träglich eingetretener Umstände nicht zu erfüllen, ist er auf das Verfahren
VwZVG zu verweisen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung, Fälligstellung des Zwangsgeldes, isolierte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes, Einwendungen
Bestandskraft der Grundverfügung, Einwendungen
Bescheiderlass, Vorliegen einer Wohnnutzung, Änderung des Nutzungskonzepts, mietvertragliche Regelung, Arbeiterunterkunft, Zwangsgeld, Fälligkeit des Zwangsgeldes, Fälligkeitsmitteilung, Zwangsgeldandrohung Vorinstanz: VG München, Urteil vom 19.09.2022 – M 8 K 21.2670 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine gegen die mit Bescheid vom
Beendigung der Bauarbeiten
Portugal zurückkehren würden. Weitere Arbeiter der Baufirma seien im
Portugal zu reisen. 4
dem Mietvertrag zwischen der D. GmbH und der C. S.A. wird u.a. das Zimmer Nr. 14 einschließlich der Möblierung zu Wohnzwecken vermietet, wobei die Pauschalmiete Möblierung, Betten, Kühlschränke, Bettwäscheservice (2-Wochen-Rhythmus), Hausmeisterservice, W-LAN, TV und alle Nebenkosten beinhaltet. Die „Rezeption“, das Zimmer Nr. 15 und die „Waschküche“ in der streitgegenständlichen Wohnung Nr. 1 hat die F. GmbH & Co. KG mit Mietvertrag vom
haltige Wohnnutzung sei nicht gegeben. Eine eigenständige Haushaltsführung erweise sich als unmöglich, da ein einzelnes Zimmer mit zwei Personen belegt werde und weitere Aufenthaltsräume nicht zur Verfügung stünden. 6 Mit weiterem Bescheid vom
GO beantragen. Die Gewähr vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
VwZVG nur insoweit einen Gegenstand gerichtlicher Kontrolle, als geltend gemacht werden könne, dass in der Fälligkeitsmitteilung selbst eine Rechtsverletzung liege. Diesbezüglich kämen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt
VwZVG in Betracht, insbesondere die Frage, ob der Pflichtige die ihm auferlegte Verpflichtung rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Materielle Einwendungen gegen die ursprüngliche zweckentfremdungsrechtliche Verpflichtung als Vorfrage der Mitteilung der Fälligkeit des Zwangsgeldes seien wegen der Unanfechtbarkeit der durchzusetzenden Grundverfügung grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit der Kläger daher wiederholt vortrage, dass es sich bei der „Wohnung 1“ nicht um zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum handele, erweise sich dieses Vorbringen als unbehelflich. 9 Fällig werde ein angedrohtes Zwangsgeld, wenn während der Erfüllungsfrist im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt sei, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 BayVwZVG. Im Falle der Nutzungsuntersagung zweckentfremdeten Wohnraums seien für die Pflichterfüllung nicht allein die Inhalte etwaiger Mietverträge, sondern vielmehr das tatsächlich praktizierte Nutzungskonzept sowie die objektiven Nutzungsgegebenheiten der in Rede stehenden Räumlichkeiten maßgeblich. Gemessen hieran sei der Kläger seiner Pflicht, die zweckwidrige Nutzung der „Wohnung 1“ bis spätestens 28. Dezember 2020 vollständig zu beenden, nicht
gekommen. Diese zeige sich an den während des Ortstermins am 19. März 2021 hinsichtlich der Vermietung des „Zimmers Nr. 14“ an portugiesische Bauarbeiter gewonnenen Erkenntnissen. Da ein Zwangsgeld
VwZVG auch dann fällig werde, wenn die Pflicht nicht vollständig erfüllt sei, komme es auf die Nutzung der weiteren Teile der Wohnung Nr. 1 nicht an. Ebenso wenig würden
Ablauf der Erfüllungsfrist eingetretene Umstände – im vorliegenden Fall
Bedingungseintritt abgeschlossene bzw. gekündigte Mietverträge – die Rechtmäßigkeit der Fälligstellung des Zwangsgeldes tangieren. Hinzu komme, dass das „Zimmer Nr. 14“, das der D.-GmbH mit einer detaillierten Regelung zur Untervermietung „zur Benutzung als Wohnung“ überlassen worden sei, aufgrund seiner Beschaffenheit nicht zur Wohnnutzung geeignet gewesen sei. Die erforderliche objektive Eignung der Räumlichkeiten zu einer dauerhaften Wohnnutzung verlange als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeiten für einen Gas- oder Elektroherd, ferner eine Toilette und ein Bad.
den Feststellungen des Beklagten habe das „Zimmer Nr. 14“ insbesondere nicht über eine Kochgelegenheit verfügt. 10 Auch die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 12. April 2021 erweise sich als rechtmäßig.
VwZVG könne die Androhung eines Zwangsmittels, wenn sie wie im vorliegenden Fall nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und der Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden sei, nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung seien vorliegend weiterhin gegeben. Dies gelte auch, soweit der Kläger vortrage, die Beklagte habe nunmehr durch Übernahme der Unterbringungskosten für ukrainische Flüchtlinge sein Nutzungskonzept akzeptiert, da er der Grundverfügung
gekommen sei. Dem sei die Beklagte in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Überdies hätte die Befolgung des Gebots aus der Grundverfügung lediglich zur Folge, dass die Vollstreckung gegen den Kläger einzustellen wäre, wobei
VwZVG insoweit zu beachten sei, dass ein bereits fällig gewordenes Zwangsgeld, mit dem eine Unterlassungspflicht durchgesetzt werden solle, grundsätzlich noch beizutreiben sei. 11 Ferner greife der Einwand des Klägers, er sei nicht (mehr) Störer und die Beklagte müsse zweckentfremdungsrechtlich vorrangig gegen die Mieter vorgehen, nicht durch. Der Umstand, dass die „Wohnung Nr. 1“ teilweise vermietet gewesen bzw. vermietet sei, hindere die Vollstreckung gegen den Kläger nicht. Seine Inanspruchnahme aus dem bestandskräftigen Grundverwaltungsakt sei weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Vollstreckungsschuldner sei ausschließlich der Inhaltsadressat des Grundverwaltungsakts. Auch die Störerauswahl sei dem Grundverwaltungsakt zuzuordnen. Mit dem Vortrag, er sie zu Unrecht als Adressat einer zweckentfremdungsrechtlichen Anordnung in Anspruch genommen worden, könne der Kläger daher nicht mehr gehört werden. 12
VwZVG liegt bereits in der Androhung eines bestimmten Zwangsgeldes ein
Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG vollstreckbarer, aber aufschiebend bedingter Leistungsbescheid. Wird die sich aus dem Grundbescheid ergebende Pflicht daher nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG erfüllt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG kraft Gesetzes zur Zahlung fällig. Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintritts, also die Fälligkeitsmitteilung, kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage
GO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt im Hinblick auf eine eventuell rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist. 17 Bringt der Betroffene gegenüber einer Fälligkeitsmitteilung vor, er brauche seine Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt aufgrund
träglich eingetretener Umstände nicht zu erfüllen, ist er auf das Verfahren
VwZVG zu verweisen. Demgegenüber bestimmt Art. 38 Abs. 3 BayVwZVG, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen.
VwZVG gehört die Fälligkeitsmitteilung zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld. In dem gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren
GO kommen als Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 BayVwZVG daher nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt
VwZVG in Betracht. 18 Dass die Verpflichtung, deren Umsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG vom Pflichtigen erfüllt worden ist, muss entweder für die Anordnungsbehörde selbst ersichtlich, mithin offenkundig sein, oder aber vom Pflichtigen bis zum Ablauf der Frist gegenüber der Anordnungsbehörde substantiiert geltend gemacht werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 – 9 ZB 19.999 – BeckRS 2019, 32339 Rn. 8 ff.). Insoweit gilt Art. 26 Abs. 2 Satz 1, 2 BayVwVfG, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben werden sollen. Damit trifft auch im vorliegenden Verfahren den Kläger als Adressat der Zwangsgeldandrohung die vorstehend aufgezeigte verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 – 9 ZB 19.999 – BeckRS 2019, 32339 Rn. 9). Wirkt ein Betroffener an der Kenntniserlangung der Anordnungsbehörde von der Erfüllung der zwangsgeldbewehrten Pflicht, obwohl dies in seinem eigenen Interesse liegt, nicht innerhalb der gesetzten Frist mit, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Anordnungsbehörde
den ihr vorliegenden Erkenntnismitteln entscheidet und möglicherweise bereits erfolgte Handlungen zur Pflichterfüllung auf Seiten des Pflichtigen nicht berücksichtigt. Das Risiko, dass sich die Unkenntnis der Behörde von Tatsachen, die in die Sphäre des Pflichtigen fallen, zu Lasten des Pflichtigen auswirken, trägt
der Risikoverteilung des Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG der Pflichtige (BayVGH, a.a.O.). 19 Legt der Pflichtige
Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG dar, er habe nunmehr seine Pflicht erfüllt, gilt Art. 37 Abs. 4 BayVwZVG. Handelt es sich danach bei der zwangsgeldbewehrten Pflicht um eine Handlungspflicht, so ist ab dem Zeitpunkt der
gewiesenen Pflichterfüllung
VwZVG die Anwendung des Zwangsmittels einzustellen. In diesem Fall dürfte demnach auch eine Fälligkeitsmitteilung nicht mehr ergehen. Demgegenüber ist ein angedrohtes Zwangsgeld
VwZVG weiter beizutreiben, wenn der Pflichtige einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Sind weitere Zuwiderhandlung in diesem Fall nicht mehr zu befürchten, kann lediglich aus Härtefallgründen von der Beitreibung des Zwangsgeldes abgesehen werden, Art. 37 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. BayVwZVG.
Ergehen der Fälligkeitsmitteilung zur Pflichterfüllung vorgetragenen Umstände können für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit im Rahmen der Feststellungsklage nicht mehr herangezogen werden. 20 1.2 Im vorliegenden Fall geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die zweckentfremdungsrechtliche Grundverfügung vom
dem vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstab sind dem Kläger daher, was die die materielle Richtigkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung und damit insbesondere auch die Störerauswahl betrifft, diesbezügliche Einwendungen abgeschnitten. Der streitgegenständlichen Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom
gekommen, kann er sich damit weder gegen die Fälligkeitsmitteilung noch gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom
wie vor gewerblich, nämlich zum Zwecke der Fremdenbeherbergung als Arbeiterwohnheim nutzt, mithin sein bisheriges Nutzungskonzept nicht aufgegeben hat. 22 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, also am
gewiesener Erfüllung der zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung bzw. deren Offensichtlichkeit – eine erneute, erhöhte Zwangsgeldandrohung aussprechen durfte. Etwaige
dem
dem diesem Antrag bislang nicht stattgegeben und der Bescheid vom
wie vor von einer bestandskräftigen und vollziehbaren zweckentfremdungsrechtlichen Grundverfügung auszugehen. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren daher mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit dieser Grundverfügung ausgeschlossen. Insoweit verkennt er mit seinem Zulassungsvorbringen die gesetzliche Systematik des Vollstreckungsrechts
dem Bayerischen Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Sein Versuch, die unterbliebene Anfechtung der Grundverfügung vom 21. September 2020 nunmehr im Vollstreckungsverfahren gewissermaßen
zuholen, geht ersichtlich fehl. Weiter verkennt der Kläger auch den Rechtscharakter der sog. Fälligkeitsmitteilung im Zusammenhang mit einer Zwangsgeldandrohung. Auch insoweit kann auf die Ausführungen sub. 1.1. verwiesen werden. 25 1.3.2 Als nicht
vollziehbar erweisen sich weiterhin die Darlegungen des Klägers zur „Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Rahmen des allgemeinen Beschränkungsverbots“. Auch insofern verkennt er die Systematik des Zweckentfremdungsrechts. Eine Wohnnutzung bestimmter Räumlichkeiten liegt danach dann vor, wenn die „Wohnung“ für den Bewohner eine „Heimstatt im Alltag“ darstellt. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Nutzer der Räumlichkeiten über eine weitere „Hauptwohnung“ als Heimstatt im Alltag verfügt und sich in der streitgegenständlichen „Wohnung“ nur übergangsweise, zum Beispiel als Bauarbeiter für die Abwicklung eines Bauprojekts, aufhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bauarbeiter wie im vorliegenden Fall aus Portugal, oder aber aus einer anderen bayerischen Stadt wie Nürnberg oder Ingolstadt kommt. Ein Arbeiterwohnheim bildet demzufolge regelmäßig keine Heimstatt im Alltag und stellt eine gewerbliche Nutzung der entsprechenden Immobilie dar. Inwieweit diese Rechtssituation von der in Art. 56 ff. AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit tangiert werden soll, legt der Kläger weder
vollziehbar dar noch ist es sonst ersichtlich. 26 2. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die vorliegend streitgegenständliche Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 27 Soweit der Kläger zunächst im Zulassungsverfahren nicht klärungsfähige Rechts- bzw. Tatsachenfragen in der Beurteilung der Aufgabe des Nutzungskonzepts, in der Reichweite der Bestandskraft des Ausgangsbescheids, in einer Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer trotz eines angeblich „geänderten Sachverhalts“ sowie der Gewähr effektiven Rechtsschutzes
4 GG erblickt, kann er damit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht begründen. Es wird insoweit nicht hinreichend, auch nicht durch den Verweis auf die Ausführungen zu den behaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dargelegt, welche besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sich bei der „Beurteilung der Aufgabe des ursprünglichen Nutzungskonzepts“ denn stellen sollen. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt, dass allein durch die mietvertragliche Vereinbarung einer „Wohnnutzung“ auch der Eigentümer der streitbefangenen Räumlichkeiten einer zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung nicht
kommt, wenn sich die tatsächliche (Unter-)Vermietung als gewerbliche Fremdenbeherbergung darstellt (vgl. hierzu die Entscheidungen des Senats vom 28.10.2021 – 12 BV 20.1148 u.a. – BeckRS 2021, 33388, BeckRS 2021, 33337, BeckRS 2021, 33410, BeckRS 2021, 33401). Worin diesbezüglich im vorliegenden Fall die tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen, legt der Kläger auch nicht im Ansatz dar. Die vom Kläger bereits unter dem Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausführlich thematisierte Frage
der „Reichweite der Bestandskraft“ des Bescheids vom 21. September 2020 stellt sich, wie vorstehend dargelegt, im vorliegenden Verfahren nicht, ebenso wenig die Frage
der Garantie effektiven Rechtsschutzes
4 GG. Der Kläger muss sich auch diesbezüglich vorhalten lassen, dass er effektiven Rechtsschutz gegen den Grundbescheid vom 21. September 2020 nicht wahrgenommen hat und daher im vorliegenden Verfahren allein vollstreckungsrechtliche Einwendungen geltend machen kann, die indes nicht durchgreifen. 28 Soweit der Kläger des Weiteren die Frage für tatsächlich bzw. rechtlich besonders schwierig erachtet, „ob die Beklagte ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat“, legt er bereits nicht dar, welche konkrete Ermessensausübung der Beklagten sich als besonders schwierig erweisen soll. Auch der Ansatz, dass das „reine Abstellen auf einen Ausgangsbescheid, dem ein vollständig anderer Sachverhalt im Rahmen der Heranziehung eines Zustandsstörers zugrunde lag“, besonders schwierig sein soll, wird nicht ansatzweise
vollziehbar erläutert. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Kläger mit seinem Vorbringen daher nicht erwirken. 29 3. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die vorliegende Streitsache auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, die die Zulassung der Berufung
GO erfordert. 30 Soweit der Kläger „bezüglich der Beurteilung des Festhaltens an einem Nutzungskonzept“ die Frage der „Behandlung bei einem vollständig abweichenden Sachverhalt“, ferner die Frage „der Reichweite der Bestandskraft eines Ausgangsbescheides“ unter dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, legt er schon keine sich im vorliegenden Verfahren stellende Rechtsfrage
vollziehbar dar. 31 Dies gilt gleichermaßen, soweit er „die Frage der Ermessensausübung“ grundsätzlich geklärt wissen möchte, wobei zu berücksichtigen sein soll, „ob die vollständige Untersagung des Anwesens zur gewerblichen Nutzung, obgleich es sich um eine Liegenschaft innerhalb eines Kerngebiets handelt, verhältnismäßig ist“ und „dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt im Verhältnis zu dem Ausgangsbescheid wesentlich verändert hat“. 32 4. Der Kläger trägt
GO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend
1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München
GO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist
GO unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.