VG Augsburg, Beschluss v. 01.08.2023 – Au 8 S 23.1160 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 01.08.2023 – Au 8 S 23.1160 Download Drucken Titel: Widerruf der Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs Normenketten: BÄO § 3 Abs. 3, § 10 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 12 VwGO § 80 Abs. 5 BayVwVfG Art. 48, Art. 49 Leitsätze: 1. Die aus der Kenntnisprüfung gewonnen "Erkenntnisse" dürfen im Rahmen einer umfänglicheren Prüfung der Entscheidung über den Widerruf der ärztlichen Berufserlaubnis zugrunde gelegt werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Erfüllung des Zwecks des Patientenschutzes ist der Antragsgegner nicht gehalten, Einschränkungen der Berufserlaubnis als mildere Mittel zu verfügen. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Widerruf der vorübergehenden Berufsausübungserlaubnis, mögliche Patientengefährdung, Nichtbestehen der Kenntnisprüfung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Widerruf, Ermessenserwägung, Berufserlaubnis, Patientengefährdung, Kenntnisprüfung, Verhältnismäßigkeit Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den sofortvollziehbaren Widerruf seiner Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis). 2 Der Antragsteller hat in Serbien seine ärztliche Grundausbildung abgeschlossen und am 1. September 2021 die serbische Arztlizenz erhalten. Am 27. Dezember 2021 beantragte er bei dem Antragsgegner die Approbation als Arzt und erklärte dabei, dass er auf die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung verzichte, und beantragte die Teilnahme an der sog. Kenntnisprüfung. Am 22. August 2022 bestand der Antragsteller die Fachsprachenprüfung bei der Bayerischen Landesärztekammer. Mit Bescheid vom 7. September 2022 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs vom 19. September 2022 bis zum 18. September 2024 erteilt. Die Erlaubnis wurde beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung. Vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2023 arbeitete der Antragsteller als Assistenzarzt für Neurologie im Klinikum .... Vom 1. Mai 2023 an war er als Assistenzarzt in der Fachklinik, Abteilung für orthopädische Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung, in Vollzeit tätig. 3 Am 2. Mai 2023 fand an der ...-Universität-... die Kenntnisprüfung statt, die der Antragsteller nicht bestand. Aus der Niederschrift lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in allen Bereichen eine eindeutig nicht ausreichende Leistung mit gravierenden Mängeln in allen Bereichen erbracht habe. Sprachlich liege eine grenzwertige Leistung (vor allem Verständnis) vor. Auf einem „Beiblatt bei nicht bestandener Kenntnisprüfung“ stellte die Prüfungskommission eine mögliche Patientengefährdung fest und empfahl die Einschränkung der ärztlichen Tätigkeit, nämlich Ausübung grundsätzlich nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines approbierten Arztes und keine Bereitschafts-, Notfall-, Wochenend- und Nachtdienste. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Mai 2023 gab der Antragsgegner dem Antragsteller das Ergebnis der Kenntnisprüfung bekannt. Den Antrag auf Erteilung der Approbation nahm der Antragsteller am 29. Juni 2023 zurück. 4 Mit Bescheid vom 5. Juli 2023 widerrief der Antragsgegner die Berufserlaubnis vom 7. September 2022 (Ziffer I) und ordnete die Einziehung an (Ziffer II Satz 1) Der Antragsteller wurde verpflichtet, die Erlaubnis sowie sämtliche damit zusammenhängenden Dokumente bis spätestens zum 21. Juli 2023 zu übermitteln (Ziffer II Satz 2). Der Sofortvollzug hins. Ziffer I wurde angeordnet (Ziffer III). Für die Anordnung in Ziffer II wurde ein Zwangsgeld angedroht (Ziffer IV). 5 Die Erteilung der Berufserlaubnis könne widerrufen werden, da die zur Ausübung des Arztberufes notwendigen Kenntnisse nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien und dadurch die Sicherheit der Patienten gefährdet werde. Nach ausführlicher Prüfung aller vorliegenden Informationen, auch unter Berücksichtigung der Niederschrift der absolvierten Kenntnisprüfung, und aufgrund der medizinisch-fachlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2023 würden eindeutige Hinweise auf Patientengefährdung vorliegen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei die körperliche Unversehrtheit und das Leben der potenziellen Patienten höher zu bewerten als das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Ausübung des Berufs. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere eine Auflage in Form eines vollständigen Unterstellens unter jederzeitiger Aufsicht eines approbierten Arztes komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine derartige Beschränkung sei in der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht vorgesehen und aufgrund von Umsetzbarkeitszweifeln und Einschränkungen in der behördlichen Kontrolle zur Erfüllung des Patientenschutzes nicht gleichermaßen geeignet. Das öffentliche Sofortvollzugsinteresse ergebe sich aus der dringend zu schützenden Patientengesundheit, die aufgrund der festgestellten möglichen Patientengefährdung keinen zeitlichen Aufschub rechtfertige. 6 Gegen den Widerruf seiner ärztlichen Berufserlaubnis ließ der Antragsteller Klage erheben (Au 8 K 23.1140) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und beantragte des Weiteren, 7 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2023 wiederherzustellen und 8 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Berufserlaubnisurkunde an den Antragsteller herauszugeben. 9 Die Kenntnisprüfung hätte bereits nicht durchgeführt werden dürfen, da zwingend erst eine Gleichwertigkeitsprüfung hätte erfolgen müssen. Ein Verzicht auf diese sei nicht möglich. Somit dürften die Ergebnisse der nicht bestandenen Kenntnisprüfung dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 könnten die Ergebnisse einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Prüfung den Berufszugang nicht versperren. Der in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2023 setze sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des OVG Sachsen und des VG Braunschweig auseinander. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die ordnungsgemäße Durchführung eines Berufsanerkennungsverfahrens. Ein negativer Ausgang hätte schwerwiegende Eingriffe in seine grundrechtlichen Sicherungen zur Folge. Er könne in Deutschland nicht mehr als Arzt arbeiten und müsse nach Serbien zurück. Der vollständige Widerruf sei vom eingeräumten Ermessen erfasst, jedoch unverhältnismäßig. Er sei zur Erreichung des legitimen Zwecks des Patientenschutzes nicht erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel wäre gewesen, dem Antragsteller die Berufserlaubnis mit den von der Prüfungskommission empfohlenen Einschränkungen zu erteilen. Der Bescheid setze sich insoweit nicht mit den Empfehlungen der Prüfungskommission auseinander. Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners bestünden keine Umsetzungszweifel und die Einschränkungen könnten behördlich kontrolliert werden. Dies habe der aktuelle Arbeitgeber des Antragstellers in dem Arbeitszeugnis vom 10. Juli 2023 klar geschrieben. Danach sei es möglich, den Antragsteller unter grundsätzlicher Anwesenheit und unter Aufsicht der dort tätigen Fachärzte einzusetzen. Es bestünde jederzeit die Möglichkeit des Eingreifens durch den die Aufsicht wahrnehmenden Facharzt. Dadurch könne eine Patientengefährdung ausgeschlossen werden. Die personelle Einteilung sei problemlos so möglich, dass der Antragsteller keine Bereitschaftsdienste und Nachtdienste leisten müsse. In anderen Bundesländern, wie beispielsweise Hessen, werde die Berufserlaubnis standardmäßig mit diesen Beschränkungen erteilt. Auch bei einer normalen Berufserlaubnis müsse den Krankenhäusern und den beaufsichtigenden Ärzten vertraut werden. Die interne Sachverständige des Antragsgegners sei bei der Kenntnisprüfung nicht anwesend gewesen. Der Antragsteller habe sich zu früh zur Kenntnisprüfung angemeldet. Eine Terminsverschiebung sei jedoch abgelehnt worden. Nur dann könne er praktische Erfahrungen sammeln, wenn er auch arbeiten dürfe. Der Antragsteller habe zuletzt in einer Rehabilitationsklinik gearbeitet. Notfälle seien dort selten und es würde nicht operiert. Es existiere auch keine Notaufnahme. Die Wahrscheinlichkeit, dass es in einer Rehaklinik zu einer patientengefährdenden Sachlage komme, sei erheblich kleiner als in einem Akutkrankenhaus. Die Berufserlaubnis könne auch auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Die Berufserlaubnis habe der Antragsteller bereits zurückgegeben. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 die Anträge abzulehnen. 12 Die Erkenntnisse aus der nicht bestandenen Kenntnisprüfung hätten verwertet werden dürfen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da eine Einschränkung der Berufserlaubnis keine gleich effektive Gefahrenabwehr darstelle. Diese Einschätzung resultiere aus der eingeholten medizinisch-fachlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2023, die auch auf die Feststellungen der Prüfer in der Niederschrift der nicht bestandenen Kenntnisprüfung Bezug nehme. Zusammengefasst würde festgestellt, dass die Kenntnisprüfung des Antragstellers eindeutig belegen würde, dass dieser über mangelnde grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern innere Medizin, Chirurgie und Notfallmedizin verfüge, welche potenziell patientengefährdend einzustufen seien. Die ausführliche verobjektivierte medizinisch-fachliche Stellungnahme, die den gesamten bekannten Verwaltungsvorgang berücksichtigt habe, habe einen höheren Stellenwert als bloß die Ausführungen der Prüfer auf der Niederschrift, in der allerdings auch eine mögliche Patientengefährdung festgestellt worden sei. Die Kompetenz der einzelnen Prüfer werde nicht angezweifelt, jedoch fehle den Prüfern bei einer einzelnen Kenntnisprüfung und den dargelegten Ausführungen in der Niederschrift der gesamtheitliche Überblick. Zum anderen unterliege das Prüfprogramm einem verobjektivierten Maßstab, da der Sachverhalt durch die fachlichen medizinischen Experten aus einer objektiveren Perspektive unter Zugrundelegung der Definition des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen betrachtet werde. Danach würden verschiedene Abstufungen in der medizinisch-fachlichen Prüfung vorgenommen. Die letzte Stufe sei „Katastrophale Gesundheitsschäden, wenn schwere Schaden mit Dauerfolgen z.B. dauerhafte Pflegebedürftigkeit, Tod des Patienten = keine Berufserlaubnis“. Der Antragsteller habe katastrophale Gesundheitsschäden nicht erkannt, sodass er diesbezüglich kategorisiert und die Empfehlung ausgesprochen worden sei, die Berufserlaubnis zu widerrufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch in einer Rehaklinik Notfälle vorkommen könnten. Daher stelle dies auch keine taugliche Berufserlaubniseinschränkung dar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, auch im Verfahren Au 8 K 23.1140, Bezug genommen. II. 14 Die Anträge bleiben ohne Erfolg. 15 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Aufhebung des Widerrufs der ärztlichen Berufserlaubnis) ist aufgrund der Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.