OK BayBO Art. 6 Rn. 29 ff.; Moldovsky/Farmers/Waldmann BayBO Art. 6 Rn. 42 ff.). Insofern stellt sich die Frage, ob die Änderung/Nutzungsänderung eine sog. abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung oder Gesamtbeurteilung auslöst (BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 9 CS 22.1627 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11). Dies ist bei Nutzungsänderungen jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Nutzungsänderung negativ auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts auswirken kann (BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11; strenger wohl B.v. 14.3.2022 – 1 ZB 22.89 – juris Rn. 7). Bei baulichen Änderungen insbesondere bei Anbauten an bestandsgeschützte Anlagen ist darauf abzustellen, ob sich durch den Anbau eine neue einheitliche Außenwand bildet, die eine Gesamtbeurteilung auch der Abstandsflächen der bestandsgeschützten Anlage notwendig macht (BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 9 CS 22.1627 – juris Rn. 12 m.w.N., kritisch zur Rechtsprechung insgesamt BeckOK BayBO Art. 6 Rn. 34). Ob eine oder mehrere abstandsflächenrechtlich relevante Außenwände vorliegen, bemisst sich nach der sog. natürlichen Betrachtungsweise (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – GrS 1/85 = BayVBl, 1986, 397
28). 26 Nach diesen Grundsätzen ist das Landratsamt im hiesigen Ausnahmefall zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Anbau keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbeurteilung auslöst. Nach natürlicher Betrachtungsweise entsteht vorliegend keine einheitliche Außenwand. Dies ergibt sich daraus, dass der Anbau aus Sicht des Grundstücks der Antragsteller nicht nur horizontal versetzt nach Süden errichtet wird, sondern dass der Anbau mit erheblichem Versatz in die Tiefe nach Westen und mithin „von den Antragstellern weg“ errichtet werden soll. Der Versatz in die Tiefe beträgt im Vergleich zur östlichen Giebelwand des Bestandsbaus, welche der Anknüpfungspunkt für eine einheitliche Außenwand wäre, 2,44 m und ist somit gerade auch im Hinblick auf die Höhe des Anbaus von 3,70 m erheblich. Der Abstand des Anbaus zur Grundstücksgrenze beträgt damit 5,44 m. Der Anbau hält seine Regelabstandsfläche von 0,4 H um mehr als das Dreifache ein (vgl. Busse/
354). Der Anbau stellt sich damit durch sein erhebliches Zurücktreten nach Westen und durch seine auch erheblich kleineren baulichen Dimensionen der Höhe nach (3,70 m Höhe gegenüber einer Firsthöhe von 9,00 m der Giebelwand) nicht mehr als einheitliche Wand und Fortsetzung der Giebelwand dar. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass der Anbau eine Dachterrasse enthalten soll und somit ein gelegentlicher Aufenthalt von Menschen dort anzunehmen ist. 27 Dass die bestehende Giebelwand damit die Abstandsflächen – aufgrund des über dem Obergeschoss liegenden, nicht ausgebauten Spitzbodens – unbestritten nicht einhält, führt mithin mangels Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung der Abstandsflächen nicht zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BayBO. Der isoliert zu betrachtende Anbau hält die Abstandsflächen unbestritten ein. 28 Nichts Anderes gilt auch für die auf der Nord- und Südseite des Bestandsbaus geplanten Dachgauben. Diese tangieren aufgrund ihres Abstands zur Giebelseite keine abstandsflächenrelevanten Aspekte. Sie eröffnen auch keinerlei neue Einblicknahmemöglichkeiten zu den Antragstellern. 29 1.2 Es liegt auch kein Verstoß gegen einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch vor. 30 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn Sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 18 ff. = BVerwGE 94, 151). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beinhaltet nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris Rn. 4 = NVwZ 2002, 1384) einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist jedenfalls im Hinblick auf die Aspekte „Anzahl“ und „Umfang“ ein Umschlagen von „Quantität in Qualität“ notwendig (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris Rn. 17 = NVwZ 1995, 899). Es müssten somit Anhaltspunkte vorliegen, dass das Bauvorhaben bei typisierender Betrachtung die Art der baulichen Nutzung derart beeinflusst, dass im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden muss (BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 8). 31 Das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern der angegriffene Umbau in ein „Dreifamilienhaus“ ausnahmsweise die Prägung des allgemeinen Wohngebiets unzumutbar beeinflussen soll. Dies ist obergerichtlich bereits für Mehrfamilienhäuser geklärt (BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 15 ZB 20.3151 – juris Rn. 16) und gilt erst Recht für ein hier in Frage stehendes Dreifamilienhaus. Das Baugesetzbuch kennt im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung keinen Unterschied zwischen Wohnen in Ein- und Mehrfamilienhäusern. Soweit auf die erteilten Befreiungen von der Dachneigung und der Baugrenze nach Süden abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Art der baulichen Nutzung regelt und mithin kein Vehikel für die Überprüfung des grundsätzlich nicht drittschützenden Maßes der baulichen Nutzung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 8). 32 1.3 Eine Verletzung drittschützender Normen ergibt sich auch nicht aus den erteilten Befreiungen. 33 Für die Frage des Rechtsschutzes Dritter gegen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt es zunächst darauf an, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit werden soll, selbst drittschützenden Charakter haben (BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 21 = NVwZ-RR 2020, 960). Bei drittschützenden Festsetzungen kommt dem Nachbarn ein Vollüberprüfungsanspruch der Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB mit der Folge zu, dass jeder Verstoß gegen Tatbestandselemente des § 31 Abs. 2 BauGB zum Erfolg der Klage führt (BayVGH, B.v. 28.1.2019 – 15 ZB 17.1833 – juris Rn. 2 m.w.N.). Bei Befreiungen von nicht drittschützenden Festsetzungen kommt dem Nachbarn lediglich der Anspruch auf „Würdigung der nachbarlichen Belange“ zu, was auf einen Anspruch auf Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinausläuft (BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris Rn. 5 m.w.N. = NVwZ-RR 1999, 8). Weitergehende Ansprüche im Fall nicht drittschützender Festsetzungen, insbesondere einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Übrigen, hat der Nachbar nicht (BVerwG a.a.O.). 34 Drittschutz ist immer dann anzunehmen, wenn die Festsetzung in ein wechselseitiges (nachbarliches) Austauschverhältnis gestellt (BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7/17 – juris Rn. 15 m.w.N. = BVerwGE 162, 363) und damit vergleichbar einem Gebietserhaltungsanspruch eine „bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“ gebildet werden sollte. Ob eine Festsetzung drittschützende Wirkung hat oder nicht, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei auf die konkrete Anordnung von Drittschutz in der Festsetzung, auf die Begründung des Plans, Unterlagen des Aufstellungsverfahrens oder die Bewertung des Zusammenhangs der Festsetzungen abgestellt werden kann (BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 23 = NVwZ-RR 2020, 960). 35 Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im Regelfall keinen Drittschutz vermitteln sollen, sondern aus gestalterischen Gründen geregelt werden (BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 4 = BayVBl 2015, 170; B.v. 27.7.2022 – 9 ZB 22.376 – juris Rn. 11). Gleiches gilt für Baugrenzen (BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 ZB 16.1276 – juris Rn. 5, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 23 m.w.N. = NVwZ-RR 2020, 961). 36 Eine drittschützende Wirkung der maßgeblichen Festsetzungen ist vorliegend von keiner Seite auch nur behauptet worden. Es ergeben sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte in der Begründung des Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist nicht ersichtlich, da der Anbau, auch wenn er die Baugrenze nach Süden überschreitet, seine Abstandsflächen deutlich einhält. Inwiefern für die Antragsteller die Nichteinhaltung der Dachneigung eine nachbarliche Rücksichtslosigkeit darstellen sollte, verbleibt vollkommen unklar. Soweit auf die Nutzung des „Flachdachs“ des Anbaus als Dachterrasse abgestellt wird, gelten die Ausführungen zu Einsichtnahmemöglichkeiten (dazu unten). 37 1.4 Schließlich liegt auch kein Verstoßt gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. 38 Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 74.78 – BVerwGE 68, 58, 60) und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten (BVerwG, U.v. 30.9.1983 a.a.O.). Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär (BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 10). 39 Nach gefestigter Rechtsprechung hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BayVGH, B.v. 30.7.2021 – 1 CS 21.1506 – juris Rn. 10). Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 11). 40 Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 -juris Rn. 7 = NVwZ 1989, 1060). In bebauten innerörtlichen Bereichen (wie hier) gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas Anderes ergeben (BayVGH, B.v. B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff.). Dem Nachbarn ist es insbesondere dann, wenn die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten sind, grundsätzlich zuzumuten, seine Räumlichkeiten, in die potenziell vom Bauherren aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge, Jalousien o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 19 m.w.N. = BayVBl 2020, 273). Jedenfalls wäre notwendig, dass der Nachbar darlegt, inwiefern durch die Realisierung neue, vorher nicht vorhandene Einsichtsmöglichkeiten für besonders geschützte Bereiche geschaffen werden, die über das normale, in Innerortslagen zu erwartende Maß weit hinausgehen (BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 26). 41 Vorliegend ist hierfür nichts ersichtlich oder vorgetragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Abstandsflächen des Anbaus unbestritten eingehalten sind, an der bestehenden Giebelfläche keine neuen Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen werden und der tatsächliche Abstand zwischen dem Anbau des Beigeladenen und dem Gebäude der Kläger mindestens 13 m beträgt. Neue Einsichtsmöglichkeiten werden seitens des Beigeladenen im Wesentlichen durch die Nutzung der Dachterrasse geschaffen. Besonders geschützte Räume der Antragsteller sind nicht aufgeführt oder ersichtlich. Im Übrigen befindet sich in der Sichtlinie zwischen geplanter Dachterrasse und der westlichen Giebelfläche der Antragsteller auch ein Baum, der die direkte Sichtlinie behindern dürfte. 42 Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein allgemeiner Abwehranspruch gegen jegliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange, sondern verbietet lediglich unzumutbare Beeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2021 – 15 CS 21.1775 – juris Rn. 27, B.v. 5.12.2022 – 9 ZB 22.1076 – juris Rn. 12). Die von der Antragstellerseite im Übrigen aufgeführten Aspekte treffen in ihrer Pauschalität auf jede Bebauung innerhalb von Siedlungsflächen zu und würden jeglicher Bebauung im Innenbereich entgegenstehen. Eine Unzumutbarkeit im konkreten Einzelfall ist weder begründet noch ersichtlich. 43 Nach alledem wird die Anfechtungsklage wohl keinen Erfolg haben. 44 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es auch nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten daher selbst. 45 3. Die Entscheidung zum Streitwert fußt auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.