der Kompensation zur Erhaltung der Fahreignung besondere Relevanz erlangt, bedarf es der Einschätzung eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Selbstbeobachtung, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit (Compliance) des Fahrerlaubnisinhabers ausreichen, um die möglicherweise notwendigen therapeutischen Maßnahmen vor dem Benutzen eines Kraftfahrzeuges zu beachten. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
weis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist
der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Etwaigen Eignungszweifeln ist insoweit so zeitnah wie möglich
zugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. VGH München BeckRS 2022, 10619 Rn. 27 mwN). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zweifel an der Fahreignung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, Zeitablauf akutes Koronarsyndrom, EF, Hausärztliches Attest, Fristverlängerung i.R.d. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, Zustimmungserklärung i.S.d. § 11 Abs. 6 Sätze 3, 4 FeV, chronische Erkrankung, Verkehrsmedizinisches Gutachten, Compliance, hausärztliches Attest, Restzweifel, Beibringungsfrist Tenor
der Entlassung sowie seine verordneten Medikamente hätten nie seine Fahreignung beeinflusst. 5 Mit Schreiben des Landratsamts vom
Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wenn ja, warum? 10 5. Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe)
untersuchung i.S. einer erneuten (
-)Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand? Nur bei möglichst umgehender Rückgabe der beigefügten Zustimmungserklärung sei die fristgerechte Erstellung des Gutachtens gewährleistet. Bei der Auswahl des Facharztes sei seitens des Antragstellers für die fristgerechte Gutachtenserstellung Sorge zu tragen. Vor Weiterleitung der Akte an den Arzt habe der Antragsteller die Möglichkeit, Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen zu nehmen. Es erfolgte der Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, § 11 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Die in der Anlage enthaltene Liste entsprechender Fachärzte in der Umgebung erhebe keinen Anspruch auf Aktualität und/oder Vollständigkeit. 11 Mit Schreiben vom
gewiesen worden. Es sei dem Antragsteller bereits im November möglich gewesen, einen Termin zu vereinbaren. Ebenfalls wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werde. Vor endgültigem Entzug der Fahrerlaubnis werde dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auch ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis sei möglich. Die entsprechende beiliegende Verzichtserklärung sei in diesem Fall bis
der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund der verordneten Medikamente niemals die Fahreignung des Antragstellers beeinflusst hätten. Es könne nicht auf dem Rücken des Antragstellers ausgetragen werden, dass ein verkehrsmedizinisches Gutachten wegen Arbeitsüberlastung und Personalmangels bei den in Betracht kommenden Ärzten nicht fristgerecht beigebracht werden könne. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig und stütze sich auf Untersuchungen aus dem Jahre 2019, welche den derzeitigen Gesundheitszustand in keiner Weise widerspiegelten. 14 Mit Bescheid vom 8. März 2023, zugestellt am 10. März 2023, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L, M sowie T entzogen (Ziff. 1) und angeordnet, dass er den Führerschein innerhalb einer Woche
Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle des Landratsamts … abzugeben hat (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung in Ziffer 2 des Bescheides innerhalb einer Woche
Zustellung des Bescheides werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 4). Es wurde festgesetzt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens – eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR – zu tragen hat (Ziff. 5). Im Zuge der Ermittlungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den Antragsteller (vgl. Behördenakte, Bl. 1 f.; Strafbefehl Bl. 8 ff.; Einstellung Bl. 17 f.) sei dem Landratsamt durch Vorlage des Entlassungsberichts des Klinikums … vom
VG) und § 46 Abs. 1 FeV verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Die erforderlichen Anforderungen seien insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel
Anlage 4 zur FeV vorliege. Das angeforderte Gutachten sei nicht vorgelegt worden. Es sei Sache des Betroffenen, das Gutachten binnen angemessener Frist beizubringen. Die Frist sei vorliegend angemessen gewesen. Die Zustellung der Anordnung mit der Bitte um umgehende Zurücksendung der Zustimmungserklärung sei bereits am 24. November 2022 (Anm.: wohl 17. November 2022, vgl. Behördenakte, Bl. 31) erfolgt. Da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht
gekommen sei, habe das Landratsamt auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen können, § 11 Abs. 8 FeV. Der Sinn der Gutachtensaufforderung bestehe darin, zu klären, ob der Betroffenen gegenwärtig geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Von Seiten des Landratsamts seien daher strenge Anforderungen an die fristgerechte Gutachtensvorlage zu stellen, um eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Aufklärung der Fahreignung während angemessener Frist zu gewährleisten. Möglicherweise eintretende
teilige Folgen für den Antragsteller im privaten oder beruflichen Bereich könnten im Verfahren nicht berücksichtigt werden, da diese dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs
zustehen hätten. Es folgen Ausführungen zur Abgabe des Führerscheins
V. Die Anordnung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die sofortige Vollziehung des Bescheids sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse (Belange der Verkehrssicherheit) angeordnet worden. 15 Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten mit am
gewiesenermaßen an einer Erkrankung leide, welche gemäß Nr. 4.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellen könne. Nicht nur, aber insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 führen dürfe, sei eine weitere Abklärung durch einen Facharzt mit entsprechender verkehrsmedizinischer Qualifikation gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV geboten, da diese Kraftfahrzeuge aufgrund ihrer Beschaffenheit erhöhte Anforderungen an die Eignung eines Kraftfahrzeugführers stellten. Das vorgelegte Attest vom 27. Oktober 2022 sei nicht ausreichend, die bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers auszuräumen. Zum einen solle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV die Beurteilung der Fahreignung nicht durch den behandelnden Arzt erfolgen, zum anderen besitze die ausstellende Ärztin keine verkehrsmedizinische Qualifikation und sei wohl keine Fachärztin für Innere Medizin. Darüber hinaus sei die Anordnung deshalb erfolgt, weil selbst bei noch bzw. wieder bestehender Fahreignung der einzelfallbezogenen verkehrsmedizinischen Beurteilung der Notwendigkeit der weiteren Überwachung zum einen, aber auch der Art der Anforderungen mit Festlegung u.a. der zu erbringenden
weise, Intervalle und der Art der Kontrollen der weiteren Überwachung zum Erhalt der Fahreignung zum anderen eine entscheidende Bedeutung zukomme. Dies sei nur durch einen verkehrsmedizinisch geschulten Arzt möglich. Entscheidend sei das Vorliegen der fahreignungsrelevanten Erkrankung. Dem Antragsteller sei mit drei Monaten und drei Wochen von der Zustellung der Anordnung am 17. November 2023 (Zustellungsnachweis Behördenakte Bl. 30 f.) an einschließlich der mit Schreiben vom 22. Februar 2023 gesetzten Frist zum Verzicht mit gleichzeitiger Gelegenheit zur
reichung des Gutachtens eine ausreichende Frist zur Erstellung des Gutachtens gesetzt worden. Eine Fristverlängerung sei nicht erfolgt, da etwaige objektive Hinderungsgründe weder vorgebracht noch
gewiesen worden seien. Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Fachärzte auf der Liste des Landratsamts hätten die Gutachtenserstellung verweigert, sei kein Grund für eine Fristverlängerung. Auf jener Liste sei klar vermerkt, dass diese keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe. Selbst bei längeren Wartezeiten auf einen Termin wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, zumindest die Zustimmungserklärung zurückzusenden, um das Verfahren nicht zusätzlich zu verzögern. 19 Der Bevollmächtige des Antragstellers merkte mit Schreiben vom
gekommen. 21 Mit Schreiben vom
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 25 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg, da die Klage vom
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. 28 Die Nichteignung des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 FeV. Bringt ein Fahrerlaubnisbewerber hiernach ein behördlich angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht bzw. nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis darauf schließen, dass dem Betroffenen die Fahreignung fehlt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV sind vorliegend gegeben. 29 aa.
summarischer Prüfung ist die Forderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung zu Recht erfolgt, denn es sind hinreichend gewichtige Tatsachen ersichtlich, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers belegen und die die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen durften, eine Abklärung herbeizuführen. 30 Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV müssen der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beibringungsanordnung Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Ergehens der zu überprüfenden Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14; B.v. 21.5.2012 – 3 B 65.11 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 11 CS 15.645 – juris Rn. 11). Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen und darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden (BayVGH, U.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13). Ob solche konkreten Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubniserwerbers begründen, ist
den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV hält fest, dass die Fahreignung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung
der Anlage 4 zur FeV vorliegt. 31 Das akute Koronarsyndrom (Herzinfarkt) wird in Nr. 4.4 der Anlage 4 zur FeV genannt. Aus dem Entlassungsbericht des Klinikums … vom
der Kompensation der Erkrankung zur Erhaltung der Fahreignung besondere Relevanz. Es ist insbesondere zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der zu erwartenden Verlaufsformen einer vorliegenden Krankheit die Selbstbeobachtung, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit (Compliance) des Fahrerlaubnisinhabers ausreichen, um die möglicherweise notwendigen therapeutischen Maßnahmen vor dem Benutzen eines Kraftfahrzeuges zu beachten (Schuber/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar,
den Angaben im hausärztlichen Attest vom 27. Oktober 2022 beim Antragsteller aktuell kompensiert seien, stand der weiteren Aufklärung durch eine ärztliche Begutachtung
V jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil die Angaben im Entlassungsbericht des Klinikums … Anhaltspunkte dafür boten, dass die Erkrankungen nicht hinreichend unter Kontrolle sein könnten, womit Auswirkungen auf die Fahreignung nicht ohne nähere Begutachtung ausgeschlossen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – juris Rn. 20). So war hierin u.a. angegeben, dass eine leichtgradig reduzierte systolische LV-Funktion (EF 50%) vorliege. Ziel der gutachterlichen Abklärung ist auch die Notwendigkeit einer Dauerbehandlung, die bei einer koronaren Herzerkrankung im Raum steht, die insoweit gebotene Medikation und deren Nebenwirkungen sowie die Compliance und Krankheitseinsicht des Antragstellers (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2023 – 11 CS 22.2649 – juris Rn. 17 zur endogenen Depression). Zu berücksichtigen ist – auch wenn das fortgeschrittene Lebensalter fahreignungsrechtlich für die Eignung keine Bedeutung hat (Siegmund, in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
der Entlassung sowie seine verordneten Medikamente nie seine Fahreignung beeinflusst hätten. Näher erläutert wird dies nicht, ebensowenig erfolgt eine Angabe von Details, z.B. einzelner Messwerte. Eine solche detailliertere Auseinandersetzung (insbesondere zur attestierten Fahreignung) konnte auch gar nicht stattfinden, da der Gemeinschaftspraxis die behördliche Fahrerlaubnisakte des Antragstellers nicht vorlag. Der Befund geht auch nicht auf die aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Compliance und Adhärenz des Antragstellers im Hinblick auf seine Erkrankung ein. Diese stellen aber gerade in Kombination mit den bekannt gewordenen Erkrankungen des Antragstellers die zweifelverstärkenden Faktoren bezüglich der Frage der Fahreignung dar. Dementsprechend konnte der Untersuchungsbefund die aufgekommenen Zweifel nicht – erst recht nicht in gleichem Maße wie ein Fahreignungsgutachten (zu dessen Anforderungen vgl. Anlage 4a zur FeV) – beseitigen. Es ist außerdem nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die behandelnden (Haus-)Ärzte über eine verkehrsmedizinische Qualifikation i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV verfügen würden. Daneben darf der ärztliche Gutachter auch nicht zugleich der behandelnde Arzt sein (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). 35 cc. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Dies ist hier der Fall. Insbesondere ergeben sich für das Gericht keine Zweifel hinsichtlich der gewährten Frist bzw. erscheint die Ablehnung einer Fristverlängerung aus Sicht des Gerichts rechtmäßig. 36 Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (st Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Weiterhin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlich, dass der Betroffene
weislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 18). 37
V bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde
pflichtgemäßem Ermessen, von wem das Fahreignungsgutachten zu erstellen ist. Das Landratsamt forderte vom Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV. Mit der Konkretisierung der Fragestellung auf die Abklärung des Vorliegens einer koronaren Herzerkrankung wird im Sinne des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen, dass die Gesamtheit der in Anlage 4 zur FeV genannten Krankheitsbilder zum Gegenstand der fachärztlichen Untersuchung gemacht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Behörde nicht immer möglich sein wird, das genaue Krankheitsbild aus der Nr. 4.4 der Anlage 4 zu bestimmen. Deshalb genügt die Behörde den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV auch, wenn sie die Fragestellung auf eine koronare Herzerkrankung beschränkt. Auch im Übrigen genügen die formulierten Fragen an den Begutachter den Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen. 38
gekommen. So wurden dem Antragsteller ausführlich die Gründe dargelegt, welche die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers stützen. Dabei bezieht sich das Landratsamt auf den Entlassungsbericht des Klinikums … vom
der FeV nicht durch den behandelnden Arzt erfolgen soll (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). 39
weis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist
der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Etwaigen Eignungszweifeln ist insoweit so zeitnah wie möglich
zugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 11 CS 22.927 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26; so auch VG Würzburg, a.a.O., juris Rn. 29). 40 Mit Schreiben vom
vollziehbar darlegen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei einer geeigneten Begutachtungsstelle innerhalb von elf Wochen eine Begutachtung zu erwirken. Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Fristendes noch nicht einmal die Zustimmungserklärung zur Auswahl einer Begutachtungsstelle – ggf. mit einer Terminvergabe
Fristende am 4. Februar 2023 – vorgelegt hatte, spricht nicht dafür, dass der Antragsteller ernstlich bemüht war, frühzeitig einen entsprechenden Termin bei einem Gutachter zu vereinbaren. Sofern sich der Antragsteller zeitnah
Zugang der Anordnung, wie darin nahegelegt, um eine Terminvergabe bemüht hätte, wäre einerseits bereits fraglich, ob in einem solchen Zeitrahmen Ablehnungen des Untersuchungsauftrags durch die Ärzte im beschriebenen Umfang erfolgt wären und andererseits hätten bei der Absage einer Begutachtungsstelle noch innerhalb des Fristlaufs weitere Stellen in größerer Zahl zur Begutachtung angefragt werden können. Dabei enthielt die Begutachtungsanordnung den ausdrücklichen Hinweis, dass die mitgesendete Liste keinen Anspruch auf Aktualität bzw. Vollständigkeit erhebe, womit der Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, keiner der dort genannten Ärzte habe ein fristgerechtes Gutachten zusagen können, ins Leere geht. 43 Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers ausführt, der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht durch die Äußerung seines Einverständnisses mit einer entsprechenden Begutachtung sehr wohl
gekommen und habe geeignete Stellen kontaktiert, hätte jedoch lediglich Absagen erhalten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
V obliegt es dem Antragsteller – in der Regel im Rahmen jener Zustimmungserklärung, welche der Begutachtungsaufforderung beigelegt war – die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Dann kann die Fahrerlaubnisbehörde, wie in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV dargestellt, der untersuchenden Stelle mitteilen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und ihr die vollständigen Unterlagen übersenden. Die reine Äußerung der Bereitschaft zur Begutachtung ohne Nennung einer konkreten Begutachtungsstelle ist mithin im Rahmen des Verfahrens irrelevant. 44 dd. Das Landratsamt hat weiterhin das ihm gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zustehende Ermessen im Hinblick auf die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens gemäß § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Das Landratsamt hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch sonst von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere lässt das Schreiben des Landratsamts vom
dem der Antragsteller das ordnungsgemäß geforderte Gutachten nicht innerhalb der angemessenen Frist bis
V gehalten, aus der Nichtvorlage auf die Nichteignung zu schließen und hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen wird der Behörde bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers anführt, das Landratsamt hätte im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis zwischen den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen differenzieren müssen, ist daneben darauf zu verweisen, dass Nr. 4.4 der Anlage 4 zur FeV für Gruppe 1 und Gruppe 2 eine kardiologische Untersuchung fordert, um die weitere Fahreignung sicherzustellen. 48 b.
dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins (Ziffer 2) als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht
V durchzusetzen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins würde sich insbesondere nicht durch eine zwischenzeitlich erfolgende Abgabe an das Landratsamt erledigen, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). 49 c. Die Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche
Zustellung des Bescheides (Ziffer 3) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 50 d. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides genügt auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B**BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris Rn. 4). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. So stellte der Antragsgegner zu Recht auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ab. Aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des geforderten medizinischen Gutachtens musste das Landratsamt von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgehen, weshalb bei seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges eine nicht hinnehmbare Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zu besorgen ist. Am Vorliegen der typischen Interessenlage, die eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung des Sofortvollzuges entbehrlich macht, ändert im vorliegenden Fall auch nichts, dass der Antragsteller bisher im Straßenverkehr keinen Schaden verursacht hat, denn dieser Umstand ändert nichts an den Gefahren, die von einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehen. Ebensowenig ergibt sich eine andere Einschätzung durch den Zeitablauf seit dem akuten Koronarsyndrom im Jahr 2019, da das Landratsamt
wie vor Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hatte, die ohne das vorzulegende Gutachten nicht ausgeräumt werden konnten. Die privaten, finanziellen und beruflichen Interessen des Antragstellers*müssen vor den öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Auch bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde. Dabei ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Auftrag des Staates zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu beachten (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2015 – 11 CS 15.82 – juris Rn. 19). 51 Daneben überwiegt das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht abliefern zu müssen (VG Düsseldorf, B.v. – 6 L 1783/21). Dies wurde dem Antragsteller in der Begründung des Bescheids dargelegt. 52 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. 53 3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich
2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.