VG München, Beschluss v. 22.05.2023 – M 5 E 23.1666 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 22.05.2023 – M 5 E 23.1666 Download Drucken Titel: Rechtsschutzinteresse bei einseitiger
§ 161Vw
GO Nr. 69). Besteht ein solches schutzwürdiges Interesse nicht, so hat der Beklagte es in der Hand, durch eine korrespondierende Erledigungserklärung die Kostenfolge des § 161 VwGO herbeizuführen. Die danach vom Gericht zu treffende Billigkeitsentscheidung kann im Falle einer verschleierten Klagerücknahme nicht anders ausfallen, als § 155 Abs. 2 VwGO für den Fall der echten Klagerücknahme vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1973 – BVerwG 2 C 12.70 –
§ 161Abs. 2 Vw
GO Nr. 41; vgl. auch für den umgekehrten Fall, daß der Beklagte die angefochtene Verfügung aufhebt: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1971 – BVerwG 6 C 74.65 –
§ 161Abs. 2 Vw
GO Nr. 34). 14 Diese Entscheidung erging ersichtlich zu einem Klageverfahren, da von einem „Urteil“ die Rede ist. Eine vergleichbare Interessenlage ist für die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtschutzes nicht gegeben. Denn Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine vorläufige Regelung zur Sicherung des Hauptsacheanspruchs (Happ in: Eyermann, VwGO,
- Auflage 2022, § 123 Rn. 2). Die Klärung der Frage, ob eine Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist, kann ohne weiteres in einem Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. auch den Wortlaut des Antrags vom 5.4.2023; VG München, B.v. 5.10.2018 – M 5 E 18.2275 – juris Rn. 10 f.). Zumal kann in der vorliegenden Konstellation die Erledigung durch verstreichen lassen eines Untersuchungstermins vermieden werden, wenn die Terminbestimmung nicht untrennbarer Teil der Untersuchungsanordnung selbst wäre, sondern separat erginge. 15
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin im Erledigungsstreit unterlegen ist. § 161 Abs. 2 VwGO, der eine Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht, bezieht sich nur auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und ist auf den vorliegenden Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht anwendbar (BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C 21.10 – juris Rn. 18). 16
- Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.