VwVfG Art. 25 BGB § 133, § 157 BayHO Art. 53 Leitsätze: 1. Bei der Ermittlung des Klagebegehrens ist nach entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Klägerin entscheiden, der sich aus dem gesamten, für die Beteiligten erkennbaren Prozessstoff geben kann. Dabei ist bei fehlender anwaltlicher Vertretung ein noch großzügiger Maßstab anzulegen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Gewährung der Überbrückungshilfe III handelt es sich rechtlich um eine Billigkeitsleistung gem. Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Antragsteller der Überbrückungshilfe III hat lediglich Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der für die Sach- und Rechtslage entscheidende Zeitpunkt ist der der Behördenentscheidung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 4.1.2022. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, das im Subventionsrecht – mangels gesetzlicher Regelung – durch die auf den Förderrichtlinien beruhende ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle bestimmt wird. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Auslegung des Anfechtungsantrags als Versagungsgegenklage bei nicht anwaltlich vertretener Klägerin, für Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidender Zeitpunkt im Subventionsrecht, Ermessen der Bewilligungsstelle hinsichtlich der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, Grenzen des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Aufhebung eines unter Vorbehalt erlassenen Verwaltungsaktes, Auslegung, Anfechtungsantrag, Versagungsgegenklage, anwaltlich nicht vertretener Kläger, maßgeblicher Zeitpunkt, Subventionsrecht, Ermessen, Bewilligungsstelle, Willkürverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz, unter Vorbehalt erlassenen Verwaltungsakt, Überbrückungshilfe III, Corona Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt eine Gaststätte und begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten, mit dem diese von ihr unter Vorbehalt gewährte Überbrückungshilfe III zurückfordert. 2 Mit elektronischem Antrag vom 15.02.2021 beantragte die Klägerin Überbrückungshilfe III für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021. Dabei gab sie ihre steuerliche Identifikationsnummer sowie die Kontodaten des Vaters ihres Lebenspartners an. 3 Mit Bescheid vom 15.02.2021 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 709,50 EUR unter Vorbehalt der weiteren Prüfung des Antrags. Nummer 2 der Bestimmungen des Bescheids lautet wie folgt: „2. Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe und die Auszahlung des Abschlags der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus Coronabedingten Hilfsprogrammen gewährt werden. Leistungen aus anderen gleichartigen Coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen führen ebenfalls zu einer Reduzierung der Leistungen der Überbrückungshilfe, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden.“ 4 Nr. 11 der Nebenbestimmungen des Bescheids hat folgenden Wortlaut: „11. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie etwaige von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“ 5 Des Weiteren enthält der Bescheid folgenden Hinweis: „Der Bewilligungsstelle und sonstigen zuständigen Behörden müssen auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Überprüfung des Antrags erforderlichen sowie sonstige relevante Unterlagen und Informationen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zur Verfügung gestellt werden.“ 6 Die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.12.2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25), (im Folgenden: Förderrichtlinie) enthält folgende Vorbemerkung: „Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe - des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, … finanzielle Überbrückungshilfe für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Die Überbrückungshilfe III erfolgt durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. […]“ 7 Die Förderrichtlinie trifft in Ziffer 2.1 Buchst. a folgende Regelung zur Antragsberechtigung: „Antragsberechtigt im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb,
). Entscheidungsgründe 35 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 36 1. Die Klage ist nach Auslegung des Klageantrags in allen Punkten zulässig, insbesondere sind die Klageanträge statthaft. 37 1.1 Der Antrag hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheides (Ablehnung des Antrags auf Förderung) vom 04.01.2022 ist als Versagungsgegenklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2
statthaft. 38 Der Wortlaut des Antrags der ohne Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage beschränkt sich zwar auf eine sog. isolierte Anfechtung der Ablehnung des Antrags (ohne Verpflichtungsklage auf Gewährung der beantragten Förderung), die Auslegung des Klageantrags ergibt aber, dass die Erhebung einer Versagungsgegenklage beabsichtigt ist, die die Anfechtung des ablehnenden Verwaltungsakts mit der Verpflichtung auf Gewährung der Förderung verbindet. 39 Die Auslegung des Klageantrags erfolgt nach dem Grundsatz des § 88
, nachdem das Gericht bei der Ermittlung des Begehrens der Klägerin nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist. Bei der Ermittlung des Klagebegehrens ist nach entsprechender Anwendung von § 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Klägerin entscheiden, der sich aus dem gesamten, für die Beteiligten erkennbaren Prozessstoff geben kann; dabei ist bei fehlender anwaltlicher Vertretung ein noch großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022,
7). Dies kann sich auch auf die gewählte Klageart beziehen, insbesondere die Annahme einer Verpflichtungsklage, wenn der Wortlaut des Antrags sich auf die bloße Anfechtung des ablehnenden Bescheids bezieht (vgl. zur Auslegung eines Anfechtungsantrags als Verpflichtungsklage: BVerwG, U.v. 16.03.1977 – VIII C 58.76 – BeckRS 1977, 30432224 Rn. 12; Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022,
G, U.v. 22.05.1980 – 2 C 30/78 – NJW 1981, 67/68 f.). 40 Der Antrag der Klägerin ist als Versagungsgegenklage auszulegen, denn die sog. isolierte Anfechtung der Ablehnung des Antrags entspräche weder dem tatsächlichen Begehren der Klägerin noch wäre sie zulässig. 41 Aus dem Vortrag der Klägerin bei Klageerhebung geht hervor, dass sie weiterhin den Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe verfolgt. Aus der Tatsache, dass die Klägerin sich in der Begründung der Klage maßgeblich darauf stützt, dass sie die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten angeforderte Bescheinigung des Finanzamtes jetzt vorgelegt habe, ergibt sich, dass sie ihr im Verwaltungsverfahren verfolgtes Begehren nunmehr im Klageverfahren fortsetzen möchte. Sie geht erkennbar davon aus, dass damit nun die Voraussetzungen für die abschließende Bewilligung der Überbrückungshilfe gegeben sind. Eine isolierte Anfechtung der Aufhebung der Abschlagszahlung und Ablehnung des Antrags der Klägerin würde ihr zudem erkennbar nicht dienen, da in diesem Fall die Beklagte angesichts ihrer im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgetragenen Rechtsansicht schlichtweg erneut negativ über den Antrag entscheiden, die Abschlagszahlung aufheben und den gezahlten Betrag zurückfordern würde. 42 Darüber hinaus wäre eine isolierte Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses hier nach Ansicht des Gerichts auch nicht zulässig (vgl. zum Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer: BVerwG, U.v. 07.09.1987 – 6 C 30/86 – NVwZ 1988, 61/62). Der Gesetzgeber hat in § 42 Abs. 1 Alt. 2 und § 113 Abs. 5 Alt. 1
ausdrücklich die Versagungsgegenklage geregelt. Diese ist als Verpflichtungsklage nach Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsaktes ausgestaltet, die (zumindest klarstellend) auch die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts beinhaltet. Durch diese Systemwahl hat sich der Gesetzgeber implizit dafür entschieden, dass eine isolierte Anfechtung der Antragsablehnung bei fortbestehendem Antrag grundsätzlich nicht vorgesehen ist, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022,
1 Rn. 111). 43 Es liegt hier auch kein Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit der isolierten Anfechtung vor. Dies kommt nur in Betracht, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat, der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr anstrebt oder die Ablehnung eine selbstständige Beschwer enthält (vgl. Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022,
1 Rn. 112). 44 1.2 Hinsichtlich Ziffern 2 (Aufhebung des Bescheids über die Abschlagszahlung) und 3 (Festsetzung des zu erstattenden Betrages) des Tenors des streitgegenständlichen Bescheides ist die Klage als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1
statthaft. 45 1.3 Nur klarstellend sei erwähnt, dass der Antrag nach Auslegung im wohlverstandenen Interesse der Klägerin keine Anfechtungsklage hinsichtlich Ziffer 4 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheides enthält. Diese stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da sie keine eigenständige Regelung zum Zinsanspruch trifft, sondern sich auf einen Verweis auf die gesetzliche Regelung beschränkt. Dies kommt auch in der Bescheidsbegründung unter Ziffer 5 zum Ausdruck, wo ausdrücklich auf die noch zu erfolgende Festlegung in einem gesonderten Bescheid verwiesen wird. 46 Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich Ziffer 5 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheides (Kostenentscheidung), der die Klägerin mangels Erhebung von Kosten und Entstehens von Auslagen nicht in ihren Rechten verletzen kann. 47 2. Die zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 48 2.1 Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
), denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Förderung. 49 Der streitgegenständliche, die Förderung ablehnende Bescheid beruht rechtsfehlerfrei auf der zugrundliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der einschlägigen Förderrichtlinie, hier der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.12.2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25). 50 2.1.1 Bei der Gewährung dieser Förderung handelt es sich rechtlich um eine Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird (Vorbemerkung Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Förderrichtlinie). Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548 – BeckRS 2022, 42039 Rn. 25, beck-online). 51 Eine solche Förderung setzt grundsätzlich keine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus, weil es sich bei der Gewährung beantragter Zuwendungen um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater handelt. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem Einzelplan, Kapitel und Titel die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind (vgl. BVerwG, B.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/273; U.v. 27.03.1992 – 7 C 21/90 – NJW 1992, 2496; U.v. 21.03.1958 – VII C 6/57 – NJW 1958, 1153). 52 Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, den Bewilligungsvoraussetzungen, Finanzierungsarten und Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – NJW 1979, 2059). 53 Dies geschieht üblicherweise durch Richtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.09.2000 – 1 C 19/99 – BVerwGE 112, 63/67; OVG Lüneburg, U.v. 21.02.2006 – 10 LB 45/03 – Rn. 31, juris). Allerdings sind diese Richtlinien bindend für die Verwaltung und entfalten deshalb in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/274). 54 Der Antragsteller hat so (lediglich) Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/274). Hierbei hat sich aus Gründen der Gewaltenteilung die durch die Gerichte durchzuführende Überprüfung nur darauf zu beschränken, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, missachtet wurde und sich daraus ein Anspruch ergibt (BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – NJW 1979, 2059/2060). 55 2.1.2 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der Förderung, denn die Beklagte durfte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der Antragsberechtigung nicht gegeben sind und der Antrag nicht die notwendigen Angaben enthält. 56 Nach Ziffer 2.1 Buchst. a der Förderrichtlinie muss das Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung „bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst“ sein. Nach Ziffer 7.1 Satz 3 der Förderrichtlinie muss der Antrag zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers die Angabe der „IBAN einer der bei einem der […] Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen“ enthalten. 57 Der für die Sach- und Rechtslage entscheidende Zeitpunkt ist der der Behördenentscheidung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 04.01.
). 68 Dafür hätte die Beklagte nicht der im Bescheid genannten Ermächtigungsgrundlage des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG bedurft, da der aufgehobene Bescheid unter Vorbehalt ergangen ist, sodass sie nicht an die Vorschriften der Art. 48 bzw. 49 BayVwVfG gebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – NVwZ 2010, 643 Rn. 16). 69 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erlassen werden, sodass die abschließende Regelung erst durch Schlussbescheid erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – NVwZ 2017, 1893 Rn. 14 ff.; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – NVwZ 2010, 643 Rn. 13 ff.; U.v. 14.04.1983 – 3 C 8/82 – NJW 1983, 2043/2043). Dieser Vorbehalt muss im Verwaltungsakt selbst zum Ausdruck kommen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 35 Rn. 247). Eine solche Regelung des Vorbehalts der vollständigen Prüfung des Antrags und endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid findet sich ausdrücklich in Ziffer 2 der Bescheidsbestimmungen. 70 Das der Beklagten dabei zustehende Ermessen kommt in der Bescheidsbegründung durch Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln jedenfalls im Ansatz zum Ausdruck, sodass auch nicht von einem Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls auszugehen ist (§ 114 Satz 1
). 71 2.3 Die Rückforderung der bereits durch die Abschlagszahlung erbrachten Leistungen ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann auf Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG gestützt werden, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. 72 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1
. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
, §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.