einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (Anschluss an VGH München BeckRS 2021, 7419 Rn. 23 mwN; stRspr). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
der Fähigkeit des Betroffenen zum "sicheren Führens eines Kraftfahrzeugs" ergibt sich weder für den Gutachter noch den Antragsteller hinreichend klar, dass allein die Fähigkeit geklärt werden soll, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und dem Cannabiskonsum zu trennen (Anschluss an VG Oldenburg BeckRS 2020, 2361; VG Schleswig Beschl. v. 28.2.2022 – 3 B 11/22; entgegen OVG Münster BeckRS 2023, 9997; OVG Schleswig BeckRS 2022, 43066; OVG Münster BeckRS 2020, 43749). (Rn. 55 und 56) (redaktioneller Leitsatz) 5. Jedenfalls die Frage in der Gutachtensanordnung "Ist nicht (mehr) zu erwarten, dass die zu begutachtende Person auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren
wirkungen führen wird, sodass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist?" ist zu weit gefasst und damit unverhältnismäßig, weil sie teilweise eine Fragestellung aufwirft, für die kein Anlass besteht (Anschluss an OVG Magdeburg BeckRS 2022, 29604 Rn. 8; OVG Weimar BeckRS 2021, 45354 Rn. 23). (Rn. 57 – 66) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentliche Einnahme von Cannabis, Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
vorhergehender Einnahme von Cannabis, Nichteignungsvermutung aufgrund Nichtvorlage des Gutachtens im Widerspruchsverfahren, Einwände gegen die Fragestellung der Gutachtensanordnung, Fahrerlaubnisentziehung, Betäubungsmittel, Cannabis, Methamphetamin, Nichteignungsvermutung, Eignungszweifel, Gutachtensanordnung, medizinisch-psychologisches Gutachten Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
dem die Antragsgegnerin das Gutachten als nicht geeignet ansah, ordnete sie mit Schreiben vom
wissenschaftlichen Erkenntnissen ein gelegentlicher Konsum von Cannabis des Antragstellers unzweifelhaft vor, da zwischen dem erklärten Konsum (Abend des 10.6.2020) und der Abnahme der Blutprobe (am 11.6.2020, 15:43) über 15 Stunden gelegen haben und vor dem Hintergrund der Abbaugeschwindigkeit von Cannabis (
6 Std. seien maximal noch 1-2 ng/ml THC im Blut) zwei selbständige Konsumakte stattgefunden haben mussten. 8 Mit Schreiben vom
dem der Antragsteller zwischenzeitlich die von der Antragsgegnerin angeforderte ergänzende Stellungnahme der … mpu vom
Durchführung eines einjährigen Drogenkontrollprogramms innerhalb von 13 Monaten ab Zustellung an. Die Fragestellung lautete:
wirkungen führen wird, sodass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist? 11 Gestützt wurde diese Anordnung auf § 46 Abs. 3 FeV, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Es wurde dargelegt, dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen sei. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller auf Abstinenz berufen, woran er festzuhalten sei. Ermessen wurde ausgeübt. Der Urin-Vortest wurde nicht erwähnt. 12 Am 14. Februar 2022 teilte der Antragsteller mit, wieder in einem Drogenabstinenzprogramm zu sein und übersandte einen Befundbericht vom 27. Januar 2022 des Toxilab Labors, demzufolge ein Urin-Screening vom 25. Januar 2022 keinen Drogennachweis ergeben habe.
entsprechender Mitteilung durch den Antragsteller übersandte die Antragsgegnerin am
dem von Antragstellerseite keine weitere Äußerung erfolgte, hörte die Antragsgegnerin diese mit Schreiben vom
dem sicheren Führen finde keinen Anknüpfungspunkt im Sachverhalt. Die Frage 2 habe sich nur auf Cannabis beziehen dürfen. 15 Mit Bescheid vom
Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern an (Nr. 3), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an (Nr. 4), ordnete die Kostentragung durch den Antragsteller an (Nr. 5) und erhob für diesen Bescheid Kosten in Höhe von 259,96 EUR (Nr. 6). Als Rechtsgrundlage für die Entziehung wurden § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV genannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller der rechtmäßigen Anordnung zur Beibringung der MPU nicht
gekommen sei. 16 Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller im Verwaltungsverfahren am
dem Trennungsvermögen wurde vorgetragen, dass diese nicht auf Cannabis beschränkt, sondern auf Betäubungsmittel im Allgemeinen gerichtet sei. Anlass sei offenbar der positive Urinschnelltest vom 11. Juni 2020 gewesen. Unter Hinweis auf einen Fachaufsatz der Rechtsmedizin der Universität Bern („Urinschnelltests auf Drogen und Medikamente“, Pfäffli u.a., Schweiz Med Forum 2013, S. 318 ff.) könnten Schnelltests häufig falsch-positive Reaktionen zeigen, sodass ein Konsum von Methamphetamin als sehr unwahrscheinlich gelte. Die Bestätigungsanalyse sei schließlich negativ auf Methamphetamin verlaufen. Es gäbe somit keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für den Konsum harter Betäubungsmittel. Die Beweislast liege diesbezüglich nicht beim Antragsteller. Bei der Anordnung einer MPU dürfe nicht
Betäubungsmittel generell, sondern nur
dem Trennungsvermögen hinsichtlich Cannabis gefragt werden. Zudem differenziere die zweite Fragestellung zwischen „Einfluss von Betäubungsmitteln“ und deren „
wirkungen“. Es sei völlig unklar, was mit
wirkungen alternativ zum Einfluss gemeint sein solle. Vorgelegt wurden Entscheidung des VG Freiburg, B.v. 25.10.2021 – 1 K 2936/21, des VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2022 – 11 K 118/22 und des VG Schleswig-Holstein, B.v. 28.2.2022 – 3 B 11/
dem sicheren Führen gestellt. Gerade die MPU solle im Rahmen der Anamnese und durch Erhebung aktueller Befunde Klarheit über die Dauer und die Intensität des Betäubungsmittelkonsums schaffen und die Feststellung ermöglichen, ob es unter Berücksichtigung anderer Faktoren zu einer dauerhaften Absenkung der Leistungsfähigkeit kommen könne. Anhaltspunkte hierfür müssten nicht aus der Akte hervorgehen. Auch die Tatsache, dass die Blutprobe keine Spuren von Betäubungsmitteln – außer Cannabis – zeige, widerlege nicht den sich aus dem Schnelltest ergebenden Verdacht, dass der Antragsteller Methamphetamin eingenommen habe. Betäubungsmittel seien im Blut nur deutlich kürzer
weisbar als im Urin. Das negative Ergebnis der Blutprobe stelle lediglich fest, dass er andere Betäubungsmittel als Cannabis nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert habe (BayVGH, B.v. 24.7.2006 – 11 CS 05.3350; Bv. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – beide juris). 21 Das Verwaltungsgericht München machte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
einem stabilen Einstellungswandel als Teil der ganzheitlich zu bewertenden charakterlichen Eignung, die Voraussetzung für eine bestehende oder wiedergewonnene Fahreignung sei, nicht nur auf einen Suchtstoff beschränken. Insoweit gehe auch die Fragestellung der Antragsgegnerin nicht über den notwendigen Begutachtungsumfang hinaus und erweise sich als rechtmäßig. 22 Auf telefonische
frage des Gerichts vom
Cannabinoiden anlassbezogen seien. Die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebende Begrenzung der Fragestellung gelte auch für den Umfang der Begutachtung. Die CTU Kriterien seien entsprechend einzuschränken. Unter Verweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22/21) dürfe dann, wenn nur
Cannabinoiden gefragt werden dürfe, auch nur
solchen gescreent werden. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 25 Der Antrag
GO) ist erfolgreich. 26
Auslegung des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der in Nr. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins, die in Nr. 4 für sofort vollziehbar erklärt wurden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der in Nr. 3 und Nrn. 5 und 6 des Bescheids verfügten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) und Kostenfestsetzung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. 27 A. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin anzuordnen. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids zur Abgabe des Führerscheins
gekommen, sodass sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins erledigt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 – 11 CS 23.980 – juris Rn. 12; B.v. 23.7.2021 – 11 CS 21.515 – juris Rn. 20; B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 23 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl beitreiben will. 28 Nicht erledigt hat sich dagegen die Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids, den Führerschein bei der Behörde abzugeben. Diese stellt trotz der zwischenzeitigen Abgabe des Führerscheins
wie vor den Rechtsgrund zum vorläufigen Behaltendürfen dieses Dokuments für die Antragsgegnerin dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Neben der Hauptverfügung – hier der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids – besteht für den Antrag
GO somit auch im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. 29 B. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. 30 I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 11. Mai 2023 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 31
dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). 32 Dem genügt die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit erfolgt aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie die sofortige Ablieferung des Führerscheins angeordnet hat, um seiner missbräuchlichen Verwendung
Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen zu wirken. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bereits aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgebend waren (BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 CS 19.180 – juris Rn. 10 ff.). 33 II.
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgeblich sind hierbei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung durch das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Hauptsacheverfahrens, welche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer summarischen Prüfung unterzogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.1984 – 2 BvR 507/81 – juris Rn. 15). Ergibt diese im Rahmen des Verfahrens
GO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht
Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse und der Antrag hat in der Sache Erfolg. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, bleibt der Antrag erfolglos. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 34 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 13). Da im vorliegenden Fall ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung dieser Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an. 35 Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs erweist sich der Bescheid vom 11. Mai 2023 mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass der hiergegen erhobene Widerspruch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung voraussichtlich Erfolg haben wird, weshalb das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt und der Antrag
GO Erfolg hat. 36 1.
VG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). 37
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). 38 Vorliegend durfte die Antragsgegnerin aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller geforderten Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV nicht auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Zwar ist eine Anordnung einer MPU auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der vorliegenden Fallkonstellation regelmäßig vorzunehmen (2.), allerdings entsprach die getroffene Anordnung nicht den an eine Gutachtensanordnung anzulegenden formal strengen Maßstäben (3.). 39
gewiesen werden kann und sich diese Frage durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht besser aufklären lässt als das mittels eines rein ärztlichen Gutachtens der Fall ist, ist die Behörde in solchen Konstellationen auf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelte Aufklärungsmöglichkeit beschränkt. Denn die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens greift stärker in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein als die Forderung, nur ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Erst wenn sich der Verdacht der Einnahme „harter“ Drogen nicht hat verifizieren lassen, daneben jedoch weitere Eignungszweifel begründende Tatsachen im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliegen, kann von dem Betroffenen verlangt werden, sich auch einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen (BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – juris Rn. 22). So lag es hier, da das ärztliche Gutachten der … mpu vom 8. Juni 2021 – auch
deren ergänzender Stellungnahme vom
6 Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml im Blut festzustellen sind, kann der psychoaktive Wirkstoff THC bei inhalativem Konsum von Cannabis
einem Einzelkonsum bis zu 12 Stunden im Blut
weisbar sein. Da beim Antragsteller die bezüglich Cannabinoiden positive Blutprobe am 11. Juni 2020 um 15:43 und damit später als 12 Stunden
dem vorgetragenen Konsum (am Abend des 10.6.2020) gewonnen wurde, ist hiernach bereits zu bezweifeln, dass seitdem nicht ein weiterer Konsum stattgefunden hat (vgl. Begründung der Antragsgegnerin in ihrer Gutachtensanordnung v. 20.1.2022). 44
weises eines zweiten Konsumakts kann letztendlich offenbleiben, da hier die Antragsgegnerin im Rahmen der Beweiswürdigung auch ohne entsprechende Einlassung des Betroffenen davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person
einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 23; B.v. 25.6.2020 – 11 CS 20.792 – juris Rn. 23; B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 7.3.2017 – 11 CS 17.143 – juris Rn. 15; B.v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181 – juris Rn. 16; B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 – juris LS 3, Rn. 15; OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – juris Rn. 7 ff.; dem folgend VG München, B.v. 19.7.2021 – M 19 S 21.2252 – juris Rn. 29, B.v. 10.3.2021 – M 6 S 20.3576 – juris Rn. 30). Substantiierte Darlegungen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft vorgetragen. 45 2.2.2. Vorliegend ist aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vom Vorliegen einer weiteren, Zweifel begründenden Tatsache i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auszugehen. Der Antragsteller hat bei der Fahrt am 11. Juni 2020, wovon die Antragsgegnerin aufgrund der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 8. August 2020 (Bl. 13 BA) ausgehen konnte, den Konsum von Cannabis nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt und hierdurch Zweifel an seiner Fahreignung begründet, die die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt haben (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Er hat
dem Ergebnis der Blutuntersuchung ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 5,2 ng/ml THC im Blutserum geführt und somit den maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC, ab dem von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit auszugehen ist (BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8.18 – juris Ls. 2 und Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.8.2021 – 11 CS 21.1837 – juris Rn. 15; B.v. 22.4.2020 – 11 CS 19.2434 – juris Rn. 18), bei weitem überschritten. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob bei dem Antragsteller Ausfallerscheinungen festgestellt wurden oder nicht. Auf die tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kommt es nicht an. Auch der
weis einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs ist nicht erforderlich. 46 2.2.
V ist im Falle eines wie hier nicht vorgelegten Gutachtens allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). 51 3.
dem Trennvermögen zu klären war. In der Frage sollte daher klar zum Ausdruck kommen, dass die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme geklärt werden soll. 55 3.2.1. Diese Eingrenzung geht aus der gestellten ersten Frage, die allgemein
der Fähigkeit zum „sicheren Führens eines Kraftfahrzeugs“ fragt, nicht hinreichend deutlich hervor. Würde die Einschränkung
der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme am Ende der Frage zumindest in Klammer gesetzt werden (vgl. so akzeptiert von BayVGH, B.v. 15.3.2023 – 11 CS 23.59 – juris Rn. 3, 18), dürfte dies die Fragestellung für den Gutachter ausreichend präzise machen. Aus der hier gestellten Frage ergibt sich aber weder für den Gutachter noch den Antragsteller hinreichend klar, dass allein die Fähigkeit geklärt werden soll, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und dem Cannabiskonsum zu trennen (so auch VG Schleswig-Holstein, B.v. 28.2.2022 – 3 B 11/22 – n.v. S. 8; VG Oldenburg, B.v. 26.2.2020 – 7 B 392/20 – juris Rn. 4). Vielmehr scheint die Frage auf die Leistungsfähigkeit im Gesamten abzuzielen. Eine zu überprüfende Leistungsfähigkeit, aber auch andere mögliche Kriterien, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, standen vorliegend nicht in Frage. Zu klären ist
den rechtlichen Grundlagen immer nur die jeweilig in Erscheinung getretene Problematik. Diese lag beim Antragsteller im gelegentlichen Cannabiskonsum und dem erstmaligen Trennungsverstoß. 56 Die gegenteilige Ansicht (OVG SH, B.v. 4.5.2023 – 16 B 1271/22 – juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.10.2022 – 5 MB 22/22 – juris Rn. 26; Anschluss an OVG NW, B.v. 4.6. 2020 – 16 B 672/20, juris Rn. 10, dort ohne nähere Begründung), wonach die Verwendung des Ausdrucks „sicher führen (kann)“ in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu beanstanden sei, wird nicht geteilt. Die Entscheidungen setzen sich insbesondere nicht damit auseinander, dass von gelegentlichem Cannabiskonsum und bisher nur einmaligem Angetroffensein beim Führen eines Kfz unter dem Einfluss von THC bereits ausgegangen werden musste und daher – dem Bundesverwaltungsgericht folgend (BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 31) – allein die Frage des Trennungsvermögens (Prognose bezüglich eines weiteren Angetroffenseins) im Raum steht. Das Erfordernis, auf die Ermittlung der korrekten Fragestellung im Wege der Auslegung, im Zusammenhang mit den Tatsachen, die zu Eignungszweifeln Anlass geben oder der Verknüpfung der beiden gestellten Fragen miteinander, zurückzugreifen (so OVG SH, B.v. 26.10.2022 – 5 MB 22/22 – juris Rdn. 26, 28; OVG NW, B.v. 4.5.2023 – 16 B 1271/22 – juris Rn. 22) ist zwar denkbar, aber keinesfalls wünschenswert, zumal sich die Fragestellung an den Gutachter wendet, der auch ohne Auslegungs- und
forschungsbedarf oder Kenntnis der neuesten Rechtsprechung die Fragestellung verstehen sollte. 57 3.2.
Betäubungsmitteln im Allgemeinen – ohne gleichzeitig diesbezügliche Zweifel darzustellen – ein Bezug zum Sachverhalt und damit die Berechtigung, hierüber Auskunft einzuholen. Die entscheidende Einzelrichterin schließt sich der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die zu genau derselben Formulierung ergangen ist (OVG LSA, B.v. 14.9.2022 – 3 M 83/22 – juris Rn. 8; VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2022 – 11 K 118/22 – n.v. S. 5 f.; VG Schleswig-Holstein, B.v. 28.2.2022 – 3 B 11/22 – n.v. Rn. 6 ff.; ThürOVG, B.v. 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 25.10.2021 – 1 K 2936/21 – n.v. S. 4 f.; VG Schwerin, U.v. 8.6.2021 – 6 A 596/20 SN – juris Rn. 35 ff.; VG Aachen, GB.v. 27.7.2020 – 3 K 411/20 – juris Rn. 30; OVG NW, B.v. 4.
dem aber auch die Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2023 klarstellt, dass auf den positiven Urin-Vortest bezüglich Methamphetamin in der streitgegenständlichen Anordnung nicht eingegangen wurde, ist dieser Vortest als Anordnungsgrundlage für die Prognose hinsichtlich Betäubungsmitteln im Allgemeinen auszuschließen. Im Übrigen hätte für diese Klärung die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt (vgl. Rn. 40). 61
dem Trennungsvermögen noch die Beschränkung auf den Cannabiskonsum zum Ausdruck. Ein Musterfragenkatalog ist zweifellos – insbesondere zur Bewältigung einer Masse an Verfahren – ein unverzichtbarer Orientierungspunkt. Dennoch sollte dieser nur
kritischer Überprüfung und Anpassung an den konkreten Fall benutzt werden (Hahn/Kalus in MüKoStVR,
Betäubungsmitteln im Allgemeinen ausgeweitet werden. Im Falle des
weises anderer Betäubungsmittel (auch ohne Führen eines Kraftfahrzeuges) ergibt sich eine Führerscheinentziehung unmittelbar aufgrund von § 11 Abs. 7 FeV, sodass die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung mittels MPU-Anordnung – die im Übrigen für die Fahrerlaubnisbehörde anders als bei § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bindend ist –
V zu klären wäre. 64 Eine von der Behörde für die Beibringungsanordnung angegebene Rechtsgrundlage muss auch einschlägig sein (BayVGH, B.v. 18.7.2023 – 11 CS 23.907 – juris Rn. 23 m.w.N.). Ist sie dies nicht, so führt dies – außer im Fall einer offenbaren Unrichtigkeit – zur Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung. Grund dafür ist, dass eine Beibringungsanordnung den Adressaten in die Lage versetzen muss, zu entscheiden, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Dieser Rechtsgedanke kommt genauso in der vorliegenden Konstellation zum Tragen, in der zwar materiell-rechtlich § 13 Abs. 1 Satz 3 FeV die richtige Rechtsgrundlage darstellt, die zweite Fragestellung sich jedoch nicht auf diese Anordnungsbefugnis stützen lässt. 65 Schließlich lässt sich auch nicht aus der Anordnungsbegründung eine Einschränkung der Fragestellung ableiten. Zwar beschränkt sich die Sachverhaltsschilderung der Gutachtenanordnung allein auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers. Den eindeutigen Wortlaut der Frage kann diese jedoch nicht einschränken. Angesichts der aufgezeigten gebotenen strengen Maßstäbe bei der Würdigung einer Gutachtensanordnung kann eine etwaige Argumentation bzw. Interpretation der Gutachtenanordnung, wonach die zweite Frage lediglich eine Erläuterung der ersten Frage sei, nicht geteilt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 4.6.2020 – 16 B 672/20 – juris Rn. 18). 66
Feststehen eines fehlenden Trennungsvermögens möglich. Dementsprechend darf auch nur
diesem Umstand gefragt werden. Vorgetragen wird weiter, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss anderer Betäubungsmittel sowieso mittelbar zur Nichteignung der betroffenen Personen führe.
dem hier nicht auf den Konsum anderer Betäubungsmittel abgestellt und diesbezügliche Bedenken substantiiert werden, erklärt dies nicht eine diesbezügliche Eignungsklärung mittels MPU. 67 3.
weises einer 6-monatigen Drogenabstinenz (Bl. 37 BA) und dem allein hinsichtlich Cannabiskonsums positiven Gutachtens der … mpu andererseits, ist es vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung und den gesetzlichen Vorgaben nicht geboten, dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben, einzuräumen. Der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV folgend, ist die Fahrerlaubnis erst zu entziehen, wenn die Fahrungeeignetheit feststeht. Folglich ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu belassen, solange – wie vorliegend – bestehende Eignungszweifel noch nicht abschließend geklärt sind, ohne dass er dies zu vertreten hat (vgl. OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22/21 – juris Rn. 37). 69 5. Vor diesem Hintergrund erweist sich der streitgegenständliche Entziehungsbescheid als rechtswidrig. Da das Gericht im Zeitpunkt des Beschlusses davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin, alsbald
Außervollzugsetzung und Aufhebung des Bescheids vom
dem 31. Dezember 1988 erteilten Fahrerlaubnisklasse 3 (alt) wobei die frühere Klasse E bei den Klassen B und C1 nicht mehr streitwerterhöhend wirkt (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2014 – 11 CS 13.2216 – juris Rn. 18). 72 Die Klasse A1 war mit der Schlüsselzahl (79.03,79.04) versehen und wirkt – anders als im Falle der Schlüsselzahl 79.05 – nicht streitwerterhöhend (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2021 – 11 CS 21.1631 – juris Rn. 34). Der
Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Antragsverfahren zu halbierende Gesamtstreitwert von 10.000,- EUR ergibt einen Streitwert von 5000.- EUR.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.