon, dass der die Antragstellerin betreffende mündliche Teil des Probeunterrichts in einer Gruppe von 14 Kindern stattgefunden hat, ist die vom Ministerialbeauftragten in Nr. 2.2.1 des Schreibens vom 17. März 2023 vorgegebene Höchstzahl von 15 Schülerinnen und Schülern pro gebildeter Gruppe nicht zu beanstanden. 24 Anders als das Verwaltungsgericht meint, stellt eine Gruppengröße von 15 Schülerinnen und Schülern eine kleinere Unterrichtsgruppe i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO dar. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken, mit der vom Ministerialbeauftragten vorgegebenen Gruppengröße von maximal 15 Schülerinnen und Schülern sei keine zuverlässige Eignungsfeststellung möglich, weil für jede Schülerin und jeden Schüler nur ca. 5 Minuten Prüfungszeit pro Fach zur Verfügung stünde, überzeugen nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Schülerinnen und Schüler, die trotz fehlendem Eignungsvermerk im Übertrittszeugnis die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe des Gymnasiums begehren, anders als Schülerinnen und Schüler, die
1 Satz 1 i.V.m. § 6 GSO die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe des Gymnasiums wünschen, gerade keine Aufnahmeprüfung, sondern einen dreitägigen Probeunterricht zu absolvieren haben. Bereits diese unterschiedlichen Aufnahmeanforderungen zeigen, dass der Verordnungsgeber mit dem Probeunterricht keine originäre Prüfungssituation schaffen wollte, sondern – trotz der zu bewältigenden schriftlichen Aufgaben – eine Unterrichtsatmosphäre als das sachgerechtere Mittel angesehen hat, die Gymnasialeignung der in der Regel noch sehr jungen übertrittswilligen Schülerinnen und Schüler festzustellen. Dass es beim Probeunterricht gerade nicht allein um eine schriftliche und mündliche Prüfung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler geht, folgt zudem aus § 3 Abs. 3 Satz 2 GSO, wonach die für jede Unterrichtsgruppe verantwortlichen mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses abwechselnd unterrichten und beobachten sollen.
den Vorgaben in Nr. 2.2.2 des Schreibens vom
Nr. 2.5 des Schreibens vom
Nr. 2.2.1 an dem Gymnasium stattfinden soll, an dem die Schülerin oder der Schüler angemeldet ist, lässt sich die Anzahl der teilnehmenden Kinder nicht steuern. Aus organisatorischen Gründen kann es daher unumgänglich sein, dass es zu einem Probeunterricht mit einer geringeren Gruppengröße kommt. Dies stellt weder einen Vorteil noch einen
teil für die teilnehmenden Kinder dar. Eine gleichmäßige Beurteilung ist durch § 3 Abs. 4 Satz 1 GSO, wonach die schriftlichen Aufgaben landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet werden, sowie aufgrund der dezidierten Vorgaben der Ministerialbeauftragten sichergestellt. 28 Im Übrigen ist zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht verbindlich eine Prüfungszeit pro Fach und Kind von etwa 12 bis 15 Minuten fordern durfte, obwohl es keine normativen Zeitvorgaben gibt, wie lange der mündliche Teil des Probeunterrichts mindestens zu dauern hat. 29 II. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die ist mündliche Note der Antragstellerin in Deutsch nicht rechtsfehlerhaft zustande gekommen. 30 Soweit das Verwaltungsgericht meint, eine ergänzende Würdigung von Anlagen, Verhalten und Mitarbeit zur Beurteilung der gymnasialen Eignung widerspreche der Formulierung in § 3 Abs. 4 Satz 2 GSO, wonach die mündlichen Leistungen zu benoten seien, kann dem nicht gefolgt werden. Dies lässt den in Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayEUG formulierten Zweck des Probeunterrichts unberücksichtigt, ausgehend vom Anforderungsprofil des Gymnasiums das Vorliegen der gymnasialen Eignung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festzustellen. Da es sich beim Probeunterricht gerade nicht um eine schriftliche und mündliche Aufnahmeprüfung handelt, ist es gerechtfertigt und vom pädagogischen Beurteilungsspielraum der Schule umfasst, die mündlichen Leistungen nicht allein anhand des im Unterrichtsgespräch gezeigten fachlichen Wissens in den Fächern Deutsch und Mathematik zu bewerten, sondern die pädagogischen Einschätzungen miteinzubeziehen, die sich aufgrund der Beobachtungen der Lehrkräfte ergeben. Dies entspricht Nr. 2.2.3 des Schreibens vom 17. März 2023, wonach Grundlage des Probeunterrichts die im LehrplanPLUS Grundschule für die Fächer Deutsch und Mathematik ausgewiesenen Inhalte und Kompetenzerwartungen sind, und dürfte zudem regelmäßig auch im Interesse der Kinder liegen. 31
dem somit die mündliche Note der Antragstellerin in Deutsch nicht rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der vom Verwaltungsgericht gerügte Fehler lediglich zu einer Neubewertung des mündlichen Teils des Probeunterrichts in Deutsch geführt hätte, weil dieser Teil mit Hilfe der Aufzeichnungen rekonstruierbar wäre, oder dessen Wiederholung zur Folge hätte, weil auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut vorzunehmende Benotung nicht zu erlangen wäre. 32 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.