ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Hauptsache zurückgewiesen, wobei er insofern auf die zutreffenden Gründe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen hat. 5 Am 20. Dezember 2022 hat der Kläger erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten für das genannte Rechtsschutzbegehren beantragt. Zur Begründung führt die Klägerseite aus, dass der Senat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Vorlage einer aktuellen und vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb gerichtlicher Frist zurückgewiesen habe, so dass es zulässig sei, den Prozesskostenhilfeantrag zu wiederholen. Nach Auskunft des zuständigen Sozialgerichts habe das zuständige Jobcenter inzwischen einen den Kläger betreffenden Bewilligungsbescheid erlassen, der in Kopie nachgereicht werde, sobald er zur Verfügung stehe. Der Senat habe ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 6. September 2022 zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung übergangen, auf die hiermit verwiesen werde. 6 Am 3. Januar 2023 hat die Klägerseite einen unter anderem den Kläger betreffenden Bewilligungsbescheid des zuständigen Jobcenters vom 28. Dezember 2022 für den Bezug von SGB-II-Leistungen im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 vorgelegt. 7 Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig und zudem als unbegründet abgelehnt, wobei es in Bezug auf Letzteres auf seinen Beschluss vom 5. September 2022 verwiesen hat. Der Beschluss wurde der Klägerseite am 4. Februar 2023 zugestellt. 8 Die Klägerseite hat am 13. Februar 2023 hiergegen Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass ihr Vortrag zu dem SGB-II-Bescheid neu sei und das Verwaltungsgericht daher in seinem Beschluss von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Aufgrund des neuen Tatsachenvortrags komme es entscheidungsrelevant auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache an, so dass der Senat die Ausführungen der Klägerseite vom 6. September 2022 berücksichtigen müsse. 9 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten in dem hiesigen Verfahren sowie in dem Beschwerdeverfahren 10 C 22.2086 Bezug genommen. II. 10 1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. 11
VGH, B.v. 13.12.2022 – 10 C 22.2086 – juris Rn. 17). Auf diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. BA S. 11). Dem Kläger geht es in der Hauptsache um die Fortsetzung des gegen seine mittlerweile aufgehobene Ausweisung gerichteten und seit dem Jahr 2010 eingestellten Klageverfahrens in dem Verfahren M 23 K 09.1219 sowie − darauf aufbauend − um den Erlass eines Anerkenntnisurteils dahingehend, dass sich der genannte Rechtsstreit erledigt hat (s.o.). Auf dieses Rechtsschutzbegehren kann ein Bewilligungsbescheid über den Bezug von SGB-II-Leistungen, noch dazu hinsichtlich des Zeitraums vom
GO auf die zutreffenden Gründe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
GO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 17 4. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.