deren Auskunft folgende Daten über den Antragsteller gespeichert: 2 Personendaten einschließlich Vor- und
name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit; das Aktenzeichen, unter dem das Auslieferungsverfahren im Jahr 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft München geführt wurde, die ersuchende Behörde und deren Aktenzeichen. 3 Zugrunde lag der gegen den Antragsteller erlassene Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 09.03.2021, der vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 10.03.2021 befristet bis 01.04.2021 bewilligt worden war. Diesem lag wiederum eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 08./09.03.2021 (St 78/18 H) wegen des dringenden Tatverdachts des Suchtgifthandels
1, zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Ziffer 2 und 3 SMG (Suchtmittelgesetz) zugrunde. 4 Der Antragsteller war am 22.03.2021 an seinem Wohnsitz im Inland festgenommen worden. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 30.03.2021 die Auslieferungshaft angeordnet und die Auslieferung wegen der unter Ziffer I des Haftbefehls dargestellten Straftat für zulässig erklart. 5 Am 31.03.2021 hat die Staatsanwaltschaft Salzburg einen weiteren, vom Landesgericht Salzburg am 31.03.2021 bewilligten Europäischen Haftbefehl erlassen, in dem die dem Antragsteller zur Last gelegten Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Anzahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten
1 SMG genauer beschrieben wurden. 6 Am 23.04.2022 hat sich der Antragsteller zu Protokoll des Amtsgerichts München mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, jedoch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. 7 Mit Beschluss vom 29.04.2021 hat das Oberlandesgericht München den Beschluss vom 30.03.2021 ergänzt und festgestellt, dass hinsichtlich der in den Ziffern I und III des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 31.03.2021 beschriebenen Sachverhalte die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen. 8 Die Auslieferung ist sodann am 18.05.2021 erfolgt. 9 Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21.03.2022 (Az: 64 Hv 103/21d – 1417) ist der Antragsteller vom Tatvorwurf des Suchtgifthandels freigesprochen worden. 10 Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.2022 an die Generalstaatsanwaltschaft München begehrte der Antragsteller die vollständige Löschung der Daten des Antragstellers aus sämtlichen Registern und Verzeichnissen. 11 Diesen Antrag lehnte die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 20.10.2022 ab. 12 Sie wies darauf hin, dass die Daten
PO, § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Genchte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV) vom 29.7.2010 (GVBl S. 644) und der Anlage zu dieser Verordnung noch bis zum Ablauf des 31.12.2031 im hiesigen Verfahrensregister gespeichert seien. Ein Anspruch auf Löschung dieser Daten aus dem Verfahrensregister gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 500 Abs. 1 StPO und § 58 Abs. 2 BDSG bestehe vor diesem Zeitpunkt nicht. 13 Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21.10.2022 per Telefax übermittelten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2022, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, einem Dienstag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wobei er sich auf die Unschuldsvermutung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beruft. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft München, die gespeicherten Daten betreffend der Person des Antragstellers vollständig aus sämtlichen Registern und Verzeichnissen zu löschen. 14 Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 13.12.2022, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. 15 Der Antragsteller nahm mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.12.2022, das der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, hierzu Stellung. 16 Der Senat nimmt im Übrigen auf die genannten Entscheidungen und Schreiben vollumfänglich Bezug. B. 17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig (s. unten I). Er hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (s. unten II). I. 18 Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art 12 Nr. 3 AGGVG für Entscheidungen in Verfahren
19 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
1 und 2 EGGVG statthaft. 20 Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die Ablehnung der Generalstaatsanwaltschaft München, die zum Aktenzeichen, 703 Ausl 358/21 im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers zu löschen. Dies sind aktuell die Personendaten einschließlich Vor- und
name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit, das Aktenzeichen, unter dem das Auslieferungsverfahren im Jahr 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft München geführt wurde, die ersuchende Behörde und das Aktenzeichen dieser Behörde. In allen Fällen handelt es sich um personenbezogene Daten (§ 46 Nr. 2 BDSG) im Sinne der §§ 483 ff. StPO i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG. 21 Bei der Ablehnung eines Antrags auf Löschung der in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten handelt es sich um eine Maßnahme, die die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege trifft. Der angefochtene Bescheid stellt daher einen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008 – 2 VAs 5/08 –, NStZ 2009, 707, juris Rn. 15, OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17.01.2008 – 3 VAs 47 – 48/07 –, NStZ-RR 2008, 183, juns Rn 13; vom 20.07.2010 – 3 VAs 19/10 –, NStZ-RR 2010, 350, juns Rn 6; OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 – 1 VAs 16/10 –, juns Rn 16; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 489 Rn 7). 22 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG jedoch verspätet eingelegt. 23 Die gesetzliche Ausschlussfrist von einem Monat berechnet sich einheitlich
FG in Verbindung mit §§ 186 ff BGB, wobei der Tag des den Fristbeginn auslösenden Ereignisses – hier der 21.10.2022 – nicht mitzählt (§ 187 Abs. 1 BGB; vgl. Kissel/Mayer/Mayer,
der somit auch im Rechtshilfeverfahren entsprechend anzuwendenden Norm des § 58 Abs. 2 BDSG hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen. 27 Keiner dieser Fälle liegt vor. 28 1. Die Verarbeitung (hier durch Erhebung und Speicherung, vgl. § 46 Nr. 2 BDSG) der Personendaten des Antragstellers und der verfahrensbezogenen Daten ist nicht unzulässig.
PO dürfen u.a. Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens – hier
sinngemäßer Anwendung (§ 77 Abs. 1 IRG) für solche des Auslieferungsverfahrens – erforderlich ist. Dies ist bei den oben genannten Daten zur Person des Antragstellers, zur ersuchenden Behörde und zu den Aktenzeichen der ersuchten und der ersuchenden Behörde zweifellos der Fall. 29 2. Eine Löschung der personenbezogenen Daten des Antragstellers ist auch nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht veranlasst. 30 a) Gesetzliche Löschungspflichten ergeben sich für die vorliegende Fallkonstellation insbesondere aus § 489 Abs. 1 StPO, wonach – unbeschadet der in § 75 Abs. 2 BDSG genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung (danach hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist) – folgende Daten zu löschen sind: (1.) die
PO gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht
den §§ 484 und 485 StPO zulässig ist (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 StPO); (2.) die
PO gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht
den § 485 StPO zulässig ist (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 StPO); (3.) die
PO gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO). 31 § 58 Abs. 2 BDSG begründet somit in Verbindung mit § 489 StPO als Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung das subjektive Recht des Betroffenen auf Löschung personenbezogener Daten in Dateien der Strafjustizbehörden (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008 – 2 VAs 5/08 –, NStZ 2009, 707, juris Rn. 16 speziell zum staatsanwaltlichen Verfahrensregister; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2013 – 3 K 3496/12 –, BeckRS 2013, 55207; BeckOK StPO/Wittig, 46 Ed 1.1.2023, § 489 Rn. 3). 32 b) Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrem ablehnenden Bescheid darauf, dass die Speicherung der betreffenden Daten sowohl gemäß § 484 Abs. 1 StPO als auch gémáß § 485 Abs. 1 StPO bis zum 31.12.2031 erforderlich sei. Sie macht zunächst Ausführungen zur zeitlichen Befristung der Datenspeicherung und führt sodann aus, dass
der gebotenen Abwägung zwischen den Belangen der Strafverfolgung einerseits und den Belangen des Antragstellers andererseits, insbesondere seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, eine Beibehaltung des Registereintrags bis zum 31.12.2031 zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. Die weitere Erfassung der Daten diene der Strafverfolgungsvorsorge, die auch im öffentlichen Interesse liege. Sollten in Zukunft ähnliche oder gleichlautende Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben werden, könne das in Österreich geführte Strafverfahren zur Aufklärung dieser Tatvorwürfe zumindest von indizieller Bedeutung sein. Der Registereintrag würde es Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall zumindest ermöglichen, etwaige Erkenntnisse, die die österreichische Justiz zutage gefördert habe, in die Ermittlungen einzubringen. 33 Die zu dem Antragsteller erfassten Personendaten müssten gespeichert werden, um die Personenidentität feststellen zu können. Die Beibehaltung des hiesigen Aktenzeichens diene dem Auffinden der Akte. Die Beibehaltung der Daten zu der ersuchenden Behörde und des dortigen Aktenzeichens diene dazu, eine Anforderung der bei den österreichischen Behörden geführten Ermittlungsakten zu ermöglichen. 34 Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller von der weiteren Datenerfassung im Verfahrensregister der Generalstaatsanwaltschaft München eine besondere Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkung nicht zu befürchten habe, da die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Verfahrensregister nicht gespeichert seien und sich aus diesem nur der Schluss ziehen lasse, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt habe. Der Umstand des Freispruchs des Antragstellers von den Tatvorwürfen führe nicht dazu, dass im Rahmen der Abwägung sein Interesse an der Löschung der Daten überwiege. Aus den Urteilsgründen ergebe sich lediglich, dass die Darstellung des Antragstellers, die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen zu haben, nicht habe widerlegt werden können. Eine eindeutige Unschuld habe das Landesgericht Salzburg nicht feststellen können. 35 c) Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit die Voraussetzungen des § 484 StPO für eine weitere Datenspeicherung bejaht werden. Gleichwohl ist der Bescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Erforderlichkeit der weiteren Datenverarbeitung zutreffend auf § 485 StPO gestützt wird. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen: 36 aa)
PO dürfen Strafverfolgungsbehörden für Zwecke künftiger Strafverfahren die Personendaten des Beschuldigten (§ 484 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und bestimmte Vorgangsdaten (§ 484 Abs. 1 Nrn. 2-5 StPO) zu dem Beschuldigten und dem Gegenstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens verarbeiten. Die Vorschrift erlaubt somit das vorsorgliche Aufbewahren von Daten, die bereits in einem Strafverfahren für dessen Zwecke erhoben wurden (vgl. BT-Drucks. 14/1484, Seite 32), für künftige Strafverfahren. 37 Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, ist die Strafverfolgungsvorsorge kein zulässiger Verarbeitungszweck für Daten, die im Rahmen und für Zwecke der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erhoben wurden. Denn die Befugnis zur Datennutzung ist eng an den Erhebungszweck gebunden (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 –, BVerfGE 124, 43 = NJW 2009, 2431, juris Rn. 100; BeckOK StPO/Wittig, a.a.O., § 483 Rn. 4; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl, § 483 Rn. 2). § 77 Abs. 1 IRG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der Vorschriften der Strafprozessordnung an, soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält. Dies bedeutet aber nur, dass sich das Verfahren der Verarbeitung von Daten, die für Zwecke der internationalen Rechtshilfe erhoben wurden,
PO richtet, also dass etwa an die Stelle der Verarbeitung „für Zwecke des Strafverfahrens“ die Verarbeitung „für Zwecke der internationalen Rechtshilfe“ tritt, nicht aber, dass die für Zwecke der internationalen Rechtshilfe erhobenen Daten auch für Zwecke künftiger Strafverfahren verarbeitet werden dürfen. 38
PO dürfen die dort genannten Stellen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Vorgangsverwaltung ist das Anlegen von Daten zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateimaterials (Archivierung), wobei eine verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2022 – 3 VAs 14/22 –, juris Rn. 27; OLG Hamm Beschluss vom 26.02.2021 – III-1 VAs 74/20 –, juris Rn 24; SK-StPO/Weßlau/Deiters, 5. Aufl., § 485 Rn. 1). Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten muss zu diesem Zwecke auch erforderlich sein. 47
PO besteht, liegen die Voraussetzungen für die Speicherung der Daten
PO dann nicht mehr vor, wenn die Kenntnis der Daten für den Speicherungszweck nicht mehr erforderlich ist. Dies ergibt sich nunmehr direkt aus § 75 Abs. 2 BDSG, der aufgrund ausdrücklicher Regelung in § 489 Abs. 1 Satz 1 StPO unmittelbar anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 19/4671, Seite 69 zu Nr. 33). Danach sind für die Aufgabenerfullung des Verantwortlichen (hier der Staatsanwaltschaft) nicht erforderliche Daten zu löschen. 48
Speicherungszweck) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vornehmen (vgl. KG, Beschluss vom 17.02.2009 – 1 VAs 38/08 – StraFO 2009, 337, juris Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2008 – 3 VAs 47 – 48/07 – NStZ-RR 2008, 183, juris Rn 27; MüKoStPO/Singelnstem, a.a.O., § 489 Rn 11). Hierbei sind insbesondere von der Eintragung des Tatvorwurfs ausgehende etwaige Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkungen in den Abwägungsprozess einzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17.01.2008 – 3 VAs 47 – 48/07 –, NStZ-RR 2008, 183, juris Rn. 30; vom 20.07.2010 – 3 VAs 19/10 –, NStZ-RR 2010, 350, juris Rn. 17, vom 20.12.2022 – 3 VAs 14/22 –, juris Rn. 14; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008 – 2 VAs 5/08 –, NStZ 2009, 707, juris Rn. 30, OLGSt StPO § 483 Nr. 2, juris Rn. 21, OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 – 1 VAs 16/10 –, juris Rn. 31, BeckOK-StPO/Wittig, a.a.O., § 489 Rn. 3.2). 50
name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit) sowie der Verfahrensdaten (hier: Aktenzeichen der ersuchenden und der ersuchten Behörde) zum Zwecke der Vorgangsverwaltung noch erforderlich. 51 (5.1) Die Generalstaatsanwaltschaft geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Rechtshilfeakten bis zum 31.12.2031 aufbewahrt werden müssen. 52 Sie hat im Bescheid vom 20.10.2022 festgestellt, dass
der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV) vom 29.07.2010 (GVBl. S. 644) in Verbindung mit der Anlage zur Aufbewahrungsverordnung (hier: Kennziffer 724) die Aufbewahrungsfrist für Akten in Auslieferungssachen zehn Jahre beträgt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in Fällen, in denen die verfahrensbeendende Entscheidung – wie vorliegend – keiner Rechtskraft bedarf, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AufbewV mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung gefallen ist. Die verfahrensbeendende Entscheidung war die Bewilligung der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.05.2021, so dass die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres 2021 begonnen hat und somit mit Ablauf des Jahres 2031 endet. 53 (5.2) Die Befugnis zur Speicherung
PO besteht nur soweit, wie die Akten archiviert und auffindbar sein müssen. Hierbei kann mangels spezieller gesetzlicher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich von den bundeseinheitlichen, in der Aufbewahrungsverordnung vom 29.7.2010 als Verwaltungsrichtlinie geregelten Aufbewahrungsfristen ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2010 – 3 VAs 19/10 –, NStZ-RR 2010, 350, juris Rn. 18; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 27.11.2009 – 2 VAs 5/09 –, juris Rn. 23, und vom 09.10.2009 – 2 VAs 1/09 –, StraFO 2010, 85, juris Rn. 50; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15.06.2010 – 1 VAs 16/10 –, juris Rn. 24 ff., insb. 28, 31; vom 26.02.2021 – III-1 VAs 74/20 –, juris Rn. 24; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 485 Rn. 1; MüKoStPO/Singelnstein, a.a.O., § 485 Rn. 6 m.w.N.; kritisch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2008 – 3 VAs 47 – 48/07 –, NStZ-RR 2008, 183, juris Rn. 30, SK-StPO/Weßlau/Deiters, a.a.O., § 485 Rn 4; § 489 Rn. 7). Demgemäß wird die Erforderlichkeit der Datenspeicherung zur Vorgangsverwaltung regelmäßig allenfalls bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008 – 2 VAs 5/08 –, NStZ 2009, 707, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 – 1 VAs 16/10 – juris Rn. 31) bzw. bis zur Aktenvernichtung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2014 – 2 VAs 2/13 –, juris Rn. 12; Habenicht, NStZ 2009, 708, 709) bejaht.
Ablauf dieser Fristen ist die Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich und es besteht daher eine Löschungspflicht (MüKoStPO/Singelnstein, a.a.O., § 489 Rn. 24). 54 (5.3) Dass die Datenspeicherung im vorliegenden Fall zum Zweck der ordentlichen Archivierung und einer daran anknüpfenden späteren möglichen Aktenauffindung geeignet ist, ist offensichtlich. Gleichwohl kann eine weitere Speicherung nur der für die Vorgangsverwaltung noch relevanten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfrist unzulässig sein, wenn nichts dafür spricht, dass die Eintragung auch in Zukunft praktische Bedeutung hat und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2010 – 3 VAs 19/10 –, NStZ-RR 2010, 350, juris Rn 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008 – 2 VAs 5/08 –, NStZ 2009, 707, juris Rn 29). Insofern könne –
einer verbreitet vertretenen Ansicht – von Bedeutung sein, ob es
Person und Lebensumfeld des Betroffenen ausgeschlossen werden kann, dass dieser erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.05.2003 – 2 VAs 4/02 –, RDV 2004, 84, juris Rn 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008 – 2 VAs 5/08 –, NStZ 2009, 707, juris Rn 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2010 – 3 VAs 19/10 –, NStZ-RR 2010, 350, juris Rn 19; SK-StPO/Weßlau/Deiters, a.a.O., § 485 Rn. 4; vgl. zu einem Sonderfall der unzulässigen Datenspeicherung bei strafunmündigen Jugendlichen OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2022 – 3 VAs 14/22 –, juris Rn. 29). 55 Ein hiermit vergleichbarer Fall liegt nicht vor. 56 (5.4) Die Generalstaatsanwaltschaft hat sodann die im Rahmen einer individuellen Prüfung der Erforderlichkeit der Speicherung für den in § 485 StPO bezeichneten Zweck erforderliche Abwägung des Rechtes des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und des Interesses der Allgemeinheit an der Vorgangsverwaltung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen. Sie hat ausgeführt, die zu dem Antragsteller erfassten Personendaten müssten gespeichert werden, um die Personenidentität feststellen zu können. Dies begegnet keinen Bedenken. 57 Vom Umfang her ist die Speicherung auf die zur Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten zu beschränken (MüKoStPO/Singelnstein, a.a.O., § 489 Rn 24). Damit ist allein eine Speicherung und Nutzung solcher Daten, die für die Archivierung, Fristenkontrolle und Wiederauffindbarkeit der Akten notwendig sind, erforderlich. Zur Person des Betroffenen ist somit die Speicherung von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort grundsätzlich ausreichend, da hierdurch eine eindeutige Individualisierung des Betroffenen möglich ist und Verwechslungen mit anderen Personen ausgeschlossen werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 – 1 VAs 16/10 –, juris Rn. 25). Ob die Speicherung der Geschlechtsangabe zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist (wohl verneinend – jedoch nicht tragend – OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2014 – 2 VAs 2/13 –, juris Rn. 11), kann dahinstehen. Denn in Anbetracht der eindeutigen Vornamen des Antragstellers liegt in der Speicherung der Geschlechtsangabe keine zusätzliche Rechtsbeeinträchtigung (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 – 1 VAs 16/10 –, juris Rn 23; zustimmend KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 485 Rn. 2). 58 An Verfahrensdaten wird bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Speicherung von Aktenzeichen, Eingangsdatum, Tatzeit, Erledigungsart und -datum (kritisch hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 – 1 VAs 16/10 –, juris Rn. 26) als grundsätzlich ausreichend und somit auch nur erforderlich angesehen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 411.2014 – 2 VAs 2/13 –, juris Rn 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2009 – 2 VAs 1/09 –, StraFO 2010, 85, juris Rn. 52; MüKoStPO/Singelnstein, a a O., § 485 Rn 4; BeckOK-StPO/Wittig, a a O., § 485 Rn. 1). 59 Diesbezüglich wurden vorliegend das Aktenzeichen, unter dem das Auslieferungsverfahren im Jahr 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft München geführt wurde, die ersuchende Behörde und deren Aktenzeichen gespeichert. 60 Die Beibehaltung des hiesigen Aktenzeichens dient – so auch die Generalstaatsanwaltschaft – offensichtlich dem Auffinden der Akte und ist somit nicht zu beanstanden.
Auffassung des Senats kann auch die Speicherung der ersuchenden Behörde und des dortigen Aktenzeichens noch als erforderlich zur Vorgangsverwaltung angesehen werden.
der Begründung der Generalstaatsanwaltschaft dient dies zwar dazu, eine Anforderung der bei den österreichischen Behörden geführten Ermittlungsakten zu ermöglichen. Diese Begründung trägt die Speicherung der ersuchenden Behörde und deren Aktenzeichen im Verfahrensregister aber nicht. Denn dieser Zweck betrifft die – hier unzulässige – Speicherung der Daten zur Strafverfolgungsvorsorge Allerdings dient umgekehrt die Speicherung des Aktenzeichens der ersuchenden Behörde bei einer nicht auszuschließenden Anfrage dieser dem Wiederauffinden der Auslieferungsakten. 61 Die Generalstaatsanwaltschaft geht auch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller mangels Speicherung der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe von der weiteren Datenerfassung in ihrem Verfahrensregister eine besondere Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkung (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2014 – 2 VAs 2/13 –, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17.01.2008 – 3 VAs 47 – 48/07 –, NStZ-RR 2008, 183, juris Rn. 30; vom 20.07.2010 – 3 VAs 19/10 –, NStZ-RR 2010, 350, juris Rn. 17, und vom 20.12.2022 – 3 VAs 14/22 –, juris Rn. 22 f; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 24.10.2008 – 2 VAs 5/08 –, NStZ 2009, 707, juris Rn. 30, und vom 09.10.2009 – 2 VAs 1/09 –, StraFO 2010, 85, juris 21 und Rn. 53; OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 – 1 VAs 16/10 –, juris Rn. 25 f.; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 485 Rn. 2; MüKoStPO/Singelnstein, a.a.O., § 485 Rn. 4; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl, § 485 Rn. 2, § 489 Rn 3; KK-StPO/Weßlau/Deiters, a.a.O., § 485 Rn. 3) nicht zu befürchten habe. 62 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Ausführungen dazu macht, dass der Umstand des Freispruchs des Antragstellers von den Tatvorwürfen nicht dazu führe, dass im Rahmen der Abwägung sein Interesse an der Löschung der Daten überwiege, begegnet dies zwar im Hinblick auf die (oben zitierte) Begrundung rechtlichen Bedenken. Dies betrifft aber in der Sache die Strafverfolgungsvorsorge, die keinen zulässigen Speicherungszweck im Rahmen des Ausheferungsverfahrens darstellt, hat jedoch auf die Erforderlichkeit der Speicherung gemäß § 485 StPO keinen Einfluss. C. 63 Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 27 Nr. 1 GNotKG. 64 Die Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe von 5.000 Euro beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG. D. 65 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.