VG München, Urteil v. 21.09.2023 – M 28 K 21.1094 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 21.09.2023 – M 28 K 21.1094 Download Drucken Titel: Verpflichtung zur Gewährleistung einer Straßenentwässerung Normenketten: BayStrWG Art. 2 Nr. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 BayWG Art. 34 Abs. 3 BGB § 1004 GG Art. 14 Abs. 1 Leitsätze: 1. Der Träger der Straßenbaulast ist grundsätzlich verpflichtet, die Ableitung des Abwassers von einer Straße in eigener Verantwortung zu gewährleisten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im öffentlichen Straßen- und Wegerecht kommt der Rechtsgrundsatz des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Anwendung, der eine besondere Ausprägung der allgemeinen Regeln von Treu und Glauben darstellt und dem Straßenanlieger Rücksichtnahmepflichten auferlegen kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Straßenrecht, öffentlich-rechtlicher Unterlassungs-/Abwehranspruch, Straßenentwässerung einer Gemeindeverbindungsstraße über Anliegergrundstück, Verpflichtung der Straßenbaulastträgerin zur Gewährleistung einer Straßenentwässerung, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis zwischen Staßenbaulastträger und Anlieger, Auslauffrist Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung im Bereich der FlNrn. 990/2 und 990/3 (Gemarkung …) zum Schutz der darauf befindlichen baulichen Anlagen des Klägers eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Entwässerung der auf den FlNrn. 1025 und 1028 (Gemarkung …) verlaufenden Gemeindeverbindungsstraße zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger fordert von der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, Unterlassung der Inanspruchnahme seines Grundeigentums für Zwecke der Entwässerung einer Gemeindeverbindungsstraße. 2 Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Gebiet der Beklagten (FlNrn. 990/2, /3, /4, 1020/7, /8, /9, nachfolgend stets: Gemarkung …), die teilweise bebaut sind (Anwesen … 1, 2, 2a) und an Grundstücke im Eigentum der Beklagten (insbesondere: FlNrn. 1025, 1028) angrenzen, auf denen eine öffentlich gewidmete Gemeindeverbindungsstraße verläuft. Diese Straße verläuft im Bereich der FlNr. 990/2 zwischen den vorgenannten Gebäuden hindurch und weist dort an der schmalsten Stelle eine Breite von nur 3,02 m auf (Fahrbahn in der Breite des gemeindlichen Grundstücks). Über Elemente einer Straßenentwässerung (Randsteine, Rinnen, gezielte Quer- und oder Längsneigung, Straßeneinläufe, etc.) verfügt die asphaltierte Straße jedenfalls in diesem beidseits bebauten Bereich nicht. 3 Nach ergebnisloser außergerichtlicher Aufforderung erhob der Kläger am 26. Januar 2021 zunächst Klage zum Amtsgericht Miesbach. Dieses erklärte mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (Az. 12 C 34/21) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München (M 2 K 21.1094). 4 Zur Begründung dieser Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt: Auf Grund der geringen Breite und des Kurvenverlaufs der Gemeindeverbindungsstraße würden Kraftfahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen, regelmäßig und zwangsläufig das klägerische Grundstück FlNr. 990/2 überfahren, die bisherigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten (Beschränkung der maximalen Breite von Fahrzeugen und der Höchstgeschwindigkeit) hätten sich als unzureichend erwiesen. Die Gemeindeverbindungsstraße verfüge im Bereich der Hofdurchfahrt und auch östlich davon über keine Straßenentwässerung, so dass Oberflächenwasser vom Straßenkörper auf die Grundstücke FlNrn. 990/2 und /3 fließe, sich dort sammle und durch den Kläger über einen auf seinem Grundstück befindlichen Schacht und daran angeschlossene Abwasserleitungen über weitere Grundstücke des Klägers abgeleitet werden müsse. Hinzu komme, dass durch den Kläger auch von Nachbargrundstücken wild abfließendes Oberflächenwasser nicht zu dulden sei, wenn dieses durch die Straße der Beklagten in seinem natürlichen Abfluss verändert und auf der Straße in Richtung der Gebäude auf dem klägerischen Grundstück umgeleitet und durch diese hindurch abgeleitet werde. Die Beklagte sei deshalb zur Errichtung einer geeigneten Entwässerungseinrichtung verpflichtet. Ferner nehme die Beklagte eine vom Kläger auf dessen FlNrn. 1020/7 und /8 errichtete Abwasserleitung in Anspruch, weil sie im Bereich von FlNr. 995 (und nördlich davon) anfallendes Oberflächenwasser über eine durch die Beklagte im Bereich des Anwesens … 4 sowie auf FlNr. 990/4 verlaufende Verrohrung und deren Anschluss an die genannte Abwasserleitung des Klägers ableite. Durch all dies werde das Eigentum des Klägers durch die Trägerin der Straßenbaulast rechtswidrig beeinträchtigt, weshalb sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Der Kläger beantragt zuletzt, 5 „Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 6 auf FlNr. 1028 der Gemarkung … auf dem Straßenkörper der Gemeindeverbindungsstraße ‚ …- …- …‘ im Bereich zwischen der Abzweigung nach …des nördlichen Endes von FlNr. 990/1 der Gemarkung … und dem Beginn des Anwesens … 2 auf FlNr. 990/2 der Gemarkung … anfallendes Niederschlagswasser auf die Grundstücke FlNrn. 990/2 und 990/3 der Gemarkung … abfließen zu lassen und über die im Eigentum des Klägers stehenden Abwasserleitungen auf dessen Grundstücken FlNrn. 990/2, 990/3 und 1020/9 der Gemarkung …, wie diese in der als Anlage K2 beigefügten Luftbildaufnahme rot eingezeichnet wurden, abzuleiten [nachfolgend: 1. Klageantrag] und 7 auf FlNr. 1028 der Gemarkung … auf dem Straßenkörper vorgenannter Gemeindeverbindungsstraße zwischen dem Beginn des Ortsteils Brunnfeld und der Abzweigung nach … sowie auf dem Straßenkörper der Straße nach … anfallendes Niederschlagswasser über die im Eigentum des Klägers stehende Abwasserleitung auf FlNr. 1020/7 der Gemarkung …, wie diese in der als Anlage K2 beigefügten Luftbildaufnahme rot eingezeichnet wurde, abzuleiten“ [nachfolgend: 2. Klageantrag] und 8 der Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß der Klageanträge ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen [nachfolgend: 3. Klageantrag]. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen 11 und führte im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen bereits das ihr Mögliche getan, ein Überfahren der Grundstücke des Klägers durch Fahrzeuge zu verhindern. Bezüglich des Straßenoberflächenwassers sei festzustellen, dass die nordöstlich der klägerischen Grundstücke hangaufwärts führenden Teile der Gemeindeverbindungsstraße mindestens seit den 1990er Jahren über einen teilweise verrohrten und teilweise offenen Graben nach Süden in die Leitzach entwässern würden. Der insoweit parallel zur Straße verlaufende Graben leite in erster Linie Hang- und Oberflächenwasser aus den auch im weiteren Umfeld liegenden Grundstücken ab, in ihn fließe auch das Oberflächenwasser von der Gemeindeverbindungsstraße ab. Bei diesem Graben handle es sich nicht um einen Straßenseitengraben, sondern um ein Gewässer dritter Ordnung, das der Verfügungsbefugnis des Klägers entzogen sei. Welche Maßnahmen der Kläger zur Grundstücksentwässerung in den Jahren 2014 und 2015 anlässlich des genehmigten Neubaus eines Wasserkraftwerks und u.a. einer Verlegung des Triebwerkkanals mit umfangreichen Geländeveränderungen ohne Absprache mit der Beklagten vorgenommen habe, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Sie seien mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht durch eine wasserrechtliche Genehmigung gerechtfertigt. Die Maßnahmen des Klägers hätten zur Folge gehabt, dass die bestehende und unter der Straße zum Grundstück FlNr. 990/4 verlaufende Verrohrung des Grabens weiter verlängert worden sei und in den Seitenarm der Leitzach eingeleitet werde. Selbst wenn der fragliche Kanal aber nicht als Gewässer dritter Ordnung, sondern als Teil der Straßenentwässerung anzusehen sei, sei der Kläger gemäß Entwässerungssatzung der Beklagten verpflichtet, das Verlegen von Leitungen zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zuzulassen. In Bezug auf die behauptete Beeinträchtigung des Grundstücks FlNr. 990/2 folge aus der Stellungnahme eines Ingenieurbüros, dass der FlNr. 990/2 aus dem versiegelten Straßenbereich, der nur eine relevante Fläche von ca. 273 qm beinhalte, nur eine geringe Wassermenge zugeführt werde. Der Anteil der Straße sei im Verhältnis zum Gesamtzufluss als klein einzustufen. Mehr als 50% des auf der Straße abgeführten Oberflächenwassers stamme von Nachbargrundstücken in Form von wild abfließendem Oberflächenwasser. Damit sei der Abfluss des Oberflächenwassers der Straße nicht ursächlich für mögliche Überschwemmungen des klägerischen Grundstücks. 12 Mit Beschluss vom 23. September 2021 wurde von dem Verfahren der Klageantrag bezüglich der geforderten Unterlassung des Überfahrens der klägerischen Grundstücke abgetrennt, weil es sich um eine straßenverkehrsrechtliche Streitigkeit handle. Dieses sodann unter dem Aktenzeichen M 23 K 21.1052 fortgeführte Verfahren wurde von den Beteiligten nach Augenschein und mündlicher Verhandlung am 12. Juli 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte erklärte, straßenverkehrsrechtlich eine weiterreichende Breiten- und Längenbegrenzung für Fahrzeuge anzuordnen. 13 Am 1. August 2022 übernahm die 28. Kammer die Zuständigkeit für das Verfahren (M 28 K 21.1094). 14 Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 15 Am 10. Juli 2023 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Den Beteiligten wurden seitens des Gerichts auch vor dem Hintergrund des am 12. Juli 2023 verhandelten Verfahrens mit straßenverkehrsrechtlichem Streitgegenstand Hinweise und Empfehlungen zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits gegeben. Eine Einigung kam jedoch nicht zu Stande. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 17 Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die Klage ist lediglich teilweise begründet. Sie ist hinsichtlich des 2. und 3. Klageantrags unzulässig (nachfolgend 1. und 3.) und hinsichtlich des 1. Klageantrags überwiegend begründet (nachfolgend 2.). 19 1. Die Klage ist hinsichtlich des 2. Klageantrags (Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Ableitung von Niederschlagswasser über eine auf FlNr. 1020/7 verlaufende Abwasserleitung des Klägers) unzulässig. Der Kläger nimmt insoweit gerichtlichen Rechtsschutz missbräuchlich in Anspruch. 20 Nach den Erkenntnissen aus dem gerichtlichen Verfahren verläuft im Bereich der FlNrn. 990/1, 994 und 995 (die im Eigentum der Beklagten und, bezüglich FlNr. 995, im Eigentum der Eigentümerin des Anwesens … 4 stehen) südöstlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße (FlNr. 1028) ein Graben, der im Bereich nördlich des Anwesens … 4 und sodann weiterführend in Richtung Leitzach (über die im Eigentum des Klägers stehenden FlNrn. 990/4 und 1020/7) verrohrt ist. Der Graben nimmt neben dem auf der Gemeindeverbindungsstraße auftreffenden Niederschlagswasser auch – und sicherlich zum überwiegenden Anteil – das auf Grund der Hanglage von den angrenzenden Wiesen und Äckern auf Grund der Topographie in Richtung Leitzach abfließende Oberflächenwasser auf. Mit der Auffassung der Beklagten spricht Einiges dafür, dass es sich bei dem schon seit Jahrzehnten bestehenden Graben und – trotz – der teilweisen Verrohrung um ein dem Wasserrecht unterliegendes Gewässer (dritter Ordnung) handelt (vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen etwa: VG München, U.v. 26.11.2013 – M 2 K 13.1843 – juris Rn. 17 f.). Der Kläger selbst hat im Zuge einer erheblichen Umgestaltung der Verhältnisse vor Ort, insbesondere einer Verlegung des Triebwerkskanals an der Leitzach nach Süden, ca. in den Jahren 2014/2015 die früher im Bereich von FlNr. 990/4 endende und in den alten Triebwerkskanal einmündende Verrohrung verlängert, damit sie über die FlNr. 1020/7 nunmehr den neuen Triebwerkskanal wieder erreicht. Dass diese Maßnahme auf Grund einer wasserrechtlichen Gestattung oder sonstigen behördlichen Erlaubnis für die Einzel- oder Gesamtmaßnahme erfolgt wäre, wurde weder vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine vorherige Abstimmung mit der gewässerunterhaltungspflichtigen Beklagten oder den für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden (Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt) ersichtlich. Der Kläger verhält sich damit ersichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er mehrere Jahre nach dieser eigenmächtigen Maßnahme nunmehr klageweise die Beklagte in der beantragten Weise auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Hierfür muss das Gericht nicht zur Verfügung stehen. 21 Dass und warum beide Beteiligte dennoch im Interesse wasserwirtschaftlicher Belange daran interessiert sein sollten, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf diese Einleitung in die Leitzach vor Ort zu überprüfen und ggf. neu zu regeln, wurde den Beteiligten im Übrigen in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt. 22 2. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung im Bereich der FlNrn. 990/2 und 990/3 zum Schutz der darauf befindlichen baulichen Anlagen des Klägers eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Entwässerung der auf den FlNrn. 1025 und 1028 verlaufenden Gemeindeverbindungsstraße gewährleistet. 23
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