VGH München, Urteil v. 28.07.2023 – 9 N 20.2183 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 28.07.2023 – 9 N 20.2183 Download Drucken Titel: Erfolgloses Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan (Vergnügungsstättenkonzept) Normenketten: VwGO § 47, § 91 Abs. 1 BauGB § 2 Abs. 3, § 13, § 214 Abs. 4 BauNVO § 1 Abs. 4, Abs. 10, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: 1. Von einer Verhinderungsplanung ist dann auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken, was aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der – ggf. anlässlich eines Bauantrags eingeleiteten – Bauleitplanung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben, aber die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 4. Unionsrecht als Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren führt im Falle eines Verstoßes nicht zur Unwirksamkeit, sondern infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zum Ausspruch der Unanwendbarkeit der Norm. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrolle, Bebauungsplan, Vergnügungsstättenkonzept als städtebauliche Entwicklungsplanung, Ausschluss von Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Bars und Diskotheken im Kerngebiet, ergänzendes Verfahren, Auslegung des B-Plans, Satzungsmängel, Planrechtfertigung, Erforderlichkeit, Planungswille, Planungsinhalt, Wettbüro, Verhinderungsplanung, Bestandsgarantie, Vergnügungsstättenkonzept Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird im Haupt- und Hilfsantrag abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. … „F.graben“ der Antragsgegnerin in der zweiten Fassung vom 18. August 2021. 2 Das 2,5 ha umfassende Plangebiet liegt im Innenstadtrandbereich der Antragsgegnerin und ist nahezu abschließend bebaut; vorhandene Nutzungen sind u.a. mehrere Hotels, der Hauptsitz mit Filialbetrieb einer Bank, Verwaltungen von Versicherungen, der Bundespolizei, des Blindenbunds und des Job-Centers sowie Dienstwohnungen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines überplanten Grundstücks (…, …), auf dem er ein Leihhaus betreibt, und Vermieter einer benachbarten Liegenschaft (…), in welcher im Erdgeschoss trotz bestandskräftiger Nutzungsuntersagung ein Wettbüro betrieben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18.4.2017 – 9 ZB 15.1846). 3 Mit dem im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellten Bebauungsplan wird im Wesentlichen in Umsetzung eines von der Antragsgegnerin beschlossenen „Vergnügungsstättenkonzepts“ ein Kerngebiet unter Ausschluss von – u.a. – Vergnügungsstätten, mit Ausnahme von Bars und Diskotheken, festgesetzt. Planungsziel ist laut Planbegründung vor allem der Schutz der bestehenden Struktur und die Vermeidung eines Trading-Down-Effekts. 4 Der Stadtplanungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 30. März 2017 den Bebauungsplan Nr. … „F.graben“ in der Entwurfsfassung vom 29. September 2016 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 17. Mai 2017 ortsüblich bekanntgemacht. 5 Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 hat der Antragsteller gemäß § 47 VwGO einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und u.a. geltend gemacht, der Beschlusstext nehme auf die Planfassung vom 29. September 2016 Bezug, obwohl die textlichen Festsetzungen unter § 2 nachträglich und nicht nur redaktionell geändert worden seien. Die deshalb erforderliche erneute Auslegung habe nicht stattgefunden. 6 Daraufhin beschloss der Stadtplanungsausschuss der Antragsgegnerin am 26. November 2020, ein ergänzendes Verfahren i.S.v. § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Der Bebauungsplan Nr. … „F.graben“ in der zweiten Fassung vom 19. Oktober 2020 wurde nach erneuter Auslegung am 19. Mai 2021 als Satzung beschlossen, am 8. Juli 2021 ausgefertigt und mit dem Hinweis auf sein rückwirkendes Inkrafttreten zum 17. Mai 2017 am 18. August 2021 ortsüblich bekanntgemacht. 7 Mit Schriftsatz vom 8. April 2022 hat sich der Antragsteller auch gegen die geänderte Fassung des Bebauungsplans gewandt. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens hätten nicht vorgelegen. Außerdem habe die Antragsgegnerin das Vergnügungsstättenkonzept nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf ausgelegt, obwohl dieses der Kern ihrer Planung gewesen sei. Der Bebauungsplan sei als spezifische Verhinderungsplanung in Bezug auf Wettbüros entgegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich sowie zudem widersprüchlich und unbestimmt. So bleibe unklar, welche Betriebe tatsächlich ausnahmsweise zulässig seien und wie der Begriff der Vergnügungsstätte im Hinblick auf die Erfassung von Wettbetrieben zu verstehen sei. Er stehe nicht im Einklang mit der Baunutzungsverordnung, weil durch den Ausschluss nahezu aller für ein Kerngebiet im Unterschied zu anderen Gebietskategorien charakteristischen Nutzungen dessen Eigenheit soweit verloren gehe, dass das Gebiet eher den Charakter eines überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Mischgebiets erhalte. Der Bebauungsplan verstoße gegen höherrangiges Landesrecht und das Recht der Europäischen Union, indem er insbesondere die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags konterkariere, diskriminierend wirke und die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit beeinträchtige. Schließlich leide der Bebauungsplan an einem Ermittlungs- und Abwägungsdefizit. So seien weder das bestehende Eigentumsrecht des Antragstellers noch der Umstand berücksichtigt worden, dass es während der jahrelangen Nutzung des von ihm vermieteten Anwesens durch ein Wettbüro tatsächlich nicht zu dem seitens der Antragsgegnerin befürchteten Trading-Down-Effekt gekommen sei. Wettbüros erfüllten eine spielsuchtpräventive Funktion und seien nicht mit den in größerer Zahl vorhandenen Spielhallen gleichzusetzen, deren Suchtpotenzial ungleich höher sei. Auch erschließe sich nicht, aus welchem Grund emissionsträchtige Betriebe wie Diskotheken besser behandelt würden als Wettbüros. 8 Der Antragsteller hat beantragt, 9 den Bebauungsplan Nr. … „F.graben“ in der zweiten Fassung, die er mit Bekanntmachung am 18. August 2021 erfahren hat, für unwirksam zu erklären, 10 hilfsweise, den Bebauungsplan Nr. … „F.graben“ der Stadt … insoweit für unanwendbar zu erklären, als er in § 2 Nr. 1.1 Vergnügungsstätten aller Art als nicht zulässig regelt. 11 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie verteidigt ihre Bauleitplanung sowie die zugrundeliegenden Erwägungen. Die weitere Ansiedlung von Wettbüros und Spielhallen werde in gleicher und nicht in diskriminierender Weise gesteuert. Ein eventuelles, zahlenmäßiges Überwiegen von Spielhallen im Stadtgebiet sei ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass bereits vorhandene Spielhallen Bestandsschutz genössen. 14 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. 16 I. Die vorgenommene Antragsänderung, anstelle des Bebauungsplans in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 nunmehr den Bebauungsplan Nr. … „F.graben“ in der zweiten Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2021 für unwirksam zu erklären, ist sachdienlich im Sinn von § 91 Abs. 1 VwGO und daher zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2010 – 4 CN 3.09 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 7.10.2022 – 9 N 21.190 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Antragsänderung dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2022 – 9 N 20.1752 – juris Rn. 19). 17 II. Der Hauptantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zulässig. Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antragsteller ist insbesondere auch antragsbefugt, weil er Eigentümer im Plangebiet liegender Grundstücke ist und sich gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die seine Grundstücke unmittelbar betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). 18 III. Der Hauptantrag im Normenkontrollverfahren ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. … „F.graben“ (zweite Fassung) leidet weder in formeller noch in materieller Hinsicht an beachtlichen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen. 19 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht gehindert, im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan in der zweiten Fassung vom 19. Oktober 2020 mit einer ergänzten Begründung erneut auszulegen und als Satzung rückwirkend zu beschließen. Im ergänzenden Verfahrens sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel behebbar. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen, oder die die Grundzüge der Planung berühren (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 20.02 – juris Rn. 34; OVG LSH, B.v. 3.5.2023 – 1 MR 10/20 – juris Rn. 21 m.w.N.). 20 Die vom Antragsteller angesprochene Divergenz zwischen der ursprünglichen und der am 19. Mai 2021 beschlossenen Fassung des § 2 des Satzungstextes betrifft selbst ungeachtet der Frage, ob die Änderung lediglich redaktioneller oder inhaltlicher Art ist, jedenfalls nicht die Grundzüge der Planung. Ohnehin unterscheidet sich die nunmehr beschlossene Fassung des § 2 Nr. 1 von der vorherigen nur hinsichtlich der Gliederung und dem Zusatz, dass die im Kerngebiet nicht zulässigen Nutzungen „auch nicht ausnahmsweise“ zulässig sind. Der genannte Zusatz ist nur klarstellender Natur, denn es werden damit keine weiteren Nutzungen ausgeschlossen oder umgekehrt (ausnahmsweise) für zulässig erklärt. Es kann auch nicht – wie der Antragsteller meint – aus dem Fehlen des Zusatzes in der Ausgangsfassung gefolgert werden, dass über die ausdrücklich normierte Ausnahme für Bars und Diskotheken ohne Darbietungen sexuellen Charakters hinaus die als unzulässig festgesetzten Nutzungen ursprünglich ebenfalls ausnahmsweise zulässig sein sollten. Gegen ein derartiges Verständnis spricht auch, dass § 31 Abs. 1 BauGB die ausdrückliche Normierung einer Ausnahme fordert. 21 2. Der Bebauungsplan leidet an keinem Auslegungsmangel. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das von der Antragsgegnerin am 26. Oktober 2016 beschlossene Vergnügungsstättenkonzept nicht zum Auslegungsmaterial gehörte. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 3.11.2017, vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Bei dem Vergnügungsstättenkonzept handelt es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, nicht jedoch um eine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Eine generelle Verpflichtung zur Auslegung weiterer als der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen ergibt sich über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch nicht aus dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten deutlich zu machen sowie den Gemeindeeinwohnern Teilhabe am Planungsverfahren zu ermöglichen (vgl. SächsOVG, U.v. 13.4.2022 – 1 C 39/20 – juris Rn. 54; Rixner/Biedermann/Charlier, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 20). 22 Vorliegend wird in der Begründung des Bebauungsplans auf das Vergnügungsstättenkonzept Bezug genommen und es werden bezogen auf das Plangebiet die jeweiligen Untersuchungsergebnisse detailliert dargestellt (vgl. Entwurfsbegründung Seite 6 ff.). Die Auslegung des Entwurfs nebst der die maßgeblichen Untersuchungsergebnisse des Vergnügungsstättenkonzepts widergebenden Begründung genügt somit dem Zweck der Gewährleistung der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungsverfahren und der Verdeutlichung von Planbetroffenheit. Im Übrigen wurde das Vergnügungsstättenkonzept in öffentlicher Sitzung beschlossen und ist unter dem Internet-Auftritt der Antragsgegnerin online abrufbar. 23 3. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit bzw. Planrechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. 24 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3 m.w.N.; U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 30.7.2021 – 9 N 18.1995 – juris Rn. 18). Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, bei denen zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit des Plans, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2023 – 9 N 19.303 – juris Rn. 19). 25 Den vorstehenden Anforderungen entspricht der angegriffene Bebauungsplan. Zur Planrechtfertigung wird in seiner Begründung ausgeführt, der Erhalt des bereits bestehenden Kerngebiets mit Schwerpunkt Dienstleistung, Beherbergung und zentralen Einrichtungen von Wirtschaft und Verwaltung mache Regelungen zur Art der baulichen Nutzung erforderlich. Vermieden werden sollten insbesondere Störungen der bestehenden Gewerbebetriebe, Trading-Down-Effekte und Störungen des Bodenpreisgefüges. Diese Erwägungen lassen eine positive Planungskonzeption erkennen. Soweit der Antragsteller bereits den Planungsansatz für ungeeignet hält, weil Spielhallen und Wettbüros im Rahmen des Ausschlusses von Vergnügungsstätten ohne Berücksichtigung deren (angeblich) unterschiedlichen Suchtpotentials undifferenziert zusammengefasst worden seien, tangiert dies nicht die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf städtebauliche Gründe und nicht auf suchtpräventive Motive abgestellt, für die die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.1987 – 4 N 4.86 – BVerwGE 77, 308). 26 Die Planungsziele stellen sich auch nicht als „Alibimotive“ dar. Von einer Verhinderungsplanung wäre nur auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der – ggf. anlässlich eines Bauantrags eingeleiteten – Bauleitplanung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2012 – 4 BN 9.12 – BauR 2012, 1067 = juris Rn. 12; B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – BayVBl 1991, 280; BayVGH, U.v. 11.10.2021 – 2 N 19.2383 – juris Rn. 32; U.v. 29.1.2015 – 9 N 15.213 – juris Rn. 39). Bei einem angestrebten Erhalt des Siedlungscharakters und der Vorbeugung städtebaulicher Fehlentwicklungen – wie hier – handelt es sich um erforderliche und gerechtfertigte Planungsziele (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2022 – 15 N 22.1064 – juris Rn. 18 ff.; U.v. 25.5.2021 – 1 N 17.384 – juris Rn. 21). 27 Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung im Sinn eines Trading-Down-Effekts auswirken können (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 4 BN 9.08 – BauR 2009, 76 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 22). Derartige Beeinträchtigungen müssen für die Rechtfertigung einer Bauleitplanung auch noch nicht vorliegen. Vielmehr kann schon im Vorfeld vorsorgend ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um den befürchteten negativen Entwicklungen zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 9 ZB 19.1612 – juris Rn. 11; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.1846 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 17.8.2020 – 2 A 691/17 – juris Rn. 81 ff.). In Anbetracht der im Vergnügungsstättenkonzept der Antragsgegnerin noch dazu konkret festgestellten Unverträglichkeit bestimmter Vergnügungsstättennutzungen im Bereich des Plangebiets bedurfte es demzufolge auch vorliegend nicht des Nachweises bereits eingetretener negativer Auswirkungen. 28 Schließlich ist in Bezug auf die Planrechtfertigung die teilräumliche Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts nicht zu beanstanden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 4 BN 36.13 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Planungsträger ist zudem nicht gehindert, sich die rechtfertigende Wirkung eines Planungskonzeptes auch im Fall seiner nicht vollständigen Umsetzung zunutze zu machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten, und eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept nicht konterkariert (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2013 – 4 CN 6.11 – juris Rn. 12). Dies ist hier der Fall. Es obliegt der Gemeinde im Rahmen ihrer Städtebaupolitik, die Bereiche mit vordringlichem Handlungsbedarf zu bestimmen; eine willkürliche Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts ist darin nicht zu erkennen. 29 4. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht unbestimmt. Es wird insbesondere hinreichend deutlich, dass Vergnügungsstätten mit Ausnahme der in § 2 Nr. 1.6 des Plantextes genannten Typen nicht zulässig sind. Auf die Ausführungen unter III. 1. wird verwiesen. 30 Soweit der Antragsteller außerdem die fehlende Bestimmtheit des Begriffs „Wettbüro“ moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Begriff in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Verwendung findet, sondern auf den gesetzlichen Terminus der „Vergnügungsstätte“ abgestellt wird. In der Begründung zum Bebaungsplan wird zwar erläuternd ausgeführt, dass zur Stärkung bestehender Kerngebietsnutzungen u.a. Wettbüros ausgeschlossen werden (vgl. Nr. I.4.1. der Planbegründung S. 7). Es besteht aber kein Zweifel, dass diese, ebenso wie etwa die gleichfalls in der Begründung erwähnten Spielhallen, als Beispiele für Vergnügungsstätten angesprochen sind und ladenmäßig betriebene Wettannahmestellen, die nicht dem Vergnügungstättenbegriff unterfallen, nicht von der Regelung erfasst sein sollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 05.07.2021 – 9 ZB 19.1610 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 18.3.2019 – 15 ZB 18.690 – juris Rn. 22 f. m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vergnügungsstättenkonzept (vgl. Vergnügungsstättenkonzept, Bericht vom 24.6.2013, Langfassung S. 7). 31 5. Die unter § 2 der textlichen Festsetzungen vorgenommenen Nutzungsausschlüsse sind gemäß § 1 Abs. 9 und 5 BauNVO zulässig. 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.