VG Würzburg, Urteil v. 25.09.2023 – W 7 K 22.1354 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 25.09.2023 – W 7 K 22.1354 Download Drucken Titel: zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen Ausweisung Normenketten: AufenthG § 11 Abs. 1, § 53 Abs. 1, Abs. 3 lit. a, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 5 Rückführungs-RL Art. 11 Abs. 1 lit. a EMRK Art. 3 Leitsätze:
(6)). Sie kann daher berührt werden durch die Beeinträchtigung des Bestands und der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und wichtigen öffentlichen Dienste, durch die Gefährdung des Überlebens (von Teilen) der Bevölkerung, durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder durch eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris Rn. 78; U.v. 23.11.2010 – Tsakouridis, C-145/09 – juris Rn. 43 f. m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 26.07.2021 – W 7 K 20.612 – juris Rn. 47 ff.). Auch die Begehung von Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sein, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit dem Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit unterfallen, sofern die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH, U.v. 22.5.2012 – I., C-348/09 – juris Rn. 28). 42 Die „öffentliche Ordnung“ i.S.d. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2011/95/EU ist im Falle einer sozialen Störung, mithin durch einen Gesetzesverstoß tangiert, der eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr bewirkt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hierunter sind Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität zu subsumieren (BT-Drs. 20/3717, S. 42). 43 Die zwingenden Gründe erfordern dann, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen besonders hohen Schweregrad aufweist (EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris Rn. 78; BVerwG, U.v. 30.3.1999 – 9 C 31.98 – BVerwGE 109, 1 (6 f.)). 44
- bb)Dies vorangestellt, wird die Ausweisung des Klägers den gesteigerten rechtlichen Anforderungen gerecht. Nach dem persönlichen Verhalten des Klägers ist zum für die Überprüfung der Ausweisungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 19 CS 23.708 – juris Rn. 11) weiter vom Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auszugehen. 45 Maßgebend für diesen Schluss ist die Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, durch das Landgericht S* … am … … 2021. Damit hat der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. § 54 AufenthG ist dabei auch bei der Prüfung von Fällen mit erhöhtem Schutzstatus gemäß Abs. 3a heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 19 ff. u.a.). 46 Der maßgebliche Bezugspunkt bei der Bestimmung des von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangten Strafmaßes von mindestens zwei Jahren ist dabei die Gesamtstrafe, die sich hier auf vier Jahre beläuft (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.7.2023, § 54 AufenthG Rn. 16). Anders als die Klägerbevollmächtigte vorbringt, kommt es nicht wie bei § 60 Abs. 8 AufenthG auf die höchste Einzelstrafe an. Nur hilfsweise sei außerdem festgehalten, dass sich hier auch die höchste Einzelstrafe mit zwei Jahren und vier Monaten jenseits der Zwei-Jahres-Schwelle bewegt. Das derart typisierte Ausweisungsinteresse wird durch die weiteren Tatbestände des § 54 AufenthG, die die angesprochene strafrechtliche Verurteilung ebenfalls verwirklicht, nicht weiter verstärkt (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 20). 47
- cc)Die der Verurteilung zugrunde liegende Tat lässt die Ausweisung auch aus zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG geboten erscheinen. 48 Der illegale Drogenhandel zählt zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, wie sie in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV aufgelistet werden. Wenn die Art und Weise der Begehung einer solchen Straftat besonders schwerwiegende Merkmale aufweist, kann sie sogar als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eingestuft werden (EuGH, U.v. 22.5.2012 – I., C-348/09 – juris Rn. 28). Der Handel mit mindestens drei Kilogramm Marihuana – verteilt auf sechs Einzeltaten – zeugt davon, dass der Kläger so nachhaltig und in derart großem Umfang im Bereich der Drogenkriminalität aktiv war, dass sein Handeln als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eingeordnet werden kann. 49 Jedenfalls handelt es sich bei der Tat um einen Fall der mittleren oder schweren Kriminalität, der unter den Begriff der öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG subsumiert werden kann. Damit ist auch in Anbetracht des besonderen Schutzstatus ein Schweregrad erreicht, der die Ausweisung prinzipiell gestattet. Der besonders hohe Schweregrad der zwingenden Gründe wird durch die große Menge gehandelten Marihuanas erreicht. 50
- dd)Die für die Ausweisung des Klägers aus spezialpräventiven Gründen erforderliche Wiederholungsgefahr dauert fort. 51 Die Ausweisung dient der Vorbeuge gegen Gefahren, die nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit von ihm selbst in Zukunft für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Feststellung, dass gerade das Verhalten des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer personenbezogenen Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, U.v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23). Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 17.4.2023 – 19 CS 23.123 – juris Rn. 11 m.w.N.). 52 Was die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf Drogenstraftaten angeht, ist zudem festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (st. Rspr. BayVGH, B.v. 27.10.2022 – 19 ZB 22.1969 – juris Rn. 12 m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten entschlossen durchgreifen (U.v. 30.11.1999 – Nr. 3437-97 „Baghli“ NVwZ 2000, 1401, 1402; U.v. 17.4.2013 – Nr. 52853/99 „Yilmaz“ – NJW 2004, 2147, 2148 m.w.N.). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, die ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 8). 53 Angesichts des großen potentiellen Schadens ist von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Gefahr ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht durch nach Erlass des Strafurteils eingetretene Umstände nachträglich gemindert worden. Beim Kläger fehlt es an einer nachhaltigen Bewährung außerhalb des Strafvollzugs (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12). Bei Straftaten, die ihre Ursache in einer Suchterkrankung haben, kann von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange eine entsprechende Therapie nicht (vollständig) erfolgreich abgeschlossen ist und sich der Betreffende nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat. Eine angetretene Therapie im Rahmen des Maßregelvollzugs findet unter dessen schützenden Bedingungen und Kontrollen statt, sodass ein Wohlverhalten dort wenig Aussagekraft für ein künftiges Verhalten in Freiheit hat (BayVGH, B.v. 27.10.2022 – 19 ZB 22.1969 – juris Rn. 13). 54 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend ist, von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr zu schließen. Vielmehr ist der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). 55 Der Kläger befindet sich seit 2021 im Rahmen des Maßregelvollzugs in Therapie. Grund für die Anordnung war seine Betäubungsmittelabhängigkeit. Insbesondere konsumierte der Kläger seit 2016 regelmäßig große Mengen von Alkohol und Marihuana. Der Therapieverlauf wird vom Krankenhaus S… W… durchgehend positiv bewertet. Die Therapie ist allerdings weiterhin nicht abgeschlossen, der Kläger konnte sich auch noch nicht unter den gelockerten Bedingungen der Dauerbeurlaubung bewähren. Grund für den fehlenden Abschluss der Therapie ist es, dass das Landgericht S…, wie sich aus dem Beschluss vom … … 2023 ergibt, die Entwicklung im Rahmen einer Dauerbeurlaubung beobachten möchte, bevor es abschließend über die Fortdauer der Unterbringung befindet. Die Dauerbeurlaubung scheitert derzeit an einer fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörde. Die anzustellende Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich dennoch auf die aktuelle faktische Lage stützen – unabhängig davon, wie diese verursacht wurde. Der Kläger befindet sich derzeit weiterhin in Therapie. Auch wenn er dort keine Suchtmittel mehr konsumierte, ist vollkommen offen, wie sich seine Betäubungsmittelabhängigkeit in Freiheit entwickeln wird. 56 Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die Geburt der Tochter des Klägers am … … 2023 ausgeschlossen. Zwar ist die Geburt eines Kindes prinzipiell geeignet, eine Zäsurwirkung zu entfalten, durch die die Gefahr wiederholter Straftaten gebannt wird (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Dagegen spricht hier aber, dass das Kind während des Maßregelvollzugs geboren ist, der Umgang des Klägers mit seiner Tochter also von den besonderen Bedingungen der Unterbringung geprägt ist. Wie sich das Kind außerhalb des Maßregelvollzugs auf die Lebensführung des Klägers auswirken wird, ist derzeit offen. Eine Zäsurwirkung kann die Geburt vor diesem Hintergrund nicht entfalten. 57 Auch daraus, dass sich die Delikte ausschließlich auf Marihuana und damit auf eine „weiche Droge“ beziehen, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist die „Härte“ der betroffenen Droge ein Kriterium, mit dem sich die Prognose der Wiederholungsgefahr regelmäßig befassen muss (BayVGH, B.v. 9.5.2023 – 19 ZB 22.852 – juris Rn. 23; B.v. 23.2.2023 – 19 ZB 21.1371 – juris Rn. 25). Entscheidend an dieser Stelle ist allerdings die enorm große Menge von Marihuana, auf die sich die Verurteilung bezieht. Die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC nach dem BtMG hat der Kläger bei Begehung der abgeurteilten Taten unter Zugrundelegung des vom Landgericht S* … angenommenen Wirkstoffgehalts von mindestens 7% Tetrahydrocannabinol um circa das 28-fache überschritten. Angesichts dieses Umfangs ist trotz des ausschließlichen Bezugs auf Marihuana von einer schwerwiegenden Straftat auszugehen, die das Gericht zur Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr leitet. 58 In Anbetracht der Schwere des verwirklichten Drogendelikts, der früheren Suchterkrankung des Klägers und der nicht abgeschlossenen Therapie ist daher von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen. 59
- c)Dem festgestellten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse bei fortbestehender Wiederholungsgefahr stehen keine Bleibeinteressen im engeren Sinne gegenüber. Bei der inlandsbezogenen Ausweisung gibt es Bleibeinteressen im engeren Wortsinn für die Abwägung nicht, sondern nur das Interesse, die bereits oben geschilderten Folgewirkungen der Ausweisung zu vermeiden (Dörig in Dörig/Hoppe, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 46; vgl. auch VGH BW, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – juris Rn. 130; BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 28). Demnach haben die Bleibeinteressen in der vorliegenden Konstellation eine geringere Bedeutung, die sich auf die Möglichkeit eines legalen, auf einen Aufenthaltstitel gestützten Aufenthalts beschränkt (OVG RhPf, U.v. 5.4.2018 – 7 A 11529/17 – juris Rn. 64). Auch bzgl. des Rechts auf Privatleben (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie des Anspruchs auf Achtung der familiären Bindungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung, die diese Rechte tangieren könnte, mit der inlandsbezogenen Ausweisung nicht bezweckt wird. 60 Dennoch ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung einzustellen, dass am … … 2023 die Tochter des Klägers geboren ist, mit der dieser regelmäßigen Umgang pflegt. Dies ist auch aus dem Maßregelvollzug hinaus möglich, auf ein familiäres Zusammenleben kommt es insofern nicht an (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 55 AufenthG Rn. 13). Damit ist der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht. Denn nach § 4 Abs. 3 StAG hat das Kind, dessen Mutter sich seit langem mit einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland aufhält, die deutsche Staatsangehörigkeit. Weiterhin zugunsten des Klägers sprechen sein bereits seit dem 27. November 2015 andauernder Aufenthalt in Deutschland, die seit 2019 andauernde Beziehung zu seiner Partnerin, mit deren beide Kinder aus einer früheren Beziehung er regelmäßigen Umgang pflegt und die jahrelange Berufstätigkeit in Deutschland, derzeit seit 1. August 2023 als Staplerfahrer. Auch der Kontakt mit seinem Bruder, der ebenfalls im Bundesgebiet lebt, ist in die Abwägung einzustellen, wenn auch im geringerem Gewicht, nachdem dieser Kontakt in erster Linie telefonisch stattfindet. 61
- d)Bei der gem. § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse auch unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägenden Umstände deutlich. Bei der Abwägungsentscheidung ist der reine Inlandsbezug der Ausweisung zu berücksichtigen. Es geht mithin nicht um eine Trennung von der Familie, sondern um das (Bleibe-)Interesse des Familienvaters an einem gesicherten Aufenthaltsstatus. 62 Die Ausweisung ist, wie oben ausführlich geschildert, trotz ihres reinen Inlandsbezugs zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen und somit verhältnismäßig. 63 Wegen der bestehenden beachtlichen Gefahr weiterer Straftaten und dem damit verbundenen konkreten öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung können insbesondere die familiären Bindungen des Klägers und der sehr positive Therapieverlauf zu keiner anderen Entscheidung führen, sodass die Abwägung zulasten des Klägers ausfallen muss. Die familiären Bindungen werden durch die inlandsbezogene Ausweisung auch nicht gelöst. 64 Die zur Überzeugung des Gerichts entscheidenden Aspekte, die zu einer Klageabweisung bzgl. der Ausweisungsverfügung führen, sind der Umfang des abgeurteilten BtMG-Verstoßes und die nicht abschließend austherapierte Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers. 65 Nach diesen Grundsätzen ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, das im Vergleich zur Ausweisung gleich effektiv wäre. Insbesondere gilt dies für eine ausländerrechtliche Verwarnung oder eine Bewährungsduldung. Im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr würden diese nicht im gleichen Maß die Gewähr dafür bieten, dass der Kläger keine Straftaten im Inland mehr begeht. Weder der Vortrag des Klägers noch die sonstigen Umstände des Falls bieten einen Anhalt dafür, dass eine bloße Verwarnung oder Bewährungsduldung ausreichend wäre, um beim Kläger einen gefestigten Einstellungswandel und eine dauerhafte Verhaltensänderung zu bewirken. 66 Insgesamt ist deshalb von einem deutlichen Überwiegen der Ausweisungsinteressen auszugehen. Die Ausweisung erscheint auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig. 67 2. Die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 angeordnete Befristung der Inlandswirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 68 Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 111). Der Kläger ist anerkannter Flüchtling, sodass nach § 60 Abs. 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot besteht. Bliebe das Abschiebungsverbot des Klägers auf Dauer bestehen, so wäre eine unbefristete Inlandswirkung der Ausweisung nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass der betroffene Ausländer einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung hat (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 52). 69 Zwar hat der Beklagte nicht ausdrücklich geregelt, wann die Befristung der Inlandswirkung zu laufen beginnt. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass für den Fristbeginn der Inlandswirkung der Ausweisung auf die Bekanntgabe des Ausweisungsbescheids abzustellen ist (VG Würzburg, U.v. 11.7.2022 – W 7 K 21.1632). Denn ab diesem Moment wirkt die Ausweisung unabhängig von eingelegten Rechtsmitteln (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). 70 Was die Dauer der Befristung der Inlandswirkung betrifft, so ist diese im Vergleich mit einer hypothetischen Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht zu beanstanden. Die Länge dieser Frist ist in das Ermessen der Behörde gestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ermessensfehler sind hinsichtlich der Bemessung der Frist insoweit nicht ersichtlich. Die Frist von fünf Jahren liegt in der Mitte des hier anwendbaren, von § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AufenthG vorgegebenen Rahmens von maximal zehn Jahren. Der Beklagte hat in seiner Ermessensentscheidung die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Belange des Klägers ordnungsgemäß abgewogen, insbesondere die Geburt der Tochter des Klägers nachträglich in seine Überlegungen einbezogen. Auch in Anbetracht dessen, dass bei der Befristung der Inlandswirkung der Ausweisung den Bleibeinteressen des Klägers ein geringeres Gewicht beigemessen werden muss als bei der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, erscheint die Fristlänge verhältnismäßig. 71 3. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO im geschilderten Umfang abzuweisen. Das aufgehobene Einreise- und Aufenthaltsverbot hat sich gegenüber der nicht beanstandeten Ausweisung nicht streitwerterhöhend ausgewirkt und daher keine zusätzlichen Kosten verursacht. Das Unterliegen des Beklagten ist daher als ein solches zu einem nur geringen Teil einzuordnen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.