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VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.08.2023 – B 7 K 23.154

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.08.2023 – B 7 K 23.154 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.08.2023 – B 7 K 23.154 Download Drucken Titel: Behördliche Anordnung ei

Art. 9Abs.

1 Buchst. e ii VO (EU) 2016/429 nach den Bestimmungen der Art. 24 ff. VO (EU) 2016/429 zu überwachen ist. Da die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 280 Abs. 1 VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) 2021/620 i.V.m. Anhang V der DurchführungsVO (EU) 2021/620 gegenwärtig insoweit „seuchenfrei“ ist, ergeben sich die seuchenspezifischen Anforderungen zur Aufrechterhaltung dieses Status aus Art. 72 Buchst. d der Delegierten VO (EU) 2020/689 i.V.m. Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 1 i.V.m. Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten VO (EU) 2020/689. Nach Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 2 Abs. 1 der Delegierten VO (EU) 2020/689 kann der Status „frei von IBR/IPV in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone nur aufrechterhalten werden, wenn die in Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind (Buchst.

  1. a)und eine auf eine Zufallsstichprobe gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wird, die mindestens den Nachweis der Infektion von Betrieben mit BoHV-1 mit einer Zielprävalenz von 0,2% der Betriebe oder mit BoHV-1 infizierter Rinder bei einer Zielprävalenz von 0,1% der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95% ermöglichen muss (Buchst. b), wobei abweichend von Absatz 1 Buchst. b eine Überwachung durchgeführt werden kann, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von Infektionen mit BoHV-1 nachzuweisen, sofern in fünf aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von IBR/IPV“ in dem Mitgliedstaat oder der Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden (vgl. Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 2 Abs. 3 der Delegierten VO (EU) 2020/689). Die jeweiligen spezifischen Überwachungsanforderungen von gelisteten Seuchen bei Landtieren – und damit auch eine gem. Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 2 Abs. 3 der Delegierten VO (EU) 2020/689 „abweichende“ Überwachungspraxis – werden in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ von der zuständigen Behörde geregelt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b iii der Delegierten VO (EU) 2020/689). Insoweit kann die Behörde auf die sich weiterhin in Kraft befindende deutsche BHV1-VO zurückgreifen, die im Anhang 1 Abschnitt II die Anforderungen der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes (Kontrolluntersuchungen) regelt. Gem. Anhang 1 Abschnitt II Nr. 2 Satz 1 BHV1-VO sind bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen im Abstand von maximal zwölf Monaten durchzuführen, wobei bei Rinderbeständen, die frei von klinischen Erscheinungen sind, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten, die blutserologischen Untersuchungen (nur) bei allen über 24 Monaten alten weiblichen Rindern sowie bei männlichen Rindern, die zur Zucht verwendet werden, durchgeführt werden müssen (vgl. Anhang 1 Abschnitt II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a BHV1-VO). 30 Dementsprechend ist der Kläger verpflichtet, bei allen über 24 Monaten alten weiblichen Rindern sowie bei männlichen Rindern, die zur Zucht verwendet werden, jährlich blutersologische Untersuchungen durchführen zulassen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger unstreitig schon seit dem Jahr 2018 nicht mehr nachgekommen. Eine „Ausnahmegenehmigung“ i.S.v. Anhang 1 Abschnitt II Nr. 5 BHV1-Verordnung („Untersuchungsintervall“ von drei Jahren) wurde dem Kläger nicht erteilt, so dass aufgrund der Nichtdurchführung der BHV1-Untersuchung ein Verstoß gegen Anforderungen im Bereich der Tiergesundheit i.S.d. Art. 138 Abs. 1 u. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 2017/625 vorliegt. 31
  2. b)Der Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Ziff. 1 des Bescheids steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Rechtsgrundlagen für die Untersuchungsanordnung im Bescheid zunächst nur bruchstückhaft zitiert und „Präzisierungen“ erst im Laufe des Klageverfahrens erfolgt sind. Jedenfalls der maßgebliche Anhang 1 Abschnitt II der BVH1-VO, der gegenwärtig immer noch gültig ist und anhand dessen der Beklagte die Untersuchungspflicht zutreffend herausgearbeitet hat, ist im Bescheid genannt. In Anbetracht dessen, dass selbst die Angabe einer fehlerhaften Rechtsgrundlage einen Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig macht, wenn sich – soweit die Regelung durch den Austausch der Begründung nicht in ihrem Wesen geändert wird – die getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig erweist (BVerwG, Urt. V. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – juris; BVerwG U.v. 31.3.2010 – 8 C 12/09 – juris), führen auch die ursprünglichen „Lücken“ bei der Rechtsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Insbesondere erfolgt vorliegend durch das bloße „Nachschieben“ weiterer Normen bzw. durch die Vervollständigung der „Normenkette“ keine Wesensänderung der Untersuchungsanordnung. 32
  3. c)Ermessenfehler bzw. Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich. 33 Art. 138 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2017/62 verpflichtet die zuständigen Behörden zum Einschreiten, wenn Bestimmungen des Tiergesundheitsrechts nicht eingehalten werden. Lediglich die Auswahl der geeigneten Maßnahmen steht im Ermessen der Behörde (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 18.4.2023 – 1 A 122/20 – juris). Insoweit hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend erkannt, dass es sich beim „ob“ des Einschreitens um eine „gebundene Entscheidung“ handelt, da die Behörde zum Einschreiten verpflichtet ist. Auch das „wie“ der Anordnung, d.h. die Maßnahmenauswahl in Form der Untersuchungsanordnung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Bei Nichterfüllung der vorliegend kraft Gesetzes bestehenden Untersuchungspflicht ist keine andere, insbesondere weniger einschneidende Maßnahme denkbar, als die gesetzliche Pflicht mittels Verwaltungsakt anzuordnen, um letztlich einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Die Grenzen des gerichtlich überprüfbaren Ermessens (vgl. § 114 S.1 VwGO) sind daher nicht überschritten. 34 Letztlich erweist sich die Untersuchungsanordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Im angefochtenen Bescheid und im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Untersuchung seit Jahren überfällig ist und der Kläger – trotz wiederholter Fristverlängerungen und zunächst formloser Aufforderungen – keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die Untersuchung zu veranlassen. 35 2. Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 2 des Bescheids angeordnete Brucellose-Untersuchung ist ebenfalls Art. 138 Abs. 2 Hs. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 Hs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EU) 2017/625. 36 Rinder-Brucellose (Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis) ist eine gelistete Seuche i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2016/429 i.V.m. Anhang II VO (EU) 2016/429 (vgl. auch Erwägungsgrund 3 der ursprünglichen Fassung der DurchführungsVO (EU) 2021/620),

Art. 9Abs.

1 Buchst. e ii nach den Bestimmungen der Art. 24 ff. VO (EU) 2016/429 zu überwachen ist. Da die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 280 Abs. 1 VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) 2021/620 i.V.m. Anhang I der DurchführungsVO (EU) 2021/620 gegenwärtig insoweit „seuchenfrei“ ist, ergeben sich die seuchenspezifischen Anforderungen zur Aufrechterhaltung dieses Status aus Art. 72 Buchst. a der Delegierten VO (EU) 2020/689 i.V.m. Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 1 i.V.m. Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 2 der Delegierten VO (EU) 2020/

  1. Nach Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 2 Abs. 1 der Delegierten VO (EU) 2020/689 kann der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone nur aufrechterhalten werden, wenn die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind (Buchst. a) und während der ersten zwei aufeinanderfolgenden Jahre nach Gewährung des Status eine auf eine repräsentative Stichprobe aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2% der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1% der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95% ermöglichen muss (Buchst. b); wenn während zweier aufeinander folgender Jahre nach der Gewährung des Status kein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern bestätigt wurde, muss die Überwachung auf Folgendes gestützt werden: eine zufallsgestützte jährliche Überwachung, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2% der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1% der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95% ermöglichen muss (Buchst. c i), oder eine risikobasierte jährliche Überwachung zum Nachweis von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Rindern (Buchst. c ii). 37 Die vorstehende europarechtlich normierte (lediglich) zufallsgestützte bzw. risikobasierte – d.h. dass die Auswahl der zu untersuchenden Tiere bzw. der zu kontrollierenden Betriebe gezielt auf Basis einer Risikoanalyse erfolgt – jährliche Überwachung, steht der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung gegenüber dem Kläger nicht entgegen. Europarechtlich ist zwar nicht verpflichtend, dass jeder Rinderbestand innerhalb eines bestimmten Zeitraum wiederkehrend (z.B. jährlich) auf Brucellose zu untersuchen ist. Die nationalen Behörden können der Brucelloseüberwachung jedoch (weiterhin) ein dreijähriges Untersuchungsintervall bei jedem betroffenen Rinderhalter zugrunde legen. Auch im Hinblick auf Brucellose werden nämlich die jeweiligen spezifischen Überwachungsanforderungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ von der zuständigen Behörde geregelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b iii der Delegierten VO (EU) 2020/689). Insoweit kann die Behörde auf die sich weiterhin in Kraft befindende deutsche BrucelloseVO zurückgreifen, nach deren § 3 Abs. 1 der Halter von über 24 Monate alten Rindern verpflichtet ist, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung auf Brucellose untersuchen zu lassen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der „Anwendungsvorrang des Europarechts“ es nicht verbietet, strengere nationale Standards weiterhin aufrechtzuerhalten und anzuwenden. 38 Gemessen hieran ist auch die unter Ziff. 2 des Bescheids angeordnete Untersuchung rechtlich nicht zu beanstanden. Die letzte Brucellose-Untersuchung wurde im Oktober 2018, d.h. vor mehr als drei Jahren vor Bescheidserlass durchgeführt. Da die Behörde den „nationalen Zeitraum“ von drei Jahren dem Kläger vor Erlass der förmlichen Untersuchungsanordnung voll zugestanden hat, bestehen insoweit auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Im Übrigen verweist die Kammer ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen unter
  2. 39
  3. Die Anordnung der Untersuchung auf Rinder-Leukose (Ziff.
  4. des Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage wiederum in Art. 138 Abs. 2 Hs. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 Hs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EU) 2017/
  5. 40 Rinder-Leukose (Enzootische Leukose der Rinder – EBL) ist eine gelistete Seuche i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2016/429 i.V.m. Anhang II VO (EU) 2016/429 i.d.F. von Art. 1 der Delegierten VO (EU) 2018/1629 (vgl. auch Erwägungsgrund 3 der ursprünglichen Fassung der DurchführungsVO (EU) 2021/620),

Art. 9Abs.

1 Buchst. e ii VO (EU) 2016/429 nach den Bestimmungen der Art. 24 ff. VO (EU) 2016/429 zu überwachen ist. Da die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 280 Abs. 1 VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) 2021/620 i.V.m. Anhang IV der DurchführungsVO (EU) 2021/620 gegenwärtig insoweit „seuchenfrei“ ist, ergeben sich die seuchenspezifischen Anforderungen zur Aufrechterhaltung dieses Status aus Art. 72 Buchst. c der Delegierten VO (EU) 2020/689 i.V.m. Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 1 i.V.m. Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten VO (EU) 2020/689. Nach Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten VO (EU) 2020/689 kann der Status „frei von EBL in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone nur aufrechterhalten werden, wenn die in Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind (Buchst.

  1. a)und während der ersten fünf Jahre nach Gewährung des Status „frei von EBL“ eine Überwachung durchgeführt wird, die auf Folgendes gestützt ist: eine jährliche zufallsgestützte Probenahme zur Erkennung mit EBL infizierter Betriebe mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95% bei einer Zielprävalenz von 0,2% (Buchst. b i), oder mindestens einmal durchgeführte serologische Untersuchung aller Rinder über 24 Monaten (Buchst. b.
  2. ii)und nach den ersten fünf Jahren nach Anerkennung des Status „frei von EBL“ eine Überwachung zum Nachweis der Infektionsfreiheit durchgeführt wird, die die Produktionssysteme und die festgestellten Infektionsrisiken berücksichtigt (Buchst. c). Insoweit ist daher für den gegenwärtigen Zustand in der Bundesrepublik Deutschland europarechtlich gemäß Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 Buchst. c der Delegierten VO (EU) 2020/689 vorgeschrieben, dass eine Überwachung zum Nachweis der Infektionsfreiheit auf Rinder-Leukose durchgeführt wird, die die Produktionssysteme und die festgestellten Infektionsrisiken berücksichtigt. Die jeweiligen Einzelheiten werden wiederum gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b iii der Delegierten VO (EU) 2020/689 von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der fortgeltenden – dem Europarecht nicht entgegenstehenden nationalen Vorschriften – bestimmt. Nach § 3a Abs. 1 der Rinder-LeukoseVO ist der Halter von über 24 Monate alten Rindern verpflichtet, die Rinder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung auf Rinder-Leukose untersuchen zu lassen. 41 Da im Betrieb des Klägers bereits im Oktober 2021 die Leukose-Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Untersuchung auf Rinder-Leukose. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen. 42 4. Rechtliche Bedenken gegen die verfügten Nachweispflichten (Ziff. 4-6 des Bescheids) sind weder vorgetragen, noch für das Gericht anderweitig ersichtlich. Insoweit handelt es sich um „Minusbzw. Annexmaßnahmen“ zu den angeordneten Untersuchungen, die als geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung, dass der Kläger die tierseuchenrechtlichen Verstöße beendet, ebenfalls von Art. 138 Abs. 2 Hs. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 Hs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EU) 2017/625 gedeckt sind. 43 5. Die Zwangsgeldandrohungen unter Ziff. 7 des Bescheids sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Kläger zur Erfüllung der Handlungspflichten nach den Ziffern 1-6 jeweils eine angemessene Erfüllungsfrist i.S.d. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG eingeräumt. Insoweit verfängt er klägerische Vortrag, die Fristen seinen zu kurz bemessen, nicht. Dem Kläger wurde eine Frist zur Vornahme der Untersuchungen von rund sechs Wochen eingeräumt. In Anbetracht der seit Monaten bzw. Jahren bestehenden Untätigkeit des Klägers, den zunächst wiederholt formlosen Zugeständnissen an den Kläger und den Missständen im klägerischen Betrieb, erweist sich die Erfüllungsfrist als angemessen. Gleiches gilt für die Erfüllungsfrist im Hinblick auf die Nachweisvorlage. Unschädlich ist ferner, dass die Erfüllungsfristen im Bescheidstenor nicht unter Ziff. 7, sondern bereits jeweils im Rahmen der Grundverfügungen angeführt wurden. Es steht nämlich außer Zweifel, dass die genannten Fristen nicht die Wirksamkeit der jeweiligen Grundverfügungen zum Gegenstand haben sollen, sondern für die Androhung der Zwangsgelder von Bedeutung sind. 44 6. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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