BayObLG, Beschluss v. 13.10.2023 – 102 VA 206/23 IN - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 13.10.2023 – 102 VA 206/23 IN Download Drucken Titel: Behandlung eines als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels gegen die Versagung von Akteneinsicht nach bindender Verweisung an das BayObLG Normenketten: GVG § 17a Abs. 2, Abs. 6 EGGVG § 23, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 ZPO § 299, § 567, § 569 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Verweist das Beschwerdegericht in Insolvenzsachen eine – trotz entgegenstehender Rechtsbehelfsbelehrung in der angegriffenen Entscheidung – ausdrücklich so bezeichnete und beim Insolvenzgericht schriftlich eingelegte Beschwerde an das für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Bayerische Oberste Landesgericht, entfaltet der Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs grundsätzlich Bindungswirkung. (Rn. 13) 2. Kommt nur eine Behandlung als sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO in Betracht, hat das an sich nur für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Bayerische Oberste Landesgericht deren sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, in eigener Zuständigkeit zu prüfen. (Rn. 15) 3. Hinsichtlich der Verfahrensordnung gilt, dass das nunmehr zuständige Gericht das Verfahren – auch bei fehlerhafter, aber bindender Verweisung – grundsätzlich nach seinem Verfahrensrecht fortsetzt. (Rn. 15) Schlagworte: Akteinsichtsgesuch, Ablehnung, Beschwerde, bindende Verweisung, Zulässigkeit, Meistbegünstigungsprinzip, Beschwerdefrist Fundstellen: ZRI 2024, 30 NJOZ 2024, 1040 LSK 2023, 30950 Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers vom 26. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Geschäftswert wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 21. Juni 2023, mit dem im Verfahren IN … sein Antrag auf Einsicht in das Insolvenzgutachten teilweise abgelehnt worden ist. 2 Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 27. März 2023 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgelehnt worden. Der Beschluss ist der Schuldnerin am 30. März 2023 zugestellt worden. Am 13. April 2023 hat der Antragsteller beim Amtsgericht um die Überlassung einer Kopie des dem Beschluss zugrunde liegenden Gutachtens gebeten, hilfsweise hat er Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts beantragt. Ihm stehe aus einem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts … ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.470,00 € nebst Zinsen gegen die Schuldnerin zu. Mit Schriftsätzen vom 19. April sowie 5. und 27. Mai 2023 hat der Antragsteller sein Vorbringen zum rechtlichen Interesse dahingehend ergänzt, vorliegende Unterlagen deuteten auf eine mögliche Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin hin. Sei dies der Fall, bestünden Ansprüche gegen die genannten Personen, nachdem die Forderungen gegen die Schuldnerin mangels Masse nicht durchgesetzt werden könnten. Zum 4. April 2023 belaufe sich seine Forderung aus dem rechtskräftigen Titel nebst Kostenfestsetzungsbeschluss auf 12.100,90 €. Die Schuldnerin sei, wie er, der Gläubiger, unter Beweis gestellt habe, seit Jahren insolvent. Die Vorlage des Gutachtens könne vom Gericht nicht von einer Zustimmung des ehemaligen Geschäftsführers oder „des vorläufigen Insolvenzverwalters“ (gemeint: des vom Insolvenzgericht bestellten Gutachters) abhängig gemacht werden. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage sei insoweit nicht existent. 3 Nachdem die Schuldnerin der Gewährung von Akteneinsicht widersprochen und der Gutachter mitgeteilt hatte, dass gegen das Gesuch keine Bedenken bestünden, hat das Amtsgericht den Antrag auf Einsicht in das Insolvenzgutachten mit Beschluss vom 21. Juni 2023 teilweise abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Insolvenzverfahren richte sich das Recht auf Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 ZPO, für nicht am Verfahren beteiligte Dritte nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller sei Dritter i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO. Damit der Antragsteller die Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem ihm zustehenden Titel überprüfen könne, sei es angemessen, Einsicht in das Gutachten unter Punkt IX. auf den Seiten 17 Mitte bis 19 zu gewähren. Ein darüber hinausgehender Anspruch mit der Begründung, es müsse eine etwaige Insolvenzverschleppung geprüft werden, bestehe hingegen nach umfassender Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht. 4 Der Beschluss enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: 5 "Rechtsbehelfsbelehrung: 6 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG: 7 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss gemäß § 26 EGGVG innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichtes gestellt werden." 8 Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Juni 2023 zugestellt worden. Mit an das Amtsgericht … adressiertem Schriftsatz vom 26. Juli 2023, der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, dem Gläubiger (…) Akteneinsicht gemäß dem von ihm gestellten Antrag zu gewähren. 9 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, er sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Verfahrensbeteiligter gemäß § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 ZPO und nicht „Dritter“ i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO. Dies ergebe sich „zweifelsfrei aus der ständigen Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Bundesgerichtshofs, sowie allgemeiner Literaturmeinung“. Demzufolge sei ihm, da dem Gericht insoweit kein Ermessen zustehe, Akteneinsicht wie beantragt zu gewähren. 10 Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 1. August 2023 die Akte dem Landgericht … zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2023 „den Rechtsstreit“ an das Bayerische Oberste Landesgericht mangels sachlicher Zuständigkeit „verwiesen“ mit der Begründung, für die Entscheidung über den „Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 EGGVG“ sei das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Die Akten sind am 4. September 2023 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. 11 Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 7. September 2023, dass der Rechtsbehelf vom 26. Juli 2023 sowohl als „sofortige Beschwerde“ gemäß § 567 ZPO als auch als Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG verfristet sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 erklärt, seine zulässigerweise am 26. Juli 2023 erhobene Beschwerde, also nicht etwa ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG, sei fristgerecht eingelegt worden, nachdem insoweit nicht die Frist einer „sofortigen Beschwerde“ gegolten habe. II. 12 Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. 13 1. Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller seinen schriftlichen Rechtsbehelf ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und beim Amtsgericht eingelegt hat, obliegen die Entscheidungskompetenz und die entsprechende Pflicht zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers dem Bayerischen Obersten Landesgericht aufgrund des Beschlusses des Landgerichts … vom 21. August 2023, mit dem dieses eine „Verweisung“ ausgesprochen hat. Der Sache nach ist in dem Beschluss des Landgerichts eine Verweisung gemäß § 17a Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 GVG zu sehen. Dass das Landgericht keine Verweisungsnorm nennt und erwähnt, es sei „sachlich“ nicht zuständig, steht dem nicht entgegen. Im Verhältnis zwischen dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Beschwerdegericht in Insolvenzsachen (vgl. § 13 GVG, § 3 EGZPO; Hüßtege in Thomas/Putzo, 42. Aufl. 2021, § 13 Rn. 12: „solche, die der ZPO … entspringen“) und dem für Justizverwaltungssachen zuständigen Gericht greift § 17a Abs. 6 GVG seinem Wortlaut nach unmittelbar, so dass die Bestimmung unmittelbar und nicht lediglich entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 VA 133/19, FamRZ 2020, 942 [juris Rn. 36]). Hinsichtlich des Rechtswegs gemäß §§ 23 ff. EGGVG entfaltet der Verweisungsbeschluss Bindungswirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). 14 2. Der als sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO auszulegende Rechtsbehelf erweist sich als unzulässig, da der Antragsteller die Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gewahrt hat. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.