VG München, Beschluss v. 27.10.2023 – M 5 E 23.2723 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 27.10.2023 – M 5 E 23.2723 Download Drucken Titel: Formelle und inhaltliche Anforderungen an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung Normenketten: VwGO § 123 Abs. 1 BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 S. 1 BayBG zur Klärung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, handelt es sich um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung, weshalb sich die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 123 VwGO richtet. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Untersuchungsanordnung auch selbständig anfechtbar. Dem steht der verfassungskonform auszulegende § 44a VwGO nicht entgegen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Einzelfall kann die Anordnung einer (amts-) ärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie zu Art und Umfang der Untersuchung rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht dazu in der Lage ist, die wegen einer länger andauernden Dienstunfähigkeit des Beamten entstandenen Zweifel an dessen Dienstfähigkeit näher zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der (amts-) ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der betreffende Beamte trotz vorhergehender Aufforderung der erforderlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Hat der erkrankte Beamte Atteste von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen vorgelegt, dann ist es nicht zu beanstanden, dass bei einer solchen Gemengelage, bei der auf den ersten Blick eine (überwiegende) medizinische (Fach-)Richtung nicht zu erkennen ist, zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Amtsärztliche Untersuchung, Art der Untersuchung, Formelle und inhaltliche Anforderungen an die Untersuchungsanordnung, Gemengelage Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 21.12.2023 – 3 CE 23.2135 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die 1977 geborene Antragstellerin steht als Architektin im Baureferat in den Diensten des Antragsgegners. Sie weist seit März 2022 durchgehend hohe Krankheitszahlen auf und war im Zeitraum vom … Januar 2023 bis … März 2023 durchgehend dienstunfähig erkrankt. 2 Dem Gericht liegen bei insgesamt 156 Krankheitstagen für 151 Krankheitstage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die für 82 Krankheitstage von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und für 66 Krankheitstage von einer Privatärztin für Homöopathie ausgestellt worden sind. In den Attesten für die verbleibenden Krankheitstage ist keine besondere Fachrichtung des Arztes bzw. der Ärztin angegeben. 3 Am ... März 2023 sei der Antragstellerin eröffnet worden, dass sie auf eine Stelle als Sachbearbeiterin ohne Führungserfahrung umgesetzt werde, da sie der Führungsaufgabe einer Arbeitsgebietsleitung nicht gewachsen sei; es sei zu erheblichen emotionalen Verwerfungen zwischen der Antragstellerin und ihren Mitarbeitern gekommen (Schreiben vom … März 2023 des Leiters des Baureferats, Blatt 8 f. der Behördenakte). 4 Mit Schreiben vom … März 2023 wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis … März 2023 die Gegebenheiten der Erkrankung mitzuteilen sowie zur beabsichtigten Untersuchung Stellung zu nehmen. Eine Rückmeldung erfolgte nicht. 5 Mit Schreiben vom … April 2023 beauftragte der Antragsgegner das Gesundheitsamt des Landratsamtes A. zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin. 6 Mit Schreiben vom … April 2023 lud das Landratsamt A. die Antragstellerin zu einem Untersuchungstermin am ... Juni 2023. 7 Mit Schreiben vom … Mai 2023 ordnete der Antragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin bei dem Gesundheitsamt des Landkreises A. zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. 8 In der Untersuchungsanordnung heißt es unter anderem: „Die amtsärztliche Untersuchung dauert ungefähr eine Stunde. Der Amtsarzt/die Amtsärztin wird Sie zu Ihrer Krankheitsgeschichte befragen. In der Regel folgt dann eine körperliche Untersuchung. Falls erforderlich, schließen sich eine Blutabnahme oder weitere Untersuchungen an, z.B. Röntgen, EKG. Sollte im Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung durch den Gutachter/die Gutachterin festgestellt werden, dass eine Zusatzuntersuchung erforderlich ist, wird ein neuer Untersuchungsauftrag durch die Dienstbehörde unter Angabe von Art und Umfang dieser Zusatzuntersuchung erteilt. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Gutachten erstellt, in welchem Stellung zu den in der Anlage 2 aufgeführten Fragen genommen wird.“ 9 Der Untersuchungsanordnung waren die Abwesenheitszeiten der Antragstellerin und die Fragestellungen des an das Gesundheitsamt gerichteten Untersuchungsauftrags beigefügt. Hierin heißt es unter anderem, dass geprüft werden müsse, ob aus ärztlicher Sicht aufgrund „körperlicher oder seelischer Beschwerden“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Dienstunfähigkeit vorliege. 10 Nachdem der Bezirk auf Aufforderung der Antragstellerin hin die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nicht zurückgenommen hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom *. Juni 2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 11 Die Untersuchungsanordnung erfülle nicht die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Art und Umfang einer Untersuchungsanordnung. Insbesondere sei kein Fachgebiet genannt, auf dem die körperliche Untersuchung erfolgen solle. Der Antragsgegner habe in der Untersuchungsanordnung angegeben, Art und Diagnose der Erkrankung seien weder bekannt, noch den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu entnehmen. Jedoch seien die Atteste weit überwiegend durch einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ausgestellt. Hiermit habe sich der Antragsgegner nicht hinreichend auseinandergesetzt. 12 Weiter gehe aus den in Anlage 2 der Untersuchungsanordnung beigefügten Fragestellungen hervor, dass darauf einzugehen sei, ob das Verhalten der Antragstellerin, das im Baureferat zu Unruhe und Konflikten geführt habe, durch eine Erkrankung bedingt sei. Es sei nicht erkennbar, bei welchem Verhalten der Antragsgegner eine krankheitsbedingte Ursache sehe. Die in diesem Zusammenhang angeführte Stellungnahme des Vorgesetzten der Antragstellerin sei dieser nicht bekannt. 13 Im Übrigen lege die Überprüfung der Dienstunfähigkeit auch aufgrund seelischer/psychischer Beschwerden nahe, dass die Antragstellerin auch auf psychiatrischem Fachgebiet untersucht werde. Für eine solche Untersuchung, die nach Art und Umfang nicht hinreichend bestimmt wäre, bestehe kein Anlass. 14 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat für diese beantragt, 15 die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom … Mai 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners zu befolgen, freizustellen. 16 Der Antragsgegner hat beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Der Anlass der Untersuchung ergebe sich hinreichend aus den detailliert aufgeschlüsselten Fehlzeiten der Antragstellerin. Art und Umfang der Untersuchung seien mithilfe eines Fragenkatalogs hinreichend konkretisiert. Genauere Diagnosen für Erkrankungen der Antragstellerin seien nicht bekannt gewesen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Untersuchungen näher zu spezifizieren. Insbesondere seien die Atteste nicht weit überwiegend von einem HNO-Facharzt ausgestellt gewesen. Vielmehr sei in den Attesten für ungefähr die Hälfte der Krankheitstage entweder ein anderer Facharzt als Aussteller genannt, oder es sei kein Facharzt angegeben. Dass die Untersuchung in eine bestimmte medizinische Richtung gehen müsse, habe sich nicht aufgedrängt. 19 Der Untersuchungsauftrag enthalte eine Frage zu etwaigen seelischen/psychischen Beschwerden der Antragstellerin, da die Ursache für die Verhaltensweisen der Antragstellerin, die zu ihrer Umsetzung von einer Arbeitsgebietsleiterinnen-Stelle auf eine Sachbearbeitungsstelle geführt haben, nicht habe geklärt werden können. 20 Es fehle an einem Anordnungsgrund, da Eilbedürftigkeit nicht vorgelegen bzw. die Antragstellerin diese selbst mutwillig herbeigeführt habe. Die Antragstellerin habe mehrmals die Gelegenheit bekommen – auch bereits vor dem Erlass der Untersuchungsanordnung – zu der geplanten Untersuchung Stellung zu nehmen, habe dies jedoch versäumt. Auf die Untersuchungsanordnung vom … Mai 2023 habe die Antragstellerin erst am … Juni 2023 reagiert. Der Antragstellerbevollmächtigte habe zudem vor Einlegung des Eilantrags nicht begründet, weshalb die Untersuchungsanordnung rechtswidrig sein sollte. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Behördenakte verwiesen. II. 22 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 23 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zur Klärung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 3 CE 15.1042 – juris Rn. 22). 24 Wegen des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes/GG) ist die Untersuchungsanordnung auch selbständig anfechtbar (so BVerfG, B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 – NVwZ 2022, 401, juris Rn. 17 ff.; nun auch BayVGH, B.v. 24.3.2022 – 6 CE 21.2753 – IÖD 2022, 152, juris Rn. 10; anders noch BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5/18 – BVerwGE 165, 65, juris Rn. 18 f.). Denn § 44a VwGO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten (BVerfG, B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 – NVwZ 2022, 401, juris Rn. 24). 25 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen. 26 3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 27 Dem steht nicht entgegen, dass der Untersuchungstermin am ... Juni 2023 bereits verstrichen ist. Denn die Untersuchungsanordnung und die dadurch eingetretene grundsätzliche Befolgungspflicht zulasten der Antragstellerin bestehen unabhängig von der isoliert ausgesprochenen, konkreten Terminsbestimmung fort (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 – 3 CE 11.2345 – juris Rn. 18 – zur Weisung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen). Nur die isolierte Terminsbestimmung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Antragsgegner kann aufgrund der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung jederzeit einen neuen Untersuchungstermin ansetzen. 28 4. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.