zuführen und habe das Recht, von der Einschätzung der externen Gutachten abzuweichen. Der Berufungsausschuss habe sich ausführlich mit den beiden KO-Kriterien unter Würdigung der externen Gutachten beschäftigt und habe bei der Beigeladenen beide Kriterien als erfüllt angesehen. Dies sei vom Berufungsausschuss auch nachvollziehbar begründet und dokumentiert worden und liege im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Berufungsausschusses. 26 Hierauf führte die Antragstellerpartei mit Schriftsatz vom … August 2023 aus, dass der Beurteilungsspielraum überschritten worden sei, weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruhe. 27 Mit Beschluss vom
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen. 31
3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18; B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, juris). 40 Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Nur
eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls
Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll, oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris; B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 24; vgl. zum Dokumentationserfordernis bei der Besetzung von Professorenstellen BayVGH, B.v. 1.2.2017 – 7 CE 16.1989 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 27.4.2017 – 6 A 277/16 – NVwZ-RR 2017, 794, juris Rn. 4; B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – NVwZ 2016, 868, juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 22.8.2018 – 2 MB 16/18 – juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 1.7.2014 – 1 M 58/14 – juris; VG München, B.v. 13.11.2017 – M 5 E 17.4125 – juris Rn. 19 ff.; VG Frankfurt (Oder), U.v. 24.8.2012 – 3 K 241/09 – juris). 41 4. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung entspricht diesen Grundsätzen. 42
eine – entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – BVerwGE 147, 20, juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 15.9.2016 – 6 ZB 15.2114 – juris Rn. 27). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten eindeutig festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren (VGH BW, B.v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10 – NVwZ-RR 2011, 290, juris Rn. 4). 49 Es mag Einiges dagegen sprechen, dass die in der Ausschreibung genannten Anforderung bzgl. der Expertise im modernen maschinellen Lernverfahren („Die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über ausgewiesene Forschungsexpertise im Bereich der angewandten statistischen / quantitativen Verfahren, besonders im Bereich der modernen maschinellen Lernverfahren (…).“) vom reinen Textverständnis betrachtet ein konstitutives Anforderungsmerkmal darstellt. 50 Zum einen legt der Wortlaut „besonders im Bereich“ den Schluss nahe, dass es sich zunächst um eine Aufgabenbeschreibung handelt und nicht für sich genommen um ein Anforderungsmerkmal. 51 Zum anderen lässt sich die Frage, ob die Bewerber Expertise „im Bereich der modernen maschinellen Lernverfahren“ haben, von der Art her schon nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – eindeutig und unschwer feststellen. Die Universität konnte nicht bei allen Bewerbern eindeutig und unschwer feststellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Vielmehr bedurfte es dazu einer beurteilenden Wertung der Universität. Die Universität hat eine solche wertende Beurteilung zunächst vorläufig selbst vorgenommen sowie zweie externe Gutachten eingeholt. 52 Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich anhand des Ausschreibungstextes um deskriptives oder konstitutives Anforderungsmerkmal handelt, da der Berufungsausschuss in seiner 1. Sitzung am 16. Dezember 2021 das Merkmal der ausgewiesenen Expertise im Bereich der „modernen maschinellen Lernverfahren“ als KO-Kriterium festgelegt hat und dieses Merkmal als Mindestanforderung definiert hat, die ein Bewerber aufweisen soll. 53
die Verknüpfung der KO-Kriteren Nr. 3 „modernen maschinellen Lernverfahren UND“ und Nr. 4 „moderner Evaluationsmethoden zur kausalen Identifikation von Wirkungszusammenhängen“ mit einem in Großbuchstaben geschrieben „UND“ geht hervor, dass der Berufungsausschuss gerade darauf Wert gelegt hat, dass diese beiden Bereiche neben bzw. als Unterkategorien einer „ausgewiesenen Expertise im Bereich der angewandten statistischen / quantitativen Verfahren (KOKriterium Nr. 2)“ als Mindestkriterien vorliegen müssen. 54 Das Merkmal der Expertise im Bereich der „modernen maschinellen Lernverfahren“ wird
die vorgegebene Handhabung
den Berufungsausschuss zu einem Merkmal, welches zwingend vorliegend muss, um im Berufungsverfahren berücksichtigt werden zu können. 55 dd) Im Rahmen der Feststellung der fachwissenschaftlichen Eignung kommt der Hochschule eine besondere,
3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation zu, sodass sie die fachwissenschaftliche Eignung bzw. das Vorliegen bestimmter Expertise auch anders als die beiden Gutachten beurteilen kann. 56 Der Einwand der Antragstellerpartei, der Berufungsausschuss habe versucht, in fachlich nicht nachzuvollziehender Weise der Beigeladenen eine entsprechende Expertise zuzusprechen, welche diese nicht besitze und die Definition des Maschinellen Lernens entgegen der Gutachter und dem Ausschreibungstext anders und somit fehlerhaft aufgestellt, da diese am Bereich Informatik vorgenommen worden sei und nicht betreffend dem Bereich Statistik und Wirtschaftswissenschaften, führt zu keiner Verletzung des Beurteilungsspielraums der Hochschule. 57 Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn etwa die Universität anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 58 Hierzu führt der Berufungsausschuss in seiner 7. Sitzung, wie sich aus dem Protokoll vom … April 2023 ergibt, aus, dass das Kriterium „Ausgewiesene Expertise im Maschinellen Lernen“ als KO-Kriterium (ebenso wie bei kausalen Identifikationsmethoden) sicherstellen sollte, dass der spätere Stelleninhaber gegebenenfalls in einem der Bereiche (Maschinelles Lernen oder kausale Identifikation) einen Forschungsschwerpunkt hat, jedoch in beiden Bereichen zumindest Erfahrung nachweisen und Lehrveranstaltungen anbieten kann. Dabei sei vom Berufungsausschuss keine spezifische Definition von Maschinellen Lernen festgelegt worden. Aufgrund der Multi-Disziplinarität und fächerübergreifenden Abdeckung der Stelle sei die Intention der Stellenausschreibung darin zu sehen, eine Offenheit hinsichtlich der Breite der Definition zu haben. Der Berufungsausschuss führt weiter aus, dass keine spezifischen Bereiche/Verfahren/Methoden/Modelle des Maschinellen Lernens in der Ausschreibung angegeben, in irgendeiner Weise kommuniziert oder als Bedingung für eine Berufung deklariert oder implizit angenommen worden seien. 59 Aus dem Protokoll ergibt sich auch, dass der Berufungsausschuss bei der Beigeladenen unstrittig eine nachgewiesene Expertise im Bereich moderner Evaluationsmethoden zur kausalen Identifikation von Wirkungszusammenhängen sowie im Bereich des Maschinellen Lernens sehe. Die hierzu konträren Einschätzungen in den beiden Gutachten sind in der Sitzung intensiv gewürdigt und ausführlich diskutiert worden. Hierzu führt der Berufungsausschuss insbesondre aus, dass die anderen Ansichten der Gutachter daher entstanden seien, da der Begriff Maschinelles Lernen, und welche Modelle und Methoden hierin gesehen werden, je nach Fachgruppe unterschiedlich definiert werden kann und die Definition auch unterschiedlich breit ausfällt. Den Gutachtern wurden keine zu verwendenden Definitionen vorgegeben, und offenkundig haben die externen Gutachter vor dem Hintergrund bestimmter Fachbereiche (Informatik, OR) eine engere Definition von Maschinellen Lernen ihrer Analyse zugrunde gelegt. 60 Weiter führt der Berufungsausschuss – für das Gericht nachvollziehbar – aus, dass er überzeugt sei, dass die Beigeladene ebenfalls über Expertise im Bereich des Maschinellen Lernens verfüge, die sich bzgl. neuer und anderer Methoden weiter im Aufbau befinde. Hierzu sieht das Gericht keinen Widerspruch, wie von der Antragstellerpartei angeführt, da man auch Expertise noch ausbauen kann und der Berufungsausschuss auch von einem Aufbau der Expertise auf neue und andere Methoden bezieht. 61 Wie bereits oben ausgeführt, ist die Frage, ob die Bewerber Expertise „im Bereich der modernen maschinellen Lernverfahren“ vorweisen, von der Art her schon nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – eindeutig und unschwer festzustellen, sondern Bedarf einer beurteilenden Wertung der Universität. 62 Weiter ist die von der Universität als konstitutives Anforderungsmerkmal „ausgewiesene Forschungsexpertise im Bereich der angewandten statistischen / quantitativen Verfahren, besonders im Bereich der modernen maschinellen Lernverfahren (…).“ entsprechend einer Auslegung, die sich nach § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientiert, für eine Wertung offen. Der Wortlaut „besonders im Bereich“ lässt – wie oben bereits dargestellt – eine Wertung zu. Bei der genauen Definition des Begriffs Maschinelles Lernen sowie der Wertung ob die Beigeladene dies erfüllt auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks dieses KO-Merkmales liegt kein unrichtiger Tatbestand zugrunde. Die Universität hat keine Publikationen, sonstige Veröffentlichungen, Lehraufträge oder Vorträge der Beigeladenen gewertet, welche nicht von dieser stammen oder abgehalten wurden. Der Einwand der Antragstellerpartei, dass teilweise Leistungen der Beigeladenen gewertet worden sei, welchen kaum oder keinen Bezug zum Maschinellen Lernen haben, greift nicht
. Diese Einschätzung obliegt vielmehr der Hochschule auf Grund der besonderen,
3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz. Auch wurden keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt. Es obliegt der Hochschule auf Grund der besonderen,
3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz, unter Berücksichtigung der vergleichenden Gutachten, welche für die Hochschule zudem kein Bindungswirkung entfalten, eine eigene Wertung anzustellen, welche Bewerber die fachlichen Anforderungen an die Stelle erfüllen. Die Hochschule hat diese Wertung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen, sodass es auch der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich ist. 63
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.