Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München, der Antragsgegnerin, legte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom
dem Ergebnis des Gutachtens vom
dem die Antragsgegnerin ankündigte, den Widerspruch alsbald der Regierung von Oberbayern vorzulegen, ließ der Antragsteller einen Antrag
GO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 24. Juli 2023 ablehnte. Bei summarischer Prüfung erweise sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig.
dem vorgelegten Gutachten, das verwertbar und insbesondere inhaltlich
vollziehbar sei, sei der Antragsteller ungeeignet. Aus der auf Wunsch des Antragstellers erlassenen Aufforderung zur Beibringung eines weiteren Gutachtens im Widerspruchsverfahren ergebe sich nichts anderes. 7 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 9 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre. 10 1.
VG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch das teilweise zum
V gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 11 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
V kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. 12 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 17). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 13 2. Daran gemessen begegnet die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller
dem Ergebnis des vorgelegten Gutachtens ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Einwand, mit der erneuten Begutachtungsanordnung habe die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, das vorliegende Gutachten sei nicht mehr in der Weise verwertbar, dass es eine abschließende Entscheidung über die Fahreignung erlaubte. Diese Einwendung rechtfertigt keine andere Beurteilung. 14 Ohne Erfolg beruft der Antragsteller sich insoweit auf den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2021 in dem Verfahren 11 ZB 20.2594 (BeckRS 2021, 1661). Dieser betraf eine andere Fallgestaltung, deren Würdigung sich nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen lässt. In jenem Verfahren hatte die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen
Vorlage eines negativen Gutachtens im Jahr 2013, aber vor Bescheiderlass, im Jahr 2017 „aufgrund des Zeitablaufs“ nochmals Gelegenheit gegeben, ein Gutachten zur Ausräumung der Fahreignungszweifel vorzulegen.
dem kein Gutachten beigebracht wurde, entzog sie ihm im Jahr 2017 die Fahrerlaubnis; der dagegen eingelegte Widerspruch wurde 2018 zurückgewiesen. In jener Konstellation hat der Senat angenommen, die Entziehung der Fahrerlaubnis könne nicht mehr allein auf das negative Gutachten aus dem Jahr 2013 gestützt werden. Es liege auf der Hand, dass die gutachterlichen Befunde zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Jahr 2018,
mehr als viereinhalb Jahren, an Aktualität und damit an Belastbarkeit verloren hätten. Auch die Fahrerlaubnisbehörde sei offenbar der Ansicht gewesen, die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auf das Gutachten stützen zu können, sondern zunächst weitere Aufklärungsmaßnahmen durchführen zu müssen. 15 Hier hingegen liegt es nicht so, dass das vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2022 wegen Zeitablaufs nicht mehr hinreichend belastbar ist, um die Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, der angesichts des offenen Widerspruchsverfahrens maßgeblich ist, zu tragen. Es ist – abgesehen davon, dass die Entziehung bei feststehender Nichteignung zwingend ist und nicht zur Disposition der Fahrerlaubnisbehörde steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15, 19) – auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, das vorliegende Gutachten sei nicht mehr verwertbar. Insbesondere hat sie keine Veranlassung gesehen, den sofort vollziehbaren Bescheid aufzuheben. Sie wollte vielmehr ersichtlich unterhalb der Schwelle der Aufforderung zur
besserung des Gutachtens wegen fehlender
vollziehbarkeit dem Antragsteller eine Gelegenheit einräumen, seine Eignung von einem weiteren Gutachter und im Lichte der Entwicklungen seit der ersten Begutachtung erneut prüfen zu lassen. Ob dieses Vorgehen hier ausnahmsweise aufgrund der Zustimmung des Betroffenen zulässig war (vgl. dazu allgemein BayVGH, B.v. 12.4.2021 a.a.O. Rn. 15; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 50), kann dabei dahinstehen. 16 Im Übrigen hätte der Widerspruch derzeit aber auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn der Auffassung des Antragstellers zu folgen wäre. Denn dann wäre dieser jedenfalls
V als ungeeignet anzusehen,
dem er auf die erneute Beibringungsanordnung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.