BO Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Der in § 12 Abs. 2
gemeinte Bedarf umschließt die im Gebiet insgesamt notwendigen Stellplätze, geht aber über einen eventuellen ordnungsrechtlichen Mindestbedarf hinaus und erfasst auch den zusätzlichen, sich aus veränderten Lebensgewohnheiten und anderen Umständen herleitenden Bedarf der Wohnbevölkerung, der Wirtschaft und anderer Nutzungen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
und § 14
– keine Identität von Nebenanlagen und Garagen/Stellplätzen - ist es nicht zu beanstanden, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von § 12 Abs. 2
erfassten baulichen Anlagen differenziert. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Doppelgarage außerhalb eines durch einen Bebauungsplan festgelegten Baufensters, notwendige Stellplätze, Emissionen, überbaubare Grundstücksfläche, Abstandsfläche, Ermessensreduzierung auf Null, Versiegelung des Grundstücks, parkähnlicher Charakter Tenor
seien in einem allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze würden im Bestand bereits nachgewiesen, so dass das Vorhaben zu einer nicht erforderlichen Versiegelung führe. Es werde Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern bzw. den Antrag zurückzunehmen. 11 Mit Schreiben vom 30. Mai 2021 wiesen die Kläger darauf hin, dass seit Mai 2021 nunmehr drei Fahrer in der Familie vorhanden seien, man diesbezüglich aber einen positiven Beitrag zum Thema Klimaschutz und Stadtklima leisten wolle, indem zusätzlich zu den zwei aktuell vorhandenen Fahrzeugen (ein Elektro, ein Verbrenner) ein weiteres elektrisches Fahrzeug angeschafft werden solle. Bisher bestünden zwei Stellplätze in der existierenden Garage. Parken auf der Fläche vor der Garage sei aus Sicherheitsgründen, insbesondere im Winter auf Grund der erheblichen Schräge, nicht möglich. Die Elektrofahrzeuge sollten in der neuen Garage geladen werden. Ein Abstellen des zusätzlich geplanten Elektroautos auf der engen … würde zum einen zur Behinderung führen, zum anderen wäre keine Lademöglichkeit vorhanden. Auf dem Hausdach sei bereits eine große Photovoltaikanlage vorhanden, die aus energetischer Sicht mit den beiden Elektrofahrzeugen noch mehr Sinn machen würde. Zudem werde ein intensiv begrüntes Flachdach auf der neuen Garage geplant, um einer zunehmenden Versiegelung entgegenzuwirken und um damit das Regenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen. Die Nachbarn seien mit dem Bauvorhaben einverstanden. 12 In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass der Bebauungsplan entlang der … jeweils Baufenster festsetze, die um die damals bereits vorhandenen Gebäude gelegt worden seien. Bauflächen für Nebenanlagen seien keine ausgewiesen, obwohl bereits damals auf dem südlich angrenzenden Grundstück ein solches Nebengebäude außerhalb der Baugrenzen bestanden habe. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gäben zur Situierung der Garagen keine vollständige Auskunft. Der Bebauungsplan schließe die Errichtung von Garagen außerhalb der Baugrenzen nicht aus. Es sei vielmehr die Bestimmung des § 23 Abs. 5 Satz 2
anzuwenden. Das geplante Garagengebäude sei nach Art. 6 Abs. 7 BayBO in den Abstandsflächen zulässig. Es halte die Höchstmaße von 9 m Grenzbebauung je Grundstücksgrenze und maximal 15 m Grenzbebauung in Bezug auf sämtliche Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks ein. Demnach stehe der Bebauungsplan dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. Die Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Einvernehmen der planenden Gemeinde sei nicht erforderlich. Die Aussage im Schreiben des Bauaufsichtsamtes vom
seien in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachen Bedarf zulässig. Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze würden im Bestand bereits nachgewiesen, so dass das Vorhaben zu einer nicht erforderlichen Versiegelung von etwa 180 qm führen würde. Zudem habe das Wohngebäude mit Doppelgarage im Zeitpunkt der Genehmigung einen recht hohen Versiegelungsgrad im Nordosten des Grundstückes aufgewiesen. 15 Auf die Erteilung der Befreiung bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung sei im pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Das Ermessen sei vorliegend nicht auf Null reduziert, insbesondere nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da keine vergleichbaren Bezugsfälle vorhanden seien. Weitere Gesichtspunkte, die zu einer anderen Sachentscheidung führen würden, ergäben sich aus der Stellungnahme zur Ablehnung nicht. 16 Hiergegen ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
könnten auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen bestimmte bauliche Anlagen errichtet werden. Diese Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Es handele sich nicht um eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB, sondern stelle einen aus sich heraus geltenden Tatbestand dar; insbesondere sei auch kein Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Das dem Tatbestand des § 23 Abs. 5
unterfallende Vorhaben bedürfe keiner Befreiung (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 1 ZB 11.2530). Die Beklagte könne ihr Ermessen nach § 23 Abs. 5
nur unter Berücksichtigung der ständigen Behördenpraxis ausüben. Wie die aufgezeigten Fälle von Nebengebäuden außerhalb der Baugrenzen auf anderen Baugrundstücken belegten, stimme die Beklagte in der Regel der Errichtung von Nebengebäuden außerhalb der Baugrenzen zu und beanstande bestehende Gebäude außerhalb der Baugrenzen nicht. Ein willkürliches Abweichen der Behörden von ihrer eigenen in vergleichbaren Fällen eingehaltenen und auch weiterhin beabsichtigten rechtmäßigen Praxis sei unzulässig, sofern die dieser Praxis zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen und auch nicht aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führten. Der Gesetzgeber habe mit § 23 Abs. 5 Satz 2
der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Grenzgaragen zuzulassen. Die satzungsgebende Gemeinde habe im Bebauungsplan diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr in Anbetracht der bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans vorhandenen Nebenanlagen außerhalb der neu definierten Baugrenzen damit gerechnet, dass solche Nebenanlagen rechtmäßig außerhalb der Baugrenzen errichtet werden könnten. Da fast alle Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft der Kläger von der Möglichkeit der Errichtung der Nebenanlagen Gebrauch gemacht hätten, gebe es keinen Grund, warum den Klägern dies nicht gestattet werden könne. Die Aussage im Versagungsbescheid, das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, sei insofern nicht richtig und nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung zu tragen, da durch § 23 Abs. 5 Satz 2
solche Nebenanlagen innerhalb der Plangebiets außerhalb der Baugrenzen gerade als zulässig benannt würden. Durch § 23 Abs. 5 Satz 2
werde ein eigener Tatbestand außerhalb des § 31 BauGB geschaffen. Im Rahmen der Ermessenausübung könnten neben den Nachbarbelangen auch andere öffentliche Belange berücksichtigt werden. Solche Belange, die vorliegend gegen das Bauvorhaben eingewandt werden könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. 19 Eine städtebauliche Unverträglichkeit könne nicht begründet werden. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung werde durch die Bauleitplanung bestimmt. Es müsse somit anhand des existierenden Bauplanungsrechts begründet werden, weshalb städtebauliche Gründe der Zulassung entgegenstünden. Eine solche Begründung fehle und könne auch nicht dargelegt werden. 20 Dem Bauvorhaben stehe auch nicht § 12 Abs. 2
entgegen. Diese Vorschrift bewirke keine Kontingentierung von Parkplätzen. Wer nur für den Eigenbedarf Parkraum für die Nutzung auf demselben Grundstück benötige, dürfe keiner Bedarfsprüfung unterzogen werden, die sich auf das übrige Baugebiet beziehe. Die Kläger hätten für ihr Wohngebäude Bedarf an den beiden Garagenstellplätzen, da sie andernfalls die Investition in ihre Errichtung nicht tätigen würden. Die Behauptung, es finde eine übermäßige Versiegelung statt, könne in Anbetracht der von den Klägern geplanten Ausführung des Bauvorhabens nicht von Bestand sein. Demnach werde die Versagung nicht von einer ermessensfehlerfreien Entscheidung getragen. Es seien keine zutreffenden ermessensbestimmenden Tatsachen ermittelt worden, zutreffend bewertet und abgewogen worden. Der Verfahrensfreiheitstatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BayBO sei nicht verwirklicht. 21 Die Kläger beantragen,
komme vorliegend nicht in Betracht. Zutreffend sei, dass das Bauvorhaben keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedürfe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Vorhaben unzulässig sei. Insbesondere müsse das Vorhaben nicht gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2
zugelassen werden. § 23 Abs. 5 Satz 2
gebe dem Betroffenen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung. Vielmehr stehe die Zulassung im Ermessen der Behörde. Im streitgegenständlichen Bescheid sei das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Wenngleich die Beklagte nicht auf die Vorschrift des § 23
Bezug genommen habe, so ändere dies doch nichts an den Ermessenserwägungen, die angestellt worden seien. Insbesondere habe die Beklagte auch bei § 23 Abs. 5 Satz 2
vor allem die städtebaulichen Folgen zu beachten (BayVGH, B.v. 25.4.2005 – 1 CS 04.346 – juris Rn. 24). 24 Der Stadtrat habe zuletzt mit Beschluss vom
enthalte. Demnach könnten aus städtebaulichen Gründen in den Abstandsflächen zulässige Garagengebäude auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Die Entscheidung, dass dies städtebaulich möglich sei, sei demnach bereits mit dem Bebauungsplan getroffen worden. Wolle die Beklagte daran etwas ändern, müsse sie dies über eine Änderung des Bebauungsplans tun. Die Verwaltungspraxis werde vorliegend dadurch geprägt, dass Garagengebäude auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen würden. Es gebe keinen Grund, warum es den Klägern nicht möglich sein sollte, dies auch für ihr Bauvorhaben in Anspruch zu nehmen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 25.1.1995 – 3 S 3125/94) werde nicht verkannt, dass § 23 Abs. 5
der Baugehmigungsbehörde einen weiten Ermessensspielraum gebe. Dieses freie Ermessen sei vorliegend aber durch die aufgezeigte Verwaltungspraxis gebunden. Wenn fast alle anderen Grundstückseigentümern Garagengebäude außerhalb der Baugrenzen ermöglicht würden, müsse den Klägern das gleiche Recht gewährt werden. Die Behauptung, es wäre bei der Behördenpraxis in der Vergangenheit darauf geachtet worden, nur ein bestimmtes Maß an überbauter Fläche zuzulassen, könne vorliegend nicht erkannt werden. Die Beklagte könne hierzu keine konkreten Angaben machen. Es werde nicht geschildert, welche Grenzen bei der Verwaltungspraxis der Vergangenheit insofern gegolten hätten und wie diese dokumentiert seien. Nunmehr zu erklären, dass nur beim Bauvorhaben der Kläger eine imaginäre Grenze an zulässiger Bebauung überschritten worden sei, während dies bei den anderen Baugrundstücken im Plangebiet nicht der Fall sei, erwecke den Eindruck einer Entscheidung nach Gutsherrnart. Eine solche Entscheidung in Abkehr von der in der Vergangenheit geübten Praxis sei nicht ermessensgerecht. 29 Mit Schriftsatz vom
. Danach sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die einschränkende Regelung des § 12 Abs. 2
ist dabei gegen die Nutzung von Stellflächen gerichtet, die einem außergebietlichen Bedarf dienen. Der Bedarf im Sinne der Vorschrift ist deshalb nicht auf das zur Bebauung mit Garagen oder Stellplätzen anstehende Grundstück zu beziehen, sondern auf das Baugebiet. Dienen Stellplätze oder Garagen allein dem Bedarf des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden sollen, stellt sich die Frage nach dem Stellplatzbedarf des Baugebiets gar nicht erst; die entsprechenden Stellplätze und Garagen sind stets nach § 12 Abs. 2
als „Zubehör“ der Hauptnutzung zulässig. Der in § 12 Abs. 2
gemeinte Bedarf umschließt die im Gebiet insgesamt notwendigen Stellplätze, geht aber über einen eventuellen ordnungsrechtlichen Mindestbedarf hinaus und erfasst auch den zusätzlichen, sich aus veränderten Lebensgewohnheiten und anderen Umständen herleitenden Bedarf der Wohnbevölkerung, der Wirtschaft und anderer Nutzungen (Stock in: König/Roeser/Stock,
, § 12 Rn. 18 f.). 45 Dem entsprechend dient die beantragte Garage mit zwei Stellplätzen der durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Die Kläger tragen hierzu vor, dass die die bisherigen zwei Garagenplätze ergänzenden Stellplätze dem innerhalb der Familie bestehenden Bedarf dienen. Unschädlich ist dabei im Rahmen der Zulässigkeit der baulichen Nutzung, dass auf dem Grundstück der Kläger der bauordnungsrechtlich durch die Stellplatzsatzung der Beklagten vorgegebene Stellplatzbedarf bereits erfüllt ist. Dass die Stellplätze einer gebietsfremden Nutzung dienen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. z.B. OVG SH, B.v. 20.9.2017 – 1 ME 111/17 – juris Rn. 10). 46 b) Ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass die Doppelgarage ausnahmsweise gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2
unzulässig ist, weil von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 47 Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen; besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Es kommt entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Dabei sind die Zufahrt, die Stellplätze und/oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen, etwaige Vorbelastungen sowie der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung (BayVGH, B.v. 5.3.2021 – 1 CS 21.114 – juris Rn. 9). Eine Unzumutbarkeit kann z.B. dann gegeben sein, wenn durch die Anordnung der Stellplätze Parkverkehr in den bisher geschützten Ruhebereich im maßgeblichen Bauquartier hineingetragen wird (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris 16). 48 Entsprechendes ist vorliegend weder durch die Beklagte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar liegt die Doppelgarage tatsächlich im hinteren Grundstücksbereich direkt an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück FlNr. …, aufgrund der Ausrichtung der geplanten Doppelgarage geht das Gericht davon aus, dass das benachbarte Grundstück FlNr. … im vertretbaren Maße durch den Parkverkehr betroffen sein wird. Hinzukommt, dass das klägerische Grundstück erheblich unterhalb des Grundstücksniveaus des Grundstücks FlNr. … liegt. Im Übrigen haben die Eigentümer des Grundstücks FlNr. … dem Vorhaben zugestimmt. Soweit die Doppelgarage und auch die Zufahrt zu dieser an der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. … liegen, so erscheint es dem Gericht schon zweifelhaft, ob aufgrund des im Nordwesten des Grundstücks FlNr. … liegenden Wendehammers überhaupt von einem bisher geschützten Ruhebereich ausgegangen werden kann. 49 c) Dem Vorhaben stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur überbaubaren Grundstücksfläche entgegen. 50 Der Bebauungsplan setzt für das streitgegenständliche Grundstück ein Baufenster fest. Festsetzungen zur Zulässigkeit und zum Standort für Nebenanlagen und Stellplätze/Garagen sind im Übrigen nicht enthalten. 51 Gemäß § 23 Abs. 3
dürfen Gebäude und Gebäudeteile, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, diese nicht überschreiten. Etwas anderes gilt jedoch für Nebenanlagen im Sinne des § 14
bzw. bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2
. § 23 Abs. 5 Satz 1
ist für die Baugenehmigungsbehörde die Ermächtigungsgrundlage, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen (BVerwG, U.v. 21.11.2013 – 4 C 15/11 – juris Rn. 11). 52 § 23 Abs. 5
erweitert die Zulässigkeit der in ihr genannten baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, sofern keine gegenteilige Festsetzung in dem Bebauungsplan erfolgt ist. Sie ist – da sie unmittelbare Folge aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur den überbaubaren Flächen ist – keine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB (Hornmann in: BeckOK
,
VGH, B.v. 10.12.2003 – 20 ZB 03.2970 – juris Rn. 9). Die Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei sie dabei einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum hat. Bei der Ermessensausübung sind die Belange des Bauherrn insbesondere mit städtebaulichen Belangen und nachbarlichen Interessen abzuwägen (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
48; Petz in: König/Roeser/Stock,
VGH, B.v. 10.12.2003 – 20 ZB 03.2970 – juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 25.1.1995 – 3 S 3125/94 – juris Rn. 8). 53 Vorliegend soll die geplante Doppelgarage unstreitig außerhalb des festgesetzten Baufensters errichtet werden. Mangels abweichender Festsetzungen im Bebauungsplan richtet sich eine Zulassung der geplanten Doppelgarage nach § 23 Abs. 5 Satz 2
. § 23 Abs. 5 Satz 1
ist nicht einschlägig, da Garagen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14
sind, sondern § 12
eine spezielle Regelung trifft (BayVGH, B.v. 26.7.2012 – 15 ZB 10.3003 – juris Rn. 7). 54 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2
sind erfüllt. Die geplante Doppelgarage ist nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBO in der seit 1. Juni 2021 geltenden Fassung (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
50) in den Abstandsflächen zulässig, da sie nach den dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Planunterlagen eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, insgesamt aber maximal 15 m, einhält. 55 Der Bebauungsplan Nr. … enthält auch keine abweichende Festsetzung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 2
i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1
. Der Ausschluss kann ausdrücklich oder durch eine mittelbare Festsetzung in der Weise, dass für Anlagen, die an sich unter Abs. 5 fallen, spezielle Flächen vorgesehen werden, erfolgen; bei einem mittelbaren Ausschluss muss sich aber aus dem Bebauungsplan oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben, dass mit der Festsetzung eines speziellen Standortes die Befugnis, diese Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, ausgeschlossen sein soll (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
52). Vorliegend enthält der Bebauungsplan Nr. … neben der Festsetzung des Baufensters keine weiteren Festlegungen zu Garagen und Stellplätzen (mit Ausnahme der Festsetzung zur Dachgestaltung und Anlage der Zufahrten). Auch fehlt es an einem mittelbaren Ausschluss. Allein fehlende Festsetzungen zur Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen können nach Überzeugung der Kammer nicht dahingehend verstanden werden, dass außerhalb der Baufensters überhaupt keine derartigen Anlagen zulässig sein sollen. Der Festlegung, dass Stellplätze/Garagen in einem Mindestabstand zur Straße errichtet werden sollen, kann nicht entnommen werden, dass Stellplätze/Garagen nur in dem festgesetzten Baufenster errichtet werden dürfen. 56 Allerdings steht den Klägern weder ein Anspruch auf Erteilung der Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2
aufgrund Ermessensreduzierung auf Null noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, da die Ermessensentscheidung der Beklagten insoweit nicht zu beanstanden ist. Dabei ist die Ermessensentscheidung nach Art. 40 BayVwVfG gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. 57 Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist dabei nicht bereits deshalb fehlerhaft, da die Beklagte ursprünglich vom Erfordernis einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausgegangen ist. Zwar ermöglicht § 23 Abs. 5 Satz 2
eine Zulassung der dort genannten baulichen Anlagen unter gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB erleichterten Bedingungen, jedoch können die vorliegend für die Ablehnung der Befreiung angeführten, insbesondere städtebaulichen, Erwägungen auch im Rahmen der Entscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2
zur Anwendung kommen. Bei der Klarstellung der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 im gerichtlichen Verfahren handelt es sich insoweit nicht um ein unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen. 58 Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in Betracht, wenn öffentliche Belange und nachbarliche Interessen unter keinem Gesichtspunkt beeinträchtigt werden (Hornmann in: BeckOK
, § 23 Rn. 65; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
48). Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte begründet ihre Entscheidung mit städtebaulichen Erwägungen, insbesondere einer intensiven zusätzlichen Versiegelung des Grundstücks und dem ermessenslenkenden Beschluss des Stadtrates vom
zu berücksichtigenden Zufahrten bzw. Nebenanlagen eine Grundfläche von 283,31 qm (Wohnhaus 198,07 qm + bestehende Garage 85,24 qm). Bei Berücksichtigung der durch die Beklagten angenommenen zusätzlichen Fläche von ca. 180 qm würde selbst der nach § 19 Abs. 4 Satz 2
eröffnete Spielraum überschritten werden. 61 Dass das Garagendach extensiv begrünt werden soll, ändert nichts daran, dass bisher zum Teil noch vorhandene Grünflächen weiter versiegelt werden, denn die Dachbegrünung mildert die Versiegelung bestenfalls ab. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwendung eines wasserdurchlässigen Pflasterbelages, da dieser nichts daran ändert, dass gerade keine Grünflächen mehr vorhanden sind. 62 Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte durch ihre Verwaltungspraxis bereits gebunden hätte. Soweit die Kläger auf das Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. … verweisen, bei dem die Baugenehmigung für zwei Einfamilienhäuser mit je einem Doppelcarport außerhalb der Baugrenzen genehmigt worden sei, so fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte. Während auf dem klägerischen Grundstück für ein Einfamilienhaus insgesamt vier Stellplätze errichtet werden sollen, wurden auf dem Grundstück FlNr. … vier Stellplätze für zwei Einfamilienhäuser genehmigt. Insoweit hat die Beklagten den Gedanken, sich hier an dem nach der Stellplatzverordnung bestehenden Bedarf zu orientieren, konsequent angewandt. 63 Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Beklagte bereits Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zugelassen hat, so ist festzustellen, dass – schon aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in § 12
und § 14
– keine Identität von Nebenanlagen und Garagen/Stellplätzen besteht und dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von Satz 2 erfassten baulichen Anlagen differenziert (BVerwG, B.v. 13.7.2010 – 4 B 27/10 – juris Rn. 5). 64 Im Übrigen erstreckt sich auch die vorhandene, nur zum Teil auf der Baugenehmigung beruhende Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks auf Flächen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, so dass die Kläger insoweit nicht schlechter gestellt sind, als andere Bauherren, denen das Bauen außerhalb der Baugrenzen gestattet wurde. 65 Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass sich das Gericht der Argumentation, es handle sich um ein gesellschaftlich wünschenswertes Vorhaben, da es der Unterbringung eines dritten – allerdings elektrisch betriebenen – Pkws diene, nicht anschließen kann. Dieses Argument überwindet insbesondere nicht die städtebaulichen Erwägungen der Beklagten. 66 d) Unter Berücksichtigung, dass es sich bei § 23 Abs. 5 Satz 2
um eine eigenständige Zulässigkeitsregelung handelt, kommt daneben eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 1 ZB 11.2530 – juris Rn.3). Im Übrigen wären jedoch auch die strengeren Voraussetzungen § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt. 67 Die Klage war daher sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des – bereits durch den Hauptantrag umfassten – Hilfsantrages abzuweisen. 68 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.