G besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
G begründen, so hat die zuständige Behörde
G der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu regelt § 4 AWaffV. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2.
V teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung
V auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Widerruf von Waffenbesitzkarten, Jagdschein und Erlaubnis
G, Gutachtensaufforderung wegen Bedenken gegen persönlicher Eignung, Alkoholabhängigkeit, psychische Erkrankung, ärztliches Zeugnis, Beibringungsaufforderung, Verweigerung, Gutachtensaufforderung wegen Bedenken gegen persönliche Eignung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 11.10.2023 – 24 CS 23.1565 Tenor
frage durch Mitarbeiter des Landratsamtes, ob der Antragsteller angeschlagen sei, da er bei der letzten Kontrolle vor einigen Jahren deutlich fitter gewirkt hätte, verneinte der Antragsteller dies und schob sein Auftreten auf das Alter. Der Antragsteller hätte keinen konkreten Überblick mehr über seine Waffen gehabt. Die Waffen seien zwar alle ordentlich verstaut gewesen, jedoch hätte er nicht gewusst, wie viele Waffen er besitze. Erneut hätte der Antragsteller einen alkoholisierten oder auch medizinisch angeschlagenen Eindruck hinterlassen. 6 Mit Schreiben vom
G hätte und dass diese Zweifel durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses ausgeräumt werden könnten. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage eines entsprechenden Zeugnisses möglicherweise die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen sei. Es wurde Gelegenheit bis zum
G, Nr. … ausgestellt am 20.09.2018 vom Landratsamt …, sowie der jagdrechtlichen Erlaubnis in Form des Jagdscheins, Nr. … ausgestellt am 18.04.2016 vom Landratsamt … widerrufen. 2. Die sich im Besitz von … befindlichen Waffen samt ggf. vorhandener Munition sowie das ggf. vorhandene Nitrocellulose-Pulver sind bis spätestens einen Monat
Zustellung dieses Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Hierüber ist dem Landratsamt …, Sachgebiet 41, …, …, ein
weis zu erbringen. Es handelt sich laut der oben genannten Waffenbesitzkarte mit der Nummer … um folgende Schusswaffen: Wird im Bescheid ausgeführt. 3. Die in Nr. 1 dieses Bescheides genannten Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten, der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und des Jagdscheins sind innerhalb einer Frist von einem Monat
Zustellung dieses Bescheides dem Landratsamt … zu übergeben. 4. Die Nr. 1 (Bereich Waffen- und Sprengstoffrecht) dieses Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 (Bereich Jagdrecht), 2 und 3 dieses Bescheides wird angeordnet. 5.
GO gestellt. 16 Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner den Bescheid auf Unterstellungen, Wahrnehmungen von Laien und Aussagen von Dritten, nicht jedoch auf tatsächlich eigene Wahrnehmungen, mit Ausnahme solcher am Telefon, stütze. Es würden Krankheitsbilder beim Antragsteller unterstellt. Interessen des Antragstellers würden nicht beachtet. Es werde nicht vorgetragen, was der Antragsteller tue, um die Öffentlichkeit zu gefährden und zu beeinträchtigen. Richtig sei allein, dass der Antragsteller seit Jahren eine psychische Beeinträchtigung habe, wie sich aus den Attesten des Herrn … vom
wie vor in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen. Zudem führe der Antragsteller auch manchmal eine Schießaufsicht durch. 17 Der Antragsteller bringt eine Stellungnahme des Herrn … vom
folgend Ziff. 2). 24 Die Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen sind begründet, soweit sie sich gegen den Widerruf der sprengstoffrechtlichen und der jagdrechtlichen Erlaubnis sowie deren Folgeanordnungen richten (vgl.
folgend Ziff. 3). 25 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 13. Juli 2023 ist formell rechtmäßig, soweit sie die Rückgabe der Waffen- und Munition (Ziff. 2 des Bescheides) sowie die Übergabe der Waffenbesitzkarten (Ziff. 3 des Bescheides) betrifft (vgl.
folgend Ziff. 1). 26 1. Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung in Ziffer 4 betreffend Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist formell rechtmäßig, soweit sie die Rückgabe der Waffen- und Munition (Ziff. 2 des Bescheides) sowie die Übergabe der Waffenbesitzkarten (Ziff. 3 des Bescheides) betrifft. 27 Die vom Landratsamt vorgebrachte Begründung genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handelt. Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3, B.v. 23.3.2006 – 19 CS 06.456 – juris Rn. 12). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn, wie insbesondere im Sicherheitsrecht, immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage
ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG Münster, B.v. 25.8.2010 – 20 B 613/10 – juris Rn. 5). 28 Vorliegend hat das Landratsamt hinreichend konkret und unter Bezugnahme auf die vorliegende Situation die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufgezeigt und deutlich gemacht, dass diese Interessenlage
ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das Landratsamt hat in den Ausführungen zu Ziffer 4 auf Seite 7 des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht herausgearbeitet, dass wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Waffenrechts und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben die Überlassung der Waffen und Erlaubnisurkunden abstrakt und auch im konkreten Fall des Antragstellers eine Gefahr im Sinne des Sicherheitsrechts darstellt. 29 2. Der Antragsteller hat
Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, soweit dort die waffenrechtlichen Erlaubnisse wiederrufen werden. Er hat zudem keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziff. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids, soweit dort die Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition, sowie die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse angeordnet wird. Gleiches gilt entsprechend hinsichtlich Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids. 30
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden bzw. von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – juris Rn. 10; B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12). 31 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 13. Juli 2023 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzten dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie dessen Folgeanordnungen betrifft. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen. 32 2.1 Der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich
summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. 33 2.1.1 Rechtsgrundlagen für diesen Widerruf sind, wie der Antragsgegner in seinem Bescheid zu Recht ausführt, §§ 45 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). 34 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten
G, zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist
G zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG besitzt. 35
G besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
G begründen, so hat die zuständige Behörde
G der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu regelt § 4 AWaffV.
V teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung
V auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 16). 36 2.1.2 Vorliegend hat das Landratsamt voraussichtlich in rechtmäßiger Weise
V auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen, da die Voraussetzungen für die Anforderung eines entsprechenden Gutachtens voraussichtlich erfüllt sind und der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Landratsamt das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. 37 2.1.2.1
summarischer Prüfung liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller psychisch erkrankt ist und ihm damit die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG fehlt, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. 38 Eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer psychischen Erkrankung beim Antragsteller ist voraussichtlich gegeben. 39 Zunächst hat ein Mitarbeiter des Antragsgegners in einem Telefonat am
G dem Antragsteller aufgegeben, ein entsprechendes Zeugnis über seine persönliche Eignung vorzulegen. 44 Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass, sofern der Behörde, wie vorliegend, diese Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, der Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Aufforderung zur Gutachtenvorlage
G kein Ermessen zusteht. Sie ist zur Aufforderung des Betroffenen verpflichtet. 45 Die Aufforderung zur Gutachtenvorlage war daher voraussichtlich rechtmäßig. 46 2.1.2.2 Der Antragsteller hat ein entsprechendes Gutachten auch nicht vorgelegt, so dass das Landratsamt vorliegend voraussichtlich rechtmäßig auf die waffenrechtliche Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, § 4 Abs. 6 AWaffV. 47 Zunächst ist hervorzuheben, dass eine Aussage über eine psychische Erkrankung des Antragstellers aufgrund der bekanntgewordenen Vorfälle von Seiten des Landratsamtes nicht mit Sicherheit getroffen werden kann. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass eine fehlende persönliche Eignung bereits sicher feststeht. Vielmehr genügen insoweit bereits, wie hier gegebene, tatsachenbegründete Zweifel an der bestehenden Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 21 CS 18.2168 – juris Rn. 13). Das Landratsamt hat entsprechend den Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtlich auch nicht auf eine feststehende psychische Erkrankung des Antragstellers gestützt, sondern darauf, dass er ein wegen begründeter Bedenken gegen seine persönliche Eignung, die sich aus den in den Akten enthaltenen Tatsachen ergaben, zu Recht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen nicht vorgelegt hat. 48 Der Antragsgegner hat den Antragsteller mehrfach aufgefordert, auf Grund dargestellter Bedenken ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, erstmals am 24. November 2022. In diesem Schreiben befindet sich auch der Hinweis, dass die Nichtvorlage eines entsprechenden Zeugnisses den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse
sich ziehen kann. Infolge des sich daraus ergebenden telefonischen und schriftlichen Kontakts hat der Antragsgegner immer wieder unter weiteren Fristsetzungen zu Recht daran festgehalten, dass ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen ist, und auch auf die Folge einer Nichtvorlage hingewiesen. 49 Ein entsprechendes Zeugnis im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Soweit er einzelne ärztliche Atteste, und sei es auch von entsprechenden Fachärzten, vorlegt, so stellen diese kein Zeugnis im Sinne der Rechtslage dar und sind daher nicht ausreichend. Konkrete Vorgaben für den Inhalt eines solchen Zeugnisses trifft § 4 Abs. 5 AWaffV. Insbesondere hat ein Gutachter im Rahmen eines solchen Zeugnisses die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode anzugeben, die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten (Exploration) aufzuführen und Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen von möglicherweise verwendeten Testverfahren, aus dem Gesundheitszustand und den relevanten Vorerkrankungen des Antragstellers, dessen sozialem Umfeld und dem psychologischen Entwicklungsstand zu ziehen und zusammenfassend im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 AWaffV darüber Auskunft zu geben, ob der Antragsteller
Ansicht des Gutachters persönlich geeignet ist, mit Waffen und Munition umzugehen (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 15.2.2023 – 24 ZB 22.2088 – juris Rn. 21). Diesen Voraussetzungen genügen die vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht. 50 Gleiches gilt für das im Rahmen des Widerrufsverfahrens der Waffenbesitzkarten vorgelegte Gutachten zur Eignung im Straßenverkehr (Fahrerlaubnisgutachten). Ein solches ersetzt kein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich der waffenrechtlichen Eignung. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges betreffen, sind nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdscheines vorliegt. Dies folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Dass das Fahrerlaubnisrecht und das Waffenrecht hinsichtlich sicherheitsrechtlicher Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich u.a. daran, dass, anders als das Fahrerlaubnisrecht, das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den
weis eines Bedürfnisses knüpft, um so die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 14). 51
alldem hat der Antragsteller ein entsprechendes zurecht angefordertes ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt. 52 Zwar wurde der Antragsteller offenbar im ersten Halbjahr 2023 entsprechend ärztlich begutachtet. Trotz Aufforderung durch das Landratsamt hat der Antragsteller jedoch die Übersendung dieses Gutachtens an den Antragsgegner verweigert. 53 Die Nichtvorlage des Gutachtens hat der Antragsteller auch im Sinne des § 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller das Gutachten vorliegend offenbar bewusst nicht vorgelegt. 54 Die behördliche Anordnung der Beibringung eines Gutachtens dürfte auch verhältnismäßig gewesen sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können. Sie dient damit sowohl dem Schutz unbeteiligter Dritter, aber auch gerade dem Schutz des Antragstellers selbst. 55 Auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller behaupteten Vermögensvernichtung ist die Anordnung des Antragsgegners rechtmäßig. Eine solche Vermögensvernichtung droht vorliegend nicht. Dem Antragsteller obliegt es vorliegend, seine Waffen an einen berechtigten Dritten abzugeben, der sie für ihn verwahrt. Aber auch sofern der Antragsteller seine Waffen beim Landratsamt in Verwahrung gibt, so wird dieses, wie es schriftsätzlich vorgetragen hat, die Waffen nicht vernichten, sondern zunächst verwahren und gegebenenfalls später unter den gesetzlichen Voraussetzungen einem Verkauf zuführen. 56 Da der Antragsteller mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Antragsgegners vom
Zustellung des Bescheides als angemessen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 59 Die Anordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2, Abs. 1 WaffG. 60 Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen weiteren Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen stellen aus Gründen der Gefahrenabwehr sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird, indem die sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden angeordnet wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).
dem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 a.a.O.; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26). 61 Soweit es die Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sowie die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente betrifft, bestehen auch gegen die Anordnungen in Ziffer 5 keine rechtlichen Bedenken. Auf den Bescheid wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. 62
alldem war der Antrag insoweit abzulehnen. 63
summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig. Dementsprechend überwiegt insoweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse des Antragsgegners bzw. der Öffentlichkeit am Sofortvollzug. 65 3.1 Den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
G stützt der Antragsgegner vorliegend auf § 34 Abs. 2 SprengG aufgrund Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen unterlassener Beibringung eines entsprechenden Gutachtens. Den Widerruf (genauer: Einziehung und Ungültigerklärung) des Jagdscheines stützt der Antragsgegner auf § 18 Satz 1 BJagdG aus denselben, eben genannten Gründen. 66 Grundsätzlich hat die zuständige Behörde bei entsprechenden Bedenken unter den Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 1, 8b Abs. 1, 2 SprengG bzw. § 17 Abs. 1, Abs. 6 BJagdG ein entsprechendes ärztliches Gutachten vom Inhaber der Erlaubnisse anzufordern. 67 Dies hat sie vorliegend jedoch hinsichtlich der sprengstoffrechtlichen und der jagdrechtlichen Erlaubnis nicht getan. 68 Sie durfte dementsprechend nicht auf die Nichteignung des Antragstellers hinsichtlich dieser beiden Erlaubnisse schließen. 69 Der Antragsgegner hat vorliegend eine entsprechende Aufforderung zur Gutachtensbeibringung unterlassen. 70 In seiner erstmaligen Aufforderung zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens vom
G hat, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls der vorliegende Widerruf bzw. die Einziehung der Erlaubnisse mit der Begründung des Schlusses auf die persönliche Nichteignung mangels Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses nicht als taugliche Grundlage für die Anordnungen im Bescheid dient. 75 Auf Grund des voraussichtlich rechtswidrigen Widerrufs der sprengstoffrechtlichen und der jagdrechtlichen Erlaubnis erweisen sich auch die Folgeanordnungen in Ziffern 2, 3 und 5 voraussichtlich als rechtswidrig, soweit sie diese beiden Erlaubnisse betreffen. 76 Dementsprechend ist der Eilantrag auch erfolgreich, soweit er sich gegen die Überlassung oder Unbrauchbarmachung des Nitrocellulose-Pulvers (Ziffer 2), gegen die Übergabe der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie des Jagdscheins an das Landratsamt (Ziffer 3), gegen die Sicherstellung bei Nichtüberlassen oder Unbrauchbarmachung des Nitrocellulose-Pulvers (Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 5a) sowie gegen das Zwangsgeld bei nicht erfolgter Übergabe der Originalausfertigungen des Jagdscheines sowie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 5b) richtet. 77
der Verbindung festgesetzten Streitwert in Höhe von 24.125,00 EUR.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.