Eine Grundstücksteilung, in deren Folge die Grundstücksgrenze räumlich durch eine zuvor bestehende Abstandsfläche oder direkt an einem abstandsflächenrelevanten Gebäude verläuft, führt nicht dazu, dass die Abstandsfläche nach der Teilung ganz oder teilweise auf das nunmehrige Nachbargrundstück fällt. Auch nach erfolgter Teilung gilt der Grundsatz, dass die Abstandsfläche an der Grundstückgrenze endet. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Abstandsflächenübernahme iSd Art. 6 Abs. 2 S. 3
ist eine einseitige, (amts-)empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Der Erklärung muss wegen ihrer weitreichenden Wirkungen eindeutig entnommen werden können, dass und in welchem Umfang die Abstandsflächen übernommen werden. Die materielle Beweislast für die Wirksamkeit der Erklärung trägt der Bauherr. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung, Abstandsflächen nach Grundstücksteilung, Abstandsflächenübernahme, Rücksichtnahmegebot, Treu und Glauben, Gebot der Rücksichtnahme, Belichtung, Belüftung und Besonnung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin zum Neubau eines Gebäudes mit Turnhalle und Hort. 2 Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. 2250/251, Gemarkung P* … An dieses Grundstück grenzen die beiden Grundstücke, auf denen das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll, an, das Grundstück Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …, westlich und südlich sowie das Grundstück Fl.-Nr. 2250/88, Gemarkung P* …, östlich und südlich. Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 30 der Antragsgegnerin („Teilbauleitlinienplan“). 3 Der Antragsteller hat sein Grundstück zusammen mit seiner Ehefrau als damaliger Miteigentümerin mit notariellen Kaufvertrag vom … September 1995 von der Antragsgegnerin als aus dem damaligen Grundstück Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …, abzuteilende Teilfläche erworben. Durch die spätere Teilung entstanden mithin sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Grundstück Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …, auf dem das hier gegenständliche Vorhaben großteils liegen soll, in der heutigen Form. Bereits vor dem Erwerb des Grundstücks des Antragstellers wurde für dieses im Jahr 1994 ein Bauantrag gerichtet auf den Neubau u.a. eines Wohngebäudes mit VHS-Räumen, Büros und Läden gestellt. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom … August 1995 erteilt. Die veräußerte Teilfläche und der Grundriss des genehmigten Gebäudes entsprechen sich im Wesentlichen, sodass das herauszumessende Grundstück nach Bebauung so gut wie keine Freiflächen aufweist. Der oben genannte notarielle Vertrag, der nach Erteilung der Baugenehmigung geschlossen wurde, enthielt auch die Verpflichtung der Erwerber, Räumlichkeiten in dem zu errichtenden Gebäude an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Nutzung als VHS-Räume o.ä. zu vermieten. Zugleich wurde vereinbart, dass die Erwerber auf einer Teilfläche des Restgrundstücks Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …, eine Tiefgarage errichten durften, welche ebenfalls mit der oben genannten Baugenehmigung genehmigt worden war. Auf die notarielle Urkunde nebst beigefügtem Lageplan und die weiteren mit dem Antragsschriftsatz vom … August 2023 vorgelegten Anlagen wird Bezug genommen. Die Grundstücksteilung, die zur Entstehung des Grundstücks Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …, und des Grundstücks des Antragstellers jeweils in der heutigen Form führte, erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben auf dem heutigen Antragstellergrundstück. 4 Mit Antrag datierend auf den … Juni 2021 beantragte die Antragsgegnerin als Eigentümerin der Vorhabengrundstücke eine Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit Sporthalle und Hort. Errichtet werden soll eine abgesenkte Einfachturnhalle mit Versammlungsstätte sowie – darüberliegend – ein Hort. Auf die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen wird Bezug genommen. 5 Mit Bescheid vom … April 2023, dem Antragsteller ausweislich PZU zugestellt am … April 2023, wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Zugleich wurde von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 der Antragsgegnerin für die Nichteinhaltung der Baulinien und Baugrenzen eine Befreiung erteilt. Ebenso wurden Abweichungen u.a. von Art. 6 Abs. 2 Satz 1
und Art. 6 Abs. 3
erteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des Art. 6
eingehalten würden bzw. für das Vorhaben eine Abweichung erteilt werden könne. Die nachzuweisenden Abstandsflächen seien wegen der Lage in einem Kerngebiet mit 0,4 H anzusetzen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1
). Ein Antrag auf Abweichung sei gestellt worden. Die Abstandsflächen entfielen in geringem Ausmaß auf die Grundstücke der …stiftung Fl.-Nrn. 2250/297 und 2250/89, Gemarkung P* … Das erstgenannte Grundstück sei als Eigentümerweg öffentlich-rechtlich gewidmet. Angesichts der geringen Überschreitung seien keine nachteiligen Auswirkungen bezüglich der nachbarrechtlichen Schutzziele erkennbar. Im Übrigen seien auch beim Bau des Pfarrzentrums mit Kinderhaus Abstandsflächen nicht eingehalten bzw. Abweichungen erteilt worden. Der geplante Neubau werfe bei einer Wandhöhe von 8,40 m im Übrigen Abstandsflächen von 3,19 bis 3,50 m, die auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden könnten. Soweit man davon ausgehe, dass die Abstandsflächen des Anwesens W* …traße 10 (Fl.-Nr. 2250/251, Gemarkung P* …, sog. „Winkelbau“) auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 2250/87 und Fl.-Nr. 2250/88, Gemarkung P* …, lägen, würden sich diese mit denen des geplanten Vorhabens überdecken. Eine Abstandsflächenübernahme oder Eintragung einer Dienstbarkeit seien zum damaligen Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht erfolgt. Das Grundstück Fl.-Nr. 2250/251, Gemarkung P* …, sei nach Erteilung der Baugenehmigung aus dem Grundstück Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …, herausgeteilt worden. Ob in einem solchen Fall einer nachträglichen Grundstücksteilung die Abstandsflächen des sog. „Winkelbaus“ weiterhin auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …, lägen, sei rechtlich umstritten, wobei vieles dafür spreche, eine Erstreckung der Abstandsflächen auf ein abgeteiltes Grundstück abzulehnen. Es werde vorsorglich eine Abweichung erteilt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächen des nördlichen Bestandsbaukörpers nach dem heute gültigen Abstandsflächenrecht zu bemessen seien. Das Bestandsgebäude würde somit Abstandsflächen von maximal 4,08 m auf das Baugrundstück werfen. Gleichwohl genüge der Abstand von 5,00 m zwischen den Gebäuden nicht, da ein Abstand von 4,08 m + 3,37 m = 7,45 m notwendig wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass die Bebauung an der D* …straße allseitig davon geprägt sei, dass die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Der geplante Baukörper sei in Hinblick auf die erforderlichen Grundmaße einer Turnhalle wenig flexibel. Die konkrete bauliche Situation lasse keine weitere Verschiebung zu, ohne andere Aspekte zu beeinträchtigen. Weiter bestünde ein öffentliches Interesse, insbesondere bezüglich Schul- und Hortnutzung. Die vom Abstandsflächenrecht zu schützenden Belange der Belichtung und Belüftung sowie der soziale Wohnfrieden würden durch den Neubau nicht maßgeblich beeinträchtigt bzw. verändert. Das Anwesen W* …traße 10 habe an der Südseite keine relevanten Fensterfronten von Aufenthaltsräumen. Ebenso seien an der direkt gegenüberliegenden Nordfassade des Neubaus keine Fenster von Aufenthaltsräumen vorgesehen. Im Übrigen wird auf den Bescheid sowie die genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen. 6 Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 9 K 23.2197), über die noch nicht entschieden wurde. 7 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller beantragen, 8 Die aufschiebende Wirkung der gegen den Baugenehmigungsbescheid der Gemeinde V* …, Bauamt Baugenehmigung, vom …04.2023, Az. B-0222/2022, erhobenen Klage wird angeordnet. 9 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens stünde eine von der Antragsgegnerin an die Eigentümer des klägerischen Gebäudes durchgeführte Abtretung von Abstandsflächen entgegen. Zwar treffe es zu, dass das Baugrundstück des Antragstellers im Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrags und der Baugenehmigung noch nicht abgeteilt gewesen sei. Die Antragsgegnerin gehe jedoch unzutreffend davon aus, dass das Baugrundstück des Antragstellers ohne Freiflächen und ohne Abstandsflächen veräußert worden sei. Dem stehe die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben durch die Antragsgegnerin entgegen. Da in dem Kaufvertrag das Bauvorhaben nebst Abstandsflächen ausgewiesen gewesen sei, sei die Erteilung des Einvernehmens in entsprechender Anwendung von Art. 7 Abs. 5 Satz 1
a.F. (entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 3
n.F.) auszulegen. Zwar sei in dem damaligen Kaufvertrag keine ausdrückliche Abstandsflächenübernahme erklärt worden, allerdings nehme die Kaufvertragsurkunde ausdrücklich auf das Bauvorhaben Bezug und sei die Grundfläche des Baukörpers, der identisch mit der zu veräußernden Teilfläche sei, nebst den von dem Bauvorhaben ausgelösten Abstandsflächen ausdrücklich als Anlage zum Kaufvertrag beigefügt gewesen. Daher dürften sich die vom „Winkelbau“ ausgelösten Abstandsflächen auf das Grundstück Fl.-Nr. 2250/87 erstrecken. Der „Winkelbau“ halte die Abstandsflächen daher vollständig ein. Die Errichtung des „Winkelbaus“ sei gerade im Einvernehmen mit und auch im Interesse der Antragsgegnerin erfolgt. Auch die Lage der Abstandsflächen sei bekannt und auch vom Landratsamt E* … als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung anerkannt gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Abweichung seien nicht gegeben, insbesondere sei sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Hinsichtlich des Anwesens W* …traße 10 bestünden sehr wohl durch das Abstandsflächenrecht zu schützende Belange der Belichtung und Belüftung hinsichtlich der an der Südseite vorhandenen Fenster von Aufenthaltsräumen. Der Umgriff der geplanten Turnhalle beurteile sich weder als Kerngebiet noch als Gemengelage. Da sich im Süden und Westen Wohnbebauung befände, sei von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen, sodass nach § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eine Abstandsfläche von 0,8 H, mindestens jedoch 3 m einzuhalten sei, wobei sich diese Abstandsflächen nicht mit den Abstandsflächen des „Winkelbaus“ überdecken dürften. Ermessensfehler bei der Begründung ergäben sich daraus, dass die Antragsgegnerin, vertreten durch den damaligen Ersten Bürgermeister, der Errichtung des „Winkelbaus“ einschließlich der dort vorgesehenen Abstandsflächen zugestimmt habe. Die diesbezügliche Unterschrift des damaligen Ersten Bürgermeisters auf der Genehmigungsplanung stelle eine schriftliche Nachbarzustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 3
dar, die beim Antragsteller einen entsprechenden Vertrauensschutz auslöse. Die Antragsgegnerin gehe in dem angegriffenen Bescheid rechtsirrig davon aus, dass die Abstandsflächen des „Winkelbaus“ nicht der bestandskräftigen Baugenehmigung entsprechen müssten, sondern nach heutigem Recht zu ermitteln seien. Dies sei jedoch bereits deshalb nicht möglich, da dieses Gebäude überhaupt nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauantrags sei. Das bestehende Gebäude weise gemäß Bauantrag an der Südseite eine Abstandsfläche von 9,48 m auf. Des Weiteren sei bei der Planung übersehen worden, dass für das Gemeindegebiet die „Satzung über abweichende Masse der Abstandsflächentiefe“ gelte. Auch nach heutiger Rechtslage sei daher eine Abstandsflächentiefe von 0,8 H einzuhalten. Hieraus ergebe sich bei einer Wandhöhe von 8,40 m eine notwendige Abstandsfläche von 6,72 m für das Vorhaben. Da sich die beiderseitigen Abstandsflächen nicht überdenken dürften, ergebe sich ein erforderlicher gegenseitiger Gebäudeabstand von 9,48 m + 6,72 m = 16,20 m, d. h. ein Vielfaches der von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Abstandsfläche von 5,00 m. Für die Erteilung einer Abweichung bestehe vorliegend auch kein zwingendes Erfordernis, da ein anderer geeigneter Weg durch Anordnung des Neubaus mit Drehung um 90 Grad an der Südgrenze des 10.000 m² großen gemeindlichen Grundstücks möglich wäre. Des Weiteren wäre eine Errichtung der geplanten Turnhalle auf der Fläche der derzeit noch bestehenden Turnhalle möglich, über deren weitere Verwendung nichts ausgesagt werde. Nach der Rechtsprechung sei eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nur dann zulässig, wenn eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung vorliege, die die Abweichung zwingend erforderlich mache. Für das Vorliegen einer derartigen Konstellation seien vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt 11 Antragsabweisung. 12 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom … April 2023 sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in eigenen, drittschützenden Rechten. Insbesondere würden gegenüber dem Grundstück des Antragstellers die Abstandsflächen der rechtlichen Vorgaben des Art. 6
eingehalten bzw. habe das Vorhaben im Wege der Abweichung zugelassen werden können. Der Bescheid führe auf Seite 6 aus, dass die Frage nach der Erstreckung von Abstandsflächen auf ein Nachbargrundstück nach erfolgter Grundstücksteilung rechtlich umstritten sei. Nach einem aktuellen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erstreckten sich bei nachträglicher Grundstücksteilung die Abstandsflächen nicht auf das Nachbargrundstück. Nachträglich heiße dabei nach Erteilung der Baugenehmigung, in welcher die Abstandsflächen noch rechtskonform auf dem eigenen Grundstück dargestellt gewesen seien. Der BayVGH habe sich damit der erstinstanzlichen Rechtsprechung sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen. In einer Entscheidung des VG Würzburg werde vor allem historisch argumentiert, da nach Art. 7 Abs. 8
1962 die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstandsflächen auch bei nachträglichen Grundstücksteilung nicht hätten unterschritten oder überbaut werden dürfen. Nachdem eine entsprechende Regelung heute fehle, gehe das Gesetz dem Grunde nach davon aus, dass in derartigen Fällen eine Erstreckung auf Nachbargrundstücke ausscheide. Ebenfalls historisch argumentiere das VG München. Die Teilungsgenehmigungspflicht in Art. 11
a.F., die vor allem wegen abstandsflächenwidriger Teilungen von Grundstücken existiert habe, zeige, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen sei, dass sich im Falle einer Teilung die Abstandsflächen nicht auf das Nachbargrundstück erstreckten. Da das Abstandsflächenrecht nach Aufhebung der Teilungsgenehmigungspflicht nicht geändert oder angepasst worden sei, sei weiterhin von dieser Wertung auszugehen. Zu vergleichbaren Ergebnissen kämen auch Teile der Literatur. Weiterhin liege eine wie auch immer geartete Abstandsflächenübernahme auf das heutige Grundstück Fl.-Nr. 2250/87 der Antragsgegnerin nicht vor, insbesondere nicht durch die damalige Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Eine Nachbarzustimmung habe bereits nach der im Zeitpunkt der Genehmigung des „Winkelbaus“ geltenden Rechtslage ausdrücklich und schriftlich erfolgen müssen. Demgegenüber verfolge das gemeindliche Einvernehmen schon einen ganz anderen Sinn und Zweck. Es dürfe nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden. Bauordnungsrecht sei grundsätzlich nicht Gegenstand der gemeindlichen Einvernehmenserteilung. Abstandsflächen seien damals nicht Thema oder Bestandteil der Einvernehmenserteilung gewesen. Es sei überdies zweifelhaft, ob der Grundstücks- und Bauausschuss der Antragsgegnerin aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht überhaupt befugt gewesen wäre, eine Abstandsflächenübernahme auf ein gemeindeeigenes Grundstück zu erklären. Abgesehen davon wäre für eine wirksame Zustimmung erforderlich gewesen, dass die Antragsgegnerin bereits im Zeitpunkt der Zustimmung „Nachbarin“ gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da es im Zeitpunkt des gemeindlichen Einvernehmens noch kein benachbartes Grundstück, auf das sich die Abstandsfläche dauerhaft hätte erstreckten können, gegeben habe. Der vom Antragsteller vorgeschlagenen analogen Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Satz 3
(Art. 7 Abs. 5 Satz 1
a.F.) stehe der klare Wortlaut entgegen. Eine Zustimmung müsse stets schriftlich, ausdrücklich und auf ein ganz konkretes Vorhaben bezogen sein. Antizipierte Zustimmungen seien nicht zulässig. Auch die Kaufvertragsurkunde vom
(vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.11.2005 – 1 CS 05.2535 – juris Rn. 19) sind durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht verletzt. Die Abstandsflächen des streitgegenständlichen Vorhabens liegen entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 1
auf dem Vorhabengrundstück selbst. Sie überdecken sich nicht mit Flächen, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3
oder aus anderen Gründen den Abstandsflächen des Gebäudes auf dem Antragstellergrundstück zugewiesen sind (a). Die dennoch erteilte Abweichung hat jedenfalls keine Rechtsverletzung des Antragstellers zur Folge (b). Daher kann im Ergebnis offen bleiben, ob sich der Antragsteller angesichts der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf einen potentiellen Abstandsflächenverstoß berufen könnte (c). 19 a) Die Abstandsflächen des streitgegenständlichen Vorhabens liegen auf dem Vorhabengrundstück selbst (Art. 6 Abs. 2 Satz 1
) und überdecken sich nicht mit Flächen, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3
oder aus anderen Gründen – insbesondere wegen der erfolgten Grundstücksteilung – den Abstandsflächen des Gebäudes auf dem Antragstellergrundstück zugewiesen sind. 20 aa) Das Maß der Abstandsflächen beträgt für das streitgegenständliche Vorhaben nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1
0,4 H. Nicht zur Anwendung kommt vorliegend § 2 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe vom 15. April 2021 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Satz 2
, da die Satzung ein Maß der Abstandsflächen von 0,8 H nur „außerhalb von Industrie-, Gewerbe-, Kern- und festgesetzten Urbanen Gebieten“ vorschreibt, vorliegend nach Aktenlage jedoch ein Kerngebiet oder jedenfalls eine Gemengelage gegeben ist. Aus den vorgelegten Behördenakten, dem – insoweit nicht qualifiziert widersprochenen – Vortrag der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren und den sonstigen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass jedenfalls der unmittelbare Umgriff des Vorhabens auch von Einzelhandelsbetrieben, Bürogebäuden und anderen zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur geprägt ist. Dies folgt beispielsweise schon mit Blick auf das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers selbst, das u.a. eine Bäckerei, Läden, Gastronomie, Büronutzung (Gemeindeverwaltung) und Wohnnutzung beinhaltet. Der Antragsteller trägt insoweit vor, eine ausschließliche Wohnbebauung im Süden und Westen des Vorhabens stehe der Einordnung als Kerngebiet oder Gemengelage entgegen. Die entsprechende Wohnbebauung als zutreffend unterstellt folgt aus dieser jedoch nicht, dass der Vorhabenstandort nicht einem Kerngebiet oder jedenfalls einer Gemengelage, sondern beispielsweise einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen ist. Denn der sonstige unmittelbare Umgriff des Vorhabens ist wie dargestellt durch Nutzungen geprägt, aus denen sich nicht die Charakteristik eines allgemeinen Wohngebiets ableiten lässt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerseite, die entsprechenden Nutzungen seinen nach § 4 Abs. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig bzw. könnten nach Absatz 3 der Norm ausnahmsweise zugelassen werden. Aus einer Gesamtschau der Nutzungen nach Aktenlage ergibt sich gerade keine vorwiegend dem Wohnen dienende (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO) Charakteristik der unmittelbaren Umgebung. Vielmehr besteht gerade eine Prägung durch Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und dergleichen, sodass bei einer Beurteilung nach Aktenlage kerngebietstypische Nutzungen prägen und vorwiegen oder zumindest eine Gemengelage und damit im Ergebnis jedenfalls kein allgemeines Wohngebiet vorliegt. 21 Die sich damit bei einer Wandhöhe von 8,4 m und einem Maß von 0,4 H ergebende Abstandsflächentiefe ist aufgrund des etwa 5 m betragenden Abstands des Vorhabens von der nördlichen Grundstückgrenze eingehalten. 22 bb) Diese Abstandsflächen überdecken sich nicht mit Flächen, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3
oder aus anderen Gründen den Abstandsflächen des Gebäudes auf dem Antragstellergrundstück zugewiesen sind. Denn die Abstandsflächen des Gebäudes auf dem heutigen Antragstellergrundstück fallen nicht in Folge der nach Erteilung der Baugenehmigung für dieses Gebäude erfolgten Grundstückteilung auf das heutige Grundstück Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …
vor, sodass Art. 6 Abs. 2 Satz 4
nicht greift
82) unter Verweis auf ältere Rechtsprechung (VG München, U.v. 15.12.2014 – M 8 K 13.3686 – juris Rn. 161) teilweise angenommen wird, eine Grundstücksteilung könne dazu führen, dass die notwendigen Abstandsflächen nicht mehr auf dem eigenen, sondern einem anderen Grundstück lägen. Argumentativ stützt sich dies im Wesentlichen darauf, dass die Grundstücksteilung keinen Wegfall der bestehenden Abstandsflächen zur Folge hätte. Der Bauherr könne sonst durch Grundstücksteilungen das Abstandsflächenrecht nach seinem Belieben außer Kraft setzen. Der Landesgesetzgeber habe die bauaufsichtliche Teilungsgenehmigungspflicht, mit der früher entsprechende Zustände hätten vermieden werden können, ersatzlos aufgehoben. 25 Zutreffenderweise führt eine Grundstücksteilung, in deren Folge die Grundstücksgrenze räumlich durch eine zuvor bestehende Abstandsfläche oder direkt an einem abstandsflächenrelevanten Gebäude verläuft, nicht dazu, dass die Abstandsfläche nach der Teilung ganz oder teilweise auf das nunmehrige Nachbargrundstück fällt. Entsteht durch eine Grundstücksteilung ein solcher rechtswidriger, da gegen Art. 6
verstoßender, Zustand, führt dies allein dazu, dass das bestehende Gebäude nunmehr einen zu geringen Grenzabstand aufweist und damit die erforderlichen Abstandsflächen nicht mehr einhält, nicht aber dazu, dass sich die Abstandsfläche (teilweise) auf das nunmehrige Nachbargrundstück erstreckt und (auch) dort von einer in den Abstandsflächen nicht zulässigen Bebauung freigehalten werden muss bzw. dass die Abstandsflächen nicht auf die auf diesem Grundstück erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2022 – 1 ZB 22.74 – juris Rn. 7; B.v. 30.5.2016 – 15 ZB 16.630 – juris Rn. 25; B.v. 14.1.2009 – 1 ZB 08.97 – BayVBl 2009, 694; Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann,
, Stand Oktober 2021, Art. 6 Rn. 119; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, 26. Ed. 1.12.2022,
93). Auch nach erfolgter Teilung gilt der Grundsatz, dass die Abstandsfläche – vorbehaltlich abweichender Regelungen etwa in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3
– an der Grundstückgrenze endet (vgl. hierzu VG Würzburg, B.v. 20.9.2016 – W 4 S 16.929 – juris Rn. 48, bestätigt von BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris). Denn für eine entsprechende – gleichsam ipso iure eintretende – Erstreckung der Abstandsflächen auf das neue Nachbargrundstück findet sich in den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften kein Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber regelt sehr genau, wann eine solche Erstreckung mit entsprechender Pflicht zur Freihaltung und Nichtanrechnung erfolgen soll, s. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4
(in diese Richtung auch Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, 26. Ed. 1.12.2022,
93). Für den Fall der Grundstücksteilung ist eine solche Erstreckung gesetzlich jedoch gerade nicht vorgesehen. Nach dem Wortlaut und der Systematik der Norm scheidet eine Erstreckung damit aus. 26 Auch eine historische Betrachtung kommt zum selben Ergebnis. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 12. April 1994 (GVBl. S. 210) die damals bestehende bauaufsichtliche Teilungsgenehmigungspflicht (Art. 11
damaliger Fassung) ersatzlos aufgehoben. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3
damaliger Fassung durfte die Teilungsgenehmigung „versagt werden, wenn durch die Teilung des Grundstückes Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen“. Ein Hauptanwendungsfall dieser Regelung waren Fallgestaltungen, in denen durch die Teilung die erforderliche Abstandsfläche nicht mehr auf dem Grundstück selbst eingehalten werden konnte (vgl. Schwarzer,
, 2. Aufl. 1992, Nr. 6 zu Art. 11 a. F.). Daraus folgt, dass nach damaliger Rechtslage eine nachträgliche Grundstücksteilung nicht zur automatischen Übernahme der Abstandsflächen führte, ansonsten wäre es nicht erforderlich gewesen, auf solche Fallgestaltungen Art. 11 Abs. 1 Satz 3
a. F. anzuwenden. Da der Gesetzgeber 1994 die bauaufsichtliche Teilungsgenehmigungspflicht einerseits ersatzlos aufgehoben, andererseits das Abstandsflächenrecht aber weder damals noch mit nachfolgenden Änderungen inhaltlich ausdrücklich so umgestaltet hat, dass die Abstandsflächen im Falle einer nachträglichen Grundstücksteilung automatisch übernommen werden, muss man daraus schließen, dass das aktuelle Abstandsflächenrecht diesbezüglich nicht anders auszulegen ist als das damalige (vgl. VG München, B.v. 30.6.2020 – M 11 SN 20.2657 – juris Rn. 27, bestätigt von BayVGH, B.v. 23.9.2020 – 1 CS 20.1595 – juris; VG Würzburg, B.v. 20.9.2016 – W 4 S 16.929 – juris Rn. 47). 27
vor, sodass Art. 6 Abs. 2 Satz 4
nicht greift. 28 Eine Abstandsflächenübernahme i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 3
ist nach heutiger Rechtslage eine einseitige, (amts-)empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde (vgl. nur Hahn in Busse/Kraus, 150. EL Februar 2023,
124). Entsprechendes galt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags für das Gebäude auf dem Antragstellergrundstück und der Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung. Die Erklärung muss die Zustimmung des Nachbarn, dass sich eine Abstandsfläche in einer bestimmten Breite und Tiefe auf das Nachbargrundstück erstrecken soll, enthalten. Entsprechend ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Inhalt einer möglichen Erklärung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Der Erklärung muss jedoch wegen ihrer weitreichenden Wirkungen eindeutig entnommen werden können, dass und in welchem Umfang die Abstandsflächen übernommen werden. Die materielle Beweislast für die Wirksamkeit der Erklärung trägt der Bauherr (vgl. Hahn in Busse/Kraus, 150. EL Februar 2023,
OK BauordnungsR Bayern, 26. Ed. 1.12.2022,
105). 29 Gemessen an diesen Maßstäben erfolgte für das Bestandsgebäude auf dem Antragstellergrundstück keine Abstandsflächenübernahme. Unabhängig davon, dass hier im Zeitpunkt der einzig als Anknüpfungspunkt möglichen Erklärungen – Abschluss des notariellen Vertrages, Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, Unterschrift auf dem Eingabeplan – mangels bereits erfolgter Teilung schon kein Nachbar und kein Nachbargrundstück, der die Erklärung abgeben bzw. für das die Erklärung wirken könnte, vorlag (an eine antizipierte Abstandsflächenübernahme – sofern man eine solche überhaupt als möglich erachtet – dürften wegen der erheblichen rechtlichen Folgen einer solchen Übernahme erhöhte inhaltliche und Bestimmtheitserfordernisse zu stellen sein), ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dem Abschluss des notariellen Vertrages, der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens oder der Unterschrift auf dem Eingabeplan ein für eine Abstandsflächenübernahme erforderlicher Erklärungsgehalt zugemessen werden kann. 30 Mit Blick auf den notariellen Vertrag trifft es zwar zu, dass den Vertragsparteien das geplante Gebäude auf der herauszumessenden Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 2250/87, Gemarkung P* …, im Wesentlichen vor Augen stand und die Gesamtumstände bekannt waren. Allerdings kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass die Antragsgegnerin als Veräußerin der Teilfläche zugleich eine Abstandsflächenübernahme erklärt hat. Hiergegen spricht schon das Gesamtgefüge des Vertrages, der seine Regelungsgenstände im Übrigen (Veräußerung, Rückvermietung, Tiefgarage, etc.) sehr deutlich und ausführlich regelt. Für die Annahme einer gleichsam konkludenten Abstandsflächenübernahme ist hierbei kein Raum. Sie entspräche im Übrigen auch nicht dem bauordnungsrechtlichen Formerfordernis an eine solche Übernahme, da sie noch nicht einmal eine Andeutung im Urkundentext findet. Sie widerspräche zudem dem Grundsatz, dass in einen notariellen Vertrag alle im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte und ggf. Erklärungen aufzunehmen und zu beurkunden sind (vgl. die deshalb erfolgte notarielle Belehrung in Nr. XI,
OK BauordnungsR Bayern, 26. Ed. 1.12.2022,
105). Daran fehlt es hier. 33 Eine Abstandsflächenübernahme erfolgte damit unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt. 34 Auch die übrigen Varianten des Art. 6 Abs. 2 Satz 3
sind nicht gegeben, insbesondere liegt keine Abstandsflächendienstbarkeit o.ä. vor. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.