OLG München, Hinweisbeschluss v. 23.02.2023 – 30 U 2226/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 23.02.2023 – 30 U 2226/22 Download Drucken Titel: Vermögensschaden des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung und drohende Betriebsuntersagung Normenkette: BGB § 826 Leitsätze: 1. Die Bejahung eines Vermögensschadens setzt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Erfahrungssatz, ein Verbraucher kaufe generell kein stilllegungsgefährdetes Fahrzeug, fußt auf der Annahme, die im Fahrzeug enthaltene Abschalteinrichtung trage das konkrete Potential in sich, zu einer Betriebsbeschränkung bzw. Betriebsuntersagung zu führen. Eine solche Annahme lässt sich aber nicht ableiten, wenn – anders als in den Fällen des EA 189 – im konkreten Fall (EA288) nicht ansatzweise Anhaltspunkte für einen drohenden Rückruf seitens des hierfür allein zuständigen KBA vorliegen und eine Betriebsbeschränkung bzw. -untersagung nicht droht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz, sittenwidrige Schädigung, Kfz-Hersteller, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, EA288, Vermögensschaden, Vertragsschluss, drohende Betriebsuntersagung Vorinstanz: LG Augsburg, Urteil vom 14.03.2022 – 32 O 4119/21 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.03.2022, Az. 032 O 4119/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 44.211,77 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Entscheidungsgründe 1 Wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelverfahren aufgezeigt hat, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Hieran ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts. Eine Aussetzung des Verfahrens ist daher nicht beabsichtigt. An der Mitteilung vom 12.08.2022 wird nicht festgehalten. 2 1. Zum einen sind zwischenzeitlich verschiedenste Fahrzeugmodelle mit Motoren des Typs EA 288 (sowohl EU 5 als auch EU 6) vom KBA untersucht worden. In keinem Fall hat das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt (Rückrufe erfolgten allenfalls wegen einer Konformitätsabweichung). Dem Senat sind darüber hinaus zahlreiche von ihm selbst eingeholte gleichlautende Auskünfte des KBA aus anderen Verfahren bekannt. Insbesondere liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der streitgegenständliche Motor mit einer grenzwertrelevanten Prüfstanderkennung ausgestattet ist. Da somit die Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, nach eigenen Untersuchungen zu dieser Erkenntnis gelangt ist, kommt auch den internen Unterlagen der B. GmbH aus den Jahren 2006 – 2015, auf welche sich die Klagepartie nunmehr bezieht, keine maßgebliche Bedeutung für die Erfolgsaussichten der Berufung zu. 3 2. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 allein genügt darüber hinaus nicht für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (z.B. BGH, Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, juris, Rn. 19: „…Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt…“). 4 Von einer vorsätzlichen Täuschung mit dem Ziel der Erschleichung einer ansonsten nicht zu erreichenden Typengenehmigung kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das KBA als zuständige Behörde nach gezielten eigenen Untersuchungen in Kenntnis der verwendeten Funktionen keine Veranlassung sieht, die Typengenehmigung zu widerrufen oder deren Fortbestand von verpflichtenden Software-Updates abhängig zu machen. Unter diesen Voraussetzungen ist der Beklagten letztlich nicht einmal ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da ihr eine andere Einschätzung als die, zu der die zuständige Typengenehmigungsbehörde nach eigener Prüfung gelangt ist, nicht abverlangt werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 25.08.2022, Az. 6 U 26/22, juris, Rn. 49ff). 5 Auch eine Einstufung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung ist deshalb entgegen den Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 20.02.2023 nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB zu begründen. 6 3. Überdies bliebe die Klage auch dann ohne Erfolg, falls eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, der Beklagten Fahrlässigkeit zur Last läge und der Senat der Auffassung des Generalanwalts Rantos in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 folgen würde: 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.