VG Augsburg, Beschluss v. 01.08.2023 – Au 5 S 23.1130 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 01.08.2023 – Au 5 S 23.1130 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Abseitigungsanordnung von NATO-Draht-Zaun im Außenbereich Normenketten: VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5 S. 1 BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BayBO Art. 3 Abs. 1, Art. 28, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7, Art. 76 S. 1 VwZVG Art. 21a, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36 Leitsätze: 1. Ein Zaun stellt als Einfriedung aufgrund künstlicher Verbindung unabhängig von Größe und Festigkeit im Außenbereich eine bauliche Anlage (sonstige Anlage) im Sinne der §§ 29 ff. BauGB dar. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der funktionale Landschaftsschutz verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung durch die Land- und Forstwirtschaft und als Erholungsraum zu erhalten, dh die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aufgrund seiner Beschaffenheit stellt der „NATO-Draht“ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen, dar, weil er aufgrund seiner Beschaffenheit Personen, die mit ihm in Berührung kommen, schwerwiegende Schnittverletzungen zufügen kann. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eilantrag, Beseitigungsanordnung, sog. “NATO“-Draht-Zaun im Außenbereich, Bedrohung für Leib und Leben von Passanten, Beeinträchtigung öffentlicher Belange (hier: natürliche Eigenart der Landschaft) durch sonstige Anlage, Störerauswahl, Grundstücksmiteigentümer als Zustandsstörer, Zwangsgeldandrohung, gegenüber allen Miteigentümern vollziehbarer Grundverwaltungsakt, Eilrechtsschutz, Sofortvollzug, Baurecht, Außenbereich, Stacheldrahtzaun, NATO-Draht, formelle Illegalität, materielle Illegalität, außenbereichsfremdes Vorhaben, Instandhaltungspflicht, Beseitigungsverfügung, Beseitigungsaufwand, erhebliche Gefahrenlage, Auswahlermessen, Verhältnismäßigkeit, Zustandsstörer, Verfügungsadressat Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist einer von sieben Miteigentümern des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich, im Norden des Stadtteils H., und liegt östlich am „...weg“ an. Im Westen grenzt es an den ...bach. 2 Mitte März 2023 wurde dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin aufgrund einer polizeilichen Ereignismeldung (mit neun Lichtbildern) bekannt, dass zu dem betreffenden Grundstück Anzeige wegen des auf dem Grundstück angebrachten sog. „NATO-Drahts“ (Stacheldrahtzaun) erstattet wurde. In der Anzeige ist bemängelt, dass der Zaun lose im Gebüsch und Unterholz verwickelt direkt neben dem Spazierweg (...weg) liege. Der Zaun stelle eine Verletzungsgefahr für Kinder, Haustiere und Wildtiere dar. So habe sich der Hund der Anzeigeerstatterin beim Rennen durch das Gebüsch im Zaun verfangen, sich den Hinterlauf aufgeschlitzt und habe notoperiert werden müssen. Man rege ein Hinwirken auf Entfernung des Zaunes an. 3 Mit Schreiben jeweils vom 6. März 2023 teilte die Antragsgegnerin den sieben Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks mit, man sei aufgrund einer Anzeige auf das Grundstück aufmerksam geworden. Der als Abgrenzung dienende Stacheldrahtzaun sei unzulässig, da von baulichen Anlagen keine Gefahr ausgehen dürfe. Daher ergehe die Aufforderung, den Stacheldrahtzaun bis 8. Mai 2023 zurückzubauen. Für den Fall der Nichtbefolgung gelte das Schreiben zugleich als Anhörung zum Erlass einer Beseitigungsanordnung mit Zwangsmittelandrohung. Das an den Antragsteller gerichtete Anhörungsschreiben war an eine frühere Wohnschrift gerichtet und kam mit dem Zustellvermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ an die Antragsgegnerin zurück. 4 Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2023 (Az. ...) wurden die Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks verpflichtet, den Stacheldrahtzaun, insbesondere den sogenannten „NATO-Draht“, an der Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L. spätestens bis zum 23. Juli 2023 vollständig zu beseitigen (Ziffer 1 des Bescheids). In Ziffer 2 wurde die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 angeordnet. Falls der in Ziff. 1 verfügten Beseitigungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 EUR gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig (Ziff. 3). 5 In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, Adressaten des Bescheids seien die Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Auf dem betreffenden Grundstück sei ein Stacheldrahtzaun, unter anderem mit sogenanntem „NATO-Draht“, an der Grundstücksgrenze errichtet. Teilweise liege der Zaun lose auf dem Erdboden, im Gebüsch bzw. im Unterholz, vereinzelt seien Paletten vor dem Zaun angebracht. Direkt an der östlichen Seite des Grundstücks grenze ein öffentlich gewidmeter Weg an, welcher häufig von Spaziergängern, unter anderem von Familien und Hundebesitzern, begangen werde. Nördlich des Grundstücks liege ebenfalls ein öffentlich gewidmeter Weg, welcher vom Grundstück nur durch eine Wiese getrennt werde. Am 15. Januar 2023 habe sich der Hund einer Passantin beim Rennen durch das Gebüsch in dem betreffenden Zaun verfangen und sich den gesamten Hinterlauf aufgeschlitzt. Eine Notoperation sei erforderlich gewesen. Die Beseitigung des Stacheldrahtzauns könne nach Art. 76 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet werden. Das ausgeführte Bauvorhaben sei formell und materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass die erforderliche Baugenehmigung für den Stacheldrahtzaun nie erteilt worden sei. Die Baugenehmigungspflicht ergebe sich aus Art. 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO. Ein rechtmäßiger Zustand könne nur durch die vollständige Beseitigung des Stacheldrahtzauns hergestellt werden, da das Vorhaben materiellem Baurecht widerspreche, insbesondere bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Die Errichtung des Stacheldrahtzauns widerspreche Art. 3 Satz 1 BayBO, weil durch den Zaun die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit von Passanten und Tieren, gefährdet werde. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei gegeben. In der Vergangenheit sei es bereits zu einem Schaden an einem Tier gekommen. Die Prognoseentscheidung über das Vorliegen einer konkreten Gefahr werde demnach dahingehend getroffen, dass es aufgrund des zu erwartenden Verhaltens der Passanten, insbesondere der Kinder, und der Tiere, auch der Wildtiere, in der Nähe des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zu Verletzungen der besonders schützenswerten Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. Tieren sowie zur Beschädigung von Eigentum kommen werde. Der Entscheidung liege zugrunde, dass die vorliegend scharfkantigen, abstehenden Drahtenden und insbesondere die besonders scharfen Schneiden des „NATO-Drahts“ bei Kontakt leicht zu Verletzungen führten. Ein selbstständiges Befreien aus dem Zaun sei aufgrund der dichten Konstruktion nicht ohne größere Verletzungen möglich. Das Aufstellen von Paletten halte Kinder und Tiere nicht ausreichend zuverlässig von dem Zaun fern. Aufgrund der gewichtigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. Tieren seien bereits geringe Anforderungen an den Eintritt zukünftiger Schadensereignisse ausreichend. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorkommnisse der Vergangenheit, sei ein bauaufsichtliches Einschreiten sachgerecht (Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) und verhältnismäßig (vgl. Art. 8 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Die Beseitigung sei rechtlich möglich und geeignet, um rechtmäßige Zustände herzustellen und Gefahren abzuwenden. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Beseitigungsanordnung sei auch angemessen, weil im vorliegenden Einzelfall die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zum erreichten Zweck stehe. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung sowie Abwehr der oben genannten Gefahren (Recht auf körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG, Eigentumsfreiheit Art. 14 Abs. 1 GG) überwiege das Interesse der Grundstückseigentümer an der Erhaltung der baulichen Anlagen (Eigentumsfreiheit, Baufreiheit Art. 14 Abs. 1 GG) und den Wunsch nach Einfriedung des Grundstücks mittels Stacheldrahtzaun (persönliche Freiheit, allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG; Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 Abs. 1 GG). Die Beseitigungsanordnung sei an die Grundstückseigentümer (sieben Namen; wird ausgeführt) als Zustandsstörer gerichtet (Art. 9 Abs. 2 LStVG). Die Auswahl der Adressaten entspreche pflichtgemäßem Ermessen, da diese am schnellsten und effektivsten die im öffentlichen Interesse gebotene Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und Gefahrenabwehr vornehmen könnten. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil aufgrund der oben dargestellten Gefahren nicht abgewartet werden könne. Zudem gehe von dem formell und materiell offensichtlich rechtswidrig errichteten Zaun im Außenbereich eine Breitenwirkung aus, die zur Nachahmung verleite. Es entstehe der Eindruck, man könne sich zumindest vorübergehend mit Erfolg über das Gesetz hinwegsetzen. Zudem entstehe bei unbeteiligten Dritten nicht selten der Anschein materieller Legalität. Der Stacheldrahtzaun sei eine bauliche Anlage, die zudem relativ problemlos und ohne großen Aufwand, vor allem ohne Substanzverlust, abgebaut werden könne. Die Zwangsgeldandrohung stützte sich auf die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs- und Zustellungsgesetzes (VwZVG.) 6 Der Bescheid wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 6. Juli 2023 bekannt gegeben. Ausweislich der Behördenakte wurden gleichlautende Bescheide unter demselben Datum den weiteren sechs Grundstücksmiteigentümern mittels Postzustellungsurkunde bekannt gegeben. 7 Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2023 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 3. Juli 2023 Klage (Au 5 K 23.1129) erheben, über die noch nicht entschieden ist. 8 Mit Schreiben vom selben Tag ließ der Antragsteller beantragen, 9 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt ... vom 3. Juli 2023 wiederherzustellen, 10 2. dem Kläger (richtig: Antragsteller) nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. 11 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei Miteigentümer. Der Bescheid sei rechtswidrig und stehe in direktem Widerspruch zu Vereinbarungen, die zwischen dem Antragsteller (Kläger) und Mitarbeitern des Bauordnungsamtes der Antragsgegnerin bereits getroffen worden seien. Eine Gefahr gehe von dem streitgegenständlichen Zaun nicht aus. Das Grundstück liege im Außenbereich mit seiner Ostseite an einer zwar öffentlichen, aber kaum befahrenen Straße, dem “...weg“, an. Dort verlaufe der Stacheldrahtzaun nicht an der Grundstücksgrenze, sondern vielmehr 2 m zurückgesetzt auf dem Grundstück. Der Zugang zum Grundstück erfolge über ein Tor vom „...weg“ aus. Oben (auf dem Tor) sei vor dem Stacheldraht ein Zaun angebracht, der verhindere, dass das Tor überstiegen werde. Neben dem Tor seien Paletten angebracht worden, weil der Stacheldrahtzaun, der neben dem Tor verlaufe, damit völlig unzugänglich werde und sich auch keine Hunde entlang des Zauns bewegen könnten. Zudem sei der 2 m zurückgesetzte Stacheldrahtzaun entlang des „...wegs“ völlig durch eine Hecke überwuchert. Nördlich grenze das Grundstück nicht an einen öffentlichen Weg an und sei damit auch nicht zugänglich. Zwischen dem Grundstück und dem Feldweg, der nördlich verlaufe, liege eine Wiese, die ca. 50 m breit sei. Die gesamte Nordseite des klägerischen Grundstücks sei durch zwei Zaunreihen auf der nördlich angrenzenden Wiese von dem Feldweg getrennt. Damit verlaufe der Stacheldraht in keinem Bereich so, dass er von öffentlichem Grund aus direkt zugänglich sei. Auf das vorgelegte Bildmaterial werde Bezug genommen. Der Bescheid sei bereits formell illegal, da der Kläger vor Bescheidserlass nicht angehört worden sei. Auch die Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsanordnung lägen nicht vor. Im Übrigen sei der Zaun bereits vor über 60 Jahren vom Vorbesitzer des Grundstücks angebracht worden. Man gehe von einer Baugenehmigung hierfür aus, die jedoch aktuell nicht auffindbar sei. Es werde infrage gestellt, dass der errichtete Zaun baurechtswidrig sei. Völlig abwegig sei zudem die Annahme, der Zaun gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da er seit über 60 Jahren in unveränderter Form bestehe und eine übliche und weit verbreitete Form der Umfriedung darstelle. Dass sich ein Hund einer Passantin am Zaun auf dem Grundstück im Januar 2023 verletzt habe, sei dem Antragsteller nicht bekannt. Dies ließe sich im Übrigen nur durch Wilderei des Hundes erklären, der weit entfernt von jedem öffentlichen Weg in das extrem dichte Unterholz eingedrungen sei. Soweit die vollständige Beseitigung verlangt werde, setze dies ebenfalls die Beseitigung der gesamten Hecke/Vegetation voraus, um an den Zaun selbst gelangen zu können. Eine solche Rodung sei naturschutzrechtlich nicht vor Oktober möglich. Zudem habe der Antragsteller mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin verschiedene Maßnahmen vereinbart (Sicherungsvorrichtungen am Tor, Unzugänglich-Machen des Zauns neben dem Gartentor), die vom Antragsteller wie vereinbart bis 3. Juni 2023 umgesetzt worden seien. Für Oktober sei die Errichtung eines Schutzzauns unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum „...weg“ vereinbart worden. Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin sei erfolgt, weil er bei einer Miteigentümerin das Anhörungsschreiben vom 6. März 2023 gesehen habe. Die Umsetzungsfrist von elf Tagen sei unangemessen kurz, eine besondere Dringlichkeit liege nicht vor. Insoweit sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtsfehlerhaft. 12 Die Antragsgegnerin hat am 31. Juli 2023 die Behördenakte in elektronischer Form vorgelegt und mit Schreiben vom 31. Juli 2023 beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Antragserwidernd wurde ausgeführt, der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt sei u.a. dahingehend zu korrigieren/ergänzen, dass aufgrund der Kontaktaufnahme zwischen Antragsteller und Mitarbeitendem des Bauordnungsamtes kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Mai 2023 eine Fristverlängerung von rund einem Monat gewährt worden sei. Weitere, aus Sicht der Behörde verbindliche behördliche Zugeständnisse habe es darüber hinaus nicht gegeben. Die als Schutz/Sicherungsmittel vor dem „NATO-Draht“ angedachte Einzäunung des gesamten Grundstücks durch einen offenen, sockellosen Zaun sei nur als provisorische Zwischenlösung vor der endgültigen Beseitigung angedacht gewesen und hätte jedenfalls sehr zeitnah und nicht erst im Oktober erfolgen sollen. Unverändert sei der „NATO-Draht“ aktuell unproblematisch zugänglich, dessen durch vegetative Überwucherung mangelhafte Sichtbarkeit verschärfe die Situation zusätzlich. Rechtlich lägen die Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung vor. Soweit der Antragsteller rüge, er sei nicht angehört worden, habe dieser sich gegenüber dem Mitarbeitenden des Bauordnungsamtes äußern können, was auch eine Gelegenheit der (formfreien) Anhörung darstelle. Im Übrigen entspreche es ständiger Rechtsprechung, die Anhörung im Rahmen des Klageverfahrens nachholen zu können mit der Folge der Fehlerheilung. Der Zaun sei formell illegal errichtet worden, die fehlende Beweisbarkeit einer angeblich existenten Baugenehmigung gehe zu Lasten des Antragstellers. Eine für die Annahme von Bestandsschutz erforderliche aktive Duldung des Zauns durch die Antragsgegnerin gebe es nicht. Der Zaun sei auch materiell illegal, da er gegen Art. 3 BayBO verstoße. Selbst die Polizei habe bestätigt, dass der Stacheldraht in der vorliegenden Form für freilebende Wildtiere wie für Menschen und Tiere, die den normalen begehbaren Weg verlassen, eine massive Verletzungsgefahr darstellen würden. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Zaun um 2 m von der Grundstückgrenze zurückversetzt sei. Denn an der Grundstücksgrenze selbst befänden sich keine Hindernisse oder topographischen Besonderheiten, die ein Betreten des Grundstücks und ein Annähern an den Stacheldrahtzaun verhindern würden. Aufgrund des anliegenden Weges und der südlich liegenden Wohnbebauung eigne sich die Gegend für Spaziergänge, auch mit Hund, so dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass sich ein ähnlicher Unfall wie im Winter oder ein anderes Betreten des Grundstücks ergebe. Die Beseitigungsanordnung sei auch ermessensgerecht. Eine das behördliche Ermessen bindende Vereinbarung mit der Antragsgegnerin sei entgegen dem Antragsteller-Vorbringen nicht zustande gekommen. Die Frist zur Umsetzung sei nur bis Anfang Juni verlängert worden. Das Anbringen des nicht-bündigen (Kunststoff-)Blechs am Eingangstor sowie das vereinzelte Aufstellen von Paletten reiche nicht aus, die vom Zaun ausgehende Gefahr zu beseitigen. Die Umsetzungsfrist von rund 17 Tagen nach Zustellung des Bescheids sei angemessen, da wohl ein selbständiges „Abknipsen“ mit Stahlschere und entsprechenden Handschuhen ausreichen dürfte. Hinzu komme, dass der Vorgang auf der Antragsteller-Seite seit mindestens drei Monaten bekannt sei. Auch treffe die Anordnung alle Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch. Der fristgerechten Umsetzung stehe auch das vom Antragsteller bemühte Naturschutzrecht nicht entgegen. Das Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht zu beseitigen, gelte nicht bei behördlich angeordneten Maßnahmen und unaufschiebbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen. Immer zulässig seien schonende Form- und Pflegeschnitte. Diesseits werde erheblich angezweifelt, dass eine vollständige Entfernung der Vegetation erforderlich sei, um den Stacheldrahtzaun zu beseitigen. 15 Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 16 Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. 17 1. Der Eilantrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da die in der Hauptsache erhobene, statthafte Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 aufgrund des im Bescheid in Ziffer 2 angeordneten Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 21a VwZVG hat die Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheids schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Mithin kann das Gericht auf Antrag die kraft Gesetzes bzw. aufgrund der behördlichen Anordnung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. 18 Als Adressat des belastenden Verwaltungsakts ist der Antragsteller auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). 19 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 20 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. 21 Bei bauordnungsrechtlichen Verfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz fordern, überwiegt abweichend von dieser Regel das Vollzugsinteresse zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, weil die Beseitigung vor einer Entscheidung in der Hauptsache diese im Ergebnis vorwegnimmt. Denn aufgrund der gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs ist es regelmäßig schon aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang einzuräumen. Ausnahmen von dieser Regel sind aber u.a. dann anerkannt, wenn eine erhebliche Gefahrenlage besteht, deren Beseitigung ohne Abriss der Bausubstanz nicht möglich wäre (vgl. OVG Münster, B.v. 10.2.2010 – 7 B 1368/09 – juris Rn. 4). Vorliegend überwiegen wegen des aufgrund der geringen Bausubstanz des Zauns im Vergleich mit anderen baulichen Anlagen relativ niedrigen und substanzerhaltenden Beseitigungsaufwands die wegen der bauordnungsrechtlich relevanten Gefahrenlage für den Sofortvollzug sprechenden Gründe, da die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos sein wird. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.