FG München, Gerichtsbescheid v. 15.09.2023 – 14 K 2480/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Gerichtsbescheid v. 15.09.2023 – 14 K 2480/22 Download Drucken Titel: Besitz im Sinne des Kaffeesteuergesetzes beim Frachtführer Normenkette: KaffeeStG § 17 Abs. 2 S. 3 Leitsätze: 1. Die Steuerschuldnerschaft im nicht harmonisierten Kaffeesteuerrecht ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG auf den Versender begrenzt. Eine weite Auslegung des Versenderbegriffs dahingehend, auch den Frachtführer zu erfassen, ist ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Begriff des Besitzes ist im KaffeeStG ebenso wenig definiert wie für die übrigen Verbrauchsteuern. Bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners ist darauf abzustellen, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befindet und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verbrauchsteuerschuldner, Beteiligung, Besitzdiener, Gesamtschuldner, Gerichtsbescheid, Frachtführer, Fahrzeug, Einspruchsverfahren, Durchfuhranzeige, Beteiligung an einer Unregelmäßigkeit, Besitz, juristische Person, Kaffeesteuer, Steuerschuldner, Sachherrschaft Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 14.10.2025 – VII R 21/23 Tenor 1. Der Kaffeesteuerbescheid vom 4. Oktober 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2022 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. 1 Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Schuldnerin von Kaffeesteuer in Anspruch genommen wurde. 2 Die Klägerin, eine türkische Aktiengesellschaft, ist als Frachtführerin gewerblich tätig. 3 Sie ließ durch angestellte Fahrer im Auftrag der Firma A von der Firma B in den Niederlanden sich im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen und dort bereit gestellten Kaffee durch die Bundesrepublik Deutschland in die Türkei transportieren. 4 Es wurden folgende Transporte von insgesamt XXX kg Röstkaffee durchgeführt: - XXX kg mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen XXX im Zeitraum vom 15. August 2018 bis 17. August 2018, - XXX kg mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen XXX im Zeitraum vom 16. August 2018 bis 17. August 2018, - XXX kg mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen XXX im Zeitraum vom 15. August 2018 bis 17. August.2018, - XXX kg mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen XXX im Zeitraum vom 10. September 2018 bis 11.September 2018, - XXX kg mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen XXX im Zeitraum vom 11. September 2018 bis 13. September 2018, - XXX kg mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen XXX im Zeitraum vom 13. September 2018 bis 19. September 2018. 5 In den Ausfuhranmeldungen wurde die Ware jeweils mit dem KN-Code 0901 2100 für „Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert“ angemeldet. 6 Während der Beförderung des Kaffees von den Niederlanden in die Türkei wurden die Transporte im deutschen Steuergebiet beim Zollamt Suben-Autobahn kontrolliert. Dabei stellten die Beamten jeweils fest, dass für den beförderten Kaffee zuvor keine Durchfuhranzeige beim Hauptzollamt Stuttgart abgegeben worden war. 7 Mit Kaffeesteuerbescheid vom 4. Oktober 2018 setzte der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA –) gegenüber der Klägerin für insgesamt XXX kg Röstkaffee Kaffeesteuer in Höhe von XXX EUR fest, da vor Beginn der Durchfuhr keine Durchfuhranzeige abgegeben worden sei. Im Bescheid wurde die Firma B als Versender und weiterer Steuerschuldner aufgeführt, jedoch das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Klägerin vorrangig in Anspruch genommen werden sollte, da sie verpflichtet gewesen sei, sich über die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Warentransports zu informieren und ihr Verhalten somit zur Entstehung der Kaffeesteuer geführt habe. 8 Allerdings nahm das HZA mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 gesamtschuldnerisch auch die Firma B in Anspruch. 9 Die Klägerin legte Einspruch ein mit der Begründung, dass sie nicht Steuerschuldnerin sei. Sie habe nicht gewusst, dass es sich bei der beförderten Ware um Röstkaffee gehandelt habe. Außerdem habe sie als Frachtführerin keinen Besitz i.S. der Kaffeesteuer an der Ware gehabt. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2022, zugestellt am 21. November 2022, wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück. Die weisungsgebundenen Kraftfahrer hätten unmittelbare Sachherrschaft über die Fahrzeuge sowie alle darin befindlichen Gegenstände und somit auch den Kaffee ausgeübt. Diese hätten gemäß den konkreten Vorgaben der Klägerin den Kaffee in den Niederlanden geladen und den für die Steuerentstehung maßgeblichen Transport durch das deutsche Steuergebiet durchgeführt. Die Klägerin habe Ladung, Ladeort, Transportroute, Ziel sowie zeitlichen Rahmen des Transports maßgeblich bestimmt. Bei lebensnaher Betrachtung habe die Klägerin über die Verwendung der Fahrzeuge und demnach ebenfalls über den darin befindlichen Kaffee verfügen können. Diese Auslegung entspreche der Auslegung des „Verbringens“ durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Für die Bestimmung des Zollschuldners werde alternativ an die Beteiligung am Verbringen und an den Besitz angeknüpft. Diese Grundsätze seien nicht nur auf das harmonisierte Verbrauchsteuerrecht, sondern auch die nicht harmonisierte Kaffeesteuer zu übertragen. 11 In der Einspruchsentscheidung führte das HZA weiterhin aus, dass als weitere mögliche Gesamtschuldner die Firma A als Versenderin und die Fahrer in Betracht kämen. Bei der Auswahl sei zu berücksichtigten, dass die Fahrer nicht auf eigene Rechnung handelten, sondern die Transporte im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses erledigt hätten. Dagegen habe die Klägerin dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die rechtlichen Vorgaben (Durchfuhranzeige) eingehalten werden. Aufgrund ihres Versäumnisses/Verschuldens sei die Klägerin vorrangig in Anspruch zu nehmen. 12 Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, vertraglich vereinbarter Gegenstand des Transportauftrags sei nicht Kaffee, sondern „B Coffee Supplies“ gewesen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden CMR-Frachtbriefen. Die Ausfuhranmeldungen seien durch die Firma B erstellt worden. Sie sei somit vom Transport von nicht steuerpflichtigen Kaffeezubehör ausgegangen. Ein Besitzwillen bezüglich des Kaffees sei somit ausgeschlossen. Außerdem sei sie aber auch deswegen nicht Steuerschuldner, da sie zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über den Kaffee gehabt habe und ihr der Besitz der Kraftfahrer nicht zugerechnet werden könne. Das zivilrechtliche Konstrukt des „Besitzdieners“ sei im Verbrauchsteuerrecht nicht anwendbar. 13 Schließlich sei ihre Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft. Sie sei nicht Mitversenderin des Kaffees, sondern die Firma B sei nach den CMR-Frachtbriefen Absenderin und somit Steuerschuldnerin. Sie habe auch die streitgegenständliche Ware angemeldet. Dies sei ermessensfehlerhaft nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Zur Verbrauchsteuer sei derjenige heranzuziehen, der die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände hat und für die zuständige Behörde dadurch in der Regel am leichtesten und am sichersten zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies sei bei ihr nicht der Fall. 14 Die Klägerinbeantragt, den Kaffeesteuerbescheid vom 4. Oktober 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2022 aufzuheben. 15 Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Es führt ergänzend zur Einspruchsentscheidung aus, dass in den CMR-Frachtbriefen Bezug zu den jeweiligen Ausfuhranmeldungen hergestellt worden sei, aus denen sich ergebe, dass es sich tatsächlich um Röstkaffee gehandelt habe. 17 Im Übrigen sei die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Firma B in Anspruch genommen worden. Im Einspruchsverfahren der Firma B sei jedoch aufgrund vorgelegter Vertragsunterlagen festgestellt worden, dass diese den Kaffee an den Käufer lieferte, indem sie die Ware in den Niederlanden zur Abholung bereitstellte. Da ihr der weitere Transport nicht oblegen habe, sei diese nicht Versenderin und damit auch nicht Kaffeesteuerschuldnerin. 18 Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 gewährte der Senat Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Kaffeesteuerbescheides. Trotz Hinweises auf das unter Az.: VII R 13/23 anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klägerin einem Ruhen des Verfahrens im Hinblick hierauf nicht zugestimmt. 19 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf die vorgelegten Unterlagen und Akten verwiesen. Entscheidungsgründe II. 20 Die Klage ist begründet, da die Klägerin zumindest nicht Steuerschuldnerin der Kaffeesteuer ist. 21 1. Gelangt Kaffee – wie hier – aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet, ist Steuerschuldner, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet (§ 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der für den Streitfall anwendbaren Fassung – KaffeeStG). 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.