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VGH München, Beschluss v. 21.02.2023 – 19 ZB 23.45

VGH München, Beschluss v. 21.02.2023 – 19 ZB 23.45 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.02.2023 – 19 ZB 23.45 Download Drucken Titel: Erfolgloser Berufungszulassungsantrag ei

§ 54Abs. 1 Nr. 1a Aufenth

G sei kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 StAG. Im Übrigen sei dieser Tatbestand auch nicht erfüllt, weil der Kläger nicht wegen vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei. Ebenso wenig seien schwerwiegende Ausweisungsgründe nach § 54 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 9 AufenthG Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 StAG. Das Landratsamt A. habe mit Schreiben vom

  1. Februar 2023 nunmehr mitgeteilt, dass ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG nicht vorliege. Lediglich Auskünfte von beteiligten Behörden müssten noch abgewartet werden. 7 Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen. 8 Der Kläger lässt mit Schriftsatz vom
  2. Februar 2023 insoweit zutreffend ausführen, dass maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder – wie hier bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung – der Entscheidung des Berufungsgerichts ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 18; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8 m.w.N.). 9 Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ist der Kläger weiterhin Ausländer i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass – wie der Kläger meint – seine Einbürgerung nunmehr „konkret absehbar“ ist (vgl. Schriftsatz vom 13.2.2023), benennt der Kläger insoweit keine Norm, die seine Auffassung, die Ausweisungsentscheidung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten sich überholt und eine Ausweisung, deren Verfallsdatum auf der Stirn geschrieben sei, sei bereits rechtswidrig, stützen würde. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. 10 Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen Ausführungen zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG machen lässt (das von der Einbürgerungsbehörde geltend gemachte besonders schwerwiegende

§ 54Abs. 1 Nr. 1a Aufenth

G sei kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 StAG), bezieht sich dieses Vorbringen unzweifelhaft auf das Einbürgerungsverfahren. Zudem zieht der Kläger das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG damit nicht in Zweifel, zumal zuvor im Zulassungsvorbringen wiedergegeben wird, dass der Kläger durch strafgerichtliches Urteil vom

  1. August 2019 wegen Diebstahls unter Einbeziehung von Verurteilungen vom
  2. Januar 2019 und
  3. März 2019 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Zulassungsvorbringen im Anschluss an den oben wiedergegebenen Vortrag („Das von der Einbürgerungsbehörde geltend gemachte besonders schwerwiegende

§ 54Abs. 1 Nr. 1a Aufenth

G ist kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 StAG.“) getätigte Vorbringen, im Übrigen sei „dieser Tatbestand“ auch nicht erfüllt, weil der Kläger nicht wegen vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei. Denn der Kläger meint mit „dieser Tatbestand“ unzweifelhaft den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StAG. Dass der Kläger insoweit ausführt, dass er nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von „mindestens einem Jahr“ verurteilt worden sei, kann lediglich als Versehen angesehen werden (gemeint war offensichtlich ‚von mindestens zwei Jahren‘). Denn nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 StAG dürfen die Betroffenen nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe „von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sein“. Im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG reicht hingegen die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr. Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen doch beabsichtigt haben, die verwaltungsgerichtliche Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG in Zweifel zu ziehen, wird das Zulassungsvorbringen insoweit dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG („Die drei Fälle des Diebstahls (Tatzeitraum:

  1. bis
  2. September 2018), wegen derer der Kläger mit strafgerichtlichen Urteil vom
  3. August 2019 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, wurden auch serienmäßig begangen i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) Alt. 2 AufenthG“) enthält das Zulassungsvorbringen nicht. 11 Die vom Verwaltungsgericht angenommenen schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 9 AufenthG zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Zweifel, sondern macht lediglich geltend, dass die schwerwiegenden Ausweisungsgründe nach § 54 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 9 AufenthG ebenso wenig Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 StAG seien. 12 Die übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausweisung, zur Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie zur Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung greift das Zulassungsvorbringen schon gar nicht an. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
  4. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.