2, Abs. 3, § 4, § 42, § 42a, § 76, § 77 Leitsätze: 1. Für die Auswahl eines freien Trägers zur Beteiligung an einer "anderen" Aufgabe der Jugendhilfe nach § 42 und § 42a
genügt ein Interessenbekundungsverfahren; es ist kein vergaberechtliches Verfahren nötig. (Rn. 37 und 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gleichgewichtung der Kriterien "Preis" (unter Berücksichtigung qualitativer und sozialer Aspekte) und "Konzept" bei der Trägerauswahl ist nicht zu beanstanden. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz (abgelehnt), „Trägerauswahlverfahren“, Beteiligung anerkannter Träger an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensentscheidung, Jugendhilfe, Notschlafstelle, Trägerauswahl, freier Träger, andere Aufgabe, Beteiligung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die „vorläufige Untersagung der Trägerschaftsvergabe“ für eine Notschlafstelle für Minderjährige sowie flexible Inobhutnahmeplätze nach §§ 42, 42a
durch die Antragsgegnerin. 2 Unter dem
geschlossen werden. Bestehe ein Bedarf über das Vertragsende hinaus, sei eine Verlängerung für einen Zeitraum von einem Jahr zu den gleichen Konditionen möglich. 3 Die Einrichtung solle sich in vier Angebote untergliedern. Insgesamt könnten in der Einrichtung maximal 40 Personen untergebracht werden. Der Träger sei verpflichtet das Betriebserlaubnisverfahren einzuhalten. 4 Die Notschlafstelle (Gruppe 1) solle ein niederschwelliges Angebot der Jugendhilfe für junge Menschen zwischen 14 und 17 Jahren anbieten. Die Unterbringung erfolge im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42
. In der Kurzzeitgruppe für männliche umA (Gruppe 2) sollten sechs Plätze für männliche umA im Alter von 14 bis 17 Jahren, inklusive derer, deren medizinische Altersfeststellung noch aussteht (Zweifelsfälle), zur Unterbringung gemäß § 42a
angeboten werden. Zudem solle es eine Langzeitgruppe für männliche Jugendliche (Gruppe 3) geben, die gem. § 42
für männliche umA mit Verlegungshindernis aus der Gruppe 2 sowie für männliche Jugendliche aus der Notschlafstelle zur Verfügung gestellt werde, und die als Fortsetzung der Unterbringung gem. § 42a
bzw. zur längerfristigen Notunterbringung als Anschluss an die Notschlafstelle dienen solle. Schließlich sollte es eine Gruppe für weibliche Jugendliche und LGBTQIA+ im Alter von 14 bis 17 Jahren (Gruppe 4) mit sechs Plätzen geben. Die Zielgruppe umfasse sowohl umA nach § 42a
aus dem YRC, inklusive derer, deren medizinische Altersfeststellung noch ausstehe (Zweifelsfälle), als auch umA mit Verlegungshemmnissen nach § 42
und weibliche Jugendliche aus der Notschlafstelle, die motiviert seien längerfristig in Jugendhilfe untergebracht zu werden. 5 Unter Punkt 2.8 erfolgten Angaben zur Mindestpersonalausstattung der Gruppen. Um die Auslastungsschwankungen der Einrichtung zu berücksichtigen, seien Tagessätze (Kosten pro Platz/pro Tag) für alle möglichen Belegungsoptionen anzusetzen. Hierbei sollten alle anfallenden Leistungen des Trägers, inkl. sämtlicher Nebenkosten (insbesondere auch Fahrt- und Materialkosten, Auslagen etc.) sowie der Personaleinsatz entsprechend dem angegebenen Personal kalkuliert werden. Die Antragsgegnerin stelle für den Betrieb der Einrichtung als Vermieterin Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung. 6 Das Angebot mit weiteren benannten Unterlagen sei per E-Mail bis
erfolgen. Mit der am
nicht vorgesehenes Auswahlverfahren, mit dem die essentialia negotii des abzuschließenden Vertrags nach § 77
vorgegeben worden seien. Es habe offensichtlich keine Verhandlung eines Tagessatzes stattgefunden, wie es für § 77
gesetzlich vorgegeben sei. Es könne daher nicht erkannt werden, wie auf Basis der Vorgaben des Auswahlverfahrens der Inhalt von koordinationsrechtlichen Verträgen auf gleicher Augenhöhe verhandelt werden können. Der Gesetzgeber habe mit §§ 76, 77 und 78a Abs. 2
abschließende Regelungen getroffen, die nicht durch ein „Auswahlverfahren eigener Art“ und eine anschließende „Trägervergabe“ ersetzt werden könnten. Das streitgegenständliche „Trägerauswahlverfahren“ sei unter Verstoß gegen die „Fundamentalgrundsätze“ des
(insbesondere §§ 3 bis 5
und §§ 79 ff.
) durchgeführt worden. Träger der freien Jugendhilfe seien im Übrigen auch bei der Wahrnehmung „anderer Aufgaben“ i.S.d. § 3 Abs. 3
keine „Erfüllungsgehilfen“ des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Antragsgegnerin habe die Vorgaben nach §§ 76 ff.
ignoriert, insbesondere sei keine fehlerfreie Ermessensentscheidung erfolgt. Die nach § 76
und § 77
geschuldete Ermessensentscheidung müsse sich innerhalb des Zwecks der Ermächtigung des
bewegen. Vorliegend sei die Ermessensentscheidung jedoch entgegen § 69 Abs. 3 Satz 1
nicht alleine durch das Jugendamt der Antragsgegnerin, sondern beispielsweise auch vom Amt für Wohnen und Migration, getroffen worden. Im Übrigen habe bei dem erfolgten exkludierenden „Auswahlverfahren eigener Art“ betreffend die Erbringung unterschiedlicher Aufgaben durch einen einzigen Träger der freien Jugendhilfe weder das gesetzliche Gebot zur Wahrung der Trägerpluralität, noch das Gebot partnerschaftlichen Handelns, Eingang in die Ermessensentscheidung finden können. Dieses Verfahren widerspreche damit dem Verständnis des
im Hinblick auf die Natur der freien Jugendhilfe und deren Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2
. Auch könnten mit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung die Vorgaben des § 79
nicht eingehalten werden. Die Gesamtverantwortung als „Fundamentalnorm“ der Kinder- und Jugendhilfe und die Gewährung einer pluralen Angebotsstruktur sei auch im streitgegenständlichen Verfahren zu achten. Das „Trägerauswahlverfahren eigener Art“ verstoße auch gegen die gesetzlichen Grenzen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG. Das Auswahlkriterium „50% – Preis“ sei kein sachlicher Differenzierungsgrund im System der Kinder- und Jugendhilfe. Die Antragsgegnerin habe das „Auswahlverfahren eigener Art“ somit ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt und beabsichtige, ebenfalls ohne gesetzliche Grundlage, auf dieser Basis eine „Trägerschaftsvergabe“ vorzunehmen. Im Anschluss sollen die so vorgegebenen Vertragsinhalte mittels Vertrag nach § 77
dokumentiert werden. Dieses Vorgehen sei unzulässig. Die Vertragsinhalte seien vielmehr unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 77
zu verhandeln. Der Anwendungsbereich des § 77
sei vorliegend eröffnet, da dieser nicht auf die Finanzierung ambulanter Maßnahmen beschränkt sei. Letztlich sei jedoch nicht entscheidungserheblich, ob § 77
vorliegend bereits aufgrund seines gesetzlichen Anwendungsbefehls zu beachten sei, da der Antragsteller und die Antragsgegnerin durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Anwendung von § 77
und der Grundsätze der §§ 78a
vertraglich vereinbart hätten. 19 Zudem sei ein Anordnungsgrund gegeben. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden. Die „Vergabe der Trägerschaft“ durch Vertragsschluss im „Auswahlverfahren eigener Art“ schließe den Primärrechtsschutz aus, da Unterlassungsansprüche dadurch untergehen würden. Pflichtgemäße Ermessensentscheidungen nach § 76
und § 77
wären der Antragsgegnerin für die Dauer des Ausschreibungszeitraums, hier acht oder neun Jahre, nicht mehr möglich und der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung würde irreversibel vereitelt. 20 Die Antragstellerseite legte die Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 10843 betreffend den Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom 19. September 2023, ein Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller zum Trägerauswahlverfahren hinsichtlich der T.-straße vom 1. August 2023, sowie eine Verfahrens- und Kooperationsvereinbarung für § 42
-Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Stadtjugendamtes der Antragsgegnerin zwischen dieser und dem Antragsteller vom
zur Inobhutnahme nach § 42 oder § 42a
zur Anwendung kommen darf. Die konkrete Auswahlentscheidung werde kaum thematisiert. Die Alternative zu einem formellen Vergabeverfahren gemäß GWB und VgV oder zu dem vorliegend durchgeführten Auswahlverfahren eigener Art wäre die direkte Aufnahme von Vertragsverhandlungen gewesen, ohne dass zuvor der städtische Bedarf an Beteiligung gemäß § 76
für potenziell interessierte Träger öffentlich gemacht worden wäre. Der Antragsgegnerin sei es jedoch wichtig gewesen, ein transparentes und strukturiertes Auswahlverfahren zu entwickeln, welches die Trägerpluralität dadurch fördere, dass interessierte Träger ihr Interesse bekunden können, diese nicht von vornherein ausgeschlossen sind und der Willkür vorgebeugt werde. Zugleich bestünden im städtischen Verfahren eigener Art weniger Beschränkungen als im Vergabeverfahren nach GWB, um den Besonderheiten der Jugendhilfe bezüglich der Vertragsgestaltung gerecht zu werden. 25 Die Antragsgegnerin habe zudem ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie habe sich bei ihrer Auswahlentscheidung von sachlichen, dem Zweck der Ermessensausübung entsprechenden, Gesichtspunkten leiten lassen. Für die Ermessensentscheidung sei aus Sicht der Antragsgegnerin insbesondere maßgeblich gewesen, dass die verschiedenen Einrichtungen von einem Träger betrieben werden sollen, um Synergieeffekte zur Kosteneinsparung sinnvoll nutzen zu können (z. B. übergreifender Einsatz von Fachkräften, Sicherheitsdienst). Dann seien auch Dienst-, Fachaufsicht und das Hausrecht in einer Hand und es brauche keine komplizierten Regelungen zu Verantwortlichkeiten, vor allem zu Schutzkonzepten und Sicherheitskonzepten. Bei einem Träger gebe es auch Vorteile beim Thema Personalgewinnung. Demnach würden für die Entscheidung, beide Einrichtungen unter einer Trägerschaft zu vereinen, sachliche Gründe fachlicher und organisatorischer Art vorliegen. Hinsichtlich der Bewertung der Konzepte werde auf die beigefügte Auswertungsmatrix „Auswertung Bewertungen“ und die verkürzte Auswertungsmatrix als Ergebnis der Auswertung verwiesen. Zudem werde auf die in der Akte befindlichen Konzepte Bezug genommen. Die Fachlichkeit und die Wirtschaftlichkeit seien jeweils mit 50% gewichtet worden. 26 Im eingereichten Konzept des ausgewählten Trägers W. e.V. seien die Bedarfe der spezifischen Zielgruppen sowie die entsprechenden Angebote differenziert und fachlich begründet beschrieben worden. Auf zu berücksichtigende Besonderheiten sei der Träger eingegangen. Die Gesamtdarstellung im Konzept lasse einen eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass eine tatsächliche zielgruppenspezifische Umsetzung der vorgegebenen Leistung zu erwarten sei. Im eingereichten Konzept des Antragstellers sei die tatsächliche Leistung hingegen teilweise unspezifisch beschrieben gewesen und es sei nicht durchgängig differenziert auf die verschiedenen Bedarfe der einzelnen Zielgruppen und der damit verbunden pädagogischen Tätigkeiten eingegangen worden. Inhaltliche Ausgestaltungen von fachlichen Angeboten (z.B. konkrete Benennungen der spezifischen Angebote für die verschiedenen Zielgruppen oder der Freizeitaktivitäten) seien mehrfach nicht näher ausgeführt worden. Beide Träger hätten beim Kriterium Wirtschaftlichkeit – Tagessatz (Preis) – nicht sehr weit auseinandergelegen. Der Träger W. e.V. habe 50% erhalten, der Antragsteller 45%. Die Bepunktung der Fachlichkeit habe eine Bewertung von 47% (33 Punkte) für den ausgewählten Träger W. e.V. ergeben, wohingegen der Antragsteller lediglich 37% (26 Punkte) erhalten habe. Damit sei insbesondere die Beurteilung der Fachlichkeit ausschlaggebend für die Auswahl des Trägers gewesen. Der Träger W. e.V. habe insgesamt 97% (50+47), der Antragsteller 82% (45+37) erhalten. Hätte der Antragsteller für die Wirtschaftlichkeit auch 50% erhalten, wäre auch in diesem Fall das Gesamtergebnis niedriger als beim Träger W. e.V. gewesen, nämlich 87% (50+37). 27 Es habe auch ein fachlich und sachlich angemessenes abteilungsübergreifendes internes Bewertungsgremium mit Kolleg*innen aus unterschiedlichen Abteilungen/Stabstellen, die ihre Expertise bei der Bewertung der Konzepte mit eingebracht hätten, vorgelegen. Es seien auch Mitarbeiter*innen aus der Operative der Sozialbürgerhäuser, in dessen Bezirk die Einrichtung liege, sowie eines Sozialbürgerhauses mit dem Bereich unbegleitete minderjährige Ausländer eingeladen worden. Die Sozialbürgerhäuser würden perspektivisch eng mit der Einrichtung zusammenarbeiten. Darüber hinaus sei die Stabstelle Kinderschutz mit einbezogen worden, um deren Expertise zum Kinderschutz/Schutzkonzept mit einzubringen. Die Stabstelle für Querschnittsthemen sei eingebunden worden, da in einer Gruppe der Einrichtung auch Minderjährige des Personenkreises LGBTQIA+ aufgenommen werden sollen und in der Stabstelle die Expertise zum speziellen Bedarf dieser Personengruppe vorhanden sei. Darüber hinaus seien jeweils ein*e Kolleg*in aus der Abteilung Kinder/Jugend/Familie sowie dem Amt für Wohnen und Migration eingeladen worden, um deren Expertise zu den Konzepten mit einzubinden, wobei Letzterer aufgrund von Krankheit nicht habe teilnehmen können. Die Unterbringung der Zielgruppen berühre zwar überwiegend die Bereiche der Jugendhilfe und seien klar dieser zuzuordnen. Schnittstellen mit der Expertise des Amtes für Wohnen und Migration seien jedoch auch gegeben, so dass ein Austausch als förderlich angesehen worden sei. Innerhalb der Organisationshoheit der Antragsgegnerin sei ein fachlicher Austausch der Ämter als zulässig und zielführend anzusehen. Der Austausch, der teilweise wegen Krankheit ohnehin nicht habe stattfinden können, sei jedoch nicht entscheidend für die Auswahl gewesen, so dass diese trotzdem ohne sachliche Fehler mit hinreichender Expertise habe getroffen werden können. 28 Durch Beschluss der Kammer vom
einen Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen und hierfür Angebote einzuholen, so dass eine Form des bloßen Interessenbekundungsverfahrens vorliegt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.5.2023 – 4 Bs 167/22 – juris Rn. 12, 18). 39 Unabhängig von den von der Antragsgegnerin zum Teil falsch bzw. irreführend verwendeten Begriffen (insbesondere auch zuletzt in der Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 10843 zur Sitzung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses der Antragsgegnerin vom
– noch nicht gewährten Betriebserlaubnis beinhalten müssen. 40 Eine abweichende Einschätzung kann sich – anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint – auch nicht daraus ergeben, dass in der o.g. Sitzungsvorlage Nr. 20-26/ V 10843 bei der Darstellung der Auswahlkriterien unter Ziffer 2.
– zulässig. 43 Gemäß § 3 Abs. 3
werden „andere Aufgaben“ der Jugendhilfe von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Betreuung betraut werden. § 76
stellt eine solche gesetzliche Regelung für die Aufgaben nach § 42 und § 42a
dar (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Auflage 2022, § 3 Rn. 36), um die es sich vorliegend – wie sich aus der Konzeptbeschreibung eindeutig ergibt – ausschließlich handelt. 44 Anders als bei der Erbringung von Leistungen nach § 3 Abs. 2
nimmt der freie Träger bei der Beteiligung nach § 3 Abs. 3
keine originäre, sondern die öffentlich-rechtliche Aufgabe im Auftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund öffentlich-rechtlicher Beleihung durch Beteiligung oder Übertragung von Aufgaben wahr (BeckOGK/Herbe, 1.4.2023,
OK SozR/Winkler, 69. Ed. 1.6.2023,
8; Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022,
17). Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers zum Beleg seiner abweichenden Rechtsauffassung insbesondere auf die Kommentierungen von Schindler/Elmauer in: Kunkel/Kepert/Pattar,
, 8. Auflage 2022, § 3 Rn. 30 und 32 sowie § 76 Rn. 1 und von Schindler/von Boetticher in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar
, 9. Auflage 2022, § 76 Rn. 2 verweist, rechtfertigen die dortigen Ausführungen keine abweichende Einschätzung; insbesondere schließt die Eigenschaft des Trägers der freien Jugendhilfe als Erfüllungsgehilfe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eine partnerschaftliche Zusammenarbeit nicht aus. 45 Die Antragsgegnerin beabsichtigt für Aufgaben nach § 42 und § 42a
die Übertragung auf einen freien Träger durch Abschluss eines öffentlichen Vertrags. Entgegen den Ausführungen der Parteien dürfte vorliegend der Verweis auf eine Vereinbarung nach § 77
fehlerhaft sein, da dieser ausschließlich für Verträge über ambulante Leistungen einschlägig ist (vgl. BeckOGK/Janda, 1.6.2023,
15; Schön in: Wiesner/Wapler,
, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 77 Rn. 4). Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass § 77
dahingehend erweiternd auszulegen sei, dass er in der vorliegenden Konstellation auch auf eine teil- und vollstationäre Leistungserbringung und deren Finanzierung anwendbar sei, überzeugt nicht; insbesondere ist entgegen den Ausführungen von Schindler in: Münder/ Meysen/ Trenczek, Frankfurter Kommentar
, 9. Auflage 2022, § 77 Rn. 1 nicht davon auszugehen, dass es sich bei der ausschließlichen Erwähnung von ambulanten Leistungen in der Überschrift von § 77
um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe, da eine Beschränkung auf ambulante Leistungen mit dem Wortlaut der Norm nicht aufgegriffen werde und die Gesetzesbegründung von einer Erweiterung des Tatbestandes ausgehe. Denn aus der zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26107, S. 28, 108, 109) ergibt sich, dass die dortigen Ausführungen zum erweiterten Gegenstand der Vorschrift und der Anpassung der Überschrift hieran sich lediglich darauf bezogen, dass durch das KJSG die Norm insoweit eine Erweiterung erfahren hat, dass nun neben der Kostenübernahme auch die Qualitätsentwicklung Gegenstand der Vereinbarungen auf Grundlage des § 77 SGB sein solle, dass die Vereinbarungen also neue zusätzliche Inhalte beinhalten können (vgl. hierzu: Schön in: Wiesner/Wapler,
, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 77 Rn. 4; Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 2. Auflage 2022, § 77 Rn. 7). Der Verweis auf die Gesetzbegründung ist also nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 77
über den in dessen Überschrift ausdrücklich genannten Bereich der ambulanten Leistungen hinaus zu begründen. 46 Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers schließlich ausführte, dass letztlich dahinstehen könne, ob § 77
vorliegend bereits aufgrund gesetzlichen Anwendungsbefehls zu beachten sei, da der Antragsteller und die Antragsgegnerin durch öffentlichen rechtlichen Vertrag dessen Anwendung vertraglich vereinbart hätten, überzeugt diese Argumentation ebenfalls nicht. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verwies insoweit auf § 1 der vorgelegten „Verfahrens- und Kooperationsvereinbarung für § 42
-Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Stadtjugendamts M.“ zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin vom 25. April 2013, die aktuell noch gültig sei. Diese Vereinbarung kann jedoch bereits nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts nur zwischen diesen Vertragsparteien Geltung beanspruchen. Keinesfalls kann sie dazu führen, dass bei Vertragsverhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und anderen freien Trägern der Jugendhilfe, beispielsweise dem vorliegend von der Antragsgegnerin ausgewählten Träger W. e.V., zwingend § 77
anzuwenden wäre. Den dem Gericht vorliegenden Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Träger W. e.V. eine vergleichbare Vereinbarung mit der Antragsgegnerin geschlossen hat. Zudem kann entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers das von der Antragsgegnerin durchgeführte „Trägerauswahlverfahren eigener Art“ nicht deswegen rechtsfehlerhaft sein, weil es von der o.g. Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin „abweicht“. Denn das „Trägerauswahlverfahren eigener Art“ findet weit im Vorfeld des Abschlusses eines Vertrages mit dem letztlich ausgewählten Träger der freien Jugendhilfe statt. In diesem Auswahlverfahren kann es daher keine Rolle spielen, welche Vereinbarungen die Antragsgegnerin in Bezug auf Inobhutnahmen gemäß § 42
bzw. vorläufige Inobhutnahmen gemäß § 42a
mit einzelnen Trägern der freien Jugendhilfe abgeschlossen hat, die sich potentiell bewerben könnten. Dies gilt umso mehr, als die Möglichkeit besteht, dass die sich bewerbenden Träger der freien Jugendhilfe mit der Antragsgegnerin insoweit völlig unterschiedliche Vereinbarungen geschlossen haben. 47 Die Beteiligung von freien Trägern nach § 76
erfolgt über den Abschluss eines koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§ 53 ff. SGB X (BeckOGK/Janda, 1.6.2023,
21; LPK-
/Helmut Schindler/Edda Elmauer, 8. Aufl. 2022,
8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar
,
2, beck-online). Zu einem solchen Vertragsschluss – der eine exklusive Anbieterauswahl bereits denklogisch voraussetzt – ist die Antragsgegnerin gemäß § 76
ausdrücklich berechtigt, was der Bevollmächtigte des Antragstellers vollständig außer Acht lässt. Auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Literaturfundstellen rechtfertigen keine abweichende Bewertung dahingehend, dass vorliegend eine exklusive Anbieterauswahl unzulässig gewesen sei. 48 Zudem liegt es im Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ob und in welchem Umfang er freie Träger an der Wahrnehmung „anderer“ Aufgaben mitwirken lässt. Insoweit besteht daher bereits kein eingeschränkter Konkurrenzschutz zugunsten anerkannter freier Träger gemäß § 4 Abs. 2
. Vielmehr muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich die für Ermessensentscheidungen allgemein geltenden Grundsätze beachten, d.h. seine Entscheidung muss dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechen und darf nicht gegen allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts und gegen höherrangiges Recht wie z.B. den Grundsatz der Gleichbehandlung oder das Grundrecht auf freie Ausübung des Berufs verstoßen (LPK-
/Helmut Schindler/Edda Elmauer, 8. Aufl. 2022,
OGK/Janda, 1.6.2023,
16; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar
,
PK-
, 3. Aufl., § 76
(Stand: 01.08.2022), Rn. 47, 50). 49 Unabhängig von der (umstrittenen) Frage, ob eine subjektive Rechtsposition anerkannter freier Träger im Rahmen der Beteiligung nach § 76
überhaupt begründet werden kann (vgl. hierzu: Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 76
(Stand: 01.08.2022), Rn. 50), sind vorliegend für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin mit den von ihr angelegten Vorgaben und Auswahlkriterien im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, die mit dem Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom
geht fehl. Denn dem Wortlaut dieser Norm lässt sich nicht entnehmen, dass die Jugendämter sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht von anderen Stellen beraten lassen dürfen. 55 Auch der Inhalt der beiden Sitzungsvorlagen zur Sitzung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses am 19. September 2023, in dem die abschließende Entscheidung über die Auswahl des Trägers für die streitgegenständliche Einrichtung getroffen wurde, bietet keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Antragsgegnerin. Dort wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen zusammenfassend, transparent und nachvollziehbar dargestellt. Sachfremde Erwägungen oder sonstige Ermessensfehler sind auch hierbei nicht zu erkennen. Denn in der Sitzungsvorlage Nr. 20-26/ V 10843 zur öffentlichen Sitzung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses wurde hierzu insbesondere das Auswahlverfahren näher dargestellt und hinreichend konkret auf die Zusammensetzung der „Auswahlkommission“, die Bewertungskriterien, die Gewichtung, den Vergleich der Angebote gemäß den Ausschreibungsgrundsätzen und die Auswahlkriterien eingegangen. Anschließend wurde das Ergebnis der „Auswahlkommission“ nachvollziehbar und zutreffend zusammengefasst. In der Sitzungsvorlage Nr. 20-26/ V 10844 zur nichtöffentlichen Sitzung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses wurde darüber hinaus jeweils der Inhalt der in der o.g. Auswertungsmatrix hinsichtlich des jeweiligen Konzepts vorgenommenen „Gesamtbewertung“ bezüglich beider Bewerber dargestellt. Dieser Sitzungsvorlage war insbesondere eine Bewertungsmatrix „Übersicht des Ergebnisses des Trägerschaftsauswahlverfahrens“ beigefügt, die eine nachvollziehbare tabellarische Kurzzusammenfassung der o.g. Auswertungsmatrix bezogen auf beide Bewerber und in Gegenüberstellung zur maximal möglichen Punktzahl darstellt. 56 Die Antragsgegnerin war auch nicht per se daran gehindert, den Durchschnittspreis (neben dem Gesamtkonzept) als gleichrangiges Kriterium heranzuziehen. Die Antragsgegnerin ist zu einer sparsamen Haushaltsführung verpflichtet und hat dies auch bei der Beauftragung von Dritten nach § 76
– wie vorliegend beabsichtigt – zu berücksichtigen. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers insoweit ausführte, dass der Verweis auf die sparsame Haushaltsführung, auf welche sich die Antragsgegnerin auch unter Ziff. 2.5. der o.g. Sitzungsvorlage Nr. 20-26/ V 10843 beziehe, eine Auswahlentscheidung am Maßstab „50% Preis“ nicht rechtfertigen könne, überzeugt dies nicht; dies gilt umso mehr als er insoweit primär die nicht belegte Behauptung aufstellte, dass die Antragsgegnerin mit dem Kriterium „50% Preis“ vorliegend primär Interessen der Kostendämpfung verfolge. 57 Auch im Übrigen liegen aus Sicht des Gerichts nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft gewesen sein könnte. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin sich aus sachlichen nachvollziehbaren Erwägungen heraus dafür entschieden hat, einen Träger mit zwei verschiedenen, fachlich ähnlichen Aufgaben zu betrauen. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers ausführte, dass der Antragsteller voraussichtlich überhaupt nicht mehr zum Zuge komme, sofern künftig in der Kinder- und Jugendhilfe stets „Billigleistungserbringer“ mittels „Auswahlverfahren eigener Art“ ausgesucht werden würden, da der Antragsteller großen Wert auf eine der Zielbestimmung des § 1
vollumfänglich genügende Leistungserbringung lege und zudem den kirchentariflichen Bindung bei der Zahlung der Personalkosten unterliege, so dass er bei einem Auswahlverfahren, bei welchem der Preis zu 50% maßgeblich sei, keine Chance habe, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn laut Ziffer 2.
. Daher geht auch insoweit der Verweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Beschluss vom 28. Oktober 2021 (M 18 E 21.2712 – Rn. 58) fehl. 59 Durch die Übertragung einzelner „anderer“ Aufgaben an freie Träger gemäß § 76
kann im Übrigen auch nicht – wovon offenbar der Antragsteller ausgeht – per se ein Verstoß gegen § 79
angenommen werden. Auch wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung sämtlicher seiner Aufgaben die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung trägt und zur Wahrung eines pluralen Angebots verpflichtet ist (BayVGH, B.v. 6.12.2021 – 12 CE 21.2846 – juris LS 5), führt dies nicht zu einem Verbot, nach einer ermessensgerechten Auswahlentscheidung einzelne „andere“ Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an freie Träger zu vergeben. 60 Im Übrigen geht auch der Verweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf die einzuhaltenden Grundsätze für die Verhandlungen von Entgelt-, Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen fehl. Denn die §§ 78a ff.
finden auf Inobhutnahmen nach § 42 und 42a
keine Anwendung. Auch eine entsprechende landesrechtliche Regelung (§ 78 Abs. 2
) besteht in Bayern hierzu nicht. 61 Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.