BayObLG, Beschluss v. 06.11.2023 – 207 StRR 328/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 06.11.2023 – 207 StRR 328/23 Download Drucken Titel: Notwendige Feststellungen in den Urteilsgründen zur Beurteilung der Strafbarkeit durch das Revisionsgericht Normenkette: StPO § 261, § 267 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen, mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann. Führt das Tatgericht demgegenüber nur aus, dass zahlreiche Aktenbestandteile in Augenschein genommen und verlesen sowie ein Zeuge vernommen wurden, ohne deren Inhalt näher anzugeben, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob und wie sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. (Rn. 6 – 7) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: Darstellungsmangel, notwendige Feststellungen, Merkmale der Straftat, Beurteilung der Strafbarkeit Vorinstanz: AG Nördlingen, Urteil vom 06.04.2023 – 2 Cs 512 Js 120070/22 Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 6. April 2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Nördlingen zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Nördlingen hat den Angeklagten am 6. April 2022 wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und zum Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt Nach den dort getroffenen Feststellungen (UA S. 3/4) habe sich der Angeklagte am 30. April und 17. Juni 2021 in der Praxis des anderweitig Verfolgten Dr. A. eingefunden, wo ihm dieser jeweils auf seine Veranlassung die Durchführung der Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff von Biontech (COMIRNATY) bestätigte, ohne die Impfung tatsächlich durchzuführen. Dieser inhaltlich unrichtige Impfausweis sollte dazu dienen, ein digitales Impfzertifikat zu erlangen und dieses oder den Impfausweis bei Bedarf im Rechtsverkehr zum Nachweis einer Impfung vorzulegen. 2 In der Beweiswürdigung führt das Gericht aus, dass zahlreiche Aktenbestandteile in Augenschein genommen und verlesen wurden, ohne deren Inhalt näher anzugeben (UA S. 4). Der Angeklagte hat die Tat bestritten und vorgebracht, er habe die Impfung tatsächlich erhalten. Das Gericht stützt seine Verurteilung lediglich auf die Aussage des Zeugen KHK B. (UA S. 4/5), erneut ohne deren näheren Inhalt wiederzugeben. Die weiteren Ausführungen (UA S. 5/6) nehmen offenbar Bezug auf die verlesenen Aktenbestandteile, deren genauer Inhalt sich jedoch nicht erschließt. 3 Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte (Sprung-)Revision eingelegt und mit der Verfahrensrüge im Wesentlichen die mangelhafte Beweiswürdigung des Amtsgerichtes beanstandet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antrag vom 18. September 2023 ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Amtsgericht beantragt, weil das Urteil bezüglich der Haupttat jegliche Ausführungen vermissen ließe, die geeignet wären, diese als bewiesen festzustellen. II. 4 1. Das zulässige Rechtsmittel hat einen mindestens vorläufigen Erfolg, weil die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft folgend nicht tragen (§ 349 Abs. 4 StPO). 5 Das Urteil leidet an durchgreifenden Darstellungsmängeln, weil die Feststellungen des Amtsgerichts lückenhaft und unklar sind und damit dem Senat bereits nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen, ob der Angeklagte – wie vom Amtsgericht angenommen – den Tatbestand der Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 a. F. StGB (im Urteil ist nur § 276 StGB genannt) und zum Verstoß gegen § 74 Abs. IfSG erfüllt hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.