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Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 25.07.2023 – BayAGH III-4-5/23

Obsah (4)§ 59c§ 59d§ 59j§ 60

Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 25.07.2023 – BayAGH III-4-5/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 25.07.2023 – BayAGH III-4-5/23 Download Drucken Titel: Pfli

§ 59cBRAO, Seite 178; BT-Drs.

19/27670,

§ 59dBRAO, Seite 181; BT-Drs.

19/27670,

§ 59jAbs.

5 BRAO, Seite 194 f.; BT-Drs. 19/27670,

§ 60BRAO, Seite 200).

42 Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist es für diesen Personenkreis erforderlich, dass diese aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung den anwaltlichen Pflichten unterliegen, um eine effektive Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft sicherzustellen. Die Berufspflichtbindung der Gesellschaft selbst, drohende zivilrechtliche Nachteile bei der Verletzung von Berufspflichten durch die Gesellschaft und das in § 59d Abs. 5 BRAO geregelte Verbot, mit Personen in einer Gesellschaft verbunden zu bleiben, die schwerwiegend oder wiederholt gegen Berufspflichten verstoßen haben (s. hierzu Kilian, NJW 2022, 2577, 2581 Rn. 21), sind nicht ausreichend, um eine effektive Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft zu gewährleisten. 43 Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Mit der persönlichen Mitgliedschaft des berufsfremden Geschäftsführungsorgans der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsanwaltskammer sind nicht nur Mitgliedschaftspflichten, sondern auch Mitgliedschaftsrechte verbunden (Weyland/Weyland, a.a.O., § 60 Rn. 14). Die Verpflichtung, Kammerbeiträge zu zahlen, erscheint zudem zumutbar. 44

  1. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, da der Senat die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht für verfassungswidrig hält. III. 45
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. 46
  3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47
  4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. 48
  5. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 112e, 112c Abs. 1 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO. Ob ein nichtanwaltlicher Partner einer Berufsausübungsgesellschaft mit Geschäftsführungsbefugnis für diese kraft Gesetzes persönlich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, stellt eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 15.04.2011 – AnwZ (Brfg) 8/11 – juris Rn. 3).

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