3 S. 2 Hs 2 Leitsätze: Der Gegenstandswert für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, mit dem die Unterlassung der Anordnung von Kurzarbeit begehrt wird, ist mit dem dreifachen Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2
anzusetzen. (Rn. 19)
rechtfertigen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Vereinbarung der Beteiligten über die Höhe des Gegenstandswerts ist kein nach § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2
bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigender Umstand. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gegenstandswert, Unterlassungsanspruch, Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht Vorinstanz: ArbG Regensburg, Beschluss vom 09.08.2023 – 4 BV 52/22 Tenor Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 09.08.2023 – 4 BV 52/22 – wird zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen. Gründe I. 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2 (= Antragsgegnerin, im Folgenden Arbeitgeberin) die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes. 2 Die Arbeitgeberin ordnete mit Schreiben vom 28.
abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls herauf- bzw. herabzusetzen. In die Ermessensausübung seien die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Anzahl der betroffenen Personen eingestellt worden, ohne von einer konkreten Staffelung auszugehen. Durch die Anordnung der Kurzarbeit seien 43 von insgesamt 170 Beschäftigten betroffen gewesen, was bedeute, dass bei 43 Mitarbeitern die Hauptleistungspflichten suspendiert worden seien, wodurch sich in der Summe potenziell eine ganz erhebliche finanzielle und damit wirtschaftliche Auswirkung verbunden habe. Zu Gunsten des Arbeitgebers könne nicht gewertet werden, dass die Maßnahme ggf. wieder rückgängig gemacht worden sei. Anderenfalls stünde die Höhe der Gegenstandswertfestsetzung zur Disposition der Arbeitgeberin. 5 Gegen diesen, ihr am 14.08.2023 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 21.08.2023 Beschwerde eingelegt. Der Gegenstandswert sei auf 5.000,00 € festzusetzen. Die Arbeitgeberin habe alles getan, um die Anordnung schnellstmöglich rückgängig zu machen. Der Gegenstandswert dürfe nicht als Sanktionsmittel verstanden werden. Die sachliche und rechtliche Befassung des Gerichts sei als durchaus gering einzustufen. Die Arbeitgeberin anerkenne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Kurzarbeit. Hintergrund der Anordnung sei die irrtümliche Annahme einer bereits gültigen Betriebsvereinbarung gewesen. Die Betriebsvereinbarung sei vom Betriebsrat „abgesegnet“ gewesen. 6 Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Gegenstandswert sei sogar mit 20.000,00 € angemessen. Die sachliche und rechtliche Befassung des Gerichts sei kein zulässiges Argument, um eine verminderte Wertfestsetzung zu begründen. Insbesondere könne die Auffassung deshalb nicht überzeugen, weil andernfalls bei einem groben und klaren Rechtsverstoß des Arbeitgebers der Gegenstandswert umso geringer ausfiele, je klarer die Rechtslage sei. Schließlich sei die Beschwerde treuwidrig (§ 242 BGB), da mit der Arbeitgeberin die Bemessung des Gegenstandswert auf 20.000,00 € vereinbart und abgestimmt worden sei. 7 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 11.09.2023 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Die Festsetzung des dreifachen Regelwertes als Gegenstandswert sei auch im Hinblick auf die Bemühung der Arbeitgeberin, die Maßnahme der Kurzarbeit schnellstmöglich rückgängig zu machen, gerechtfertigt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts stünde andernfalls zur Disposition des Arbeitgebers. 8 Im Rahmen der Anhörung zum Nichtabhilfebeschluss hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, dass die Befassung des Gerichts durchaus Einfluss auf die Bemessung des Gegenstandswerts haben könne. Die Beschwerde sei nicht treuwidrig. Es hätten zwischen den Beteiligten keine Gespräche zum Gegenstandswert stattgefunden bzw. es sei ein solcher nicht vereinbart worden. Die Gegenstandswertfestsetzung erfolge allein durch das Gericht. 9 Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat nochmals hervorgehoben, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin telefonisch ihr Einverständnis mit dem Schriftsatz vom 22.06.2023, in dem der vereinbarte Gegenstandswert mitgeteilt worden sei, erklärt habe. II. 10 Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1
statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 11 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 33 Abs. 3 Satz 3
. Der Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 Satz 1
ist bei einem um 10.000,00 € niedrigeren Gegenstandswert erreicht. 12 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Gegenstandswert ist zu Recht auf 15.000,00 € festgesetzt worden, §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 S. 2 HS 2
. 13
festgesetzt wird und hierbei abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls (organisatorische und wirtschaftliche Auswirkungen, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer u. a.) eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes ohne Staffelung erfolgen kann. 16 Diese Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2018 berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben, weshalb sie auch von der erkennenden Beschwerdekammer zugrunde gelegt werden. Bei Anträgen auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände, da sie weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2014 – 6 Ta 22/13 – unter II. 2. a) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2010 – 1 Ta 24/10 – unter II. 2 der Gründe). Für die Bewertung nichtvermögensrechtlicher Gegenstände bestimmt § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2
ausdrücklich, dass der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen ist (ebenso NK-ArbR/Müller, 2. Aufl. 2023,
GG/Schleusener, November 2020, § 12 ArbGG Rn. 467). In Anlehnung an § 48 Abs. 2 GKG wird dieser Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache bestimmt (vgl. Riedel/Sußbauer
/Potthoff, 10. Aufl. 2015,
R-Streitwert/Paschke, Teil 1 B. Rn. 121; BAG, Beschluss vom 14.12.2016 – 7 ABR 8/15 – Rn. 40). Demgegenüber können der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig keine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswertes rechtfertigen (so auch GK-ArbGG/Schleusener, Nov. 2020, § 12 Rn. 427; Ralf Henssen/Thomas Gerretz in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht,
, d. h. 15.000,00 €, festzusetzen. Dies rechtfertigt sich aus der großen Bedeutung des Beschlussverfahrens im Hinblick auf das streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer. 19 Die nicht mitbestimmte Kurzarbeit, die durch den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch unterbunden werden sollte, betrifft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Es dient bei Kurzarbeit dazu, die Interessen des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen Betriebsführung und die Interessen der Arbeitnehmer vor Sonderbelastungen durch verkürzte Arbeitszeit, die mit Lohneinbußen verbunden sind, auszugleichen (vgl. Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz,
bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigender Umstand und liefe zudem dem Grundsatz der Streitwertwahrheit (vgl. hierzu LAG München, Beschluss vom 23.06.2015 – 3 Ta 170/15 – Rn. 34) zuwider. 22 e) Die Androhung von Ordnungsmitteln im Beschlussverfahren ist hinsichtlich des Gegenstandswertes nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 – 6 Ta 24/15 – Rn.19). III. 23 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9
. Da die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Arbeitgeberin die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen. IV. 24 Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.