VerfGH München, Entscheidung v. 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19 - Bürgerservice Navigation Inhalt VerfGH München, Entscheidung v. 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19 Download Druck
das Gesetz vom
- Dezember 2022 (GVBl S. 723) geändert worden ist, gegen die Bayerische Verfassung verstoßen. 2
- Am
- Oktober 2018 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen!“ eingereicht. Das Volksbegehren wurde am
- November 2018 bekannt gemacht und im Bayerischen Staatsanzeiger vom
- November 2018 veröffentlicht. Der Landeswahlausschuss stellte am
- März 2019 fest, dass zur Unterstützung des Volksbegehrens 1.741.017 gültige Eintragungen ermittelt worden seien. Dies entspreche 18,3% der Stimmberechtigten. Die zur Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens erforderliche Anzahl von 949.333 Unterschriften sei um 791.684 Eintragungen überschritten. 3 Der Bayerische Ministerpräsident leitete den Gesetzentwurf zum „Rettet die Bienen!“-Gesetz dem Landtag am
- April 2019 mit einer Stellungnahme der Staatsregierung zur weiteren Behandlung gemäß Art. 73 LWG zu (LT-Drs. 18/1736). In der Stellungnahme der Staatsregierung zum Volksbegehren umschrieb diese ihre Position mit dem Dreischritt „Annehmen – Verbessern – Versöhnen“. Dazu legte die Staatsregierung in der Anlage ein Konzept vor, das nach ihrem Bekunden einen gesamtgesellschaftlichen Impuls aufgreife. Die dort genannten Umsetzungsvorschläge könnten im parlamentarischen Verfahren um weitere Maßnahmen insbesondere aus einem „Runden Tisch“ ergänzt werden. An diesem nahmen unter der Moderation des früheren Landtagspräsidenten unter anderem die Initiatoren des Volksbegehrens, Vertreter der Landwirtschaft und solche der parlamentarischen Opposition teil. 4
- Der Gesetzentwurf zum Versöhnungsgesetz wurde von Abgeordneten der Fraktionen von CSU und FREIEN WÄHLERN am
- Mai 2019 eingebracht (LT-Drs. 18/1816). 5
- Beide Gesetzentwürfe wurden in erster Lesung am
- Mai 2019 im Landtag behandelt (Plenarprotokoll 18/16 S. 1381 bis 1409). 6 Mit Schreiben vom
- Juni 2019 vertrat der Parlamentarische Geschäftsführer der antragstellenden Fraktion im Verfahren Vf. 18-VIII-19 gegenüber der Landtagspräsidentin die Auffassung, dass die beabsichtigte nochmalige Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes durch das Versöhnungsgesetz der Annahme Raum lasse, dass dem Volksbegehren doch nicht vollständig und unverändert zugestimmt werde. Dieses weitergehende Änderungsgesetz impliziere eine Ablehnung des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens. Rechtliche Folge sei gemäß Art. 74 Abs. 4 BV, dass der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen müsste. Die Einbeziehung weiterer Regelungen stelle eine Alternative zum ursprünglichen Gesetzentwurf des Volksbegehrens dar. Die drei Optionen, die der Landtag bei einem formal erfolgreichen Volksbegehren habe, seien im Kommentar von Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern,
- Aufl. 2017, Art. 74 Rn. 14 dargestellt. Eine vierte Option, die hier praktiziert werden solle, sei danach ausgeschlossen. Die verwendeten Schlagworte „verbessern“ und „versöhnen“ deuteten darauf hin, dass unter Einbeziehung weiterer Akteure wie des ehemaligen Landtagspräsidenten „Vergleichsverhandlungen“ im Rahmen eines „Runden Tisches“ durchgeführt worden seien, die unzulässig seien. Die Vorgehensweise könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein durch Volksbegehren angestoßenes oder gar durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz durch ein nachfolgendes Parlamentsgesetz geändert werden könne. Zwar gebe es keine förmliche Sperrwirkung, es gelte jedoch der Grundsatz der Organtreue und das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. 7 Die Landtagspräsidentin verwies den Parlamentarischen Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom
- Juli 2019 an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. Dort wurde die Angelegenheit am
- Juli 2019 behandelt. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Antragstellerin im Verfahren Vf. 18-VIII-19 vertrat dort den oben geschilderten Standpunkt. 8 In der zweiten Lesung der Gesetze am
- Juli 2019 (Plenarprotokoll 18/25 S. 2914 bis 2948) wiederholte die Antragstellerin ihre verfassungsrechtlichen Einwände. Die Gesetze wurden in namentlicher Abstimmung gegen die Stimmen der Abgeordneten der antragstellenden Fraktion verabschiedet (vgl. Plenarprotokoll a. a. O., Anlage 1 S. 3058 zum “Rettet die Bienen!“-Gesetz, Anlage 2 S. 3061 zum Versöhnungsgesetz und Anlage 3 S. 3064 zu TOP 11). 9
- Im Einzelnen haben die angegriffenen Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern („Rettet die Bienen!“) folgenden Wortlaut: § 1 Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes Das Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom
- Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U),
§ 2des Gesetzes vom 24.
Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nach Art. 1 werden folgende Art. 1 a und 1 b eingefügt: „Art. 1 a Artenvielfalt 1 Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich der Freistaat Bayern, zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, deren Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern. 2 Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20% und bis 2030 mindestens 30%, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften. 3 Staatliche Flächen sind bereits ab 2020 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften. Art. 1 b Naturschutz als Aufgabe für Erziehung (zu § 2 Abs. 6 BNatSchG) 1 Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt. 2 Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge-Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen.“
- Art. 3 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ 2 Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen.“ b) Folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt: „
(4)1 Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es verboten
- Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln,
- den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,
- Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen; unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,
- Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sowie nach Art. 23 Abs. 1 eingestuft sind, durchzuführen,
- bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände,
- ab dem Jahr 2020 auf 10% der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns die erste Mahd vor dem
- Juni durchzuführen,
- ab dem Jahr 2020 Grünlandflächen nach dem
- März zu walzen und
- ab dem
- Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen flächenhaft Pflanzenschutzmittel einzusetzen. 2 Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. 3 Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes.
(5)1 Von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. 2 Von den Verboten des Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. 3 Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 8 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.“ 3. Nach Art. 3 wird folgender Art. 3 a eingefügt: „Art. 3 a Bericht zur Lage der Natur (zu § 6 BNatSchG) 1 Die oberste Naturschutzbehörde ist verpflichtet, dem Landtag und der Öffentlichkeit in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern zu berichten (Bericht zur Lage der Natur). 2 Einmal jährlich ist dem Landtag und der Öffentlichkeit ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen im Sinne des Art. 1 a vorzulegen.“ 4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
- a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 7 Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen“
- b)Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt: „ 1 Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG sollen im Sinne der Artenvielfalt festgelegt werden, wobei insbesondere auch auf die Förderung alter Kultursorten geachtet werden soll.“
- c)Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. 5. Nach Art. 11 wird folgender Art. 11 a eingefügt: „Art. 11 a Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen 1 Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. 2 Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. 3 Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. 4 Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.“ 6. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)Folgende Nrn. 3 bis 5 werden angefügt: „3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen), 4. Bodensenken im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches zu verfüllen, 5. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.“ 7. Art. 19 wird wie folgt geändert:
- a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 19 Biotopverbund, Biotopvernetzung, Arten- und Biotopschutzprogramm“
- b)Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt: „
(1)Der Freistaat Bayern schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das bis zum Jahr 2023 mindestens 10% Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13% Offenland der Landesfläche umfasst.“ c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2. d) Folgender Abs. 3 wird angefügt: „
(3)Die oberste Naturschutzbehörde soll dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich einen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen.“ 8. Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)Folgende Nrn. 6 und 7 werden angefügt: „6. extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind und 7. arten- und strukturreiches Dauergrünland.“ 9. Nach Art. 23 wird folgender Art. 23 a eingefügt: „Art. 23 a Verbot von Pestiziden 1 Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Art. 3 Nr. 10 der RL 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. 2 Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. 3 Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.“ § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft. 10 5. Die angegriffenen Vorschriften des Zweiten Gesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz) haben folgenden Wortlaut: § 1 Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U),
Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Art. 1 b werden nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: „ 3 Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt. 4 Das ist zu integrieren in einen allgemeinen Bildungsauftrag, in dem Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur und die Bedeutung der Biodiversität vermittelt werden.“ 2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
- a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „ 3 Dabei sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben.“
- b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „sowie -brachen“ die Wörter „und auf Moor- und Anmoorstandorten“ eingefügt.
- bb)Folgender Satz 4 wird angefügt: „ 4 Das in Satz 1 Nr. 6 für den Grünlandanteil der Landesfläche Bayerns insgesamt geregelte Schutzziel soll nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen auf Flächen einzelner Betriebe in allen Landesteilen umgesetzt werden.“
- c)Folgende Abs. 6 und 7 werden angefügt: „
(6)1 Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in einer erheblichen Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gegeben wären, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung gebietsbezogen gestatten, durch Allgemeinverfügung einen späteren als den in Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 genannten Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Grünflächen nicht mehr gewalzt werden dürfen. 2 Zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung sind die Regierungen. 3 Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs gilt Satz 1 entsprechend.
(7)Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden bleibt von den Verboten des Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 7 unberührt.“ 3. Art. 5 wird wie folgt geändert:
- a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)Satz 3 wird Satz 2 und das Wort „unteren“ wird gestrichen.
- cc)Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
- b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt: „
(3)1 Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). 2 Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
- c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. 4. Nach Art. 5 werden die folgenden Art. 5 a bis 5 c eingefügt: „Art. 5 a Landschaftspflegeprogramm Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden: 1. Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume, 2. Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen, 3. Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren, 4. Umsetzung der Landschaftspläne, 5. Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und 6. naturschutzbezogene Information und Beratung. Art. 5 b Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von 1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten, 2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen, 3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten, 4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und 5. Gewässerrandstreifen, oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden. Art. 5 c Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in Art. 5 b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden.“ 5. Nach Art. 5 c wird folgender Art. 5 d eingefügt: „Art. 5 d Biodiversitätsberatung 1 An den unteren Naturschutzbehörden werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen Biodiversitätsberater eingesetzt. 2 Sie sollen helfen, in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Landbewirtschaftern, Kommunen, Erholungssuchenden, Verbänden und sonstigen Betroffenen in ökologisch wertvollen Teilen der Natur und Landschaft gemäß Art. 5 b die natur- und artenschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen umzusetzen, und den Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 begleiten.“ 6. Nach Art. 11 a werden die folgenden Art. 11 b und 11 c eingefügt: „Art. 11 b Gentechnikanbauverbot Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten. Art. 11 c Klimaneutrale Verwaltung 1 Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. 2 Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.“ 7. Art. 19 wird wie folgt geändert:
- a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
- bb)Folgender Satz 2 wird angefügt: „ 2 Ziel ist, dass der Biotopverbund bis zum Jahr 2030 mindestens 15% Offenland der Landesfläche umfasst.“
- b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 eingefügt: „ 3 Für die Auswahl von Flächen hat der funktionale Zusammenhang innerhalb des Biotopverbunds besonderes Gewicht. 4 Zur Umsetzung sollen unter anderem entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden. 5 Die Umsetzung erfolgt im Wege kooperativer Maßnahmen.“
- bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.
- c)Folgender Abs. 4 wird angefügt: „
(4)Zur Renaturierung von Mooren sowie für eine moorverträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erstellt die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Fachplan Moore und schreibt diesen bei Bedarf fort.“ 8. Art. 23 wird wie folgt geändert:
- a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
- bb)Folgender Satz 2 wird angefügt: „ 2 Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur fachlichen Abgrenzung der in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Biotope zu bestimmen.“
- b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ 2 Die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten außerdem nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung 1. der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG oder 2. der Obstbaumwiesen oder -weiden im Sinn des Abs. 1 Nr. 6.“
- c)In Abs. 5 wird nach dem Wort „-weiden“ das Wort „(Wiesenbrütergebiete)“ eingefügt. 9. Dem Art. 42 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „ 3 Eigentümer oder Nutzungsberechtigte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Förderung, soweit sie durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert von Streuobstwiesen bewahren.“ 10. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ 2 Abweichend von Satz 1 sind zuständig für den Vollzug 1. des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 die unteren Forstbehörden, 2. des Art. 11 a die Immissionsschutzbehörden, 3. des Art. 11 b die Behörden, die für den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig sind, 4. des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Wasserbehörden nach Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, 5. der nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen die Gemeinden.“ 11. Dem Art. 55 wird folgender Abs. 3 angefügt: „
(3)Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG werden flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in geeigneter Weise veröffentlicht.“ 12. In Art. 57 Abs. 1 wird nach Nr. 1 folgende Nr. 1 a eingefügt: „1 a. entgegen Art. 11 b eine gentechnisch veränderte Pflanze anbaut,“. § 2 Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 1des Gesetzes vom 24.
Juli 2018 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift des zweitens Teils wird wie folgt gefasst: „Zweiter Teil Lärm und Licht“.
- Es wird folgender Art. 15 eingefügt: „Art. 15 Vermeidbare Lichtemissionen
(1)Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(2)1 Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. 2 Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für 1. Gaststätten und 2. zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.“ 3. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)In Nr. 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
- b)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
- c)Folgende Nr. 5 wird angefügt: „5. den Verboten nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.“ § 3 Änderung der Bayerischen Bauordnung Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 156 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Art. 7 wird wie folgt geändert:
- a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze“.
- b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: „
(2)1 Im Eigentum des Freistaates Bayern stehende Gebäude und ihre zugehörigen Freiflächen sollen über Abs. 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. 2 Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Gebäude und zugehörigen Freiflächen entsprechend Satz 1 zu verfahren.“ c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs.
- In Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt. § 4 Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K),
§ 1Abs.
206 der Verordnung vom
- März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „für Natur und Umwelt“ durch die Wörter „für Natur, Umwelt, Artenschutz und Artenvielfalt“ ersetzt.
- In Art. 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und Verständnis für die Zusammenhänge nachhaltiger Entwicklung, gesunder Ernährung und verantwortungsvoller landwirtschaftlicher Erzeugung“ eingefügt. § 5 Änderung des Bayerischen Wassergesetzes Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom
- Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U),
§ 1Abs.
324 der Verordnung vom
- März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Art. 21 wird wie folgt gefasst: „Art. 21 Gewässerrandstreifen (Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG)
(1)1 Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern 10 Meter breit. 2 Auf Gewässerrandstreifen nach Satz 1 sind
- die ackerbauliche und gartenbauliche Nutzung sowie der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, verboten und
- Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes, aus besonderen Artenschutzgründen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft erfolgt. 3 § 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. 4 Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2)Über Abs. 1 hinaus können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Zwecke des Gewässerrandstreifens an allen Gewässern durch Einbeziehung der Grundstücke oder der Flächen in eine Fördermaßnahme erreicht werden, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient.
(3)Für die mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes einhergehenden Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt.“
- Dem Art. 63 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „ 3 Bewilligungsbehörden für den Geldausgleich nach Art. 21 Abs. 3 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.“ § 6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes Dem Art. 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) vom
- Juli 2003 (GVBl. S. 470, BayRS 7801-1-L),
§ 5des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird folgender Abs. 4 angefügt: „
(4)1 Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG genehmigt wurde. 2 Für den Vollzug des Verbots nach Satz 1 ist die die jeweilige Fläche bewirtschaftende oder betreuende Behörde zuständig.“ § 7 Änderung des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes Das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L),
§ 1Nr.
335 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)In Nr. 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)Die folgenden Nrn. 18 und 19 werden angefügt: „18. Digitalisierung, 19. Unterstützung von Junglandwirten.“ 2. Dem Art. 9 wird folgender Abs. 4 angefügt: „
(4)1 Zur Verbesserung der Lebensräume von Arten in der Kulturlandschaft werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Wildlebensraumberater eingesetzt. 2 Die Wildlebensraumberatung strebt eine bestmögliche Vernetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität in der Kulturlandschaft an, mit dem Ziel, Biotopverbünde aufzubauen und die Wirkung von Einzelmaßnahmen zu fördern.“ § 8 Änderung des Waldgesetzes für Bayern Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L),
§ 1Abs.
337 der Verordnung vom
- März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)“.
- Art. 12 a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „und Naturwaldflächen“ angefügt. b) Der Wortlaut wird Abs.
- c) Folgender Abs. 2 wird angefügt: „
(2)1 Bis zum Jahr 2023 wird im Staatswald ein grünes Netzwerk eingerichtet, das 10 Prozent des Staatswaldes umfasst und aus naturnahen Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität besteht (Naturwaldflächen). 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ 3. Art. 16 wird wie folgt geändert:
- a)In Abs. 2 werden die Wörter „Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG“ durch die Wörter „Landschaftsplanungen im Sinn des Art. 4 des BayNatSchG“ ersetzt.
- b)Abs. 2 a wird aufgehoben.
- c)In Abs. 3 werden die Wörter „Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ durch die Wörter „Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. 4. Art. 20 wird wie folgt geändert:
- a)In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG)“ durch die Wörter „Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
- b)Satz 3 wird aufgehoben. 5. In Art. 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zu Maßnahmen nach Art. 21 LwFöG“ gestrichen. § 9 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 1Abs.
364 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Art. 9 wird wie folgt geändert:
- a)In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „und der Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schonen“ gestrichen.
- b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
- bb)Der folgende Satz 2 wird angefügt: „ 2 Dabei ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die Flächeninanspruchnahme in Abwägung insbesondere mit den Notwendigkeiten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schonung von Naturhaushalt und Landschaftsbild so weit wie möglich zu begrenzen.“ 2. Art. 30 wird wie folgt geändert:
- a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 30 Bepflanzungen, Straßenbegleitflächen“
- b)Der Wortlaut wird Abs. 1.
- c)Folgender Abs. 2 wird angefügt: „
(2)1 Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. 2 Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. 3 Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren.“ § 10 Änderung der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen § 2 Abs. 1 der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom
- März 2007 (GVBl. S. 223, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch Verordnung vom
- August 2018 (GVBl. S. 697) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „ 3 Die Studierenden sollen sich der Bedeutung ihrer Rolle als Erzeuger regionaler und hochwertiger Lebensmittel sowie ihrer Verantwortung bewusst werden, Leistungen für Natur und Umwelt zu erbringen.“
- Der bisherige Satz 3 wird Satz
- § 11 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am
- August 2019 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 5 und § 7 Nr. 2 am
- Januar 2020 in Kraft. 11
- Im weiteren Gang des Verfahrens haben die Antragsteller der Popularklage auch die in Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes enthaltene Bußgeldbewehrung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut: Art. 23 Gesetzlich geschützte Biotope (Art. 23 Abs. 2 abweichend von § 30 Abs. 2, 3 und 5 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 abweichend von §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG, Art. 23 Abs. 4 abweichend von §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG)
(1)1 Gesetzlich geschützte Biotope im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind auch
- Landröhrichte, Pfeifengraswiesen,
- Moorwälder,
- wärmeliebende Säume,
- Magerrasen, Felsheiden,
- alpine Hochstaudenfluren, … Art. 57 Ordnungswidrigkeiten
(1)Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig …
- entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG ein in Art. 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführtes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt, … 12
- Durch die nach Antragserhebung erfolgte Neufassung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom
- Dezember 2019 (GVBl S. 686, BayRS 2129-1-1-U) wurde der bisherige Art. 15 in der Neufassung zu Art. 9 BayImSchG. 13 Ebenso erfolgte nach Antragserhebung eine Neufassung des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG) vom
- Dezember 2022 (GVBl S. 695, BayRS 7801-1-L). Durch die Neufassung wurde der bisherige Art. 5 Abs. 4 zu Art. 8 ZuVLFG. II. 14
- Verfahren Vf. 18-VIII-19 (Meinungsverschiedenheit) 15 Die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag (Antragstellerin) macht mit ihrem am
- November 2019 eingegangenen Antrag gegenüber den Antragsgegnern geltend, dass sowohl das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern als auch das Versöhnungsgesetz gegen die Bayerische Verfassung verstoßen. 16 In der Begründung der Meinungsverschiedenheit führt der Bevollmächtigte für die Antragstellerin zunächst aus, eine Überprüfung des Volksbegehrens auf seine (verfassungs-)rechtliche Zulässigkeit durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration habe nicht stattgefunden; bemerkenswert sei auch, dass § 2 des Volksbegehrenstextes das Datum des Inkrafttretens offengelassen habe. Für den Zeitpunkt, der von der Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration festgelegt worden sei, hätten die Unterstützer ihre Unterstützung nicht erteilt. Das Volksbegehrensgesetz sei nur scheinbar vollständig im Sinn von Art. 73 Abs. 3 LWG übernommen worden. Wegen angeblich unbeabsichtigter Härten für die betroffenen Landwirte sei gleichzeitig das Versöhnungsgesetz verabschiedet worden. Die Behauptung der Staatsregierung, das Volksbegehren würde ohne Abstriche in Gesetzeskraft erwachsen, sei wegen der Inhalte des Volksbegehrens, die durch das Versöhnungsgesetz abgeändert worden seien, ersichtlich unrichtig. Die Abänderungen bezögen sich auf das Walzverbot, den Mahdzeitpunkt für Grünlandflächen, die Schaffung eines Biotopverbunds und die Einordnung von Streuobstwiesen als gesetzlich geschützte Biotope. 17 Zur Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Meinungsverschiedenheit bereits im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sein müsse, trägt die Antragstellerin vor, ihre Rügen seien ausreichend gewesen. Es sei nicht notwendig, sämtliche Einzelrügen im Detail während des Gesetzgebungsverfahrens geltend zu machen. Letzteres ließe bereits die knappe Redezeit der Abgeordneten, und zwar sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen, gar nicht zu. Es sei abwegig anzunehmen, es sei der Wille der Verfassung oder des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu verlangen, dass die vielen Einzelrügen im Detail hätten vorgetragen werden müssen. Zahlreiche verfassungsrechtliche Angriffspunkte (z. B. die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Freistaates Bayern für viele Regelungen, die Unverhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe, die Verstöße gegen Art. 83 Abs. 3 und 7 BV) hingen unmittelbar und untrennbar mit der Frage zusammen, ob eine „echte“ vollständige Annahme im Sinn von Art. 73 Abs. 3 LWG vorliege oder nur eine „Schein-Annahme“. Es könne ihr nicht verwehrt werden, ihre angesprochenen Bedenken zu vertiefen und auf weitere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu stützen. Wegen des untrennbaren politischen, verfassungsrechtlichen und gesetzestechnischen Zusammenhangs zwischen den beiden Gesetzen gälten ihre Einwände zwangsläufig auch für das Versöhnungsgesetz. 18 Alle bezeichneten Antragsgegner seien statthafte Antragsgegner. Die Bayerische Staatsregierung werde in Art. 49 Abs. 2 VfGHG ausdrücklich genannt, ebenso der Bayerische Landtag als Antragsteller, sodass er auch Antragsgegner sein könne. Das Staatministerium des Innern, für Sport und Integration sei im Verfahren auf Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten wegen des Ressortprinzips parteifähig (Art. 49, 51 BV). Dem Bayerischen Ministerpräsidenten würden u. a. in Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 76 Abs. 1 BV eigene Kompetenzen zugewiesen, sodass er statthafter Antragsgegner sei. Gleiches gelte für die Bayerische Staatskanzlei, der im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion umfangreiche Rechte und Einflussmöglichkeiten zukämen und die im Organstreitverfahren Antragsgegner sein könne. Die Beauftragte des Volksbegehrens sei im Organstreitverfahren nach unstreitiger Literaturauffassung beteiligtenfähig. Die Landtagsfraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER kämen als Fraktionen als Antragsgegner in Betracht. Die Präsidentin des Bayerischen Landtags sei beteiligtenfähig, auch wenn die ihr in Art. 21 BV zugeschriebenen Kompetenzen hier keine Rolle spielten. 19 Der im Verfahren der Meinungsverschiedenheit gestellte Antrag gegen das „Rettet die Bienen!“-Gesetz sei begründet. Dieses Gesetz sei formell verfassungswidrig zustande gekommen, weil nicht ersichtlich sei, dass – wie Art. 63 Abs. 2 Satz 3 LWG vorschreibe – im Zulassungsantrag des Volksbegehrens drei weitere Stellvertreter für den Fall des Ausscheidens der Beauftragten oder ihres Stellvertreters benannt worden seien. Vieles spreche dafür, dass dieser Verstoß für den Fall, dass er vorliege, nicht heilbar sei. Bedenklich sei auch, dass in den Eintragungslisten die Beauftragten des Volksbegehrens nicht genannt worden seien. 20 Gegen Art. 74 Abs. 5 BV sei verstoßen worden, weil über ein rechtsgültiges Volksbegehren ein Volksentscheid durchzuführen sei, es sei denn, der Landtag übernehme den Gesetzentwurf des Volksbegehrens nach Art. 73 Abs. 3 LWG unverändert. Die Staatsregierung scheine der Ansicht zu sein, dass es genüge, wenn der Landtag den konkreten und gesamten Inhalt eines Volksbegehrens nur für eine juristische Sekunde vollständig übernehme, im gleichen Atemzug aber ein den Inhalt des Volksbegehrens modifizierendes, über den Inhalt des Volksbegehrens hinausgehendes Gesetz beschließe und beide Gesetze sogar (zumindest weitgehend und im hier relevanten Umfang) am gleichen Tag in Kraft träten. Dagegen spreche jedoch der Sinn und Zweck des Art. 73 Abs. 3 LWG. Die Vorschrift diene dazu, einen kostenträchtigen Volksentscheid deshalb zu vermeiden, weil sich das Anliegen der Unterzeichner des Volksbegehrens durch unveränderte Übernahme des Volksbegehrens durch den Landtag erledigt habe. Wenn nun aber der Inhalt des Volksbegehrens am gleichen Tag in Kraft trete wie ein Parlamentsgesetz, das den Inhalt des Volksbegehrens abändere, so sei das der Sache nach gerade keine unveränderte Annahme. Allenfalls könne man von einer Schein-Annahme sprechen. Es sei auch schwer vorstellbar, dass die Unterzeichner des Volksbegehrens unter diesen Umständen behaupten würden, dass sich ihr Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids der Sache nach erledigt habe. Eine vollständige Übernahme im Sinn von Art. 73 Abs. 3 LWG setze eine vollständige inhaltliche Kongruenz zwischen dem Inhalt des Volksbegehrens und dem Willen der Parlamentsmehrheit voraus. Davon könne aber keine Rede sein, wenn die Landtagsmehrheit den Inhalt des Volksbegehrens gleich in vier Punkten, von denen bereits jeder Einzelne erkennbar nicht unwichtig sei, „verbessern“ wolle. Durch das gleichzeitige Inkrafttreten der Gesetze am
- August 2019 seien die Teile des Volksbegehrens, die das Versöhnungsgesetz abgeändert habe, keine einzige Minute in der behördlichen Praxis gültig gewesen und auch angewendet worden. Letztlich seien diese vier Punkte gar nicht wirklich in Kraft getreten, weil zeitgleich sofort die Änderungen in Kraft getreten seien. Der Wille der Unterzeichner des Volksbegehrens habe sich aber auch auf diese vier Punkte bezogen, die nach der Begründung des Volksbegehrens zumindest in zwei Punkten seinen Kern ausgemacht hätten. Ein etwaiges Einverständnis der Unterzeichner des Volksbegehrens mit einer „modifizierten parlamentarischen Annahme“ wäre rechtlich irrelevant und ungültig. Da keine unveränderte Annahme im Sinn des Art. 73 Abs. 3 LWG vorliege, hätte ein Volksentscheid stattfinden müssen. Da dieser nicht stattgefunden habe, sei das Gesetz formell verfassungswidrig. 21 Des Weiteren verstoße das Volksbegehrensgesetz gegen Art. 83 Abs. 3 BV, der auch für die Volksgesetzgebung gelte; die Volksbegehrensersteller hätten noch nicht einmal im Ansatz irgendeine Kostenschätzung oder Kostenausgleichsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Kommunen getroffen oder den parlamentarischen Gesetzgeber zu einer Ausgleichsregelung verpflichtet. Ob auch ein Verstoß gegen Art. 83 Abs. 7 Satz 1 BV vorliege, sei im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu klären. Die völlig unzureichende Begründung des Volksbegehrens hinsichtlich der entstehenden Kosten verstoße gegen Art. 74 Abs. 2 BV i. V. m. Art. 73 BV, weil die finanziellen Auswirkungen des Volksbegehrens völlig verschwiegen worden seien. In der Begründung des Volksbegehrens sei zudem der bundesgesetzliche Regelungsrahmen komplett ausgespart worden. Das Fehlen dieser Hinweise verletze die Abstimmungsfreiheit und das Verfassungsgebot aus Art. 74 Abs. 2 BV auf eine im Hinblick auf die bestehenden Vor- und Nachteile vollständige und vollständig abschätzbare Entwurfsbegründung. Insoweit thematisiert die Antragstellerin in zehn Gliederungspunkten die zu den Bestimmungen des Volksbegehrensentwurfs bestehende Rechtslage nach dem Bundesnaturschutzgesetz und Fragen der Abweichungsgesetzgebung. Es sei nicht näher begründet worden, weshalb dem Freistaat trotz des klaren Wortlauts des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG die Kompetenz zustehen solle, Regelungen zum Recht des Artenschutzes zu erlassen. Ebenso wenig sei dargelegt worden, weshalb die vielen Regelungen des Entwurfs keine Grundzüge des Naturschutzrechts tangieren sollten. An vielen Stellen sei nicht ansatzweise dargestellt worden, dass überhaupt von bestehendem Bundesrecht abgewichen werde; soweit nur unpräzise „zu § … BNatSchG“ angeführt worden sei, sei dies ebenfalls verfassungsrechtlich nicht ausreichend. Auch dass die neuen Biotope gemäß Art. 23 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 BayNatSchG gleichheitswidrig nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich geschützt seien, verstoße wegen objektiver Irreführung der Stimmberechtigten gegen deren Abstimmungsfreiheit. Dass Verstöße gegen Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellten, sei ebenfalls nicht im Volksbegehren angegeben worden. Des Weiteren sei im Volksbegehrensentwurf der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes offengelassen worden. Damit ergebe sich eine Inkongruenz zwischen der Willensäußerung der Unterzeichner des Volksbegehrens und dem Parlamentswillen, das Gesetz am
- August 2019 in Kraft treten zu lassen. 22 Materiell verstoße das „Rettet die Bienen!“-Gesetz gegen das Koppelungsverbot des Art. 74 BV. Das Programmziel des Artenschutzes reiche nicht, um die Vielzahl der mindestens elf unterschiedlichen Einzelpunkte als einheitliche, eng zusammenhängende Materie erscheinen zu lassen. Es genüge nicht, dass formal nur das Bayerische Naturschutzgesetz geändert werde. Für einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot spreche vor allem, dass das Gesetz sich an eine Vielzahl von Adressaten und Berufsgruppen richte (konventionelle Landwirte, Schüler und Lehrer, Kultusministerium, Landtag, Freistaat und Gemeinden). Ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen allen einzelnen Änderungen sei nicht feststellbar. 23 Art. 1 a BayNatSchG verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie, weil er nur Zielvorgaben, aber kein einziges Detail der Umsetzung regle, gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 BV) sowie gegen das Verbot sog. dynamischer Verweisungen. Letztere seien im Volksgesetzgebungsverfahren per se unzulässig, da sich die Gesetze, auf die dynamisch verwiesen werde, bereits während des Volksgesetzgebungsverfahrens ändern könnten. Von dem Verbot sog. dynamischer Verweisungen seien auch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 4, Art. 23 a und Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayNatSchG betroffen. 24 Das gesamte Bayerische Naturschutzgesetz verstoße gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG, gegen § 5 Abs. 2 Nr. 6, § 6 BNatSchG, § 4 BArtSchVO, §§ 15, 16 DirektZahlDurchfG, §§ 2 a, 19 bis 23 DirektZahlDurchfV und §§ 25, 25 a, 25 b InVeKoSV. 25 Die einfachgesetzliche Verabsolutierung eines vorrangigen Ziels der Erhaltung oder der Erreichung der biologischen Vielfalt im Staatswald (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG) verstoße gegen Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, weil dieser einen schonenden Ausgleich kollidierender Verfassungsbelange anstrebe. Das grundsätzliche Recht der Kommunen und Landkreise, sich nach umfassender Abwägung im Einzelfall auch gegen das Rechtsgut der biologischen Vielfalt des Waldes zu entscheiden und einem anderen Rechtsgut von Verfassungsrang den Vorzug zu geben, werde durch die neue Gesetzesnorm in Abrede gestellt. Dies sei mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht vereinbar. 26 Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 5 bis 7 BayNatSchG schränkten das Recht auf Eigentumsfreiheit unverhältnismäßig ein. Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden werde durch die darin enthaltenen Radikalverbote unmöglich. Dass der letztgenannte Aspekt zumindest scheinbar durch das ebenfalls verfassungswidrige Versöhnungsgesetz behoben worden sei, sei für das Volksbegehrensgesetz irrelevant. 27 Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 5 Sätze 1, 2 BayNatSchG verstießen ebenfalls gegen die Eigentumsgarantie sowie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die Wesentlichkeitstheorie. Zu Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird vorgetragen, dass in den wenigen Fällen, in denen EU- und Bundesrecht die Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen gestatte, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliege, weil dieses andere Ausnahmevoraussetzungen vorsehe. Des Weiteren wird die Ungleichbehandlung bei den Ausnahmevorschriften gerügt, für die kein sachlicher Grund ersichtlich sei. In Bezug auf Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird bei der Differenzierung der Grundwasserabsenkung auf Moor- und Anmoorstandorten eine Heilung durch das Versöhnungsgesetz in Abrede gestellt. Ab wann eine bereits bestehende Absenkungs- oder Drainagemaßnahme vorliegen solle, sei völlig unbestimmt. Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sei willkürlich, weil es wenig plausibel sei, nur gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus auszunehmen, während private Anpflanzungen nicht ausgenommen seien. Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 verstoße ebenfalls gegen Art. 118 Abs. 1 BV und schränke das Eigentumsgrundrecht unverhältnismäßig ein. Denn die Norm verbiete Dauergrünlandpflegemaßnahmen nur auf Flächen, die unter § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG fielen, obwohl doch alle Biotopformen von § 30 Abs. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG als gleichermaßen schutzwürdig erachtet würden. Letztgenannte Norm sei per se grundgesetzwidrig, da Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG jede Abweichung von Bundesrecht in Sachen Artenschutz und betreffend die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes verbiete, worunter die Definition, was als schützenswertes Biotop gelte, unzweifelhaft falle. Daran ändere auch eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder nichts. Auch die Beschränkung des Eigentumsrechts durch Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG sei unverhältnismäßig, weil die dort aufgeführte Begrenzung („ab einem Hektar“) nicht nachvollziehbar sei. Zudem werde nicht ausgeführt, wie das zehnprozentige Gefälle gemessen werden solle. Während das Bundesrecht Befreiungen erlaube, erlaube das Landesrecht weder Ausnahme noch Befreiung. Aus letzterem Grund sei auch Nummer 6 unverhältnismäßig, weil Art. 3 Abs. 6 BayNatSchG belege, dass zum Zweck des Tier- und Artenschutzes in Bezug auf Eigentum und Berufsfreiheit der Landwirte mildere, aber gleich effektive Möglichkeiten bestanden hätten. Zudem liege ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie vor, weil der Bürger nicht erkennen könne, ob sein Grundstück unter diese Norm falle. Eine Abweichung von Bundesrecht (§ 67 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG) sei den Ländern nicht gestattet. Auch Nummer 7 schränke die Eigentums- und Berufsfreiheit der Grundstückseigentümer, vor allem der Landwirte, unverhältnismäßig ein. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das bayernweit pauschale, ausnahmslose Stichtagsdatum des
- Juni wissenschaftlich haltbar sei. Sogar die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden falle unter das Totalverbot. 28 Art. 3 a BayNatSchG verweise auf die verfassungswidrige Norm des Art. 1 a BayNatSchG. Die oberste Naturschutzbehörde dürfe dem Landtag keinen Bericht über die Umsetzung einer verfassungswidrigen Norm vorlegen. Der Eingriff in das freie Mandat der Abgeordneten (Art. 13 Abs. 2 BV), der mit dem Durchlesen und der Kenntnisnahme dieses Berichts zwangsläufig verbunden sei, sei somit unverhältnismäßig. 29 In Bezug auf den Verstoß von Art. 7 BayNatSchG gegen Art. 3 Abs. 1 BV i. V. m. § 15 BNatSchG könne auf die Kommentierung von Ge. verwiesen werden. Die Gesetzgebungskompetenz fehle auch für Art. 11 a BayNatSchG, der mit § 4 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 3 BArtSchV unvereinbar sei. Auch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 BayNatSchG verstoße gegen höherrangiges Bundesrecht. Art. 19 Abs. 1 und 3 BayNatSchG verstoße gegen den Grundsatz der Wesentlichkeitstheorie, weil für den Bürger nicht erkennbar sei, ob sein Grundstück Teil der Offenlandfläche sein solle, und unklar sei, anhand welcher Kriterien welche Behörde ein konkretes Grundstück in diesen Biotopverbund mit einbeziehe. Insoweit könne der Verfassungsverstoß des Volksgesetzgebers nicht durch parlamentarische Gesetzgebung beseitigt werden. Es sei nicht geklärt, was kooperative Maßnahmen seien und wie all diese Ziele überhaupt erreicht werden sollten, wenn diejenigen, die mit wem auch immer kooperieren sollten, dies nicht tun wollten. In Bezug auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 BayNatSchG sei es eklatant gleichheitswidrig, dass die Zerstörung oder Beeinträchtigung der neu geschaffenen Biotopformen nicht ebenfalls als Ordnungswidrigkeit eingestuft worden seien. Der Gleichheitssatz in Gestalt der Rechtsetzungsgleichheit binde auch den Gesetzgeber, und zwar auch im Bereich des Strafrechts. Eine strenge verfassungsrechtliche Prüfung sei veranlasst, wenn sich eine Ungleichbehandlung auf die Wahrnehmung von Freiheitsgrundrechten auswirke. Zumindest hätte in der Entwurfsbegründung des Volksbegehrens nach Art. 74 Abs. 2 BV ein Hinweis auf die rechtspolitisch völlig verfehlte Ungleichbehandlung erfolgen müssen. Die Bezugnahme in Nummer 6 auf Wohn- oder Hofgebäude leuchte nicht ansatzweise ein. Ab wann eine Dauergrünlandfläche ein arten- und strukturreiches Dauergrünland sei, sei nicht hinreichend bestimmt. 30 Art. 19 Abs. 1 BayNatSchG und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 BayNatSchG schränkten im Bereich des Biotopverbundes bzw. der neu geschaffenen Biotopformen die nicht nur ganz kurzzeitige Aufenthaltsbegründung, die dauerhafte Wohnsitznahme und die Möglichkeit, Scheunen oder Hofgebäude zu errichten, ein; darin liege ein Eingriff in Art. 11 GG. Beide Vorschriften schränkten auch die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG ein. Die Versammlungsbehörden würden wegen der Vorschriften Versammlungen auf Dauergrünlandflächen, in Streuobstbeständen im Biotopverbund allenfalls noch unter sehr strikten Auflagen zulassen, Großveranstaltungen seien kaum mehr realistisch. Die Eingriffe seien nicht gerechtfertigt, weil das Zitiergebot nicht beachtet worden sei. 31 Für Art. 23 a BayNatSchG fehle es dem Freistaat an der Gesetzgebungskompetenz. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei verletzt, weil nicht festgelegt sei, ab wann und durch wen festgestellt werde, dass das eigene Grundstück eine intensiv genutzte land- und fischereiwirtschaftliche Fläche sein solle. Europarechtswidrig sei es, dass sogar die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausgeschlossen sei. Dieser Verstoß werde auch nicht durch die halbherzige Ausnahmemöglichkeit nach Satz 2 geheilt. Das gesamte Volksbegehren sei mit Art. 73 BV unvereinbar. Durch das scheinvollständig vom Parlament übernommene Volksbegehren entstünden massive Kosten. Der Aufwand u. a. für die Einstufung der Flächen könne nur als extrem überdurchschnittlich eingestuft werden. 32 Die formelle Verfassungswidrigkeit des Versöhnungsgesetzes folge bereits aus der formellen und materiellen Verfassungswidrigkeit des Volksbegehrens. Grund hierfür sei der juristische, redaktionelle und politisch enge, untrennbare Zusammenhang zwischen beiden Gesetzen. Kaum eine Vorschrift des Versöhnungsgesetzes mache noch Sinn, wenn das Volksbegehrensgesetz wegfalle. Ohne dieses sei das Versöhnungsgesetz nicht hinreichend bestimmt und auch nicht vollzugsfähig, wie die zahlreichen Verweise des Versöhnungsgesetzes zeigten. 33 Auch dieses habe noch nicht einmal ansatzweise Leitlinien für den nach Art. 83 Abs. 3 BV notwendigen Kostenersatz definiert. Ob Art. 83 Abs. 7 BV vollständig eingehalten worden sei, könne erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens beurteilt werden, insoweit sollten die Antragsgegner den Nachweis erbringen. Auch das Versöhnungsgesetz verstoße gegen den Grundsatz der Organtreue zwischen parlamentarischer und Volksgesetzgebung. Als materieller Gegenentwurf im Sinn von Art. 74 Abs. 4 BV sei es schon deshalb verfassungswidrig, weil auch hierüber bis heute kein Volksentscheid stattgefunden habe. Der Begriff des Gegenentwurfs sei dabei nicht nach den Verlautbarungen des Gesetzgebers, sondern ausschließlich anhand materieller Kriterien zu beurteilen. Danach sei ein Gegenentwurf ein parlamentarisches Gesetz, das die gleiche Materie wie ein Volksbegehren regle und objektiv geeignet sei, bei einem Volksentscheid bisherige und künftige Unterstützer des Volksbegehrens dazu zu bewegen, nunmehr den Gegenentwurf zu unterstützen. Das liege beim Versöhnungsgesetz erkennbar vor. Ob ein Volksentscheid stattfinden müsse, sei objektiv zu bestimmen. Die objektive Sichtweise dominiere auch sonst das gesamte Volksgesetzgebungsverfahren (ausreichende Begründung; Teilnichtigkeit; Koppelungsverbot). Insoweit werde ebenfalls nicht auf formale, subjektive Erklärungen der Beauftragten eines Volksbegehrens abgestellt. 34 Das Versöhnungsgesetz verstoße gegen den Grundsatz der Rücksichtnahme und Organtreue zwischen parlamentarischem und Volksgesetzgeber. Entgegen Br. (in Meder/Br., Die Verfassung des Freistaates Bayern,
- Aufl. 2020, Art. 74 Rn. 20) könne ein diesbezüglicher Verstoß nicht nur bei schweren und evidenten Verstößen und auch nicht nur im Organstreitverfahren festgestellt werden. Unter Wiederholung des oben geschilderten Vortrags wird die verfassungswidrige „Verunmöglichung“ des Volksentscheids als gravierende und evidente Pflichtverletzung des Landtags bezeichnet. Dieser Verfassungsverstoß bewirke, dass nicht nur die im Versöhnungsgesetz enthaltenen „Verbesserungen“ (Mahdzeitpunkt Grünlandflächen, Walzverbot Grünlandflächen, Biotopverbund Offenland und Streuobstwiesen als Biotop) ungültig seien, sondern das gesamte Versöhnungsgesetz. Denn eine Vereitelung der Ziele eines Volksbegehrens sei auch dadurch möglich, dass das rechtliche und tatsächliche Umfeld der Anliegen des Volksbegehrens geändert werde. Insoweit werde auf § 5 Nr. 1 Versöhnungsgesetz (= Art. 21 Abs. 1 bis 3 BayWG; Einführung einer Entschädigungsmöglichkeit bei Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG) und § 2 Nr. 2 Versöhnungsgesetz (= Art. 15 BayImSchG a. F., der mittlerweile Art. 9 BayImSchG i. d. F. des Gesetzes vom 10.12.2019 GVBl S. 686 entspricht; Modifizierung des Art. 23 a BayNatSchG) hingewiesen. Im Einzelnen verstoße Art. 5 Abs. 3 BayNatSchG gegen Art. 3 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG und § 3 Abs. 4 BNatSchG, weil letztere Vorschrift als abweichungsfest einzustufen sei. Gleiches gelte für Art. 5 a, 5 b und 5 c BayNatSchG. Der Schutz von Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten sei in §§ 44 ff. BNatSchG, Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume seien in §§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 3 Nrn. 2 und 5 BNatSchG abschließend und abweichungsfest geregelt. Auch die bundesrechtlichen Regelungen (§§ 31 ff. BNatSchG) zur natur- und artenschutzverträglichen Bewirtschaftung und Pflege u. a. von Natura 2000- Gebieten und Naturschutzgebieten seien abweichungsfest. 35 Für Art. 11 b BayNatSchG fehle dem Freistaat Bayern ersichtlich die Gesetzgebungskompetenz. Ein Anbauverbot gentechnisch veränderter Pflanzen stelle einen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts dar. Gentechnik im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG sei weit zu verstehen und umfasse die Veränderung des pflanzlichen Erbguts. Da insoweit die Voraussetzungen zur Wahrung der Rechtseinheit vorlägen (Art. 72 Abs. 2 GG), bleibe für die Landesgesetzgebung kein Spielraum mehr. Der Bund habe in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 3 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 16 a GenTG erkennbar abschließende Regelungen getroffen. Spielraum für die Länder, noch dazu für die Einführung eines Totalverbots, bestehe nicht. Letzteres würde § 14 Abs. 4 GenTG ad absurdum führen und auch § 16 a Abs. 1 GenTG wäre sinnlos, wenn jedes Bundesland nach freiem Belieben die Meldepflicht bei der Bundesbehörde gemäß § 16 a Abs. 2 GenTG umgehen könnte. Die Nichtigkeit der Norm erfasse auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayNatSchG. 36 Art. 11 c BayNatSchG (klimaneutrale Verwaltung) verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die Wesentlichkeitstheorie. 37 Die Regelungen zum Biotopverbund seien ohnehin verfassungswidrig, sodass Ausführungen zu Art. 19 BayNatSchG dem Grund nach entbehrlich seien; die der Wesentlichkeitstheorie und dem Bestimmtheitsgrundsatz widersprechende Regelung sei durch den „Versöhnungsgesetzgeber“ nochmals „verschlimmbessert“ worden. Im Übrigen werde in die informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, wenn Landwirte kontaktiert und aufgefordert würden, ihr Grundstück im Wege kooperativer Maßnahmen für den Biotopverbund zur Verfügung zu stellen. 38 Der Inhalt des Art. 42 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG sei durch den Verweis auf den verfassungswidrigen Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayNatSchG nicht bestimmbar; die Norm sei deshalb auch nicht vollziehbar. Gleiches gelte für Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BayNatSchG. 39 Art. 15 Abs. 1 BayImSchG (entspricht mittlerweile Art. 9 Abs. 1 BayImSchG i. d. F. des Gesetzes vom 10.12.2019 GVBl S. 686) verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Morgendämmerung als Ende der „Verbotsfrist“ nicht präzise bestimmbar sei, was wegen der Bußgeldbewehrung indes erforderlich sei. 40 Absatz 2 der Vorschrift sei grundgesetzwidrig, weil das Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich durch die §§ 29, 35 BauGB bundesrechtlich abschließend geregelt sei. Auch die Privilegierung der Gaststättenbetreiber gegenüber Gewerbebetrieben und beider gegenüber anderen Betrieben wie Vergnügungsstätten oder kulturellen Einrichtungen leuchte nicht ein und verstoße gegen die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit. 41 Willkürlich sei auch Art. 7 Abs. 2 BayBO, soweit Flächen nicht erfasst würden, die teilweise im Eigentum des Freistaates stünden. Dies gelte auch für Art. 21 Abs. 1 bis 3, Art. 63 Abs. 2 BayWG. Da die Regelung dem Artenschutz diene, fehle dem Freistaat die Gesetzgebungskompetenz. Insoweit räume § 38 Abs. 3 Satz 2 WHG den Ländern zwar einen Spielraum ein, der ihnen aber von Verfassungs wegen nicht zustehe. Im Hinblick auf Art. 21 BayWG sei wegen einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG auch das Zitiergebot verletzt. 42 Der Einwand fehlender Gesetzgebungskompetenz werde auch gegen Art. 5 Abs. 4 ZuVLFG (entspricht mittlerweile Art. 8 ZuVLFG i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2022 GVBl S. 695) erhoben, der im Übrigen durch die davon ausgelösten Umsatzeinbußen die Berufsfreiheit der Hersteller von Totalherbiziden verletze. Auch die rechtsstaatliche Mindestvoraussetzung, die Abweichung von § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG als solche zu kennzeichnen, sei nicht erfüllt worden. Jedenfalls liege eine Abweichung von § 12 Abs. 2 PflSchG vor, der teilweise andere und vor allem weitergehende Ausnahmen zulasse. 43 Verfassungsrechtlichen Bedenken unterlägen auch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 18 und 19 und Art. 9 Abs. 4 BayAgrarWiG, Art. 12 a BayWaldG und der Verweis auf den verfassungswidrigen Biotopverbund in Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot liege auch im Hinblick auf die Einschränkung von Art. 8 und 11 GG durch Art. 12 a BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 BayStrWG vor. 44 Halte man das Versöhnungsgesetz nicht bereits in Gänze für formell verfassungswidrig, könnten verbleibende materiell verfassungskonforme Regelungen nicht bestehen bleiben, weil sie wegen des einheitlichen Regelungsprojekts ansonsten nicht so erlassen worden wären. 45
- Verfahren Vf. 19-VII-19 (Popularklage) 46 Zur Zulässigkeit der ebenfalls am
- November 2019 erhobenen Popularklage, die mit Schriftsätzen vom
- Januar 2021,
- Dezember 2021,
- Juni 2022 und
- September 2022 weiter vertieft worden ist, führen die von demselben Bevollmächtigten wie die Antragstellerin der Meinungsverschiedenheit vertretenen Antragsteller aus, sie seien als Landwirte von den meisten der in beiden Antragsgegenständen enthaltenen Regelungen auch persönlich betroffen. 47 Nach Art. 55 Abs. 2 VfGHG seien die im Verfahren der Meinungsverschiedenheit als Antragsgegner Benannten auch im Popularklageverfahren zu beteiligen. Zu den übrigen Beteiligten im Sinn der Vorschrift zählen die Popularkläger insoweit das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unter Bezugnahme auf Art. 55 Nr. 2 BV, den Ministerpräsidenten wegen seiner Prüfungspflicht beim Ausfertigen von Gesetzen und die Staatskanzlei, weil sie auch bei der Meinungsverschiedenheit zu hören sei. Gleiches gelte für die Landtagsfraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER und die Landtagspräsidentin. 48 In Bezug auf die Darlegung einer Grundrechtsverletzung trägt der Bevollmächtigte für die Antragsteller vor, dass sich die Popularklage zwar im Grundsatz gegen einzelne Normen wenden müsse, nicht gegen ein mehrere Vorschriften umfassendes Gesetz im Ganzen. Eine anerkannte Ausnahme gelte jedoch dann, wenn ein Gesetz insgesamt mit der Rüge angegriffen werde, es verletze das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), weil es nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Denn die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren seien insoweit vor die Klammer gezogen. Auch im Hinblick auf andere Freiheitsrechte wie namentlich das Eigentumsrecht aus Art. 103 BV oder das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 BV könne im Ergebnis nichts anderes gelten. 49 Die formelle Verfassungswidrigkeit des „Rettet die Bienen!“-Gesetzes wird mit entsprechendem Sachvortrag wie im Verfahren der Meinungsverschiedenheit gerügt. Die dargelegten formalen Verstöße gegen Art. 83 Abs. 3 und 7 BV, die zugleich einen Verstoß gegen Art. 73 BV darstellten, verletzen nach Auffassung der Antragsteller (i. V. m. Art. 74 Abs. 2 BV) die Grundrechte der Bürger aus Art. 7 Abs. 2 BV sowie die Finanzhoheit der Kommunen als Teil der kommunalen Selbstverwaltung, das Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände sowie das Budgetrecht des Parlaments. Dieses dürfe nicht an die Exekutive und auch nicht an das Volk „outgesourced“ werden. Wo dies geschehe, werde das Wahlrecht des Bürgers zur Volksvertretung in seinem substanziellen Bestimmungsgehalt verletzt. Somit sei das Zustandekommen des Gesetzes durch eine zumindest mögliche Verletzung einer Vielzahl an Grundrechten gekennzeichnet. Die Eingriffe in die Freiheiten der Bürger aus Art. 103 Abs. 1 BV und Art. 101 BV seien somit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Popularklage wird abschließend erneut gerügt, dass der Verfassungsausschuss des Landtags nach Abschluss des Eintragungs- und Zulassungsverfahrens des Volksbegehrens das Inkrafttretensdatum des
- August 2019 eingefügt habe. Dieses hätte vom Volksbegehrensgesetzentwurf nicht offengelassen werden dürfen, da die Bürger, namentlich die von Grundrechtseingriffen betroffenen Landwirte, über diese Thematik hätten informiert werden müssen. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 66 Abs. 1 LWG vor. Im Rahmen der Volksgesetzgebung müsse auf allen drei Stufen (Zulassungsverfahren, Eintragungsverfahren und Volksentscheid bzw. vollständige Übernahme durch das Parlament) eine vollständige inhaltliche Kongruenz vorliegen. Insoweit werden auch Grundrechtseingriffe in Bezug auf Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 BV geltend gemacht. 50 Zur Zulässigkeit der Popularklage gegen das Versöhnungsgesetz beziehen sich die Antragsteller auf den Vortrag zum „Rettet die Bienen!“-Gesetz. Das Versöhnungsgesetz greife in die allgemeine Handlungs- und Berufsfreiheit der Bürger (Art. 101 BV), in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 103 BV) und zumindest in Teilen auch in das Grundrecht aus Art. 118 Abs. 1 BV (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) ein. Diese Grundrechtseingriffe seien bereits deshalb verfassungswidrig, weil aus der formellen und materiellen Verfassungswidrigkeit des Volksbegehrens(gesetzes) jedenfalls die formelle Verfassungswidrigkeit des Versöhnungsgesetzes folge. Der Grund hierfür liege in dem juristischen, redaktionellen und auch politisch engen, untrennbaren Zusammenhang zwischen den beiden Gesetzen. Der Vortrag zur etwaigen formellen Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 3 und 7 BV und zur Frage, ob das Versöhnungsgesetz als materieller Gegenentwurf im Sinn von Art. 74 Abs. 4 BV zu verstehen sei, sowie die Rechtsbehauptung, das Versöhnungsgesetz verstoße gegen den Grundsatz der Rücksichtnahme und Organtreue zwischen parlamentarischem und Volksgesetzgeber, werden in diesem Zusammenhang wiederholt. 51 Zur Begründetheit der Popularklage in Bezug auf beide angefochtenen Gesetze erneuern die Antragsteller über ihren Bevollmächtigten den Sachvortrag aus dem Verfahren der Meinungsverschiedenheit. Die Popularklage wurde dahingehend erweitert, dass die Unvereinbarkeit des Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG mit Art. 118 Abs. 1 BV festgestellt werden soll. Es sei nicht gerechtfertigt, die Biotope i. S. d. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG in Bezug auf die ordnungswidrigkeitenrechtliche Bewehrung ihrer Zerstörung oder wesentlichen Beeinträchtigung unterschiedlich zu behandeln. III. 52
- Der Bayerische Landtag hält die Meinungsverschiedenheit für unzulässig, soweit seine Präsidentin als Antragsgegnerin bezeichnet wurde. Eigene Rechte erkenne die Bayerische Verfassung ihr im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen, die gemäß Art. 76 Abs. 2 BV dem Ministerpräsidenten obliege. 53 Auch der Landtag als solcher sei kein zulässiger Antragsgegner, weil der Streit nicht „mit“ dem, sondern „im“ Landtag ausgetragen worden sei. Die Beauftragten des Volksbegehrens seien keine am parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe. Als zulässige Antragsgegner verblieben allein die Staatsregierung sowie die beiden Regierungsfraktionen, nicht auch der Ministerpräsident, die Staatskanzlei und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 54 Weiter erweise sich die Meinungsverschiedenheit als unzulässig, soweit sie sich auf Gesichtspunkte beziehe, die im vorausgegangenen parlamentarischen Verfahren von der antragstellenden Fraktion nicht thematisiert worden seien. Dies betreffe sämtliche Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der beiden Gesetze, die nunmehr erstmalig vorgetragen würden. Ob eine Landtagsfraktion im Verfahren der Meinungsverschiedenheit geltend machen könne, die Verfassung sei verletzt, weil ein Volksentscheid hätte durchgeführt werden müssen, sei fraglich, weil sie keinen Anspruch auf Durchführung eines Volksentscheids habe. Im Rahmen des Art. 75 Abs. 3 BV könne nur beantragt werden zu prüfen, ob ein Gesetz die Verfassung verletzt, nicht aber, ob im Rahmen eines Volksgesetzgebungsverfahrens ein Volksentscheid hätte durchgeführt werden müssen. Der Landtag könne jederzeit Gesetze beschließen. Sie würden nicht verfassungswidrig, weil zu Unrecht kein Volksentscheid durchgeführt worden sei. 55 Die Popularklage sei mangels Substanziierung der behaupteten Einschränkung von Grundrechten unzulässig. Sie sei aber auch unbegründet, weil die beiden angegriffenen Gesetze formell ordnungsgemäß zustande gekommen und auch inhaltlich verfassungsgemäß seien. Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien die beiden Änderungsgesetze und die dort enthaltenen Bestimmungen nicht jeweils isoliert zu betrachten. Sie seien nicht kompetenzwidrig, da das Land zur Abweichungsgesetzgebung befugt gewesen sei, weil allgemeine Grundsätze des Naturschutzrechts und das Recht des Artenschutzes vorliegend nicht berührt seien und Widersprüche zum Bundesrecht nicht bestünden. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip liege nicht vor. Die kommunalen Spitzenverbände seien zum Entwurf des Versöhnungsgesetzes im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren angehört worden, im Volksgesetzgebungsverfahren bestehe keine Verpflichtung zur Anhörung. Die angegriffenen Regelungen seien inhaltlich hinreichend bestimmt und auch vollziehbar. Wie die jeweiligen Zielvorgaben erreicht werden könnten, müsse nicht zwingend gesetzlich geregelt werden. Die Normierung eines vorrangigen Ziels zur Erhaltung oder Erreichung der biologischen Vielfalt sei im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens möglich und zulässig. Unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht lägen nicht vor. Das Gesetz sehe ausdrücklich Ausnahme- und Ausgleichsmöglichkeiten hinsichtlich der normierten Verbotstatbestände vor. Daneben verbleibe die Möglichkeit, Befreiungen nach § 67 BNatSchG zu erteilen. Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz seien ebenfalls nicht erkennbar. Die im Gesetz vorgenommenen Differenzierungen erwiesen sich als sachgerecht. 56
- Die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag beantragt die Abweisung der Anträge. Die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern und das Versöhnungsgesetz verletzten keine Bestimmungen der Bayerischen Verfassung. Als Antragsgegner kämen nur die Bayerische Staatsregierung und die beiden Regierungsfraktionen in Betracht. Soweit Rügen nicht bereits im parlamentarischen Verfahren vorgetragen worden seien, sei die Antragstellerin präkludiert. 57
- Die Landtagsfraktion der FREIEN WÄHLER hält die Anträge bereits für unzulässig. Der Wortlaut des Art. 75 Abs. 3 BV lege nahe, dass im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit nur eine inhaltliche Abweichung von der Verfassung geltend gemacht werden könne. Die Frage, ob ein Gesetz formell ordnungsgemäß zustande gekommen sei, sei demnach nicht zulässiger Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit. Wenn die Antragstellerin verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Verfahrensweise vorbringe, weil aus ihrer Sicht ein Volksentscheid hätte durchgeführt werden müssen, da der Volksbegehrensentwurf angeblich nicht unverändert angenommen worden sei, erschließe sich auch keine Meinungsverschiedenheit zur Landtagsfraktion der FREIEN WÄHLER, weil diese zu diesem Vorwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht explizit Stellung genommen habe. Zwischenrufe eines Mitglieds der Fraktion reichten insoweit nicht aus. Auch sonstige Wortbeiträge oder Handlungen der Fraktion führten zu keiner anderen Bewertung. Da sechs Angehörige der Fraktion der FREIEN WÄHLER den Volksbegehrensgesetzentwurf in namentlicher Abstimmung abgelehnt hätten und ein Fraktionsmitglied auch das Versöhnungsgesetz abgelehnt habe, habe die Fraktion auch nicht durch ihr Abstimmungsverhalten eine Meinungsverschiedenheit konkretisiert zum Ausdruck gebracht. 58 Die Anträge seien zudem unbegründet. Ein Verstoß des Versöhnungsgesetzes gegen den Grundsatz der Rücksichtnahme und Organtreue liege nicht vor. 59
- Die Beauftragte und der stellvertretende Beauftragte des Volksbegehrens vertreten über ihren Bevollmächtigten die Auffassung, dass sie zu Unrecht als Antragsgegner qualifiziert würden. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung zur Abschaffung des Bayerischen Senats (vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104/121 f.) ließen sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Ein Interessenkonflikt zwischen den Beauftragten des Volksbegehrens und den den Gesetzentwurf befürwortenden Gesetzgebungsorganen, aus dem sich Rechtsschutzdefizite zum Nachteil der Beauftragten herleiten ließen, bestehe nicht. Das Versöhnungsgesetz sei ein Akt der Parlamentsgesetzgebung, nicht der Volksgesetzgebung; auch insoweit dürften die Beauftragten des Volksbegehrens nicht in das Verfahren der Meinungsverschiedenheit involviert werden. 60 Soweit die Antragsschrift einen angeblichen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 Satz 1 und 3 LWG moniere, sei die Rüge zurückzuweisen, weil die Eintragungslisten des Volksbegehrens nach § 78 Abs. 1 LWO entsprechend dem Muster der Anlage 20 erstellt worden seien. Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens habe § 72 Abs. 1 Satz 1 LWO i. V. m. Anlage 18 entsprochen und die Beauftragte des Volksbegehrens und ihre Stellvertreter genannt. 61 Im Verfahren der Popularklage sei zweifelhaft, ob eine Anhörung der Beauftragten des Volksbegehrens nach Art. 55 Abs. 2 VfGHG i. V. m. Art. 82 LWG in Betracht komme. Letztgenannte Vorschrift betreffe nur die Konstellation, in der ein Volksbegehren durch Volksentscheid angenommen werde. 62
- Die Bayerische Staatsregierung und die Antragsgegner zu 2, 4 und 5 halten, vertreten durch ihren gemeinsamen Bevollmächtigten, die Meinungsverschiedenheit nur insoweit für zulässig, als sie sich gegen die Bayerische Staatsregierung und die beiden Regierungsfraktionen richtet, und auch dies nur, soweit die Meinungsverschiedenheit bereits im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens erkennbar geworden ist. Dies sei ausschließlich im Hinblick auf die das Gesetzgebungsverfahren betreffenden Vorschriften über dessen Fortgang nach Unterbreitung des rechtsgültigen Volksbegehrens der Fall. Im Übrigen seien die Anträge im Verfahren der Meinungsverschiedenheit als unzulässig abzuweisen. 63 Die Anträge im Popularklageverfahren sind nach Auffassung der Staatsregierung nur teilweise zulässig, weil die dortigen Antragsteller ihrer Pflicht, in substanziierter Weise die Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung durch die beiden angegriffenen Gesetze darzulegen, nur zu einem kleinen Teil entsprochen hätten. Im Hinblick auf diejenigen angegriffenen Vorschriften der beiden Gesetze, bezüglich derer keine Grundrechtsverstöße gerügt worden seien, sei keine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof möglich. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 71 bis 74 BV (nicht aber im Hinblick auf Art. 83 Abs. 7 Satz 1 BV), weil diese gleichsam „vor die Klammer gezogen“ seien. Zu einzelnen Vorschriften wird insoweit ausgeführt: 64 Die Behauptung, der Gesetzgeber habe in Bezug auf Art. 1 a BayNatSchG keine sachgerechte Abwägung im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht vorgenommen, sei als Grundrechtsrüge unsubstanziiert, weil durch keinen der drei Sätze der Vorschrift Pflichten von Landwirten, d. h. Grundrechtsträgern, begründet würden. Zu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG, der nach dem eindeutigen Wortlaut nur den „Staatswald“ erfasse, fehle ebenfalls eine substanziierte Grundrechtsrüge, da der allgemeine Gleichheitssatz nur in der Überschrift genannt werde und mithin weder dargetan sei, worin ein Gleichheitsverstoß bestehen solle bzw. warum er nicht gerechtfertigt werden könne. Art. 141 Abs. 1 BV sei nach Wortlaut und Systematik Bestandteil des „objektiven Verfassungsrechts“, kein Grundrecht. In Bezug auf Art. 19 Abs. 1, 2 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 BayNatSchG werde weder beschrieben, worin hier Grundrechtseingriffe liegen sollten, noch aus welchem Grund diese unverhältnismäßig sein sollten. In sämtlichen (zuletzt) genannten Vorschriften würden weder Verpflichtungen noch Ziele der Grundstückseigentümer normiert. Die Rüge der Antragsteller, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 BayNatSchG verstoße im Hinblick auf die hierdurch bewirkte Einbeziehung von Streuobstwiesen und arten- und strukturreichem Dauergrünland in den Biotopschutz gegen das Gleichheitsgrundrecht und die nulla poena sine lege-Regel, sei ebenso wenig berechtigt wie der Vorwurf, die Abstandsregel des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayNatSchG sei zu unbestimmt. 65 Zur Begründetheit der Anträge sei (überwiegend hilfsweise) festzustellen, dass alle angegriffenen Bestimmungen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar seien. IV. 66 Die Anträge in beiden Verfahren sind jeweils nur zum Teil zulässig. 67
- Verfahren Vf. 18-VIII-19 (Meinungsverschiedenheit) 68 Nach Art. 75 Abs. 3 BV entscheidet der Verfassungsgerichtshof Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt. Diese Voraussetzungen sind gemäß Art. 49 Abs. 1 VfGHG auch erfüllt, wenn die Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird. Die Meinungsverschiedenheit muss zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen oder Teilen derselben entstanden sein; ihnen stehen Fraktionen gleich, die sich mit gegenteiligen Auffassungen gegenüberstehen. Die Meinungsverschiedenheit muss bereits im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens erkennbar geworden sein. Zwischen der Meinungsverschiedenheit, wie sie den Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit bildet, und den während der Gesetzesberatungen im Landtag erhobenen Rügen muss grundsätzlich Identität hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften und der als verletzt erachteten Verfassungsnormen bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1972 VerfGHE 25, 97/108 ff.; vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/252; vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 107 und 109; vom 26.8.2021 BayVBl 2021, 808 Rn. 44; vom 26.8.2021 BayVBl 2022, 9, vgl. Rn. 51 bei juris – in BayVBl insoweit nicht abgedruckt). 69 a) Vorliegend hat die Antragstellerin, die AfD-Fraktion, die als Teil des Landtags nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VfGHG antragsberechtigt ist, am Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt und die streitgegenständlichen Gesetze abgelehnt. Als Antragsgegner hat sie zutreffend die beiden Koalitionsfraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER im Landtag (Antragsgegner zu 7 und 8) benannt (vgl. VerfGHE 25, 97/108; VerfGH vom 21.11.2016 VerfGHE 69, 290 Rn. 60; vom 30.7.2018 BayVBl 2019, 158 Rn. 42; vom 3.12.2019 – Vf. 6-VIII-17 u. a. – juris Rn. 88; vom 28.8.2020 BayVBl 2020, 803 Rn. 38), mit deren Stimmen die angefochtenen Gesetze verabschiedet worden sind. Fraktionen sind schon dann verfahrensbeteiligt, wenn sie in sich die Mehrheit der sich mit gegenteiligen Auffassungen gegenüberstehenden Abgeordneten vereinigen (VerfGHE 47, 241/252). Es kommt demnach weder darauf an, dass nicht alle Fraktionsmitglieder der FREIEN WÄHLER den Gesetzen zugestimmt haben, noch muss die die Gesetze verabschiedende Fraktion den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller ausdrücklich widersprochen haben. 70 Der Landtag ist zwar Beteiligter des Verfahrens, aber nicht Streitteil; er kommt deshalb als Antragsgegner hier nicht in Betracht (vgl. VerfGHE 25, 97/107 f.; VerfGH vom 27.6.2023 – Vf. 12-VIII-22 u. a. – juris Rn. 50). Ob die Staatsregierung (Antragsgegnerin zu 1) auch dann richtiger Antragsgegner ist, wenn sie Gesetzentwürfe nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, sondern lediglich mit deren Vorlage ihr Konzept vorgelegt hat, kann offenbleiben, da die Meinungsverschiedenheit, soweit sie zulässig erhoben worden ist, unbegründet ist. 71 Die weiteren bezeichneten Antragsgegner können von der Antragstellerin nicht in Anspruch genommen werden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Antragsgegner zu 2) war während des Parlamentsgesetzgebungsverfahrens nicht als ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Organ beteiligt. Der Ministerpräsident (Antragsgegner zu 4) ist nur namens der Staatsregierung aufgetreten. Die von ihm vorgenommene Ausfertigung der Gesetze liegt nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Der Bayerischen Staatskanzlei kommt in diesem Verfahren ebenso wenig eine Beteiligtenstellung zu wie der Landtagspräsidentin, der die Bayerische Verfassung keine auf den Inhalt von Gesetzentwürfen bezogenen Rechte oder Kompetenzen einräumt und deren die Sitzungsleitung betreffenden Rechte und Pflichten (Art. 21 BV) nicht inmitten stehen. Auch die Beauftragten des Volksbegehrens waren am parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt und sind damit kein Streitteil. Ob sie ohne ihre Inanspruchnahme durch die Antragstellerin am Verfahren zu beteiligen wären, kann dahinstehen, die Voraussetzungen des Art. 82 LWG liegen jedenfalls nicht vor. 72 b) Jedoch ist die geltend gemachte Meinungsverschiedenheit zwischen der Antragstellerin und den zulässig in Anspruch genommenen Antragsgegnern über die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Gesetze nur in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 74 Abs. 3 bis 5 BV im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens erkennbar geworden. Im Übrigen genügt die erfolgte ablehnende Abstimmung für sich allein genommen nicht, vielmehr muss die Meinungsverschiedenheit konkretisiert zum Ausdruck gebracht worden sein (VerfGHE 25, 97/109; VerfGHE 47, 241/ 252 f.; VerfGH BayVBl 2020, 803 Rn. 40). 73 In Bezug auf das Konnexitätsprinzip nach Art. 83 Abs. 3 BV ist eine Meinungsverschiedenheit im Gesetzgebungsverfahren nicht hervorgetreten. Obwohl Abgeordnete der Antragstellerin – trotz gegebenenfalls knapper Redezeit – allgemeine Ausführungen zu den angefochtenen Gesetzen gemacht haben, sind sie darauf bis zur Schlussabstimmung nicht eingegangen (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 9 Rn. 55). Dass ein Abgeordneter der Antragstellerin im Verfassungsausschuss am
- Juli 2019 in einem Redebeitrag geäußert hat, dass die Antragstellerin die berechtigten Anliegen der bayerischen Landwirte vertrete und es hier zu einer Enteignung unter dem Deckmantel eines Gesetzes zugunsten der Artenvielfalt komme, genügt ebenfalls nicht. Die Meinungsverschiedenheit muss hinsichtlich der angegriffenen Gesetzesbestimmung(en) und der als verletzt erachteten Verfassungsnorm(en) mit der während der Beratungen zutage getretenen Rüge identisch sein (VerfGHE 25, 97/109). Dieses Erfordernis ist schon mangels Bezeichnung der von diesem Abgeordneten im Einzelnen mit dem Vorwurf der Enteignung gemeinten Vorschriften, die nicht einmal schlagwortartig nach ihrem Regelungsgegenstand benannt werden, nicht erfüllt. Denn durch das Wort „Meinungsverschiedenheiten“ ist klargestellt, dass der Verfassungsgerichtshof nicht von sich aus die betreffenden Fragen aufgreifen kann (Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75 Rn. 7 unter Verweis auf Prot. I S. 192). Darauf liefe es jedoch hinaus, wenn die bloße, hier zudem lediglich pauschale Bezeichnung eines Grundrechts oder eine Bezugnahme auf die Grundrechte ohne konkrete Zuordnung genügen würde. 74
- Verfahren Vf. 19-VII-19 (Popularklage) 75 a) Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Dazu gehören die angegriffenen Bestimmungen. 76 b) Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage gehört ferner, dass der Antragsteller substanziiert darlegen muss, inwiefern die angefochtenen Rechtsvorschriften nach seiner Meinung zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung in Widerspruch stehen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Unzulässig ist die Popularklage, wenn und soweit eine als verletzt bezeichnete Norm der Verfassung kein Grundrecht gewährt. Sie ist weiter unzulässig, wenn zwar ein Grundrecht als verletzt gerügt wird, eine Verletzung der entsprechenden Norm nach Sachlage aber von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird. Eine ausreichende Grundrechtsrüge liegt nicht schon dann vor, wenn ein Antragsteller lediglich behauptet, dass die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt. Der Antragsteller muss seinen Vortrag vielmehr so präzisieren, dass der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob der Schutzbereich der bezeichneten Grundrechtsnorm berührt ist und ob eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2012 VerfGHE 65, 118/122 f.; vom 28.6.2022 BayVBl 2022, 625 Rn. 39, jeweils m. w. N.). 77 Greift der Antragsteller mehrere Rechtsvorschriften an, so muss dies grundsätzlich für jede von ihnen ersichtlich sein (VerfGH vom 27.8.2018 VerfGHE 71, 235 Rn. 19). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gesetz insgesamt oder eine sonstige Normengesamtheit mit der Rüge angegriffen wird, das Grundrecht der Handlungsfreiheit sei verletzt, weil die Normen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten (VerfGH vom 4.3.2009 VerfGHE 62, 30/35 m. w. N.). Dieser Vorwurf betrifft bei einem mehrere Normen umfassenden Gesetz jede einzelne Norm gleichermaßen, weil die Regelungen über das Normgebungsverfahren insoweit vor die Klammer gezogen sind (VerfGH vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260). 78 Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, anstelle des Antragstellers zu formulieren, in welcher Hinsicht die angegriffene Norm in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreifen und eine etwaige Rechtfertigung des Eingriffs fehlerhaft sein könnte (vgl. VerfGH vom 29.3.2022 – Vf. 48-VII-21 – juris Rn. 10, 20). Nach der Rechtsprechung kommt es für die Verhältnismäßigkeit einer Vorschrift, die ein Verhalten verbietet, entscheidend darauf an, ob Härtefällen ausreichend durch Ausnahmevorschriften Rechnung getragen wird (vgl. VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/123; vom 9.2.2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 92, 111). Sieht die angegriffene Vorschrift derartige Ausnahmen vor, ist es Sache des Antragstellers, der sich auf die Unverhältnismäßigkeit einer Vorschrift beruft, darzulegen, weshalb die angegriffene Vorschrift dennoch unverhältnismäßig ist (ähnlich im Rahmen der Rechtssatzverfassungsbeschwerde BVerfG vom 30.12.2012 – 1 BvR 502/09 – juris Rn. 8). Weiter genügt es bei Verbotsgesetzen, die sich an Grundrechtsträger richten, nicht, lediglich das korrespondierende Freiheitsrecht zu benennen, wenn von dieser Freiheit aus Rechtsgründen kein Gebrauch gemacht werden kann. 79 c) Nach diesem Maßstab gilt für die Popularklage Folgendes: 80 aa) In Bezug auf die geltend gemachte Verpflichtung, einen Volksentscheid abzuhalten, ist eine Grundrechtsverletzung nach Sachlage schlechthin ausgeschlossen, soweit die Antragsteller sich auf das Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt berufen (Art. 7 Abs. 2 BV). Denn die angefochtenen Gesetze wurden im Wege der Parlamentsgesetzgebung beschlossen. Insoweit ist dieses als Teilhabegrundrecht ausgestaltete Grundrecht, das die rechtliche Gleichbehandlung aller Wahlberechtigten garantiert, nicht betroffen. Dass der Verfassungsgerichtshof Art. 7 Abs. 2 BV spezifische verfahrensrechtliche Grundrechtsansprüche, wie etwa das Gebot der Abstimmungsfreiheit oder das Koppelungsverbot entnommen hat (Br. in Meder/Br., Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7 Rn. 6), ändert daran nichts. 81 bb) Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Rahmen von Popularklagen einzelner Bürger grundsätzlich auch dann keine Prüfung anhand des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 BV) vor, wenn die Popularklage mit einer anderen Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist. Das Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV, das eine besondere Ausprägung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts darstellt, scheidet daher ebenso wie das Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände (Art. 83 Abs. 7 BV) im vorliegenden Verfahren als Prüfungsmaßstab aus (vgl. VerfGH vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/87 m. w. N.) und ist damit zur Begründung der Zulässigkeit ungeeignet. Die genannten Bestimmungen gehören nicht zu den vor die Klammer gezogenen Regelungen über das Normgebungsverfahren. 82 cc) Soweit sich die Popularklage gegen Art. 11 c BayNatSchG (Klimaneutrale Verwaltung) richtet, ist sie jedenfalls unzulässig geworden, weil der Gesetzgeber diese Bestimmung mit Wirkung vom
- Januar 2021 durch Gesetz vom
- November 2020 (GVBl S. 598) aufgehoben hat. 83 Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschrift verfassungswidrig ist, seiner Beurteilung grundsätzlich den Rechtszustand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann – ausnahmsweise –, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen VerfGHE 69, 125 Rn. 103 m. w. N.; vom 14.6.2023 – Vf. 15-VII-18 juris Rn. 51). Eine Fortführung des Verfahrens scheidet bei Art. 11 c BayNatSchG bereits deshalb aus, weil Grundrechtsverstöße insoweit schon anfänglich nicht benannt wurden, die Vorschrift also nicht in zulässiger Weise angegriffen wurde. Eine Relevanz der Vorschrift gegenüber grundrechtlich geschützten Dritten ist nicht erkennbar. Die Erreichung der formulierten Ziele bzw. die Übernahme der ausgesprochenen Empfehlung steht vollständig in der Eigenverantwortung der jeweiligen Adressaten. 84 dd) Ebenfalls unzulässig geworden ist die Popularklage in Bezug auf die Regelung des Art. 11 a BayNatSchG (Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen). Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts, die aufgrund der kompetenzrechtlichen Sperrwirkung eines später erlassenen Bundesgesetzes nachträglich unwirksam geworden sind, sind grundsätzlich kein zulässiger Prüfungsgegenstand einer Popularklage (VerfGH vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/224 f.; vom 28.9.2021 BayVBl 2021, 843 Rn. 35). Dabei macht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht im Sinn des Art. 72 Abs. 1 GG grundsätzlich bereits dann Gebrauch, wenn er eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für eine bestimmte Materie schafft (VerfGH vom 27.3.1990 VerfGHE 43, 35/57 f.; vgl. zum Streitstand Wollenschläger in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 72 GG Rn. 207 ff.). So verhält es sich hier. Die Gesetzgebungskompetenz des Freistaates ist jedenfalls mit den am
- März 2022 in Kraft getretenen § 54 Abs. 6 a und 6 b BNatSchG weggefallen. Diese Verordnungsermächtigungen sind Teil des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
- August 2021 (BGBl I S. 3908). Wie dem Titel des Gesetzes und der zugehörigen Bundestagsdrucksache 19/28182 (S. 12, 26) entnommen werden kann, ist die Regelung dem allgemeinen Artenschutz zugeordnet. Bei Insektenfallen ist dies selbsterklärend, bei den Himmelstrahlern wird auf die erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Avifauna hingewiesen. Dem Artenschutzrecht geht es dabei um die Bewahrung der gesamten Breite des Spektrums wildlebender Tier- und Pflanzenarten, nicht bloß um einen selektiven Schutz einzelner oder besonders bedrohter Arten (BT-Drs. 16/12374 S. 66; Ge. in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 37 BNatSchG Rn. 3), sodass es insoweit der Auslegung der Bundesartenschutzverordnung nicht bedarf. Mit der bundesgesetzlichen Zuordnung zum Bereich des Artenschutzes ist dem Freistaat die Abweichungsgesetzgebung auf der Grundlage des Naturschutzrechts versperrt (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG). Für das Artenschutzrecht besteht Einigkeit dahingehend, dass, soweit der Bundesgesetzgeber in einem Bereich des Artenschutzrechts von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat, landesrechtliche Regelungen nur noch insoweit zulässig sind, als sie ihre Grundlage in entsprechenden Ermächtigungen oder Öffnungsklauseln des Bundesrechts finden (Ge. in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Vorbemerkung vor §§ 37 – 55 BNatSchG Rn. 34; Kratsch in Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kap. 5 Rn. 17; zu Erwägungen, Art. 11 a BayNatSchG als Lückenfüllung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zu verstehen, vgl. Egner in Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 11 a BayNatSchG Rn. 9, ebenso Lohse, BayVBl 2020, 181/188). Denn diese legen den Umkehrschluss nahe, dass für weitergehende landesrechtliche Regelungen kein Raum verbleiben soll (Broemel in v. Münch/Kunig, GG,
- Aufl. 2021, Art. 72 Rn. 20 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fn. 96). Dementsprechend ist eine in Bezug auf den Insektenschutz ursprünglich bestehende Regelungslücke inzwischen weggefallen. Mangels einer Öffnungsklausel in Bezug auf Himmelstrahler und Projektionsscheinwerfer und wegen der im Übrigen abschließenden bundesrechtlichen Regelung ist jedenfalls nun ein abweichendes Tätigwerden des Landesgesetzgebers ausgeschlossen. 85 Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Art. 11 a BayNatSchG im Hinblick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnungsermächtigungen des § 54 Abs. 6 a und 6 b BNatSchG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie dargelegt, unterliegen außer Kraft getretene Rechtsvorschriften der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann – ausnahmsweise –, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren. Hierfür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. 86 ee) Soweit zahlreiche Bestimmungen der streitgegenständlichen Gesetze mit der Begründung angegriffen werden, sie seien nicht bestimmt genug, entsprächen nicht der Wesentlichkeitstheorie und seien mit der Kompetenzordnung nicht vereinbar, setzen diese Rügen zunächst eine substanziiert erhobene Grundrechtsrüge hinsichtlich einer bestimmten Vorschrift der angegriffenen Gesetze voraus. Dabei ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs zu überprüfen, wie die angegriffenen Rechtsnormen in der Praxis vollzogen werden (VerfGH vom 17.6.2006 VerfGHE 59, 63/68; BayVBl 2022, 625 Rn. 36; vom 10.4.2023 – Vf. 4-VII-22 – juris Rn. 28). Ebenso wenig ist es Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, vor oder mit Beginn des Verwaltungsvollzugs eines Gesetzes für eine einfachrechtlich verbindliche Auslegung der neu erlassenen Vorschriften zu sorgen (vgl. VerfGHE 63, 220/228). Eine substanziierte Grundrechtsrüge fehlt in Bezug auf folgende Vorschriften: 87
(1)Soweit die Antragsteller zu Art. 1 a BayNatSchG eine „sachgerechte Abwägung“ im Hinblick auf das den Landwirten zustehende Eigentumsgrundrecht des Art. 103 BV vermissen, wird nicht dargetan, dass sich bereits aus dieser Selbstverpflichtung des Freistaates Bayern zur Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt eine Beeinträchtigung privater Eigentümerrechte ergeben kann. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Standort lässt sich folgern, dass mit der Vorschrift individuelle Rechtspflichten begründet würden. Die ohne weiteren Nachweis aufgestellte Behauptung, der Staat lasse für immer mehr Flächen nur noch die Grundsätze des ökologischen Landbaus zu, genügt nicht, um eine auf Art. 1 a BayNatSchG beruhende mögliche Grundrechtsbetroffenheit Einzelner zu belegen. 88
(2)In Bezug auf Art. 1 b Sätze 1 und 2 BayNatSchG (Naturschutz als Aufgabe für die Erziehung) ist eine Grundrechtsverletzung nicht dadurch dargelegt, dass lediglich behauptet wird, es gebe ein Grundrecht der Schüler aus Art. 101 BV, von Lehrinhalten verschont zu bleiben. 89
(3)Dass Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG, der die Forstwirtschaft „im Staatswald“ verpflichtet, eine Grundrechtsverletzung beinhalten soll, erschließt sich nicht. Weder genügt die ursprüngliche Nennung des allgemeinen Gleichheitssatzes in der diesbezüglichen Überschrift ohne Darlegung im Einzelnen noch der Hinweis auf Art. 141 Abs. 1 BV, der nach Wortlaut und Systematik Bestandteil des objektiven Verfassungsrechts ist (Müller in Meder/Br., Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 141 Rn. 1). Auch mit der Behauptung, der private Wald werde ohne hinreichenden Sachgrund von der schwierigen, teuren und folgenreichen Verpflichtung, als vorrangiges Ziel die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen, in Gänze befreit, wird eine Grundrechtsverletzung nicht substanziiert dargelegt. 90
(4)Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayNatSchG (Verbot der ersten Mahd vor dem 15. Juni auf zehn Prozent der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns) lässt sich wegen seiner Beschränkung auf einen prozentualen Anteil an der Landesfläche nicht als Verpflichtung jedes einzelnen Landwirts verstehen; eine individuelle Grundrechtsbetroffenheit ist daher nicht ersichtlich. Art. 3 Abs. 4 Satz 4 BayNatSchG formuliert in Form einer Soll-Vorschrift den Handlungsauftrag an die Verwaltung, das bayernweite Ziel durch freiwillige Maßnahmen, namentlich vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an Förderprogrammen, auf Flächen einzelner Betriebe in allen Landesteilen herunterzubrechen (LT-Drs. 18/1736 S. 8, 18/1816 S. 11; Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 3 BayNatSchG Rn. 44). Mithin ist auch hier eine Grundrechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen. 91
(5)In Bezug auf Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 BayNatSchG ist die Darlegung eines Grundrechtsverstoßes gänzlich unterblieben. 92
(6)Eine Grundrechtsverletzung ist auch betreffend der in Art. 3 a BayNatSchG vorgesehenen Pflicht der obersten Naturschutzbehörde zur Vorlage eines Berichts zur Lage der Natur ausgeschlossen. Die Abgeordneten sind weder zur Kenntnisnahme noch zur Lektüre des Berichts verpflichtet. Wenn die Antragsteller in der Pflicht zur Berichtserstellung eine Einschränkung der „Berufsfreiheit der Beamten und Angestellten der Obersten Naturschutzbehörde, die die derart umfangreichen und komplexen Berichte erstellen müssen“, sehen und annehmen, Art. 101 BV bleibe auch bei Beamten anwendbar, verkennen sie, dass der jeweilige Beamte bzw. Angestellte insoweit nur als Amtswalter, also als Organ öffentlicher Verwaltung betroffen ist, nicht indes in seiner persönlichen Rechtsstellung (vgl. Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 4 Rn. 29). 93
(7)In Bezug auf Art. 5 Abs. 3 BayNatSchG ist die Darlegung eines Grundrechtsverstoßes gänzlich unterblieben. 94
(8)Bezüglich Art. 5 a, 5 b, 5 c BayNatSchG fehlt es ebenfalls an einer substanziierten Grundrechtsrüge. Zu letztgenannter Vorschrift wird wiederum von einer unangemessenen Privilegierung der privaten Wälder und Körperschaftswälder gesprochen. Inwiefern das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm Wald mit seinen Fördermöglichkeiten in Grundrechte eingreifen soll, wird nicht dargelegt. 95
(9)Wenn zu Art. 7 Satz 1 BayNatSchG vorgetragen wird, das Landesrecht verenge damit die allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen Personen, die zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet seien, geht dies am Kern der Regelung vorbei. Die Verpflichtung zu Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich bereits aus § 15 Abs. 2 BNatSchG. Die Entscheidung, in welcher Weise die Folgen eines Eingriffs für Natur und Landschaft zu bewältigen sind, obliegt der Behörde (Ge. in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 BNatSchG Rn. 29); sie ist nicht von der Handlungsfreiheit des Eingreifenden umfasst. Die Festlegung von bestimmten Modalitäten für die Kompensation in Art. 7 Satz 1 BayNatSchG greift damit auch nicht in die Handlungsfreiheit ein. 96
(10)Zu Art. 11 b BayNatSchG (Gentechnikanbauverbot) wird zwar von den Antragstellern auf die Berufsfreiheit der Landwirte und die Handlungsfreiheit der Konsumenten und damit auf Grundrechte der Bayerischen Verfassung abgestellt. Es ist indes schon nicht ersichtlich, dass von diesen Freiheiten bei Aufhebung der Vorschrift des Art. 11 b BayNatSchG Gebrauch gemacht werden könnte. 97 Der Regelungsbereich der Agrogentechnik ist auf EU-Ebene durch eine Vielzahl von Richtlinien, Verordnungen und Beschlüssen geprägt, zu denen die Rechtsprechung der Europäischen Gerichte und der Vollzug durch die EU-Institutionen, insbesondere der EU-Kommission hinzukommen (vgl. Mechel in Koch/Hofmann/ Reese, Umweltrecht,
- Aufl. 2018, § 11 Gentechnikrecht Rn. 39 ff.). Mit der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2015 (ABl L 68 vom 13.3.2015 S. 1) wurde die RL 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2001 (Abl L 106 vom 17.4.2001 S. 1) erheblich geändert mit dem Ziel, zu einer größeren Flexibilisierung der Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten beizutragen, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen zu beschränken. Demgemäß räumt sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, den Anbau genetisch veränderter Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet aus zwingenden Gründen zu untersagen (sog. Opt-Out). Dieser ist zwar in Bezug auf Anbauverbote der Phase 2 (mitgliedstaatliches Opt-Out außerhalb des Zulassungsverfahrens) nicht in Bundesrecht umgesetzt worden, weil entsprechende Gesetzentwürfe des Bundesrats und der Bundesregierung (BT-Drs. 18/6664 einerseits, BT-Drs. 18/10459 und 18/10982 andererseits) der Diskontinuität anheimgefallen sind. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass oder inwieweit derzeit überhaupt Zulassungen für das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Saatgut in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland vorliegen würden. Der Anbau der einzigen derzeit in der EU zugelassenen genetisch veränderten Pflanze MON 810 ist in Deutschland durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom
- März 2016 (ABl L 60 vom 5.3.2016 S. 90 bis 92) untersagt (Streinz/Lamers in Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Rn. 578; Opt-Out im Zulassungsverfahren, Phase 1). 98 Des Weiteren sind die Antragsteller auf die Befreiungsmöglichkeit des § 67 BNatSchG nicht eingegangen (vgl. zu Letzterem Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle/ Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 11 b BayNatSchG Rn. 5). Insoweit genügt es nicht, von einem Totalverbot zu sprechen, das im Widerspruch zum Gentechnikgesetz des Bundes stehe. 99 Ob Letzteres eine Sperrwirkung gegenüber Art. 11 b BayNatSchG aus kompetenzrechtlichen Gründen entfaltet, richtet sich wie auch sonst bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben nach den Art. 70 ff. GG (Broemel in v. Münch/Kunig, GG, Art. 70 Rn. 22; Seiler in BeckOK GG, Art. Rn. 8). Der Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Opt-Outs Phase 2 geht davon nicht aus (vgl. BT-Drs. 18/10982 S. 8; ebenso Kauch in Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
- Aufl. 2021, § 35 Rn. 5; a. A. Dederer/Herdegen, Anbauverbote für gentechnisch veränderte Organismen („Opt-Out“), 2015, S. 156). Diese Frage wäre im Popularklageverfahren nur dann zu klären, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage träte und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten wäre (Art. 3 Abs. 1 BV). 100 Dazu haben die Antragsteller nichts vorgetragen. Es ist auch nicht sonst ersichtlich: 101 Zwar war das Gentechnikgesetz anfänglich umfassend konzipiert (BT-Drs. 11/3908 S. 5; 11/5622 S. 20; Wurzel/Merz, BayVBl 1991, 1/2). Geregelt wurden gentechnische Anlagen und die dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten zu Forschungs- und Produktionszwecken, die (experimentelle) Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und das Inverkehrbringen von Produkten, die GVO sind oder aus ihnen bestehen (vgl. ausführlich Schubert, NVwZ 2010, 871/872). Zur Zuständigkeit des Bundes wurde eine Vielzahl von Sachgebieten der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, aber auch die (damalige) Rahmenkompetenz des Bundes für den Naturschutz (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG a. F.), die gegebenenfalls auch punktuelle Vollregelungen einzelner Teile einer Gesetzgebungsmaterie ermögliche, genannt (BT-Drs. 11/5622 S. 21 f.). Eine Gesamtwürdigung dahingehend, dass von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht werden sollte, ist mithin fernliegend, da im Bereich des Naturschutzes ausdrücklich die Rahmenkompetenz in Anspruch genommen werden sollte. 102 An diesem Befund ändert sich auch dadurch nichts Durchgreifendes, dass 1994 der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG eingeführt worden ist (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994 BGBl I S. 3146). Dieser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar weit zu verstehen und umfasst auch sonstige die Verwendung von und den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen regelnde Normen (BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1/33). Gleichwohl bleibt weiter zweifelhaft, ob die Regelung des Gentechnikgesetzes auch für den Gentechnikanbau als abschließend angesehen werden kann. Denn die gesetzliche Regelung des Gentechnikrechts wurde schon bisher als naturschutzrechtlich ergänzungsfähig und -bedürftig angesehen. Das zeigt schon § 22 Abs. 3 GenTG auf, wonach § 35 BNatSchG unberührt bleibt. Zwar war dessen Anwendungsbereich bislang wegen des europäischen Moratoriums beim Anbau von gentechnisch veränderten Organismen und beim Inverkehrbringen von diesbezüglichen Produkten gering, andererseits ist Bayern durch Art. 21 BayNatSchG von dieser Regelung abgewichen. Dass der durch die europarechtliche Opt-Out-Möglichkeit eröffnete Regelungskorridor den Ländern durch absichtsvollen Regelungsverzicht des Bundes verschlossen bleiben sollte, erscheint jedenfalls nicht eindeutig. 103
(11)Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 BayNatSchG tragen die Antragsteller vor, dem Landesgesetzgeber habe die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, die Stimmbürger seien im Hinblick auf die Bewehrung der Verbote mit einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG und die weitreichenden Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 16 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG nicht ausreichend über den Inhalt der Vorschrift unterrichtet worden, und Nummern 3 und 4 verstießen gegen das Verbot dynamischer Verweisungen. Mit den Vorschriften werde unverhältnismäßig in die Handlungsfreiheit des Art. 101 BV eingegriffen, weil es sich um sachlich nicht zu rechtfertigende Totalverbote handle. Weiter wird im Zusammenhang mit der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewehrung en passant Art. 102 Abs. 1 BV erwähnt. 104 Dieser Sachvortrag erfüllt nicht das zu fordernde Mindestmaß an Substanziierung. Eine Grundrechtsverletzung ist im Hinblick auf den Einwand mangelnder Information der Stimmbürger von vornherein ausgeschlossen, da die angefochtenen Vorschriften im Wege der Parlamentsgesetzgebung beschlossen wurden. Soweit eine Verletzung von Art. 101 BV gerügt wird, fehlt es an der erforderlichen substanziierten Darlegung eines Widerspruchs von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 BayNatSchG zu dieser Grundrechtsnorm, weil die Behauptung, es liege insoweit ein unverhältnismäßiges Totalverbot vor, angesichts der weitreichenden Ausnahmemöglichkeiten, auf die die Antragsteller an anderer Stelle verwiesen haben, offensichtlich nicht zutrifft, und sie sich nicht damit auseinandersetzen, inwieweit die erwähnten Ausnahmemöglichkeiten geeignet sind, die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Ebenso wenig genügt die bloße Nennung von Art. 102 Abs. 1 BV den Substanziierungsanforderungen. Fehlt es aber an einer substanziierten Darlegung eines Verstoßes gegen eine Grundrechtsnorm, sind weder die bloß kompetenzrechtliche Argumentation noch die in der Geltendmachung eines Verstoßes gegen ein Verbot dynamischer Verweisungen liegende Rüge einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayNatSchG geeignet, eine Grundrechtsverletzung darzutun. 105 Der kompetenzrechtlichen Argumentation der Antragsteller wäre im Übrigen nicht zu folgen; ein Verfassungsverstoß ist insoweit nicht ansatzweise dargetan. Auf Gewässerrandstreifen bezogene Regelungen sind dem Kompetenztitel Wasserhaushalt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG, Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG) zuzuordnen. Das gilt auch für Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Der abweichungsfeste Kern – stoff- oder anlagebezogene Regelungen im Wasserhaushalt (vgl. BT-Drs. 16/813 S. 11) – ist hier nicht betroffen. Anlagenbezogene Regelungen sind solche, die von künstlich geschaffenen Einrichtungen ausgehende Einwirkungen auf Gewässer, stoffbezogene Regelungen solche, die von Materie ausgehende Einwirkungen auf Gewässer zum Gegenstand haben (Wollenschläger in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 72 GG Rn. 476). Insoweit trifft Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG keine Regelungen, wenn er im Gewässerrandstreifen dessen garten- und ackerbauliche Nutzung verbietet. Eine nur mittelbare Stoffbezogenheit im Hinblick auf das Ziel, diffuse Verschmutzungsquellen zu beseitigen, genügt insoweit nicht (vgl. Niesen in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 24). Dass es sich nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung bei der bundesrechtlichen Bestimmung über Gewässerrandstreifen (§ 38 WHG) in Teilen, insbesondere in Bezug auf Pflanzenschutz- und Düngemittel, um eine stoffbezogene Regelung handelt (Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 38 WHG Rn. 3), bedarf auch deshalb keiner Vertiefung, weil der Bundesgesetzgeber mit § 38 Abs. 3 Satz 3 WHG jedenfalls außerhalb der unmittelbar anlagen- und stoffbezogenen Regelungen ausdrücklich abweichende landesrechtliche Vorschriften zulassen wollte. Ein offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist hiernach von vornherein ausgeschlossen. Auch die übrigen angegriffenen Regelungen zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BayNatSchG, kollidieren offenkundig nicht mit bundesrechtlichen Grundsätzen des Naturschutzes. Dass die in § 29 Abs. 2 BNatSchG genannten Verbote, auch wenn sie eine Ausprägung des in § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG formulierten abweichungsfesten allgemeinen Grundsatzes sind, ihrerseits durch Landesrecht ausgeformt werden können, ist unbestritten (J. Schumacher/A. Schumacher/FischerHüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 29 Rn. 51). 106
(12)Der Vortrag der Antragsteller, mit dem – auch in Art. 30 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erwähnten – Biotopverbund des Art. 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayNatSchG seien Grundrechtseingriffe verbunden, weil Biotope nicht in gleichem Maß öffentlich zugänglich und für die Allgemeinheit nutzbar seien wie alle übrigen Flächen im Freistaat, genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Insoweit weist die Staatsregierung – auch zu Absatz 2 Sätze 3 bis 5 der Vorschrift – zu Recht darauf hin, dass weder beschrieben werde, ob und worin hier Grundrechtseingriffe liegen sollen, noch, aus welchem Grund diese dann als unverhältnismäßig zu qualifizieren wären. Die Vorschriften normierten weder Verpflichtungen noch Ziele der Grundstückseigentümer, sondern würden „im Wege kooperativer Maßnahmen“ umgesetzt. 107 Hieran ändern auch die ergänzenden Ausführungen der Antragsteller, wonach die Vorschrift Art. 8 und 11 GG verletze, nichts. Prüfungsmaßstab sind im Popularklageverfahren allein Normen der Bayerischen Verfassung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur VerfGH vom 8.5.2008 VerfGHE 61, 125/127). Zudem ist der Schutzbereich von Art. 11 GG durch die Regelung in Art. 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayNatSchG nicht betroffen. Denn Vorschriften, die – wie etwa das Natur- und Landschaftsschutzrecht – die Bodennutzung regeln, sind außerhalb des Schutzbereichs der Freizügigkeit einzuordnen. Art. 11 GG gewährt ein Recht zum Zuzug und Aufenthalt grundsätzlich nur dort, wo jeder Aufenthalt und Wohnsitz nehmen kann. Die Ausgestaltung der rechtlichen Voraussetzungen für die mit einem Aufenthalt verbundene konkret zulässige Bodennutzung an einem bestimmten Ort berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Freizügigkeit, sondern formt die Wahrnehmungsvoraussetzungen dieses Grundrechts aus (BVerfG vom 17.12.2013 BVerfGE 134, 242 Rn. 257 f.). Auch soweit eine Verletzung der Versammlungsfreiheit behauptet wird, genügen die Darlegungen den Anforderungen an die Substanziierung nicht. Es wird nicht aufzeigt, weshalb die angegriffene Vorschrift im Rahmen der versammlungsrechtlichen Entscheidung über Auflagen einem Ausgleich der betroffenen Rechtsgüter unter angemessener Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit entgegenstehen sollte. Die bloße Behauptung der Antragsteller, Art. 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayNatSchG führe dazu, dass die Versammlungsbehörden bei der Anmeldung von Versammlungen auf Biotop- oder Offenlandflächen strikte Auflagen machen würden, genügt hierfür nicht. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Verletzung des Zitiergebots aus Art. 19