VG Augsburg, Beschluss v. 25.09.2023 – Au 8 E 23.1431 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 25.09.2023 – Au 8 E 23.1431 Download Drucken Titel: Zwangsräumung einer Obdachlosenunterkunft Normenketten: BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BGB § 320 VwGO § 80 Abs. 5, § 166 Leitsätze: 1. Die Beendigung eines Benutzungsverhältnisses in einer Obdachlosenunterkunft samt Räumungsverfügung ist allein dadurch gerechtfertigt, dass erhebliche Gebührenrückstände aufgelaufen sind. Auf die Gründe der Rückstände oder einer drohenden Wiedereinweisung kommt es nicht an. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Maßstäbe, die im Mietrecht für die Gewährleistung bei (etwaigen) Mängeln gelten, spielen bei Benutzungsverhältnissen in einer Obdachlosenunterkunft keine Rolle. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Beendigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in einer Obdachlosenunterkunft wegen erheblicher Gebührenrückstände samt Räumungsverfügung, Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Eilverfahren, Unterkunft, Vollziehung, Bescheid, Bewilligung, Anfechtungsklage, Prozesskostenhilfe, Obdachlosigkeit, Unterbringung, Wohnung, Streitwertfestsetzung, Frist, Anordnung, Zwangsmittel, Mietvertrag, sofortige Vollziehung, aufschiebende Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Einstweiliger Rechtsschutz, Aufschiebende Wirkung, Benutzungsverhältnis, Obdachlosenunterkunft, Gebührenrückstände, Sicherheitsrechtliche Maßnahme, Anspruch auf Unterbringung, Mietminderung, menschenwürdige Unterbringung, Ermessensfehler, Räumungsverfügung, vorläufiger Rechtsschutz, Benutzungsgebühren, Sofortvollzug, Ersatzvornahme, öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, Benutzungsentgelt, Obdachlosenunterkunftssatzung, drohende Gefahr Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Eilverfahren Au 8 E 23.1431 wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in einer Obdachlosenunterkunft samt Räumungsverfügung. 2 Mit Bescheid vom 29. Juli 2022 wurde dem Antragsteller zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit gemeinsam mit Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder und minderjähriges Enkelkind) befristet bis zum 30. November 2022 eine Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin zugewiesen. Das Benutzungsentgelt für die zugewiesene Wohnung wurde gesamtschuldnerisch auf monatlich 610,00 EUR festgesetzt. 3 Nach erfolgter Anhörung widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. August 2023 dem Antragsteller gegenüber den Zuweisungsbescheid vom 29. Juli 2022 mit sofortiger Wirkung (Ziffer 1), gab ihm auf, die ihm zugewiesene Wohnung spätestens bis zum 5. September 2023 um 12:00 Uhr zu räumen (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung für Ziffern 1 und 2 des Bescheids an (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall angedroht, dass der Antragsteller die Wohnung nicht freiwillig geräumt habe. In Ziffer 5 des Bescheids wurde die Ersatzvornahme zur Öffnung der Wohnung und der in der Wohnung hinterlegten Gegenstände angeordnet. Die Kosten für die Ersatzvornahme wurden mit ca. 1.500,00 EUR angegeben für den Fall, dass der Antragsteller die Gegenstände nicht von selbst entfernt habe. Der Bescheid erging gebührenfrei (Ziffer 6). 4 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Ein Sohn des Antragstellers sei am 15. November 2022 bzw. der Enkel des Antragstellers sei am 6. März 2023 aus der Obdachlosenunterkunft ausgezogen. Es seien jeweils Abmeldungen von der Meldeadresse erfolgt und die Obdachlosigkeit der vorgenannten Personen sei jeweils entfallen. Für die Benutzung der Wohnung sei eine Gebühr i.H.v. 610,00 EUR monatlich gesamtschuldnerisch festgesetzt worden. Der Antragsteller schulde Benutzungsgebühren i.H.v. zumindest 7.617,90 EUR gesamtschuldnerisch. Nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 6, 10 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG könne das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Verfügung jederzeit beendet werden, wenn erhebliche Rückstände der Benutzungsgebühren von mehr als zwei Monatsgebühren entstanden seien oder wenn es der Benutzer unterlasse, sich ernsthaft um eine andere Unterkunft zu bemühen. Nach Maßgabe von Art. 75 Abs. 3 GO dürfe Gemeindevermögen nicht kostenlos überlassen werden. Aufgrund des hohen Bedarfs an Obdachlosenräumen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit könne nicht länger geduldet werden, dass Räume ohne Verrichtung von Gebühren überlassen würden. Insbesondere dann, wenn wie jetzt drei obdachlose Personen auf die Zuweisung einer Wohneinheit warten würden und ansonsten im Freien nächtigen müssten. Die zur Räumung gesetzte Frist sei angemessen und ausreichend. Die Räumungsverfügung sei geeignet, den vom Antragsteller belegten Unterbringungsplatz wieder zu seinem eigentlichen Zweck, der Unterbringung von tatsächlich obdachlosen Personen zuzuführen. Andere Mittel als der Räumungsbescheid stünden nicht zur Verfügung. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Die Androhung der Zwangsmittel stütze sich auf Art. 19, 20, 30, 32, 24, 36 und 38 VwZVG. 5 Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen. 6 Am 4. September 2023 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 23.1430). 7 Gleichzeitig begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung und ließ beantragen, 8 die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 2. August 2023 einstweilen aufzuheben. 9 Des Weiteren ließ er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragen. Zur Begründung des Eilantrags wurde insbesondere vorgebracht: Tatsächlich seien Benutzungsgebühren aufgelaufen, was seine Ursache in nicht eingehaltenen Zusagen und erheblichen Mängeln der Wohneinheit habe. Die Benutzungsgebühren seien unangemessen hoch. In einer wohl entsprechend geschnittenen Wohnung im ersten Stock bezahle die Bewohnerin nach Kenntnisstand des Antragstellers 300,00 EUR Benutzungsgebühren, während der Antragsteller 610,00 EUR pro Monat bezahlen müsse. Dies sei nicht gerechtfertigt, auch wenn die streitgegenständliche Wohnung von mehreren Personen benutzt würde. Dies könne nicht mit dem Argument des „Abwohnens“ gerechtfertigt werden, da sich die Wohnung bereits in einem sehr schlimmen Zustand befinde. Der Antragsteller habe ursprünglich mit seiner Familie in ein Haus in * ziehen sollen, dies sei ihm mehrfach zugesichert worden. Zugewiesen worden sei dann die streitgegenständliche Wohnung unter der Zusicherung, dass diese renoviert werde. Geschehen sei dies nicht. Der Antragsteller sei berufstätig und könnte die Benutzungsgebühren ohne Weiteres bezahlen, sie seien jedoch auch deshalb nicht berechtigt, weil sich die Wohnung in einem desolaten Zustand befinde. Da eine Renovierung zugesichert worden sei, müssten – insoweit unter Vorlage von Lichtbildern, wonach das Bad in einem renovierungsbedürftigen Zustand sei, ebenso die Küche und der Fußboden bzw. Rohre direkt durch die Wohnung verlaufen würden – die Mängel nicht nochmals erneut beanstandet werden. Die Sache sei prädestiniert für eine gütliche Lösung. Der Antragsteller sei zahlungswillig, jedoch müssten oben genannte Punkte (wohl bezugnehmend auf die vorgelegten Lichtbilder) beachtet und von der Antragsgegnerin müsste etwas getan werden. Darüber hinaus sei das im Bescheid benannte Enkelkind mittlerweile wieder unter dieser Adresse gemeldet. Aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Antragsteller Obdachlosigkeit drohe, sei der Sofortvollzug unverhältnismäßig. Der Antragsteller müsste gleich wieder zugewiesen werden. Es bestehe daher kein Grund, den Bescheid sofort vollziehen zu müssen. Ggf. könnte die einstweilige Anordnung daran geknüpft werden, dass ein angemessener Abschlag auf die weiter laufenden Benutzungsgebühren bezahlt werde. 10 Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen Bezug genommen. 11 Die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag gestellt; sie hat die Behördenakte auf elektronischem Weg vorgelegt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in dem Verfahren Au 8 K 23.1430, sowie der vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 13 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. 14 Das Gericht geht nach Maßgabe der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in Auslegung des Rechtsschutzbegehrens davon aus, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO, und nicht in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erstrebt. Im Hinblick auf den Wortlaut des Eilantrags sowie die gegebene Antragsbegründung wendet sich der – sachgerecht ausgelegte -Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht gegen die Androhung der Zwangsmittel in Ziffern 4 und 5 bzw. die Kostenentscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids. Einwände dagegen wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. 15 1. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei sich die Behörde hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandersetzen muss. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnungen (der Sache nach) schriftlich damit begründet, dass es nicht hingenommen werden könne, dass Räumlichkeiten ohne Verrichtung von Benutzungsgebühren überlassen würden bzw. widerrechtlich belegte Räume von nicht obdachlosen Personen sofort wieder geräumt werden müssten, damit tatsächlich obdachlose Personen sofort untergebracht werden könnten. 16 Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung des von der Behörde geltend gemachten Interesses an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und des Interesses eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens: Ist die Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos, tritt das Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage regelmäßig zurück; erscheint der angefochtene Bescheid hingegen nach kursorischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. 17 2. Ausgehend von diesen Maßgaben fällt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte die Klage des Antragstellers gegen die Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einer Obdachlosenunterkunft samt Räumungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.