VwVfG folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Bestandskraft des Ausgangsbescheids sowie die Androhung von zwei Zwangsgeldern in Höhe von 2.000,00 EUR bzw. 200,00 EUR. 2 Aufgrund einer Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizeistation ... vom 25. Februar 2022 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass bereits im Oktober 2020 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung W. ein im Eigentum des Klägers stehender landwirtschaftlicher Anhänger direkt am Fahrbahnrand ohne Sicherung und Kenntlichmachung abgestellt ist. Der mündlichen polizeilichen Aufforderung, den Anhänger zu beseitigen, kam der Kläger im Folgenden nicht
. Das entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt. 3 Am 19. August 2021 wurde von der Polizeistation ... festgestellt, dass nunmehr zwei landwirtschaftliche Anhänger im Kurvenbereich direkt an der Gemeindeverbindungsstraße angrenzend abgestellt waren. Die Polizei stellte weiter fest, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die in der Kurve aufgestellten Anhänger beeinträchtigt werden könne. Weiter wurde festgestellt, dass sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung W. mehrere weitere Anhänger mit Plakaten befanden.
Aussage des Klägers erfolgte die Positionierung der Anhänger, um die unzumutbaren Straßenzustände in diesem Bereich anzuprangern. 4 Bei einer polizeilichen Kontrolle am
dem zwei Anhänger, die direkt auf der Ortsverbindungsstraße im Kurvenbereich abgestellt waren, von einem unbekannten Täter umgeworfen worden waren. 6 Am
weise vorzulegen. Der Kläger wurde zum Erlass einer kostenpflichtigen Anordnung mit Ersatzvornahme angehört. 10 Eine Kontrolle
Fristablauf ergab, dass die Fahrzeuge unverändert auf den Grundstücken des Klägers lagerten. 11 Mit Bescheid des Landratsamts ... vom
weise dem Landratsamt ... bis spätestens eine Woche
der Entsorgung vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger in Nr. 3 des Bescheids die Ersatzvornahme angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass die Kosten der Ersatzvornahme auf 2.500,00 EUR geschätzt würden. 12 Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landratsamt aus, Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 15 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Danach sei derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle behandle, lagere oder ablagere, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Die Kreisverwaltungsbehörde könne die erforderlichen Anordnungen erlassen. Bei den auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung W. lagernden Abfälle handle es sich um Fahrzeuge, deren sich der Kläger als Abfallbesitzer entledigen müsse. Der Kläger habe als Grundstückseigentümer bzw. Verursacher die tatsächliche Sachherrschaft über die abgelagerten Fahrzeuge und Materialien. Die gelagerten Fahrzeuge und Materialien stellten Abfall i.S. des sog. subjektiven Abfallbegriffs dar. Die Ladewägen stünden seit geraumer Zeit unverändert auf den vorbezeichneten Grundstücken und würden objektiv nicht mehr entsprechend ihres anfänglichen Verwendungszwecks genutzt. Eine neue Zweckbestimmung sei nicht erkennbar. Die Nutzung der Fahrzeuge zu Protestzwecken könne nicht als vernünftiger von der Verkehrsanschauung respektierter Zweck angesehen werden. Die abgestellten Fahrzeuge seien aufgrund der durchgeführten Fahrzeugbewertung des polizeilichen Sachverständigen mit einem jeweiligen Zeitwert von 0,00 EUR eingestuft worden und stellten demzufolge Abfall dar, der ordnungsgemäß einer Abfallbeseitigungsanlage i.S.d § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zuzuführen sei. Als Abfallerzeuger bzw. -besitzer sei der Kläger auch der richtige Adressat der Entsorgungsverfügung (§ 3 Abs. 4 KrWG). Die im Bescheid gesetzten Fristen seien ausreichend bemessen, da es dem Kläger innerhalb des festgelegten Zeitraums tatsächlich möglich sei, die angeordnete Entsorgung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wie sich aus dem bisherigen Geschehensablauf ergebe, lasse ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten. In einem solchen Fall sei
ZVG) die Ersatzvornahme zulässig. Die Vorschrift des Art. 32 VwZVG gewähre der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Pflichtigen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Zahlung der für die Durchführung der Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten. 13 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom
Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juli 2022 gesetzt wird. Nr. 3 des Bescheids wurde dahingehend geändert, dass anstelle der ursprünglich vorgesehenen Ersatzvornahme für die Nichterfüllung der Verpflichtung
Nr. 1 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR und bei Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 des Ausgangsbescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR zur Zahlung angedroht wird. 23 In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, Rechtsgrundlage der Anordnung sei Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG). Die im Bescheid abgeänderte Frist für die Handlungspflicht in Nr. 1 des Ausgangsbescheids vom
teil des Klägers erfolgen dürfe. Er weise nochmals darauf hin, dass seine landwirtschaftlichen Anhänger weiterhin genutzt würden und diese aus Protest gegen die rechtswidrige Einleitung von Oberflächenwasser der Straßen in die Grundstücke des Klägers aufgestellt worden seien. Im Rechtsstaat sei es legitim, auf Missstände hinzuweisen und in Form von Protestaktionen die Bürger auf diese Missstände aufmerksam zu machen. Die im Bescheid angedrohten Zwangsgelder erachte er für zu hoch angesetzt und gesetzlich unzulässig. 28 Das Landratsamt ... ist der Klage im Verfahren Au 9 K 23.902 mit Schriftsatz vom
billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (siehe unten 4.) 38
den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom
AbfG) zuständige Landratsamt ... die streitgegenständliche Beseitigung im Ausgangsbescheid vom 6. Juli 2022 zunächst fehlerhaft ausschließlich auf die Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG gestützt.
dieser Vorschrift sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids wäre aber Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG. Die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage ist jedoch unschädlich, da als allgemeiner Grundsatz anerkannt ist, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet er seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt (nur) aufhebt, (wenn und) soweit er rechtswidrig ist (und den Kläger in seinen Rechten verletzt). Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 23 f.). Auch Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30). Überdies hat das zuständige Landratsamt ... im ebenfalls mit Klage angegriffenen Änderungsbescheid vom 24. Mai 2023 die Beseitigungsanordnung auf die zutreffende Rechtsgrundlage des Art. 27 Abs. 2 BayAbfG gestützt und insoweit in zulässiger Weise die Rechtsgrundlage der Nr. 1 des Ausgangsbescheids vom 6. Juli 2022 ausgetauscht. 41 2.1.2
AbfG kann die zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der Abfälle in unzulässiger Weise behandelt, lagert oder ablagert, die erforderlichen Anordnungen erlassen. Erfasst werden insoweit alle Ablagerungen außerhalb von zugelassenen Entsorgungsanlagen. Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 20 CS 16.2404 – juris Rn. 58). Vorliegend geht es um die Beseitigung der seit längerem andauernden Lagerung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, deren Nutzung zu sachfremden Zwecken und der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung. 42 2.1.3 Die sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung W. befindlichen und im Ausgangsbescheid vom 6. Juli 2022 benannten landwirtschaftlichen Fahrzeuge (Anhänger) unterfallen
Auffassung des Gerichts dem Abfallbegriff des KrWG. 43 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG sind Abfälle alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
WG ist ein Wille zur Entledigung i.S.v. § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist
WG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die Verkehrsanschauung dient dabei als objektives Korrektiv der subjektiven Vorstellungen des Abfallbesitzers. Die Absicht, einen als Abfall zu bewertenden Stoff oder Gegenstand zu veräußern, stellt keine zulässige Zweckbestimmung dar, zumal auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, Abfall sein können. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, die Umwelt und die menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen. Selbst eine nur zeitweilige Ungewissheit über den Verwendungszweck eines Stoffes oder Gegenstandes begründet Missbrauchsgefahren, weil damit eine Grauzone zwischen der Abfall- und Produkteigenschaft erzeugt würde (BVerwG, U.v. 29.5.2018 – 7 C 34.15 – juris Rn. 29 f). Die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Abfalleigenschaft trifft die Behörde (BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris Rn. 43). 44 Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen der Abfalleigenschaft der landwirtschaftlichen Fahrzeuge anhand der umfangreichen, in diversen Ortseinsichten entstandenen Lichtbilder und der vom Beklagten eingeholten Fahrzeugbewertung des Polizeipräsidiums Schwaben Nord vom 18. Mai 2022
Auffassung der Kammer in ausreichender Weise dargetan. Ausweislich der Lichtbilder lagern die landwirtschaftlichen Fahrzeuge seit längerem ungeordnet, ohne hinreichenden Schutz vor der Witterung, teilweise beschädigt, auf den Grundstücken des Klägers, sodass der Beklagte rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass deren ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben wurde. 45 Das Polizeipräsidium ... ... kommt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2022, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, zusammenfassend zum Ergebnis, dass die sieben landwirtschaftlichen Anhänger sämtlich einen stark verbrauchten ungepflegten Eindruck vermitteln. Eine Instandsetzung zum Erlangen der Verkehrssicherheit und der Betriebserlaubnis der Fahrzeuge würde den aktuellen Zeitwert, der jeweils mit 0,00 EUR geschätzt wurde, erheblich übersteigen. Dementsprechend handelt es sich
der fachlichen Einschätzung des Polizeipräsidiums ... ... vom 18. Mai 2022 aufgrund des Alters und des Zustandes der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und der seit längerem ungeschützt vor Witterungseinflüssen andauernden Lagerung im Freien um Abfall i.S.d. § 3 KrWG. Eine Reparatur der landwirtschaftlichen Fahrzeuge ist
der Einschätzung des Polizeipräsidiums ... ... wirtschaftlich unvernünftig und wird insoweit auch vom Kläger
dessen Äußerung in der mündlichen Verhandlung aktuell und in nächster Zeit gar nicht beabsichtigt, da die Fahrzeuge gegenwärtig ausschließlich zu Protestzwecken gegen die vom Kläger behauptete Untätigkeit der Gemeinde ... in Bezug auf die Grundstücksentwässerung verwendet werden. 46 Insofern ist es aber auch unerheblich, ob die landwirtschaftlichen Fahrzeuge noch als „Teileträger“ verwendbar wären, da ihr ursprünglicher Verwendungszweck als landwirtschaftliches Transportmittel unzweifelhaft weggefallen ist. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt. Die Anhänger werden nämlich seit längerem –
Mitteilung der Polizeistation ... stehen sie seit Oktober 2020 am Fahrbahnrand der Ortsverbindungsstraße – nicht mehr dazu genutzt, um Gegenstände von einem Ort zu einem anderen zu transportieren. Der Kläger verwendet die abgestellten Anhänger
eigenen Aussagen ausschließlich zu Protestzwecken, um die Gemeinde ... zur Verbesserung der Zufahrtssituation zum Anwesen des Klägers zu bewegen. Selbst wenn der ein oder andere abgestellte Anhänger abstrakt gesehen zum Transport von Gegenständen eingesetzt werden könnte, ist dieser Zweck
der konkreten Verwendungsweise des Klägers seit längerem entfallen. Die landwirtschaftlichen Fahrzeuge, die im Bescheid vom
der Verkehrsauffassung anerkannten Verwendungszweck zugeführt. Die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dient im Rahmen des § 3 KrWG als objektives Korrektiv für vorgebrachte Zweckbestimmungen, die dem Zweck dienen, abfallrechtliche Verwertungs- und Beseitigungspflichten zu umgehen (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar,
1 Grundgesetz (GG) geschützte Meinungsfreiheit beruft, berechtigt diese den Kläger nicht dazu, zur Artikulierung seines Protestes diverse, als Abfall zu qualifizierende Gegenstände in der freien Natur als Medium für Protestaktionen einzusetzen. Der Kläger ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, seinen Protest gegenüber der Gemeinde ... in anderer Form kund zu tun. Die Verwendung von Gegenständen, die als Abfall zu qualifizieren sind, entspricht daher nicht den vernünftigen, von der Verkehrsanschauung respektierten Erwägungen. 48 Darüber hinaus handelt es sich vorliegend auch
WG um zu beseitigenden Abfall.
dieser Vorschrift muss sich der Besitzer von Gegenständen entledigen und diese ordnungsgemäß beseitigen, wenn sie geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und das Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Das Abstellen der streitgegenständlichen, mit Gegenständen beladenen Anhänger in der freien Natur ist geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da damit zu rechnen ist, dass diese einen erheblichen Anreiz zum Abstellen weiterer Abfallgegenstände oder zu Vandalismus geben. Dies ist
eigenen, mit Bildmaterial belegten Angaben des Klägers bereits geschehen, in dem einer der Anhänger umgeworfen wurde und die auf ihm geladenen Gegenstände in der Landschaft verstreut wurden. 49
allem bestehen aufgrund der fachlichen Einschätzung des Zustands der landwirtschaftlichen Fahrzeuge im Gutachten des Polizeipräsidiums ... ... vom 18. Mai 2022 und den eindeutigen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung für das Gericht an der Abfalleigenschaft der im Bescheid benannten streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Fahrzeuge und der hierauf gelagerten weiteren nicht mehr gebrauchsfähigen Gegenstände keine Zweifel. 50 2.1.4 Da die Grundstücke des Klägers keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage i.S.v. 28 KrWG sind, erfolgte die Ablagerung der Abfälle auch in unzulässiger Weise i.S.d. Art. 27 Abs. 1 BayAbfG. 51 2.1.5 Die Auswahl des Klägers als Adressat der Anordnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger übt als Eigentümer der betroffenen Grundstücke die tatsächliche Sachherrschaft über die auf diesen gelagerten Gegenstände aus und ist daher als Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung
AbfG. 52 2.1.6 Letztlich erweist sich die Beseitigungsanordnung des Beklagten auch nicht als unverhältnismäßig oder in sonstiger Weise ermessensfehlerhaft. Da die abgelagerten Gegenstände nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden und einem solchen Gebrauch auch nicht (mehr) zugeführt werden können bzw. sollen, überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung wurde deshalb zu Recht angeordnet. 53 2.2 Der angegriffene Bescheid vom 6. Juli 2022 ist auch insoweit rechtmäßig, als er in Nr. 2 die Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise vom Kläger fordert. Der Beklagte konnte den
weis auf Grundlage von § 62 KrWG i.V.m. § 47 Abs. 3 KrWG einfordern, um die Erfüllung der Verpflichtung zur Beseitigung der Abfälle sicherzustellen. Für das Gericht nur eingeschränkt
GO zu überprüfende Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. 54 Damit war die vom Kläger noch aufrechterhaltene Klage im Verfahren Az. Au 9 K 22.1572 abzuweisen. 55
weisvorlagepflicht sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gem. Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld
ZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden. 59 3.2.2 Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang.
ZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR.
ZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei
Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse
pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend ganz wesentlich
den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Fehler bei der Ausübung des
ZVG eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich (§ 114 VwGO). 60 3.2.3 Bezogen auf den dem Kläger im Änderungsbescheid vom 24. Mai 2023 gesetzten Zeitraum zur Erfüllung seiner Handlungsverpflichtungen, liegen auch die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. 61 Eine Zwangsgeldandrohung ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG) über eine Geldforderung, die entsteht und fällig wird (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG), wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist zum einen, dass während des maßgeblichen Zeitraumes bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Bei einer Anordnung (Grundverfügung), der – wie hier – nicht sofort
zukommen ist, müssen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nur bei Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), sondern auch schon während des davorliegenden Erfüllungszeitraumes vorliegen. Darüber hinaus ist weitere Bedingung, dass bei Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 VwZVG) (BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – BayVBl 2002, 275 ff.). 62 Da nunmehr mit dem Änderungsbescheid an die Bestandskraft des Ausgangsbescheids des Beklagten vom
billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hierbei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Danach hat der Beklagte die Kosten des erledigten Verfahrensteils zu tragen, weil die ursprünglich im Ausgangsbescheid dem Kläger angedrohte Ersatzvornahme (Nr. 3 des Bescheids vom 6. Juli 2022) rechtswidrig war, da
den dargestellten Grundsätzen im Erfüllungszeitraum der Handlungsverpflichtungen aus dem Ausgangsbescheid (Beseitigung der Abfälle bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.