OLG München, Beschluss v. 18.10.2023 – 11 WF 892/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 18.10.2023 – 11 WF 892/23 e Download Drucken Titel: Verfahrensbeistand: Vergütung bei konkludenter Bestellung Normenketten: KV-FamGKG 2013 FamFG § 23, § 26 Leitsätze: Zur Vergütung eines Verfahrensbeistandes, der in einem durch schlüssiges Verhalten des Gerichts in ein familienrechtliches Verfahren (elterliche Sorge) einbezogenen Verfahrensgegenstand (Umgang) konkludent bestellt wurde. (Rn. 9 – 15) Die Annahme einer konkludenten Bestellung des Verfahrensbeistandes ist auf Ausnahmefälle zu begrenzen, weil es einer genauen Festlegung seiner Aufgaben bedarf und Klarheit darüber zu herrschen hat, in welchem konkreten Verfahren er bestellt worden ist, zumal eine solche eindeutige Bestimmung nicht zuletzt auch den Eltern die Entstehung womöglich weiterer hoher Kosten vor Augen führen soll. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfahrensbeistand, konkludente Bestellung, konkretes Verhahren, Festlegung der Aufgaben, Kosten, Vergütung Vorinstanz: AG Pfaffenhofen, Beschluss vom 10.07.2023 – 001 F 441/22 Fundstellen: FamRZ 2024, 136 MDR 2023, 1617 RPfleger 2024, 271 LSK 2023, 28899 Tenor I. Der Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben. II. Die Verfahrensbeiständin C. K. ist auch für ihre Tätigkeit hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes „Umgang“ ihrem Antrag vom 18.11.2022 gemäß zu entschädigen III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft – einmal mehr – die Frage des Anfalls der Vergütung für einen nicht eindeutig bestellten Verfahrensbeistand. 2 Mit Schriftsatz vom 16.08.2022 beantragte die Antragstellerin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich. Das Familiengericht bestellte mit Beschluss vom 15.09.2022 Frau C. K. zum Verfahrensbeistand und übertrug ihr die weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 b Abs. 2 FamFG (ohne Begründung gemäß § 158 b Abs. 2 Satz 2 FamFG). In ihrer Stellungnahme vom 19.10.2022 stellte die Verfahrensbeiständin die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern und der Kinder dar, wobei sie insbesondere auch auf die Umgangsproblematik einging: Die beiden Anträge der Antragstellerin lösten ihrer Ansicht nach die eigentliche Problematik in der Familie nicht. Es stelle sich nicht die Frage einer Übertragung der elterlichen Sorge, vielmehr die nach einem kindeswohlgerechten Umgang; auf die insoweit ausführliche Darstellung wird Bezug genommen. 3 Das Amtsgericht verfügte auf diesem Schriftsatz handschriftlich: „Umgang zusätzlich erfassen“. In einer E-Mail des Jugendamtes vom 09.11.2022 ist ebenfalls davon die Rede, das Kind S. lehne den Umgang mit dem Vater ab; es möge eine feste Umgangsregelung gefunden werden, wie sie die Eltern alleine nicht schaffen würden. Eine kurzzeitige Umgangspflegschaft könne dabei behilflich sein. Ein Grund, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, liege jedoch definitiv nicht vor. Am 10.11.2022 fand ein Termin vor dem Familiengericht Pfaffenhofen statt, bei dem beide Eltern, deren Verfahrensbevollmächtigte sowie die Verfahrensbeiständin anwesend waren. Zu Anfang des Termins wurde erneut die Umgangsproblematik angesprochen (Verhalten der nunmehrigen Ehefrau des Vaters). Sodann schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die beiden Kinder verbleibt, der Antragsgegner der Antragstellerin bestimmte Vollmachten erteilt und die weitere Regelung des Umgangs in einem Elternberatungstermin besprochen werde. Beide Eltern seien sich jedoch einig, dass eine „gestaffelte“ Umgangsregelung erfolgen solle. Hinsichtlich der weiteren Bestimmung des Umgangs waren sich die Eltern ferner einig, dass man an eine früher erfolgte Taktung wieder anknüpfen möchte. Weiter wurde ein Termin zwischen dem Vater und einem Kind „zur Wiederanbahnung des Vater-Umgangs“ festgelegt. 4 Im Anschluss an diese Vereinbarung bewilligte das Gericht zunächst der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe auch hinsichtlich der im Termin getroffenen Vereinbarung und erstreckte diese antragsgemäß „auf bisher nicht erfasste Verfahrensgegenstände, insbesondere auf den Verfahrensgegenstand Umgang“. In einem weiteren Beschluss bewilligte das Gericht auch dem Antragsgegner – ab Antragstellung – Verfahrenskostenhilfe, ordnete die für ihn handelnde Verfahrensbevollmächtigte bei und erstreckte die Bewilligung ebenfalls auf den Abschluss der heutigen Vereinbarung sowie „auf bisher nicht erfasste Verfahrensgegenstände, insbesondere auf den Verfahrensgegenstand Umgang“. Den Wert des Verfahrens setzte das Gericht auf 8.000,- € fest, wobei es zur Begründung ausführte, der „relativ hohe“ Wert beruhe darauf, dass mit der geschlossenen Vereinbarung neben der elterlichen Sorge auch der Umgang behandelt worden sei. 5 Beschwerdegegenständlich ist der Antrag der Verfahrensbeiständin, ihr auch für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand „Umgang“ die vorgesehene Vergütung zu gewähren (§ 158 c Abs. 1 Satz 2 FamFG); sie beanspruche die Vergütung zweimal, da sie aktiv an dem Erörterungstermin auch zum Umgang teilgenommen habe und insoweit konkludent bestellt worden sei. 6 Die Rechtspflegerin wies den Festsetzungsantrag hinsichtlich der auf den Umgang bezogenen Tätigkeit zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, es liege kein Fall der konkludenten Bestellung zum Verfahrensbeistand vor. Eine solche sei nur im Ausnahmefall anzunehmen; vorliegend fehle es auch an einem Antrag der Beteiligten auf die Regelung des Umgangs. Allein dessen Abhandlung im Termin rechtfertige eine weitere Vergütung nicht. Der Verfahrensbeistand werde grundsätzlich für das Verfahren bestellt, egal wie viele Themen darin abgehandelt würden. 7 Dagegen wendet sich die Verfahrensbeiständin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, beide Kinder hätten „eindringlich und ausdrücklich“ auch um Hilfe beim Thema „Umgang“ gebeten. Es sei notwendig gewesen, einen Verfahrensbeistand für den Bereich „Umgang“ zu bestellen, da die bisherige Umgangssituation mit einer Kindeswohlgefährdung verbunden gewesen sei; diesbezüglich habe ein erheblicher Interessengegensatz gemäß § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG bestanden. Bei Bestellung sowohl in einer Sorgerechts-, als auch in einer Umgangsrechtsangelegenheit falle die Vergütung des Verfahrensbeistandes zweimal an, auch wenn das Amtsgericht nur ein einziges Verfahren geführt habe. Es komme nicht auf die Anzahl der Verfahren an, vielmehr auf die der „Verfahrensgegenstände“. Beide Parteien hätten von Anfang an schriftsätzlich streitig zum Thema „Umgang“ vorgetragen. Das Gericht habe bereits bei Eröffnung des Termins deutlich festgestellt, man unterhalte sich aufgrund der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin nicht über die elterliche Sorge, sondern über den Umgang. Es entspreche herrschender Meinung, dass ein Verfahrensbeistand auch konkludent bestellt werden könne. Dieser habe hier den wesentlichen Kern der abgeschlossenen Vereinbarung „initiiert“. Berechtigt sei weiter auch die Vergütung für den erweiterten Wirkungskreis, da die Verfahrensbeiständin die mögliche Gefährdung des Kindeswohls erst aus Gesprächen mit den Eltern habe erkennen können; auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. II. 8 Die gemäß §§ 158 c, 292 Abs. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; bei vorliegender Konstellation fällt für die Verfahrensbeiständin eine Vergütung auch für den Bereich „Umgang“ selbst dann an, wenn zum einen hinsichtlich dieses Gegenstandes keine formelle Verfahrenseinleitung erfolgt ist und zum anderen die Heranziehung der Verfahrensbeiständin nur im Wege der „konkludenten Bestellung“ angenommen werden kann. 9 1. Vom Ausgangspunkt her zutreffend weist die Rechtspflegerin darauf hin, die Annahme einer konkludenten Bestellung des Verfahrensbeistandes sei auf Ausnahmefälle zu begrenzen (siehe etwa Senat, Beschl. v. 13.10.2016 – 11 WF 1092/16; Beschl. v. 19.08.2015 – 11 WF 1028/15), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Zumal nach neuem Recht bedarf es nämlich einer genauen Festlegung der Aufgaben, ferner hat Klarheit zu herrschen, in welchem Verfahren genau ein Verfahrensbeistand bestellt wird, ob er etwa auch in einem Eilverfahren tätig zu werden hat und eine eindeutige Bestimmung soll nicht zuletzt auch den Eltern die Entstehung womöglich weiterer hoher Kosten vor Augen führen. Soweit der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.03.2021 – 3 WF 172/20 verweist, besteht durchaus eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall. 10 2. Erfolg hat das Rechtsmittel deshalb, weil vorliegend davon auszugehen ist, dass auch ein Verfahren mit dem Regelungsgegenstand „Umgang“ anhängig wurde: 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.