VGH München, Urteil v. 27.09.2023 – 9 N 17.1105 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 27.09.2023 – 9 N 17.1105 Download Drucken Titel: Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes wegen Verkündungsmangel Normenketten: VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 10 Abs. 3 S. 1, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 3, § 215 Abs. 1 S. 1 GO Art. 26 Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren reicht es aus, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zu prüfende Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Ersatzverkündung eines Bebauungsplans bedarf es eines Hinweises, um den ausliegenden Bebauungsplan zu identifizieren, der geeignet sein muss, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Durch die Ausfertigung wird der als Satzung erlassene Bebauungsplan als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht und zudem bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrolle, Bebauungsplan, Verkündungsmangel, Normenkontrollantrag, Antragsbefugnis, Satzungsbeschluss, Bekanntmachung, Geltungsbereich, Kennzeichnung, beachtlicher Fehler, Ausfertigungsmangel, Identitätsfunktion, Beurkundungsfunktion, Gewährleistungsfunktion Tenor I. Der am 8. Juni 2016 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. ... „Mobilfunk ...“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. … „Mobilfunk …“ der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen darauf abzielt, im Gemeindegebiet einzelne Standorte für Mobilfunkanlagen festzusetzen, im Übrigen aber deren Zulässigkeit als Haupt- oder Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) im Geltungsbereich des Plans auszuschließen und der – mit einzelnen Ausnahmen – die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellten Baugebiete umfasst. Die parallel dazu in Kraft getretene 3. Änderung des Flächennutzungsplans „Konzentrationsflächen für Mobilfunkanlagen“, die eine Konzentrationsflächenplanung zum Inhalt hat, ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 9 N 17.1119. 2 Die Antragstellerin, ein Mobilfunkinfrastruktur-Dienstleister, ist maßgeblich am Ausbau der Infrastruktureinrichtungen für alle Mobilfunkanbieter in Deutschland beteiligt und betreibt auch im Gemeindegebiet Mobilfunkstandorte. Sie rügte mit Telefax vom 8. Juni 2017 gegenüber der Antragsgegnerin formelle und materielle Mängel des Bebauungsplans, unter anderem den fehlenden Hinweis zur Identifikation des räumlichen Geltungsbereichs des Planes bei der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, die mangelnde Erforderlichkeit der Bauleitplanung sowie zahlreiche Abwägungsfehler: Die Planung berücksichtige die Netzstruktur ihres Mobilfunknetzes nicht hinreichend und die Eignung der gewählten Standorte sei zu bezweifeln. Demgegenüber seien die privaten Belange in Form der Vorsorge überbewertet worden. Im Normenkontrollverfahren beruft sich die Antragstellerin darüber hinaus auch auf die fehlerhafte Ausfertigung der aus zwei nicht miteinander verbundenen Kartenteilen bestehenden Planurkunde. Der ausgefertigte Planteil nehme auf den zweiten Teil nicht hinreichend Bezug. 3 Sie hat beantragt, 4 den Bebauungsplan Nr. … – Mobilfunk … – der Antragsgegnerin, in Kraft getreten durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2016, für unwirksam zu erklären. 5 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 6 den Antrag abzulehnen. 7 Sie betont die Eignung der vorgesehenen Standorte und kündigte zunächst an, ein ergänzendes Verfahren zur Heilung möglicher Bekanntmachungsmängel durchführen zu wollen. Im Februar 2021 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das ergänzende Verfahren einzustellen und stattdessen ein Verfahren zur förmlichen Aufhebung des Bebauungsplans einzuleiten. Nachdem das Landratsamt Bedenken in Bezug auf die Planunterlagen geäußert und eine Darstellung der aufzuhebenden Planbestandteile auf einem gesonderten Planblatt unter Gegenüberstellung der bisherigen und der künftigen Rechtslage gefordert hatte, verfolgte die Antragsgegnerin auch das Aufhebungsverfahren nicht mehr weiter. Ein Zugriff auf die seinerzeitigen Daten sei nicht möglich und eine nachträgliche Digitalisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 8 Auf Anregung des Gerichts haben Antragstellerin und Antragsgegnerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Der Normenkontrollantrag, über den der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. 11 1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zulässig. Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Hierfür reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die zu prüfende Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 41 m.w.N.). Die Antragsbefugnis fehlt nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2001 – 6 CN 4.00 – juris Rn. 10). Es genügt die nach dem Tatsachenvortrag bestehende Möglichkeit einer fehlerhaften Behandlung eigener Belange in der Abwägung (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 16.7.2019 – 9 N 17.2391 – juris Rn. 18, jew. m.w.N.), die hier gegeben ist. Die Antragstellerin betreibt als überregional tätiger Mobilfunkinfrastruktur-Dienstleister Mobilfunkstandorte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und ist dort maßgeblich am Ausbau der entsprechenden Infrastruktur beteiligt. Die Festsetzungen im Bebauungsplan entfalten ihr gegenüber einschränkende rechtliche Wirkungen. Nach dem tatsächlichen Vorbringen erscheint es möglich, dass ihr Interesse, im Plangebiet Mobilfunkbasisstationen mit den hierfür notwendigen Antennenanlagen betreiben und fortentwickeln zu können, nicht hinreichend berücksichtigt oder in der Abwägung fehlgewichtet wurde. 12 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.