VG München, Urteil v. 21.06.2023 – M 9 K 20.1480 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 21.06.2023 – M 9 K 20.1480 Download Drucken Titel: Beseitigung eines Bauwagens im Außenbereich Normenketten: BayBO Art. 76 S. 1 BauGB § 35 Leitsätze: 1. Da im Außenbereich nach § 35 BauGB Bauvorhaben grundsätzlich nicht zulässig sind, ist bei der Frage, ob ein land- oder forstwirtschaftlich privilegierter Betrieb iSv § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen, wobei (auch) die Größe des Betriebes einen Anhaltspunkt für Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung darstellt. Die Bewirtschaftung kleinerer Waldflächen erfüllt nicht einmal die Anforderungen an die Anerkennung als Nebenerwerbsbetrieb. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch die Zuordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Entsprechendes gilt für forstwirtschaftliche Betriebe. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Entscheidung, ob gegen eine keine formelle Bestandskraft genießende und materiell illegale Anlage eingeschritten wird, ist zu beachten, dass dem der Bauaufsichtsbehörde durch Art. 76 S. 1 BayBO eingeräumten Ermessen die Tendenz eigen ist, die im öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beseitigungsanordnung bzgl. Bauwagen, Außenbereich, Keine Privilegierung für Forstwirtschaft, Dienen, Ermessen, Zwangsgeldandrohung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Beseitigung eines Bauwagens auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung N., verfügt worden ist. 2 Bei einer Baukontrolle am 12. Juni 2019 wurde festgestellt, dass sich auf dem genannten Grundstück ein Bauwagen befindet. Bei derselben Baukontrolle wurde zudem eine Hütte auf dem angrenzenden, ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung O., und eine Einfriedung, die sich über beide Grundstücke erstreckt, festgestellt (vgl. hierzu Verfahren M 9 K 21.4811). Auf die bei der Behördenakte (BA) befindlichen Lichtbilder und Lagepläne wird Bezug genommen. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 28. Juni 2019 wurde der Kläger unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert sowie hinsichtlich einer möglichen Beseitigungsanordnung angehört. Eine Beseitigung erfolgte nicht. 3 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) P. nahm am 29. Oktober 2019 Stellung (BA Bl. 19). Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen. 4 Mit Bescheid des Beklagten vom 9. März 2020 wurde der Kläger unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet, den Bauwagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung N., ersatzlos innerhalb von sechs Wochen ab Bestandskraft dieses Bescheids zu beseitigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung seien erfüllt. Der Bauwagen habe wegen seiner Lage im Außenbereich nicht verfahrensfrei errichtet werden können. Entsprechend sei er ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Eine nachträgliche Genehmigung sei nicht möglich, da sich das Grundstück im Außenbereich befinde. Der Bauwagen diene keinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sodass er nicht privilegiert sei. Öffentliche Belange seien beeinträchtigt, insbesondere sei die natürliche Eigenart der Landschaft betroffen, es drohe die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung und es bestehe ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Die Beseitigung werde im pflichtgemäßen Ermessen angeordnet, insbesondere entspreche sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf den Bescheid wird im Übrigen Bezug genommen. 5 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. April 2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erheben und beantragt: 6 Der Bescheid des Landratsamts P. vom 9.3.2020, Az: …, wird aufgehoben. 7 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung lägen nicht vor. Das Gebäude diene dem forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Das Gebäude sei auch verfahrensfrei errichtet worden. Es sei auch privilegiert, da es sich um einen Waldarbeiterschutzwagen handele. Der Kläger bewirtschafte derzeit mehr als 6 ha forstwirtschaftliche Fläche. Jedenfalls stünden öffentliche Belange nicht entgegen bzw. seien nicht beeinträchtigt. Das Entstehen einer Splittersiedlung sei durch das vorliegende Gebäude nicht zu befürchten. Das Vorhaben widerspreche auch nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, da die Darstellung als Waldfläche keine konkrete standortbezogene Aussage darstelle. Vorgelegt wurde eine Stellungnahme der Forstbetriebsgemeinschaft A. … e.V. vom 24. April 2020, auf die ebenso wie auf die Klagebegründung im Übrigen Bezug genommen wird. 8 Der Beklagte beantragt 9 Klageabweisung. 10 Zur Begründung wird im Wesentlich ausgeführt, eine Verfahrensfreiheit liege nicht vor, da der Bauwagen weder privilegiert sei, noch zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren genutzt werde, sondern gemäß der klägerseits vorgelegten Stellungnahme auch zum Schutz des Waldbesitzers vor der Witterung in den Arbeitspausen. Eine Privilegierung liege nicht vor, da das Vorhaben keinem forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Gemäß der Stellungnahme des AELF P. … vom 29. Oktober 2019 bewirtschafte der Kläger ca. 1,32 ha Waldflächen. In einer im Parallelverfahren vorgelegten Stellungnahme des AELF P. … werde ausgeführt, dass der Kläger im Bereich des AELF A. … ca. 4,21 ha Wald verteilt auf 12 Flurstücke in 3 Gemarkungen besitze. Der Großteil der Fläche befinde sich westlich von Mainburg. Im Landkreis P. … besitze der Kläger zusammenhängen ca. 1,32 ha Wald (vier Flurstücke). Die Waldflächen im Landkreis P. … lägen zur Hauptfläche im Landkreis K. in einer Entfernung von ca. 5 km Luftlinie, die weiteren Flächen im Landkreis K. lägen in größerer Entfernung. Aufgrund der geringen Flächengröße von weniger als 10 ha unter Verteilung der Waldflächen auf mehrere Teilflächen liege gemäß der Stellungnahme mangels Langfristigkeit, Nachhaltigkeit und Erwerbsziel, die auch bei einem Nebenerwerb erfüllt sein müssten, kein forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Auch seien durch den Bauwagen öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere bestehe ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Es sei hier ausreichend, dass Flächen für Land- oder Forstwirtschaft dargestellt seien. Vorgelegt wurde die genannte Stellungnahme des AELF P. … vom 22. Januar 2021 (datiert auf 2020, es muss aber wohl 2021 heißen) auf die ebenso wie auf die Klageerwiderung im Übrigen Bezug genommen wird. 11 Das Gericht hat am 21. Juni 2023 Beweis erhoben über die örtlichen und baulichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2023, die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte – jeweils auch im Verfahren M 9 K 21.4811 – Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die gegenüber dem Kläger erlassene Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung einer Beseitigungsanordnung ist sowohl die formelle als auch die materielle Baurechtswidrigkeit des zu beseitigenden Bauvorhabens. Handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben (Art. 57 BayBO), genügt die materielle Baurechtswidrigkeit. 15 Vorliegend folgt die formelle Illegalität des streitgegenständlichen Bauvorhabens aus dem Fehlen einer (erforderlichen) Baugenehmigung. Zugleich ist der Bauwagen auch materiell illegal, da er als im Außenbereich gelegenes sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die Lage im planungsrechtlichen Außenbereich wird von den Beteiligten vorausgesetzt und entspricht auch dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins. 16 1. Sowohl die Nichtanwendbarkeit der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
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