OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.02.2023 – 16 U 3122/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.02.2023 – 16 U 3122/19 Download Drucken Titel: Keine Aussetzung sog. Diesel-Verfahren Normenketten: BGB § 31, § 826 ZPO § 522 Abs. 2 Leitsätze: 1. Eine Aussetzungsentscheidung des BGH im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 existiert – anders als in der Vergangenheit zu europarechtlichen Fragen vom BGH praktiziert – nicht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob im jeweils konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Haftung des Motorenherstellers vorliegen, hängt stets von den durch die tatrichterlichen Instanzen unter Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen (nicht zuletzt auch zur Frage der Herleitung eines etwaigen Schädigungsvorsatzes) ab und kann schon deshalb nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrige Schädigung, Grenzwertkausalität, Aussetzung, Pressemitteilung des BGH, Generalanwalt, Schlussanträge Vorinstanzen: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.01.2023 – 16 U 3122/19 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.07.2019 – 9 O 1436/19 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 28.01.2026 – VIa ZR 253/23 Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.07.2019, Aktenzeichen 9 O 1436/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.200,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.07.2019 und die einleitende Zusammenfassung im vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. 2 Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 22.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 27.05.2017 bis 05.12.2018 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Variant TDI Lounge mit der Fahrgestellnummer zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 06.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.430,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen. Hilfsweise Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 9 O 1436/19, verkündet am 18.07.2019 und zugestellt am 22.07.2019, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. 3 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 4 Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.07.2019, Aktenzeichen 9 O 1436/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. 6 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. 7 Auch die Ausführungen im Schriftsatz der Klagepartei vom 10.02.2023, bei dem es sich nicht um eine Gegenerklärung im eigentlichen Sinne handelt, geben zu einer Änderung keinen Anlass. Zumindest vordergründig werden mit dem genannten Schriftsatz lediglich gestaffelte Aussetzungsanträge angebracht und umfangreich begründet. 8 Soweit zur Begründung der Aussetzungsanträge zahlreiche inhaltliche Gesichtspunkte thematisiert werden – was sich in der Sache eine „verstreute“ Gegenerklärung bildet –, erschöpfen sich die entsprechenden Passagen in Darstellungen und Überlegungen tatsächlicher und rechtlicher Art, die von der Klagepartei im Verfahren bereits vorgetragen wurden und die der Senat geprüft und behandelt hat. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Klagepartei den Ausführungen des Senats ihre eigenen – abweichenden – Schlussfolgerungen und Bewertungen entgegensetzt; er hält jedoch an den im Hinweis dargelegten und begründeten Standpunkten fest. 9 Der Senat hat in seinem Hinweis insbesondere bereits ausgeführt, dass und warum eine Einstufung der von der Beklagten implementierten Steuerungsfunktion(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.