VG München, Beschluss v. 10.10.2023 – M 3 E 23.4758 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 10.10.2023 – M 3 E 23.4758 Download Drucken Titel: Aufnahme in Realschule in höhere Jahrgangsstufe Normenketten: BayEUG Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 RSO § 5, § 6, § 8 Leitsätze: 1. Grundlage der Entscheidung über das Vorrücken sind die im „Jahreszeugnis“ ausgewiesenen Noten in den Vorrückungsfächern. Gastschülern kann jedoch ein Zeugnis nur erteilt werden, wenn der Schüler aufgrund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht. Eine Vorrückungsentscheidung ist daher nur für bereits aufgenommene Schüler einer Schule zu treffen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Rüge, ein Nachteilsausgleich sei bei einer Prüfung nicht gewährt worden, führt auch im Erfolgsfall nicht zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung, sondern lediglich zu einer erneuten Durchführung der Prüfung unter Gewährung des Nachteilsausgleichs. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufnahme in die Realschule in eine höhere Jahrgangsstufe, Gastschüler, Nachteilsausgleich Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Aufnahme auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 an der A.-Realschule (im Folgenden: A.-Realschule) in M. 2 Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2019/2020 die A.-Realschule in der Jahrgangsstufe 5. Im Schuljahr 2020/2021 wechselte er an das L.-Gymnasium in M. (Jahrgangsstufe 6) und rückte auf Probe in die Jahrgangsstufe 7 vor. Im Schuljahr 2021/2022 erhielt er im Jahreszeugnis vom 29. Juli 2022 nicht die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 8. Im Schuljahr 2022/2023 verbrachte er zunächst drei Monate an einer Schule in den USA; nach seiner Rückkehr wechselte er am 9. Januar 2023 an die C.-Realschule (im Folgenden: C.-Realschule) in M., die er als Gastschüler in der Jahrgangsstufe 8, Wahlpflichtfächergruppe III b, besuchte. Laut Notenbogen vom 28. Juli 2023 erzielte er in Mathematik die Note 6, in Physik die Note 5. 3 Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 teilte die C.-Realschule der Mutter des Antragstellers mit, die Klassenkonferenz vom 11. Juli 2023 habe festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers als Regelschüler noch nicht getroffen werden könne. Das Gastschulverhältnis werde bis zum Halbjahr des Schuljahres 2023/2024 verlängert. Laut dem Protokoll der Klassenkonferenz wurde dem Antragsteller das Wiederholen der Jahrgangsstufe 8 empfohlen. 4 Der Antragsteller ist im Schuljahr 2023/2024 seit dem 19. September 2023 (auch) an der Mittelschule M., W.-Straße 10, angemeldet. 5 Am 28. September 2023 beantragt die Mutter des Antragstellers für diesen beim Verwaltungsgericht München, 6 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 der A.-Realschule zu versetzen. 7 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Gymnasium habe die Klassenlehrerin bereits darauf hingewiesen, dass der Antragsteller getestet werden solle, ob er ein Problem habe und vielleicht mehr Zeit für seine Arbeiten benötige. Der Antragsteller habe an der C.-Realschule zum Schuljahresende 2022/2023 in den Fächern Mathematik und Physik die Note 5 gehabt, weil er die ersten drei Monate des Schuljahres noch in den USA gewesen sei und er daher aus dieser Zeit keine Noten habe. Der Mathematiklehrer habe dem Antragsteller gesagt, er sei enttäuscht von seinen Leistungen, aber er wolle den Antragsteller auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 versetzen, da er vermute, dass der Antragsteller bessere Leistungen erbringen könne, wenn er mehr Zeit habe. Frau H., die weitere Klassenlehrerin, habe den Mathematiklehrer beeinflusst, die Note in Mathematik von 5 auf 6 abzusenken, so dass keine Möglichkeit zum Vorrücken auf Probe bestehe. Sie sage auch, dass keine Möglichkeit für eine Nachprüfung bestehe. Der Antragsteller bekomme als Gastschüler kein Zeugnis. Er dürfe auch nicht in eine reguläre 8. Klasse, sondern könne nur wieder als Gastschüler eine internationale Klasse besuchen. Die Mutter habe die C.-Realschule über das Problem des Antragstellers informiert; man habe ihr aber gesagt, dass sie einen Nachweis bringen müsse. Der Test dauere aber ca. drei Monate. Der Antragsteller sitze jetzt in der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule, wo er schon viel weiter sei als seine Mitschüler. Er sei sehr groß gewachsen und sehr intelligent, spreche aber nicht viel. Ein Wiederholen in der Realschule bringe nichts. 8 Mit E-Mail vom 29. September 2023 wiederholt und vertieft die Mutter des Antragstellers den Vortrag und führt ergänzend im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe tatsächlich die Noten 5 in Mathematik, 4 in Physik und 3 in Kunst. Er sei von der Klassenlehrerin, Frau H., absichtlich herabgestuft worden. Diese habe ihm nach dem Gespräch mit seinem Mathematiklehrer gesagt, dass sich der Mathematiklehrer geirrt habe und dass der Antragsteller die Klasse wiederholen müsse. Auf die Frage der Mutter nach Notenausgleich oder Nachprüfung habe die Klassenlehrerin mitgeteilt, beides sei nicht möglich, selbst die Aufnahmeprüfung sei nicht möglich. Die Klassenlehrerin habe dem Antragsteller kein Zeugnis erteilt und die Noten am 28. September 2023 gerundet. Der Antragsteller habe selbst im Gymnasium nie die Note 6 in Mathematik gehabt. Die Ergebnisse des Antragstellers seien besser als die einiger Schüler, die jetzt in der Jahrgangsstufe 9 der C.-Realschule seien. Wenn der Antragsteller eineinhalb Stunden Zeit hätte, um die Aufnahmeprüfung in Mathematik zu absolvieren, würde er die Note 3 bekommen. Er sei getestet worden, um festzustellen, ob er irgendeine Form von Asperger habe. Der Besuch der Mittelschule sei eine Verschwendung seines Lebens. Der Antragsteller wolle an einer Realschule im nächsten Jahr die mittlere Reife-Prüfung ablegen und dann auf das Gymnasium wechseln. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung wird ausgeführt, an der C.-Realschule seien für Schüler ohne reguläres oder gültiges Zeugnis internationale Klassen eingerichtet, in die Schüler mit Gastschülerstatus aufgenommen würden. Die Klassenkonferenz sei am 11. Juli 2023 zu der Einschätzung gekommen, dass der Antragsteller noch nicht die Leistungen erbringe, um als Regelschüler aufgenommen zu werden. Die Schulleitung sei der Einschätzung der Klassenkonferenz gefolgt und habe die Gestattung des Gastschulverhältnisses verlängert unter der Bedingung, dass der Antragsteller die 8. Klasse wiederhole. Die Anmeldung an der Mittelschule an der W.-Straße sei nicht durch die C.-Realschule erfolgt. Nach Auskunft der Schulleiterin der A.-Realschule sei für das Schuljahr 2022/2023 kein Antrag auf Aufnahme durch den Antragsteller gestellt worden. Es gebe deshalb auch keine Nichtaufnahmeentscheidung der A.-Realschule. Mangels Aufnahmeantrag sei der Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 auf Probe in die A.-Realschule bereits unzulässig. Der Antrag wäre auch unbegründet. Auf eine Aufnahmeprüfung könne vorliegend nicht verzichtet werden, da bei Aufnahmeentscheidungen das Zeugnis des Gymnasiums für den Übertritt an die Realschule nur im folgenden Schuljahr gelte. Der Antragsteller erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine reguläre Aufnahme an der C.-Realschule. Die C.-Realschule ziehe für die Aufnahmeprüfung die Leistungsnachweise heran, die die Gastschüler während der Unterrichtszeit in der internationalen Klasse erbracht hätten. Beim Antragsteller habe der Schulleiter aufgrund der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers die Entscheidung getroffen, den Antragsteller zunächst nicht als Regelschüler in die Jahrgangsstufe 9 aufzunehmen. Ein Notenausgleich sei nur für die Abschlussprüfung vorgesehen. Nachprüfungen seien für Gastschüler nicht vorgesehen. Der Vortrag, andere Schüler der internationalen Klassen seien trotz schlechterer Leistungen vorgerückt, sei unzutreffend. Aus den oben genannten Gründen komme auch eine Aufnahme an einer anderen Realschule nicht in Betracht. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 13 1. Soweit der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 der A.-Realschule gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig. 14 Die beantragte einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein „streitiges Rechtsverhältnis“ besteht. Von einem streitigen Rechtsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn aus einem Antrag einerseits und seiner Ablehnung andererseits eine bestimmte Rechtsbeziehung entstanden ist, um deren Bestand und Inhalt gestritten werden kann. Hat der Antragsteller sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei der Antragsgegnerin selbst vorgetragen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht. Nur durch einen solchen Antrag ist sichergestellt, dass die Antragsgegnerin als Rechtsträger der A.-Realschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit einer Aufnahme überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (vgl. zur Hochschulzulassung VGH BW, B.v. 9.7.1990 – NC 9 S 58/90 – juris Rn 2). 15 Vorliegend hat der Antragsteller nichts dazu vorgetragen, dass er seine Aufnahme in die A.-Realschule bereits beantragt hätte. Laut Stellungnahme der Schulleitung der A.-Realschule vom 2. Oktober 2023 liegt der A.-Realschule kein Aufnahmeantrag des Antragstellers vor. Auch die vorgelegten Akten bieten keinen Anhaltspunkt für einen Aufnahmeantrag. Im Hinblick auf den fehlenden vorherigen Antrag auf Aufnahme in die A.-Realschule ist ein hierauf bezogener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. 16 2. Nach § 86 Abs. 3, § 88 VwGO legt das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend aus, dass der Antragsteller unabhängig von der beantragten vorläufigen Aufnahme in die A.-Realschule jedenfalls das Vorrücken oder die Aufnahme auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 der derzeit besuchten C.-Realschule auf Grundlage seiner im Schuljahr 2023/2024 an der C.-Realschule erbrachten Leistungen begehrt. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. 18 Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22). 19 Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung – wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag begehrt – kann in Anbetracht des prinzipiellen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG andererseits nur dann als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des Antragstellers erfolgen würde. 20 Nach diesen Maßgaben hat der zulässige Antrag des Antragstellers in der Sache keinen Erfolg. Zwar liegt ein Anordnungsgrund im Hinblick auf das Fortschreiten des Schuljahres 2023/2024 vor. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. 21 Der Antragsteller hat derzeit voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufnahme auf Probe in die Jahrgangsstufe 9. 22 Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443), haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen. Für die Aufnahme sind Eignung und Leistung des Schülers maßgebend (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG ermächtigt das zuständige Staatsministerium, für Schulen, die nicht Pflichtschulen sind, die Voraussetzungen der Aufnahme (einschließlich der Altersgrenzen) und eine Probezeit in der Schulordnung zu regeln; dabei kann die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Leistungsfeststellung abhängig gemacht werden. Dementsprechend setzt die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe der Realschule das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß § 6 der Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494), und einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 RSO voraus (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RSO). Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RSO). Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (§ 6 Abs. 1 Satz 2 RSO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RSO erstreckt sich die Aufnahmeprüfung in der Regel auf alle Vorrückungsfächer, d.h. alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer (§ 25 Abs. 1 Satz 1 RSO), der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RSO). 23
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