VG München, Urteil v. 10.05.2023 – M 9 K 19.5380 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 10.05.2023 – M 9 K 19.5380 Download Drucken Titel: Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans für Stellplätze und Lichtgraben Normenkette: BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Leitsatz: Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Flächen für Stellplätze und Garage, Lichtgraben, Befreiung, Tekturgenehmigung, Festsetzungen des Bebauungsplans, Stellplatz, Grundzüge der Planung, Vorbildwirkung, Ermessen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Tekturgenehmigung wegen der von der ursprünglichen Baugenehmigung abweichenden Errichtung von Stellplätzen sowie eines Lichtgrabens. 2 Der Klägerin wurde mit Bescheid des Landratsamtes München (im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2015 eine Baugenehmigung für jeweils zwei Doppelhaushälften (DHH 1-4) mit Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken FlNrn. (ursprünglich) 1399/1 und 1399/16 der Gemarkung … (jetzt FlNrn. 1399/1, /19, /20 und /21) erteilt. Die Baugenehmigung mit Befreiungen für das zunächst im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte Vorhaben wurde wegen planabweichender Bauausführung durch die Klägerin erforderlich. Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 141 „Zwischen …straße und …weg“. Die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 setzt bezogen auf die Stellplätze den Bebauungsplan um. Tatsächlich errichtet wurden die Stellplätze jedoch in einer von Baugenehmigung und Bebauungsplan abweichenden Situierung. Der Antrag auf nachträgliche Genehmigung der abweichenden Bauausführung der Stellplätze wurde mit Bescheid vom 8. September 2016 abgelehnt. Hiergegen wurde Klage erhoben, welche im Verfahren M 9 K 16.4598 mit rechtskräftigem Urteil vom 18. April 2019 abgewiesen wurde. Auf die schriftliche Begründung wird Bezug genommen. 3 Mit Bauantrag vom 21. Dezember 2018 ersuchte die Klägerin erneut um Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für einen Teil der abweichenden Bauausführung. Die beantragten Änderungen betreffen lediglich die KFZ-Stellplätze der Doppelhaushälften Haus 2 und Haus 3 sowie den Entfall der Garage und die Errichtung eines Lichtgrabens bei Haus 3. Zwischen den Gebäuden sind vier Stellplätze vorgesehen, wobei die Stellplätze 4 und 5 nur über die vorgelagerten Stellplätze 2 und 3 angefahren werden können. Auf die eingereichten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Änderungen hinsichtlich der Stellplätze bei Haus 1 und 4 wurden nicht beantragt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwischen Haus 2 und 3 jedoch zwei Stellplätze und südlich angrenzend eine Garage vorgesehen. 4 Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2018 versagte die Beigeladene unter Bezugnahme auf den Beschluss ihres Bauausschusses vom 21. Februar 2019, das erforderliche Eivernehmen für das streitgegenständliche Bauvorhaben (Bl. 9 ff. Behördenakte – im Folgenden BA). 5 Mit Bescheid vom 20. September 2019 wurde der Bau-/Tekturantrag abgelehnt (Bl. 58 ff. BA). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Tekturvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 141 der Beigeladenen widerspreche. Der Bebauungsplan sehe westlich der Doppelhaushälfte 3 (* …str. 2b) eine Fläche für Garagen und vor dieser Garage eine Fläche für Stellplätze vor. Abweichend hiervon solle die Garage entfallen und in der Fläche für Garagen ein Lichtgraben errichtet werden. Westlich des Lichtgrabens sei ein Stellplatz außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen geplant. Östlich der Doppelhaushälfte 2 (* …str. 2c) sei südlich der festgesetzten Fläche für Stellplätze ein weiterer Stellplatz außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen beantragt. Eine Befreiung von der Abweichung der Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erfolgen, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Insbesondere mit Blick auf die Situierung der Stellplätze habe die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung ein planerisches Konzept verfolgt. Auf das Verfahren M 9 K 16.4598 werde Bezug genommen. Mittels Festsetzung von Flächen für Stellplätze und Flächen für Garagen sei dem Bebauungsplan genau zu entnehmen, wo die Stellplätze im Plangebiet sein sollten. Diese detaillierte Festsetzung stelle einen Grundzug der Planung dar, von welchem nicht befreit werden könne. Der Sachverhalt unterscheide sich im Übrigen nicht wesentlich von dem bereits durch Urteil entschiedenen Fall im Verfahren M 9 K 16.4598. Ungeachtet dessen habe die Beigeladene eine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen, als sie das Einvernehmen verweigert habe. Die Erteilung einer Befreiung habe erhebliche Bezugsfallwirkung. 6 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2019, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt, 7 Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2019, Aktenzeichen: …-19/V verpflichtet, der Klägerin die mit Tekturantrag vom 21.12.2018 zur Errichtung von vier Doppelhaushälften, Änderung der Kfz-Stellplätze der DHH 2 und 3 und Errichtung eines Lichtgrabens bei DHH 3 begehrte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise über den Tekturantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 8 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Befreiung für das beantragte Vorhaben erteilt werden könne, da die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Eine Befreiung komme vorliegend deshalb in Betracht, weil die Abweichung mit Blick auf die Stellplatzsituierung sowie den Lichtgraben nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegend beengten Grundstückssituation für das Planungsgefüge von untergeordneter Bedeutung seien. Grundkonzept der Planung sei es gewesen, die Stellplätze von Norden zu erschließen und die Stellplätze – wie hier – zwischen den Doppelhaushälften 2 und 3 anzuordnen, um in Richtung Süden Grünflächen zu erhalten. Von dieser Grundkonzeption weiche die streitgegenständliche Planung nur insoweit ab, als die Errichtung eines Stellplatzes statt einer Garage und die Verschiebung der vorgesehenen Bauräume auf Seiten der DHH 3 bis max. 2 m in Richtung Westen erfolge. Des Weiteren sei insbesondere für Stellplatz Nr. 2 die Bauraumverschiebung vorgesehen und möglich, lediglich der zusätzliche Stellplatz 4 gehe über den Bauraum hinaus, wobei auch die Anordnung des Stellplatzes Nr. 4 dem städtebaulichen Grundkonzept der Gemeinde insoweit entspreche, als dieser Stellplatz von Norden erschlossen werde. Die Abweichung vom planerischen Grundkonzept sei von untergeordneter Bedeutung und berühre den Grundzug der Planung nicht. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nichterteilung der Befreiung würde zu einer unbeabsichtigten Härte führen. Der vorliegende Fall unterschiede sich erheblich von dem im Verfahren M 9 K 16.4598 entschiedenen Fall, da dort der südlich der DHH gelegene Stellplatz im Antrag mit enthalten gewesen sei. Dies sei nun nicht mehr der Fall. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Dezember 2019 wird im Übrigen Bezug genommen. 9 Der Beklagte beantragt 10 Klageabweisung. 11 Der Beklagte führt im Wesentlichen an, dass eine positive Entscheidung über den Bauantrag bereits deshalb nicht habe getroffen werden können, weil das erforderliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu den beantragten Änderungsmaßnahmen bzw. zu den erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt worden sei. Dies könne nicht ersetzt werden, da die Entscheidung der Beigeladenen nicht zu beanstanden sei. Das streitgegenständliche Bauvorhaben entspreche nicht den zeichnerischen Festsetzungen der Flächen für Garagen bzw. Stellplätze des Bebauungsplans. Die geplanten Stellplätze 4 und 5 befänden sich außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen. Der Stellplatz 5 befände sich zudem teilweise auf einer für eine Garage festgesetzten Fläche. Der beantragte Lichtgraben westlich der DHH 3 liege ebenfalls im Bereich der festgesetzten Fläche der Garage. Die Abweichung von der festgesetzten Fläche für Stellplätze bei den Stellplätzen Nr. 4 und 5 berühre die Grundzüge der Planung. Der Bebauungsplan regle detailliert die konkrete Situierung von Stellplätzen und Garagen und sehe diesbezüglich ein spezifisches Konzept vor. Auf die Begründung im Urteil vom 18. April 2018 (M 9 K 16.4598) werde Bezug genommen. Auf die Erschließung von Norden komme es in diesem Zusammenhang nicht alleine an. Ermessenfehler mit Blick auf die Entscheidung der Beigeladenen seien im Übrigen nicht erkennbar. Insbesondere mit Blick auf die erhebliche Bezugsfallwirkung und den Gleichbehandlungsgrundsatz sei die Entscheidung der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Das Festhalten an dem Bebauungsplan stelle keine unbeabsichtigte Härte dar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Januar 2022 Bezug genommen. 12 Die Beigeladene beantragt 13 Klageabweisung. 14 Der Gemeinderat habe sein Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass eine Befreiung nicht erteilt werde. Eine Ermessenreduzierung auf Null liege nicht vor. Vergleichbare Abweichungen seien im Plangebiet nicht vorhanden. Härtefallgründe seien nicht gegeben. Es liege ein voll funktionsfähiges Stellplatzkonzept vor, welches umgesetzt werden könne. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Februar 2022 wird im Übrigen Bezug genommen. 15 Am 11. Februar 2022 fand mündliche Verhandlung statt. Der Übergang in das schriftliche Verfahren wurde vereinbart. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2022 wird Bezug genommen. Vergleichsbemühungen der Beteiligten sind gescheitert. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte in diesem sowie im Verfahren M 9 K 16.4598 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Tekturgenehmigung nebst Befreiungen, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beklagte hat den Antrag zu Recht abgelehnt. 19 a. Eine Befreiung durch die Bauaufsichtsbehörde ist erforderlich. Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
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