VG München, Beschluss v. 02.01.2023 – M 26a S 22.5854 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 02.01.2023 – M 26a S 22.5854 Download Drucken Titel: Isolierte Aufhebung der Vollziehun
Art. 138Abs.
1 der VO (EU) Nr. 2017/625 und § 5 Abs. 1 Nr. 4 LMIDV stütze, so dass sich der Begriff des „europäischen Raums“ daher nur auf den Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) 2017/625, VO (EG) Nr. 1924/2006 sowie der VO (EU) Nr. 1169/2011 erstrecken könne. Vom Anwendungsbereich seien sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfasst, was sich eindeutig aus den oben genannten Verordnungen ergebe. Andere Auffassungen widersprächen somit den gesetzlichen Regelungen. Demzufolge greife das Inverkehrbringungsverbot für Afrika und die Türkei, wie vom Bevollmächtigten der Antragstellerin im Fax vom … November 2022 aufgeführt, nicht. 18 Mit Schreiben vom
- November 2022 wandte sich der Antragsgegner im Wege eines Amtshilfeersuchens an die Stadtverwaltung H. … und bat um Unterstützung bei der Kontrolle der Firma F. ... GmbH in H. … Das Amtshilfeersuchen erstrecke sich auf die Ermittlung, ob ein Inverkehrbringen bzw. weiterer Vertrieb des Produkts mit den beanstandeten Etiketten im Raum der Europäischen Union nach Zustellung des Bescheides am … November 2022 erfolgt sei. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wurde um Mitteilung der Menge der in Vertrieb gebrachten Produkte gebeten. 19 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
- November 2022 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom
- November 2022 Anfechtungsklage (M 26a K 22.5853) und beantragte zugleich wegen der besonderen Dringlichkeit, 20 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 21 Zur Begründung wurden die im Verwaltungsverfahren bereits vorgebrachten Argumente umfangreich wiederholt und vertieft. Das Inverkehrbringungsverbot „für den europäischen Raum“ genüge nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Auch liege in der Formulierung „lecker-leichte Erdbeer-Verführung“ kein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor. Die Zutaten „Sahne“ und „Erdbeere“ würden der Geschmacksgebung dienen, so dass insoweit auch keine fehlerhafte mengenmäßige Kennzeichnung des Produktes gegeben sei. Es liege ein fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall vor, da § 39 Abs. 1 LFGB sowie Art.
Art. 138Abs.
1 der VO (EU) 2017/625 es in das Ermessen der Überwachungsbehörde stellen würden, verhältnismäßige Maßnahmen zu finden, um einen festgestellten Verstoß abzustellen. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid und das damit ausgesprochene Inverkehrbringungsverbot weder erforderlich noch angemessen. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin derzeit einen Bestand von ca. 12.000 Flaschen auf Lager habe. Sie habe vertragliche Lieferverpflichtungen zu erfüllen, die ein unmittelbares Inverkehrbringen der Ware erforderlich machen würde. Da von den Waren, unabhängig davon, ob die Kennzeichnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, keine Gesundheitsgefahren ausgehen würden, bestehe keine Notwendigkeit für ein sofortiges Verbot des Inverkehrbringens. 22 Der Antragsgegner sicherte dem Gericht am
- November 2022 telefonisch zu, vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu vollstrecken. In der Eingangsmitteilung bzw. Erstzustellung vom
- November 2022 wies das Gericht zudem - ohne Kenntnis vom Inhalt und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom
- November 2022 zu haben, der der Antragsschrift vom
- November 2022 nicht beigefügt war - auf die gesetzliche Wertung in § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB hin, wonach die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nur bei Anordnungen entfällt, die der Durchführung von Verboten nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dienen, wenn also davon auszugehen ist, dass das streitgegenständliche Lebensmittel gesundheitsschädlich ist. Zugleich wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 18.07.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 6) hingewiesen. 23 Mit Schreiben vom
- Dezember 2022 legte der Antragsgegner am
- Dezember 2022 die elektronische Behördenakte (Bl. 1-96) vor und beantragte, 24 den Antrag abzulehnen. 25 Von Vollstreckungsmaßnahmen aus der gegenständlichen Anordnung sei nach Vereinbarung mit dem Verwaltungsgericht bis dato abgesehen worden. Die Antragstellerin liefere auch nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheides vom
- November 2022 weiterhin unverändert aus, so dass der Firma derzeit kein finanzieller Schaden entstanden sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle der amtlichen Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Stadt H. … am … November 2022 hätten sich von den rund 50.000 abgefüllten Flaschen nur noch 5 Paletten mit gesamt 2.352 Flaschen im Lager befunden. Der Bescheid vom
- November 2022 sei rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Das Landratsamt sei als deutsche Behörde dazu befugt, das Inverkehrbringungsverbot auf den gesamten Raum der Europäischen Union festzulegen, da die Rechtsgrundlage (Art.
Art. 138Abs.
1 der VO (EU) 2017/625) in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar gelte. Vom Anwendungsbereich der vorliegend einschlägigen EU-Verordnungen seien sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfasst, was sich eindeutig aus den Verordnungen ergebe, weshalb das Inverkehrbringungsverbot auch inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Inverkehrbringungsverbot lägen aufgrund der unzulässigen Nährwertangabe („leicht“) und der fehlenden Mengenangabe der verwendeten Erdbeeren vor, weshalb ein Einschreiten des Antragsgegners zwingend erforderlich gewesen sei. Ein Entschließungsermessen habe nicht bestanden, lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Das Inverkehrbringungsverbot sei geeignet, erforderlich und das mildeste Mittel, das dem Antragsgegner zur Auswahl gestanden und das gleichzeitig auch den höchsten Erfolg zur Beseitigung und Verhinderung weiterer Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften versprochen habe. Eine Aufbrauchfrist für die alten Etiketten sei von Seiten des Landratsamtes zu keinem Zeitpunkt zugesagt worden. Im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde ausgeführt, dass für den Verbraucher durch die Auslobung als „lecker-leichte Erdbeer-Verführung“ fälschlicherweise der Eindruck entstehe, dass das Produkt einen reduzierten Alkoholgehalt bzw. einen reduzierten Brennwert als Eigenschaft aufweise, was ihn dazu verleite, das Produkt übermäßig zu konsumieren, was mittelbar zu einer Schädigung der Gesundheit führen könne. Die mit dem Inverkehrbringungsverbot bezweckte Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit diene dem vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutz potentieller Konsumenten/Konsumentinnen und damit hochrangigen Rechtsgütern. Es sei nicht erforderlich, dass konkrete Gesundheitsgefahren bereits nachgewiesen sein müssten, um den Sofortvollzug anordnen zu können. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass aufgrund des vorsätzlichen Verwendens einer nährwertbezogenen Angabe bei der Kennzeichnung eines Lebensmittels zudem Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft L. … erstattet werde. 26 Mit Schriftsatz vom … Dezember 2022 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Antragserwiderung Stellung. Aufgrund der Mitteilung des Gerichts vom
- November 2022, dass der Antragsgegner zugesichert habe, bis zur Entscheidung des Gerichts aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu vollstrecken, und des gerichtlichen Hinweises auf die gesetzliche Wertung des § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB habe die Antragstellerin davon ausgehen dürfen, dass der von ihr erhobenen Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukomme. Die Antragstellerin müsse ihre Lieferverpflichtungen erfüllen, um die dargelegten drohenden Schäden abzuwenden. Eben dies sei Ziel des Eilantrags gewesen und sei durch die Zusicherung des Antragsgegners gestattet worden. Vor diesem Hintergrund sei die angekündigte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft L. … mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht mehr vereinbar. Zugleich wurden erneut Ausführungen zur Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes und zur materiellen Rechtswidrigkeit des Inverkehrbringungsverbots gemacht. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 26a K 22.5853 und M 26a S 22.5854, insbesondere die umfangreichen Schriftsätze, und die vorgelegte elektronische Behördenakte Bezug genommen. II. 28 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. 29
- Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, nach §§ 122, 88 VwGO dahingehend aus, dass hinsichtlich des Inverkehrbringungsverbotes in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides vom
- November 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden soll, während hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheides vom
- November 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden soll. 30
- Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer I des Bescheides vom
- November 2022 wegen der in Ziffer II enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer III des Bescheides vom
- November 2022 hat die Klage nach Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist. 31
- Der Antrag ist auch begründet. 32 3.
- Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) wiederherstellen bzw. im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG B.v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung muss diese dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechen; zudem bedarf es für den Sofortvollzug eines öffentlichen Interesses oder überwiegenden Interesses eines Beteiligten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). 33 3.
- Die Begründung der sofortigen Vollziehung des Inverkehrbringungsverbots in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheides entspricht nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und war daher aufzuheben. 34 3.2.
- In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders zu begründen. Dabei rechtfertigt allein das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes - hier der Anordnung in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides vom
- November 2022 - regelmäßig nicht die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO ist der gesetzliche Regelfall, ungeachtet dessen, dass stets ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines (rechtmäßigen) Verwaltungsaktes besteht. Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Umsetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, das das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft mit Zwangsmitteln durchzusetzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZVG, § 6 Abs. 1 VwVG), zu rechtfertigen vermag (zu den materiellen Anforderungen an das Dringlichkeitsinteresse vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2020 - 12 CS 20.1750 - juris Rn. 42 ff.). Diesem Erfordernis trägt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung. Die Behörde muss sich der Ausnahmesituation bewusstwerden und das besondere Vollzugsinteresse begründen, wenn sie vom Regelfall abweicht und die sofortige Vollziehung anordnet. Die Norm dient darüber hinaus dem Rechtsschutz des Betroffenen, der ausgehend von der Begründung die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs besser einschätzen können soll (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO,
- Auflage 2019, § 80 Rn. 54). Zwar kommt es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und sachlich geeignet ist, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Dieser materiell-rechtliche Aspekt fließt in die originäre Ermessensentscheidung des Gerichts im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ein und wird durch sie ersetzt. Nicht ausreichend für das formale Begründungserfordernis ist aber eine formelhafte, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung, aus der nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 55 und zum Ganzen BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris, Rn. 3). 35 Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO verfolgt somit drei Funktionen. Die Behörde selbst wird angehalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung klar zu machen. Diese - dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vergleichbare - Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Der Betroffene wird über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet; er kann danach die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abschätzen. Und dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle (Schoch/ Schneider/Schoch,
- EL Februar 2022, VwGO § 80 Rn. 245). 36 3.2.
- Den dargestellten Anforderungen genügt die Begründung der Ziffer II des angefochtenen Bescheides nicht. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich darauf gestützt, dass der effektive Verbraucherschutz im Sinne des Lebensmittelrechts auch eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der lebensmittelrechtlichen Produkte umfasse. Es sei dem Verbraucher nicht zuzumuten, ein Inverkehrbringen des Produkts mit dem beanstandeten Rückenetikett bis zum Eintritt der Bestands- bzw. Rechtskraft dieses Bescheides weiter zu ermöglichen, zumal sich die fehlerhaft etikettierte Ware momentan in H. ... befinde und dort unmittelbar vor einer Auslieferung in den Einzel- bzw. Großhandel stehe. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung könnten ohne Anordnung des Sofortvollzugs ein Inverkehrbringen der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Ware nicht verhindert werden. Die wirtschaftlichen oder privaten Interessen der Antragstellerin müssten demgegenüber zurückstehen. Die der Antragstellerin auferlegten Verpflichtungen hätten für den Fall, dass der Bescheid in einem möglichen gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig beurteilt werden sollte, auch keine nicht rückgängig zu machenden Folgen. 37 Unabhängig davon, ob der Antragsgegner bei der Begründung des Sofortvollzuges die Interessen der Antragstellerin und die ihr entstehenden Folgen durch das für sofort vollziehbar erklärte Inverkehrbringungsverbotes ausreichend gewichtet hat, wird die Begründung nach Auffassung des Gerichts bereits den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gerecht. Zwar können sich die formalen Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hinsichtlich der Darlegung des überwiegenden öffentlichen Interesses, im Einzelfall dann reduzieren, wenn der Gesetzeszweck ohne Anordnung des Sofortvollzugs überhaupt nicht erreichbar ist (zur Fahrerlaubnisentziehung vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2019, § 80 Rn. 46). Dafür ist in erster Linie der Rang der durch die Anordnung zu schützenden Rechtsgüter maßgeblich: Je höher diese einzustufen und je geringer die anderweitigen Einflussmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle sind, desto niedrigere Anforderungen sind an eine Begründung für den konkreten Einzelfall zu stellen. 38 Aus dem lebensmittelrechtlichen Normgefüge ergibt sich jedoch gerade nicht für jede Fallkonstellation, dass den betroffenen Rechtsgütern ein so hoher Rang zukäme, dass das besondere Sofortvollzugsinteresse stets mit dem Erlassinteresse identisch wäre (so bereits BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 20 CS 22.307 - juris Rn. 3; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 20.2344 - juris Rn. 3; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris Rn. 3). Das Lebensmittelrecht differenziert vielmehr: Eine gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit lebensmittelrechtlicher Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO findet sich in § 39 Abs. 7 LFGB für dort abschließend aufgeführte Maßnahmen zur Durchsetzung von Verboten zum Schutz der Gesundheit (vgl. dazu Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, § 39 LFGB Rn. 55 ff.; Boch, LFGB,
- Online-Aufl. 2019, § 39 Rn. 24). Aus dieser Wertung des Gesetzgebers folgt gleichzeitig, dass der Verweis auf betroffene Verbraucherschutzinteressen nicht im Wege eines Quasi-Automatismus dem Begründungserfordernis für den Einzelfall genügt, wenn die Maßnahme - wie hier - gerade nicht auf konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit, sondern lediglich auf Kennzeichnungsmängel gestützt werden. Anderenfalls würde die Entscheidung des Gesetzgebers für den grundsätzlichen Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen lebensmittelrechtliche Maßnahmen letztlich von der Exekutive regelhaft korrigiert bzw. umgangen (vgl. auch Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 46 a.E.). Zudem verlöre die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in den Fällen des § 39 Abs. 7 LFGB die ihr vom Gesetzgeber zugemessene gesteigerte Bedeutung (vgl. dazu BT-Drs. 15/4244 S. 115: „Bei Verboten zum unmittelbaren Schutz der Gesundheit des Menschen sind in aller Regel wegen des überragenden Schutzgutes ein sofortiges Handeln und ein unverzügliches Durchsetzen der Anordnung geboten.“) und die Beschränkung dieses Tatbestands auf bestimmte einzeln aufgeführte Anordnungen weitgehend ihren Sinn, wenn die Exekutive auch in allen anderen, nicht von § 39 Abs. 7 LFGB erfassten Fällen den Eintritt der aufschiebenden Wirkung in formeller Hinsicht bereits mit einem pauschalen Verweis auf das für lebensmittelrechtliche Anordnungen - denen schon von der gesetzlichen Zielsetzung her (vgl. § 1 LFGB) eine gesundheitsschützende Tendenz regelmäßig zu eigen ist - ohnehin erforderliche Erlassinteresse aufheben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 3ff). 39 Dass von dem Produkt „A. …“ der Antragstellerin ein gesundheitliches Risiko ausgehen würde, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnte, ergibt sich weder aus dem Prüfbericht des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom … Mai 2022 noch aus dem Gutachten des Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit Gutachten vom … November 2022 und lässt sich auch weder der vorgelegten Behördenakte noch der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entnehmen. Soweit seitens des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom
- Dezember 2022 - wohl im Hinblick auf den richterlichen Hinweis in der Erstzustellung der Antragsschrift vom
- November 2022 - vorgetragen wurde, dass für den Verbraucher durch die Auslobung als „lecker-leichte Erdbeer-Verführung“ fälschlicherweise der Eindruck entstehe, dass das Produkt einen reduzierten Alkoholgehalt bzw. einen reduzierten Brennwert als Eigenschaft aufweise, was ihn dazu verleite, das Produkt übermäßig zu konsumieren, was mittelbar zu einer Schädigung der Gesundheit führen könne, erachtet das Gericht diese Argumentation - auch vor dem Hintergrund, dass sich der Etikettierung groß und deutlich der Alkoholgehalt (15% vol.) entnehmen lässt - für schlichtweg lebensfremd. Im Übrigen wäre das Nachholen einer formgerechten Begründung im Rechtsbehelfsverfahren durch die Begründung in der Antragserwiderung vom
- Dezember 2022 nicht möglich. Auch wenn dies gegebenenfalls prozessökonomisch wäre, spricht der Schutzzweck der Begründungspflicht gegen diese Möglichkeit (VGH Mannheim NJW 1977, 165; BayVGH, BayVBl. 1989, 117
(118); Eyermann/Hoppe,
- Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 56 m.w.N.). Denn zumindest das Interesse des Betroffenen an einer sachgerechten Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels lässt sich bei einer Nachholung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr verwirklichen. 40 Der Antragsgegner hat die Untersagung des Inverkehrbringens des betroffenen Produktes ausschließlich auf Kennzeichnungsmängel in der Etikettierung, mithin auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 und gegen Art. 22 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 gestützt, aus denen sich das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr weder unmittelbar noch mittelbar ergibt. Auch soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom
- Dezember 2022 ausgeführt hat, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht erforderlich sei, dass konkrete Gesundheitsgefahren bereits nachgewiesen sein müssten, was wohl in Bezug auf die obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, dass aus der Systematik und der Effektivität des Unionsrechts abgeleitet werde, dass es für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner konkreten Gefährlichkeitsnachweise bedürfe (vgl. nur VGH BW, B.v. 8.2.2021 - 9 S 3951/20 - juris Rn. 32; OVG NW, B.v. 23.1.2020 - 13 B 1423/19 - juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - juris Rn. 59), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn vorliegend fehlt in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs schon jegliche Geltendmachung einer Gesundheitsgefahr durch die betroffenen Produkte. Insofern handelt es sich hier gerade nicht um die Konstellation einer der Sofortvollzugsanordnung zugrunde gelegten, aber in der Sache strittigen Gesundheitsgefährdung. 41 Im Übrigen spricht der unter Gründe I. ausführlich dargelegte Verfahrensablauf dafür, dass auch von Seiten des Antragsgegners in der unverzüglichen Durchsetzung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zumindest zunächst kein überwiegendes öffentliches Interesse gesehen wurde. So wurde gegenüber der Antragstellerin nach Vorlage des Prüfberichts des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom … Mai 2022 mit Schreiben vom … Juli 2022 lediglich eine Belehrung erteilt, die mit der Bitte versehen war, die in dem Gutachten genannten Beanstandungen, sofern noch nicht geschehen, unverzüglich zu beheben und zukünftig die einschlägigen Vorschriften für Lebensmittel zu beachten. Auch in der E-Mail vom
- August 2022, in der sich der Antragsgegner mit der geplanten Änderung der Etiketten einverstanden erklärt hatte, erging lediglich die Bitte, die Änderung des Etiketts alsbald als möglich durchzuführen, damit der Vertrieb zügig auf die neuen Etiketten umgestellt werden könne. Erst knapp fünf Monate nach Erhalt des niedersächsischen Prüfberichts vom … Mai 2022 und trotz der von Seiten der Antragstellerin veranlassten Neufassung der Etiketten wurde vom Antragsgegner am
- November 2022 das Inverkehrbringen des Produktes mit den alten Etiketten unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt. Auch im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsgegner der Aufforderung des Gerichts vom
- November 2022, zum Antrag „sofort“ Stellung zu nehmen, trotz seiner Zusage, vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu vollstrecken und der damit bestehenden faktischen aufschiebenden Wirkung der Klage, erst am
- Dezember 2022 nachgekommen. 42 3.2.
- Durch die isolierte Aufhebung der Vollziehungsanordnung ist dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin Rechnung getragen. Denn die Aufhebung der Vollziehungsanordnung in Ziffer II des Bescheides bewirkt, dass die von der Antragstellerin erhobene (Anfechtungs-)Klage gegen Ziffer I des Bescheids vom
- November 2022 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen (wieder) aufschiebende Wirkung zukommt. Der vom Gericht getroffene Ausspruch bleibt auch nicht hinter der von der Antragstellerin begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurück. Ihr Rechtsschutzziel hat sie hinsichtlich Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids vollumfänglich erreicht. Die (bloße) Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Fall eines Verstoßes gegen die formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bringt lediglich (klarstellend) den - auf die Erfüllung der der Behörde obliegenden Begründungspflicht - begrenzten gerichtlichen Prüfungsumfang und die daher eingeschränkte Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck (VG Würzburg, B.v. 29.07.2022 - W 8 S 22.1151 - juris, Rn. 43, BayVGH, B.v. 9.3.2018 - 11 CS 18.300 - juris Rn. 7). Entsprechendes gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III des Bescheides, da durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht (mehr) vorliegen. 43 3.2.
- Da bereits die formelle Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners zum Erfolg des hierauf bezogenen Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt, kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die in Ziffer I des Bescheides erfolgte Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes „A. ...“ mit der beanstandeten Etikettierung für den europäischen Raum (voraussichtlich) rechtmäßig ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 29.07.2022 - W 8 S 22.1151 - juris Rn. 44). 44
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO 45
- Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da im Hinblick auf den Verkaufswert der betroffenen Waren keine detaillierten Angaben gemacht wurden, hat das Gericht für den in der Antragsschrift vom
- November 2022 genannten Bestand von 12.000 Flaschen, die noch mit dem alten Etikett versehen sind, bei einem angenommenen durchschnittlichen Verkaufswert von 10,00 EUR pro Flasche einen Streitwert von 120.000 EUR als den nach Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Wert angesetzt und vorliegend für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hiervon den hälftigen Wert festgesetzt.