VGH München, Beschluss v. 18.10.2023 – 3 ZB 23.1569 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 18.10.2023 – 3 ZB 23.1569 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Normenketten: BayBeamtVG Art. 47 Abs. 2 S. 2 VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 Leitsatz: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Meldung weiterer Unfallfolgen, Schriftform, Fristablauf, Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel, Entscheidungserheblichkeit Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 07.06.2023 – AN 1 K 22.2713 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Beginn der Frist für die Nachmeldung weiterer Unfallfolgen werden durch den Einwand, nach Auffassung der Klägerin könne diese frühestens in dem Moment beginnen, in dem ihr der Entlassungsbrief der Klinik vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.