1 SGB VIII § 79 Leitsätze: 1. Zur Vorbereitung und Stabilisierung eines Jugendlichen in einer Jugendhilfeeinrichtung kann neben dieser Unterbringung zusätzlich eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gem. § 1631b
genehmigt werden. (Rn. 38) 2. Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1631b
hängt nicht davon ab, ob ein Platz in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung vorhanden ist. Es ist Aufgabe der Kommune nach § 79 Abs. 1 SGB VIII eine geeignete Einrichtung zu schaffen, wenn es ihr nicht gelingt, einen Platz in einer Jugendhilfeeinrichtung freier Träger zu erlangen. (Rn. 34 – 35) 3. Eine Unterbringung nach § 1631b
ist auch bei sog. chronischer Gefährdung möglich und nicht nur bei offensichtlich akuter Gefährdung (offengelassen in BGH, JAmt 2013, 45). (Rn. 47) Schlagworte: Unterbringung, Kind, psychiatrische Klinik, geschlossenes Heim Fundstellen: NJOZ 2023, 1487 LSK 2023, 27201 Tenor
bei den jeweiligen Entlassungen nicht mehr gegeben, weil eine „erhebliche Gefährdung“ nach der erfolgten „Stabilisierung“ mehr vorliegen würde. Das Klinikum gibt an, weiterhin bei auftretenden Krisen zur kurzfristigen Aufnahme bereit zu sein. Die erhebliche und nicht anders abwendbare Gefährdung sei bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung gegeben. Ende jedoch diese akute Situation, gäbe es keine Notwendigkeit zur geschlossenen Unterbringung in der Jugendpsychiatrie. Ergäbe sich im Krisensetting eine akute Selbst- und Fremdgefährdung würde eine Überprüfung und Einschätzung der Absprachefähigkeit jeweils nach BayPsychKHG erfolgen. Im Bezirksklinikum wird die Auffassung vertreten, dass ein länger als unbedingt notwendig gegen den Willen der Betroffenen Aufenthalt auf der geschützten Station nicht dem Kindeswohl entspricht. Dies würde sich therapieschädigend auswirken und die Gefahr einer Hospitalisierung S.s, besonders auch im Hinblick auf die zugrundeliegende Bindungsproblematik, mit sich bringen. IV. 14 Gemäß §§ 167 Abs. 1 S. 2 und 3, 158 FamFG ist ein Verfahrensbeistand bestellt worden. Dieser war bereits in zahlreichen Genehmigungsverfahren bzgl. S. tätig und kennt die Betroffene aus diesen Verfahren. In der Anhörung vom 25.05.2023 sieht er ebenso wie alle übrigen Verfahrensbeteiligten die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung. In Kenntnis der konkreten Situation, dass derzeit keine Jugendhilfeeinrichtung gefunden werden kann, gibt er an, dass aktuell die geeignete Einrichtung für S. die Psychiatrie sei. V. 15 Auch die Vertreterinnen des Jugendamtes, incl. der Leiterin, wurden angehört. Es wurden mehrere Berichte gefertigt und in der mündlichen Anhörung vom 25.5.23 wurde nochmals klargestellt, dass eine geschlossene Unterbringung zwingend erforderlich ist. Man habe jedoch trotz beträchtlichen personellen und zeitlichen Aufwands bisher keine geeignete Jugendhilfeeinrichtung finden können. Aufgrund Kapazitätsproblemen und auch aufgrund der Eigen- und Fremdgefährdung werde S. von allen bisher angesprochenen Einrichtungen abgelehnt. Unter Kindeswohlgesichtspunkten müsste der Betroffenen der für sie notwendige Rahmen für ihre Entwicklung und der notwendige Schutz gewährt werden. Aufgrund der derzeitigen Situation sei dieser Schutz aktuell nur in der Jugendpsychiatrie zu finden, solange bis eine Jugendhilfeeinrichtung gefunden werde. Die dafür benötige Dauer könne nicht abgeschätzt werden. Das Bemühen um eine intensive Einzelmaßnahme in Griechenland habe nicht zum Erfolg geführt. VI. 16 Die allein erziehungsberechtigte Mutter G.W. stellte am 25.05.23 zu Protokoll des Gerichts den Antrag auf langfristige Unterbringung. Sie bekundete in diesem Zusammenhang, dass aus ihrer Sicht aktuelle die Jugendpsychiatrie die geeignete Einrichtung sei, zumindest bis eine geeignete Jugendhilfeeinrichtung gefunden werde. VII. 17 Die Betroffene S.W. wurde persönlich angehört. Sie gibt an, nicht weiter im Bezirkskrankenhaus bleiben zu wollen. Sie wolle zurück zur Oma. Notfalls würde sie auch in eine geschlossene Jugendhilfeeinrichtung gehen. Sie gibt an gesund zu sein. Weiterhin berichtet sie aber erneut von Suizidabsichten. VIII. 18 Die Sachverständige Frau D. ist als Fachärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie und – pschotherapie ausreichend qualifiziert i.S.v. § 167 Abs. 6 S. 1 FamFG. Gem. § 321 Abs. 1 S. 2 FamFG hat die Sachverständige die Betroffene persönlich untersucht und befragt. Frau Dr. D. wurde vom Gericht bestellt und hat der Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnet (vgl. BeckOGK/Kerscher, 1.5.2023,
64 m.w.N.). Das Gutachten wurden den Verfahrensbeteiligten, insb. dem Verfahrensbeistand und der verfahrensfähigen Betroffenen mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt, § 37 Abs. 2 FamFG. 19 Das Gutachten ist so abgefasst, dass das erkennende Gericht das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden konnte. Fehler, Lücken, Angriffspunkte oder Unstimmigkeiten enthält das Gutachten nicht. Das Gericht ist überzeugt von der Richtigkeit der von der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Das Gutachten hat die Notwendigkeit der mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung sowie die klinische Behandlungsbedürftigkeit aus fachlicher Sicht festgestellt. 20 Das Gericht entnimmt dies aus der von der Sachverständigen erfolgen Ausführungen, die nachfolgend auszugsweise wie folgt wiedergegeben werden: „… ist aus gutachterlicher Sicht die weitere geschützte Unterbringung in einer entsprechenden therapeutischen Einrichtung, die fakultativ auch einen engen, geschützten Rahmen anbieten kann, unbedingt notwendig“. … „Es ist davon Auszugehen, dass auch diese Entwicklung durch eine geschlossene Unterbringung zu verhindern ist. Nachdem sämtliche ambulante sowie offen geführte stationäre Maßnahmen, auch im Rahmen der Jugendhilfe, ausgeschöpft sind, ist aus gutachterlicher Sicht die weitere geschützte Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe unbedingt notwendig.“ … „Als gutachterliche Sicht besteht gegenwärtig keine Alternative zu einer geschlossenen Unterbringung von S. in einer entsprechenden Jugendhilfemaßnahme.“ … „aufgrund der Notwendigkeit eines engen Settings, dass nur im geschlossenen Rahmen einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung garantiert werden kann, sollte S. für mindestens ein Jahr dort untergebracht werden, …“ „Sollte aufgrund der derzeit bestehenden langen Wartezeiten auf einen geschützten Wohngruppenplatz eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung nicht ad hoc möglich sein, wird vorübergehend dringend eine erneute intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme empfohlen. … „Eine engmaschige weiterführende Kinder und jugendpsychiatrische Betreuung sowie eine psychotherapeutische Behandlung sind dringend notwendig. Eine längerfristige stationäre psychiatrische Klinikbehandlung sollte aufgrund der bereits bestehenden Hospitalisierungtendenz vermieden werden und bei Bedarf nur noch kurze Aufenthalte zur Krisenintervention bei einer akuten Gefährdung erfolgen.“ 21 Zusammenfassend hat die Gutachterin ausgeführt: „Aus gutachterlicher Sicht ist die Notwendigkeit einer Unterbringung von S.W. gemäß § 1631b
gegeben. Die Gründe hierfür sind die Abwendung von weiteren Fremd- und Selbstverletzungen sowie die Notwendigkeit eines strukturierten pädagogischen Settings durch konstante, professionelle Fachkräfte, um vorliegende defizitäre Bindungs- und Beziehungsproblematiken zu korrigieren und auch langfristig mittels Gewährleistung und Schaffung von Lebensperspektiven unter anderem durch Ermöglichung eines regelmäßigen Schulbesuchs eine weitere Persönlichkeit Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.“ … “Zumindest ist davon auszugehen, dass es zu keinen weiteren gesundheitlichen Gefährdungen sowie delinguenten Entgleisungen im Rahmen einer geschützt geführten unter Einrichtung kommen kann und wird.“ … „Es besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, da der vorläufige Unterbringungsbeschluss endet, S. somit von der geschützten Station entlassen wird und aufgrund des bislang gezeigten Verhaltens dringend davon auszugehen ist, dass es erneut zu Eskalationen im familiären Umfeld kommen würde und S. aufgrund fehlender Copingstrategien, wie auch Unwillen, alternative Handlungsstrategien anzuwenden, erneut sich selbst sowie andere gefährden wird.“ … „Alternative Möglichkeiten einer offenen oder ambulanten Behandlung oder sonstigen Hilfen sind das gutachterliche Sicht im gegenwärtigen Zustand nicht ausreichend.“ … „Ein weiterer Verbleib auf der geschützt geführten Jugendlichenstation wird das therapeutisch und fachärztlicher Sicht aufgrund bereits deutlich erkennbare Hospitalisierungtendenzen als nicht sinnvoll erachtet.“ 22 … „Bei unterlassener Unterbringung in einer entsprechend geschützt geführten Jugendlichen Einrichtung besteht vordergründig das Risiko, dass S. sich aufgrund ihrer bisher gezeigten Verhaltensweisen erneut gefährdet.“ … „Das Ausmaß der bisherigen Selbstverletzungen und die zunehmende Tendenz der körperlichen Gewalt müssen befürchten lassen, dass es S. im Einzelfall auch gelingen könnte, sich durch ihre Selbstverletzung einen schwerwiegenden bleibenden Schaden zuzufügen oder sich sogar zu suizidieren oder andere Menschen einen bleibenden körperlichen wie seelischen Schaden zuzufügen.“ … „Als Alternative – auch nur für den Fall, dass kein entsprechender Platz in einer geschlossenen geführten Einrichtung gefunden werden kann – wird lediglich die Möglichkeit einer intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme gesehen, die jedoch ebenso zeitweise den engsten vorstellbaren pädagogischen Rahmen zum Schutz von S. bieten sollte.“ IX. 23 Die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1631b Abs. 1
in Verbindung mit §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 ff FamFG. Danach ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Es liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung durch die gesetzlichen Vertreter vor. 24 Nach dem Gutachten von D., Fachärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 05.04.2023 leidet die Betroffene an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen, vermutlich auf dem Boden einer seit dem Kindesalter bestehenden reaktiven Bindungsstörung. Zudem lasse sich aktuell schwerpunktmäßig eine dissoziale Entwicklung beobachten, sodass differentialdiagnostisch bzw. perspektivisch in den diagnostischen Überlegungen der dringende Verdacht auf eine deutliche Persönlichkeitsfehlentwicklung/ Entwicklung einer dissozialen/antisozialen Persönlichkeitsstörung zu erwägen ist. 25 Es besteht die akute Gefahr, dass die Betroffene sich selbst tötet, sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt und anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Hier ist auf die Ausführungen der Sachverständigen zu verweisen, denen sich das Gericht nach sorgfältiger Prüfung vollumfänglich anschließt. 26 Zu ihrem Wohl ist es notwendig, dass die Betroffene zum Zwecke der Diagnostik und Heilbehandlung geschlossen untergebracht wird. 27 Die Heilbehandlung kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden. Die Gutachterin führt unwidersprochen aus, dass alternative Möglichkeiten einer offenen oder ambulanten Behandlung oder sonstige Hilfen im gegenwärtigen Zustand nicht ausreichend sind. Diese Auffassung teilt das Gericht vollumfänglich und entspricht der Meinung aller Verfahrensbeteiligten, inbs. auch der Fachstellen. Das Gericht hat sich mit dem aktuellen Hilfeplan befasst, der für die Jugendliche erstellt wurde. Alle Maßnahmen wurden betrachtet. Dennoch erscheint dieser Versuch einer Stabilisierung von S. gescheitert zu sein. Gerade die Entwicklung der letzten Wochen zeigt, dass ambulante Maßnahmen nicht mehr ausreichen. Allein nach der Anhörung der Beteiligten und der Betroffenen kam es zu einer massiven Eigengefährdung. 28 Für die notwendigen ärztlichen Maßnahmen ist laut dem Gutachten, dem sich das Gericht auch diesbezüglich anschließt, voraussichtlich die festgesetzte Unterbringungsdauer erforderlich, wobei die vorzeitige Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung möglich ist. 29 Die Betroffene, die gesetzlichen Vertreter, das zuständige Jugendamt und der Verfahrensbeistand wurden angehört. Das Gericht schließt sich dem ärztlichen Befund auch aufgrund der persönlichen Anhörung der Betroffenen an. Dem Wunsch der Jugendlichen, zur Großmutter zurückkehren zu wollen, kann ihr nicht mehr erfüllt werden. Die erziehungsberechtigte Mutter ist trotz Unterstützung der Großmutter nicht mehr in der Lage, die Betreuung von S. zu übernehmen und auszuschließen, dass weiterhin Eigen- und Fremdgefährdungen ausgeschlossen werden. Der Kindeswille war aber auch dahingehend zu verstehen, dass S. notfalls auch mit einer geschlossenen Unterbringung einverstanden ist. X. 30 Das Gericht ist sich dessen bewusst, dass nach der Rechtsprechung im Genehmigungsbeschluss nach § 1631b
eindeutig klargestellt werden muss, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder aber in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird (BVerfG, NJW 2007, 3560; BayObLG, FamRZ 1992, 105ff; OLG Saarbrücken, FamRZ 2021, 684). Neben den Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie kommen Einrichtungen der Jugendhilfe in Betracht, bei denen die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 1631b besteht (BeckOGK/Kerscher, 1.1.2023,
11). Nur so wird der unterschiedlichen Ausrichtung dieser beiden alternativen Arten der geschlossenen Unterbringung – deren Erforderlichkeit aus Kindeswohlgründen der Familienrichter bei seiner Genehmigungsentscheidung zu prüfen hat (§§ 1631b, 1697a
) – Rechnung getragen (BVerfG; NJW 2007, 3560, beck-online). 31 Nach den Ausführungen der Gutachterin erfordert die Beachtung des Kindeswohls, dass die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung erfolgt, nicht in der Jugendpsychiatrie. 32 Die Beteiligten wurden dazu gehört. Der Verfahrensbeistand, die Vertreterinnen des Jugendamtes und die Mutter erklären, dass nach ihrer Auffassung wegen der Selbst- und Fremdgefährdung die Jugendpsychiatrie zum aktuellen Zeitpunkt die geeignete Einrichtung wäre. 33 Das Gericht verkennt hier nicht, dass diese Auffassungen letztlich davon getragen werden, dass aktuell keine geeignete Jugendhilfeeinrichtung zur Verfügung steht. 34 Dem Gericht ist klar, dass das Jugendamt seit sehr langer Zeit alles tut, um einen geeigneten Platz oder eine Intensivmaßnahme zu finden und die latenten Gefahren in dieser Zeit durch Familienhilfemaßnahmen in sehr großen Umgang ausgleicht. Dennoch geht das bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Pflichtaufgaben erfüllt und für besonders schwierige Fälle, die private Träger ablehnen, Vorsorge trifft. Von dieser gesetzlichen Pflicht entbindet die Kommune auch nicht der Hinweis auf den unbestritten vorhandenen Fachkräftemangel oder andere vergleichbare Schwierigkeiten (vgl. zuletzt VG Gera, BeckRS 2023, 1959 mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob Einrichtungen zur Verfügung stehen und/oder ob es dem politischen Willen entspricht, auch für höchst auffällige Kinder und Jugendliche die notwendigen Einrichtungen vorzuhalten und dafür alle notwendigen Mittel einzusetzen. Dies ist Sache der Verwaltung, die in § 79 SGB VIII genannte objektive Rechtsverpflichtung durchzusetzen, nicht des nach § 1631b
berufenen Familiengerichts. U.u. mag der Jugendhilfeausschuss hier Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten erlangen (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII,
geht von einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung aus. Entgegen der Stellungnahmen der Oberärztin stuft das Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen die Selbst- und Fremdgefährdung als erheblich ein. Die Entwicklung der letzten Tage hat nochmals klar gezeigt, dass allenfalls kurzzeitig von einer Situation ausgegangen werden kann, die nicht unmittelbar eine Selbst- und Fremdgefährdung befürchten lässt. Keineswegs ist zu sehen, dass eine Eigen- und Fremdgefährdung nach nur wenigen Tagen Klinikaufenthalt auszuschließen wäre. Aber erst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche Eigen- und Fremdgefährdung nicht mehr erfolgt, kann die Unterbringungsmaßnahme beendet werden. 44
immer nur eine Unterbringung in einer akuten Eigen- und Fremdgefährdungssituation abdeckt. Die Genehmigung nach § 1631b
erfordert eine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung und ist nicht abhängig von einer aktuellen Krisensituation. Wäre dies der Fall, könnte keine langfristige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik erfolgen, weil eine Krise in der Regel nicht bis zu einem Jahr anhält. 46 Hierzu ist zunächst auch auszuführen, dass aus Sicht des Gerichts derzeit immer eine akute Gefährdungssituation vorliegt. Diese wird nicht durch eine kurzzeitige Absprachefähigkeit mit der Betroffenen aufgehoben. Sie entfällt nicht, weil die Jugendliche nach einer Krisenintervention vermeintlich in Freiheit nun nicht mehr für sich oder andere gefährlich ist. Die Entwicklung der letzten Monate, Wochen und Tage hat aus Sicht des Gerichts gezeigt, dass die akute Gefährdung fortwährend vorliegt. Diese fortwährende Gefährdung zu unterbinden, überwiegt die bekannten Nachteile, die durch einen zu langen Klinikaufenthalt entstehen. Eine sicherlich nicht optimale Behandlung ist unter Schutzgesichtspunkten einer gar nicht vorgenommenen Behandlung vorzuziehen. 47 Ferner ist eine Unterbringung nach § 1631b
auch bei sog. chronischer Gefährdung möglich (offengelassen BGH, JAmt 2013, 45 mit Anmerkung Prof. Dr. B. H.). Wenn Gefährdungen für sich selbst oder Dritte fortwährend gegeben sind, kann nicht in kurzzeitigen Abständen eine Entlassung erfolgen, wenn bereits absehbar ist, dass die Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zeitnah wieder auftreten wird. Das Wort „solange“ in § 1631b
bedeutet, dass die Gefahr solange abzuwenden ist, solange sie besteht und nicht nur bis eine Akutsituation bereinigt ist. Das Gericht geht davon aus, dass auch nach der durch Krisenintervention bereinigten Akutsituation weiterhin eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung vorliegt. Dies haben die Ereignisse der letzten Zeit deutlich vor Augen geführt. Demnach ist die Genehmigung der Unterbringung auch langfristig in einer psychiatrischen Klinik möglich und im vorliegenden Fall zwingend notwendig. Die Mutter als Sorgerechtsinhaberin kann die Unterbringung vorzeitig beenden. Eine Aussetzungskompetenz des Gerichts besteht nicht, weil das Gericht lediglich eine Genehmigung erteilt, die Betroffene freiheitsentziehend unterzubringen (Haußleiter/Heidebach, 2. Aufl. 2017, FamFG § 328 Rn. 2). Sollte die vorzeitige Beendigung durch den Erziehungsberechtigten dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen und weiterhin Eigen- und Fremdgefährdung vorliegen, sind ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht Grenzen gesetzt (BeckOGK/Kerscher, 1.5.2023,
86). Dies zeigt, dass letztlich nur dann die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik und selbstverständlich auch in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung beendet werden kann, wenn eine Eigen- und Fremdgefährdung nicht mehr vorliegt. Die Bereinigung einer Krisensituation allein dürfte hier nicht ausreichend sein. 48 7. Die Genehmigung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik erfolgt auch, weil dadurch ggf. eine Stabilisierung von S. möglich sein könnte, die es dann ggf. ermöglichen wird, eine geeignete geschlossene Einrichtung der Jugendhilfe zu finden und damit die Möglichkeit geschaffen wird, den Beschluss in Ziffer 1 durchzuführen. Ob diese Stabilisierung durch den Wechsel der psychiatrischen Klinik, andern medikamentösen Behandlungsformen oder auf sonstige Weise erreicht werden kann, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Gericht. XIII. 49 Die Dauer der Unterbringung war nach den Ausführungen der Sachverständigen für ein Jahr anzuordnen. Dieser Zeitraum ist erforderlich, damit die Betroffene phasenweise relativ offen geführt werden kann. Um einen, für S. sehr schädlichen, Therapieabbruch bei Frustration zu vermeiden, benötigt sie über mindestens ein Jahr die Möglichkeit, jederzeit wieder geschlossen mir ihr arbeiten zu können. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Nach dem bisherigen Verlauf der verschiedenen Unterbringungen und der persönlichen Anhörung der Betroffenen wird eine geringere Zeitspanne nicht dazu führen, den Gesundheitszustand der Betroffenen und ihre Entwicklung positiv zu beeinflussen. Darin liegt das offensichtliche Sicherungsbedürfnis gem. § 167 Abs. 7 FamFG. 50 Probeweise Beendigungen zur Förderung des Therapieverlaufs führen ohnehin nicht zum Verbrauch der Genehmigung (Regierungsbegründung zu § 1906
, BT-Drs. 11/4528, 148; → § 328 Rn. 1; Haußleiter/Heidebach, 2. Aufl. 2017, FamFG § 330 Rn. 3). Eine probeweise Beendigung durch ist nach der Rspr. in (vor allem zeitlich) engen Grenzen möglich (KG BeckRS 2005, 30366693; BayObLG BeckRS 2004, 03803; OLG Hamm NJW-RR 2000, 669). XIV. 51 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf §§ 167 Abs. 1, 324 Abs. 2 FamFG. 52 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.