93) – erfüllt. 26 Der Beklagte hat ergänzend die schriftliche Stellungnahme der Sachbearbeiterin zu den geführten Telefongesprächen eingeholt, sich mit dem nachträglichen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 06.04.2023 inhaltlich auseinandergesetzt und darin dargestellt, dass aus seiner Sicht auch nach Berücksichtigung des Vorbringens keine andere Entscheidung gerechtfertigt sei. 27
RS 2017, 140989 Rn. 21, beck-online). Nach Ziffer 2 des Bewilligungsbescheides ist der Zweck der Zuwendung der Ersterwerb von Eigenwohnraum zu eigenen Wohnzwecken. 29 2.1.1 Die Zweckbestimmung legt für den hier gegenständlichen Fall jedoch nicht ausdrücklich fest, wer noch Teil des geförderten Personenkreises ist, und ist deswegen auslegungsbedürftig. Abzugrenzen ist der Personenkreis, dessen Nutzung noch unter eigene Wohnzwecke fällt, von dem, dessen Nutzung als fremde Wohnzwecke einzustufen wäre. 30 Entscheidend für die Auslegung des Zuwendungsbescheides ist die Perspektive der Mutter der Klägerin als Empfängerin des Bescheides (sog. Auslegung nach dem Empfängerhorizont). Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsaktes nach §§ 133, 157 BGB analog ist, wie der Empfänger den Inhalt unter Berücksichtigung aller bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2013 – 5 C 16/12 – NJW 2013, 1832 Rn. 10; von Alemann/Scheffczyk in: BeckOK
, 58. Ed. 01.01.2023,
46). 31 2.1.2 Die Frage der Fortgeltung der Förderung, wenn der ursprüngliche Antragsteller und die im Antrag angegebenen Haushaltsangehörigen im 5-Jahres-Zeitraum versterben, ist auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Regeln zum Übergang von Rechten und Pflichten im Fall des Todes im Verwaltungsrecht zu betrachten. 32 Die zivilrechtliche Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB sieht vor, dass mit dem Tod einer Person (Erblasser) deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Daraus folgt, dass Rechtsverhältnisse des Erblassers in der Regel übergehen, wenn sie dem „Vermögen“ rechtlich zuzuordnen sind (vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse) – wie beispielsweise grundsätzlich die Rechte an Sachen. Rechtsverhältnisse des Erblassers, die nicht zum „Vermögen“ zählen (nichtvermögensrechtliche Rechtsverhältnisse) – wie beispielsweise personenbezogene Schuldverhältnisse wie Arbeitsvertrag und Dienstvertrag –, gehen dagegen grundsätzlich nicht über (vgl. Leipold in MüKoBGB,
G, U.v. 21.11.1986 – 8 C 33/84 – NVwZ 1987, 498; U.v. 11.02.1983 – 7 C 70/80 – NVwZ 1984, 36; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2006 – 5 B 11/05 – LKV 2007, 370/371). 46 Es ist zu beachten, dass der Fall hier nicht so liegt, dass die Zweckbestimmung selbst gar nicht in den Bescheidsbestimmungen enthalten, sondern nur in Förderrichtlinien oder ähnlichen Dokumenten vorgesehen ist, auf die der Bescheid dann lediglich verweist. Dieser Fall ist angesichts des Wortlauts von Art. 49 BayVwVfG („im Verwaltungsakt bestimmt“) und der Auslegung nach dem Empfängerhorizont problematisch (vgl. dazu Schoch in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022,
95 m.w.N.). 47 Stattdessen sind die hier streitgegenständlichen Bestimmungen im Bescheid selbst enthalten und die Richtlinien sind lediglich nach den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB analog) bei der Auslegung dieser Bestimmungen heranzuziehen, soweit der Empfänger von ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung für die bewilligte Förderung Kenntnis nehmen konnte. Auch wenn eine engere Verbindung von Bescheid und Richtlinie – beispielsweise durch Beilegen des Richtlinientextes zum Bescheid – denkbar wäre, konnte hier der Bescheidsempfänger durch die Veröffentlichung der Förderrichtlinie von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bescheid ausdrücklich und in der Bezeichnung der Förderrichtlinie hinreichend bestimmt auf die Förderrichtlinie verweist, sodass diese ohne Hürden durch den Bescheidsempfänger aufgerufen werden kann. 48 Die (jedenfalls auch gegebene) Personenbezogenheit der Zuwendung kommt in der Förderrichtlinie hinreichend zum Ausdruck. In ihr sind unter Ziffer 4 Regelungen zu den Einkommensgrenzen sowie zur Ermittlung des Einkommens enthalten. Auch dies spricht dafür, den Personenkreis der Zweckbindung auf die im Antrag angegebenen und hinsichtlich der maßgeblichen Voraussetzungen geprüften Personen – hier die Mutter und der Vater der Klägerin – zu beschränken. 49 Für diese Auslegung des erfassten Personenkreises spricht auch die Regelung unter Ziffer 5.3 der Förderrichtlinie, nach der ausdrücklich die Übertragung im Wege der Erbfolge nicht gefördert wird. Bei einer solchen Übertragung ist schließlich zum Erreichen des Förderzwecks nach Ziffer 1 der Förderrichtlinie (Unterstützung der Bildung von Wohneigentum) keine finanzielle Anreizwirkung wie beim entgeltlichen rechtsgeschäftlichen Erwerb notwendig, da sie unentgeltlich und kraft Gesetzes ohne aktive Entscheidung für den Erwerb erfolgt, sodass ein finanzieller Anreiz diesen Erwerb schlichtweg nicht fördern könnte. Dies gilt auch für den Vonselbsterwerb durch die Klägerin während der fünfjährigen Belegungsbindung. 50 2.2 Der Widerruf kann tatbestandlich zudem auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG gestützt werden. Diese Vorschrift lässt einen Widerruf zu, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Vorschrift ist dabei auch bei Leistungsbescheiden im Sinne des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG neben dieser Vorschrift anwendbar (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022,
87 m.w.N.). 51 Ziffer 7.1 der Bescheidsbestimmungen legt eine Belegungsbindung fest, nach der der Widerruf zulässig ist, wenn die Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren nach dem Bezug durch sämtliche Haushaltsangehörige aufgegeben wird. 52 Auch die Belegungsbindung mit Widerrufsvorbehalt legt für den hier gegenständlichen Fall nicht ausdrücklich fest, wer noch Teil des geförderten Personenkreises ist, und ist deswegen auslegungsbedürftig. Abzugrenzen ist der Personenkreis, der noch unter Haushaltsangehörige fällt, von dem, der lediglich Dritte darstellt. Maßstab der Auslegung ist wiederum, wie der Empfänger den Inhalt des Bescheids unter Berücksichtigung aller bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände verstehen konnte. 53 Wenig ertragreich erscheint der Kammer demgemäß die von der Klägerin vorgetragene Einwendung, das „Aufgeben“ im Sinne der Belegungsbindung in Ziffer 7.4 des Bewilligungsbescheides setze eine bewusste und gewollte Entscheidung voraus. Diese Auslegung des Wortlauts ist zwar nachvollziehbar, jedoch nicht derart zwingend, dass andere Umstände ausnahmsweise außer Betracht bleiben müssten. Es ist nicht weniger wahrscheinlich, dass das „Aufgeben“ lediglich das objektive Ende der Belegung durch die Haushaltsangehörigen beschreiben soll. 54 Gerade aus den für den Bescheidsempfänger erkennbaren Umständen ergibt sich indes aus Sicht der Kammer, dass der Personenkreis der Belegungsbindung mit Widerrufsvorbehalt – auch wegen des erkennbaren Personenbezugs der Zuwendung – auf die im Antrag angegebenen Mitglieder des Haushalts beschränkt ist. Für die hierfür maßgeblichen Umstände wird auf die obigen Ausführungen zur erkennbaren Zweckrichtung der Zuwendung unter Ziffer 2.1 verwiesen. 55 2.3 Auch die Widerrufsfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist gewahrt. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 04.10.2021 war die Jahresfrist seit Kenntnis der Behörde durch die E-Mail der Klägerin vom 18.05.2021 noch nicht abgelaufen. 56 2.4 Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO), sind nicht vorhanden. Insbesondere ein sog. Ermessensausfall liegt nicht vor, da die Begründung des Widerrufsbescheid Ansätze einer Abwägung erkennen lässt. 57 2.5 Der Beklagte hat sich auch nicht durch eine telefonisch erklärte Zusicherung des Nichtwiderrufs gebunden. 58 Die Kammer sieht unter Würdigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere der Stellungnahme der Sachbearbeiterin sowie der Telefonvermerke in der Verwaltungsakte, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachbearbeiterin der Bewilligungsstelle der Klägerin gegenüber eine derart dezidierte Aussage zum Fortbestand der Förderung getroffen hat. 59 Letztendlich kann diese Tatsachenfrage jedoch dahinstehen, da Art. 38 BayVwVfG für die Wirksamkeit einer Zusicherung ausdrücklich die Schriftform voraussetzt. Der streitgegenständliche Fall ist beispielhaft für die Zweckrichtung dieser Vorschrift, denn sie soll gerade vor Möglichkeiten voreiliger Bindung schützen und dient gleichzeitig der Rechtssicherheit durch die Beweisfunktion der Schriftform (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022,
VwVfG auch insofern zu berücksichtigten, als er es verbietet, eine zusicherungsähnliche Bindungswirkung aus anderen Gründen (z.B. Treu und Glauben) herzuleiten (vgl. BayVGH, B.v. 01.07.2008 – 22 ZB 07.1691 – BeckRS 2008, 36955, beck-online; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022,
GO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.