VG Augsburg, Beschluss v. 06.10.2023 – Au 2 M 23.1250 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 06.10.2023 – Au 2 M 23.1250 Download Drucken Titel: Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich für Gerichtskostenansatz Normenkette: GKG § 66 Abs. 1 S. 1, § 72 Nr. 1 Hs. 1 Leitsatz: Wurde eine Klage im März 2003 erhoben, bestimmt sich die Höhe der geschuldeten Gerichtskosten nach der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung des GKG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz, Maßgeblichkeit des GKG in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung wegen Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt, Erinnerung, Kostenansatz, Klagezeitpunkt Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die zulässige Erinnerung des Antragstellers als Kostenschuldner (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]) ist nicht begründet. Der Kostenansatz vom
- Juli 2023 in Höhe von 433,50 EUR ist rechtmäßig erfolgt. 2 Da die Klage im Verfahren Au 2 K 21.1814 (ursprünglich Au 2 K 03.349) am
- März 2003 erhoben wurde, bestimmt sich die Höhe der vom Kläger geschuldeten Gerichtskosten nach der bis zum
- Juni 2004 geltenden Fassung des GKG. Dies ergibt sich aus § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG, wonach das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom
- März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem
- Juli 2004 anhängig geworden sind, weiter anzuwenden sind. Da § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG auf die letzte Änderung des (vor dem 1.7.2004 geltenden) GKG verweist und diese somit einschließt, ist maßgeblich insoweit nicht das GKG in der (ursprünglichen) Fassung der Neubekanntmachung vom
- Dezember 1975, sondern dessen Fassung vor dem
- Juli 2004 unter Berücksichtigung der seither erfolgten Gesetzesänderungen. 3 Nach Anlage 1 (zum damaligen § 11 Abs. 1 GKG) – in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom
- Juni 1994 (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994; BGBl. I S. 1325) – sind vorliegend folgende Gebührentatbestände einschlägig: 4 Nr. 2110 Verfahren im Allgemeinen Gebührensatz 1,0 5 Nr. 2113 Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) Gebührensatz 1,0 6 Nr. 2114 Endurteil, da die Gebühr Nr. 2113 entstanden war Gebührensatz 1,5 7 Nach Anlage 2 (zu § 11 Abs. 2 GKG) – in der Fassung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 und Anlage 1 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom
- April 2001 (KostREuroUG; BGBl. I S. 751) – beträgt die (1-fache) Gebühr bei dem hier festgesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR 121,00 EUR. 8 Hieraus ergeben sich Gerichtsgebühren in Höhe von 423,50 EUR (3,5 x 121,00 EUR). Gegen den zusätzlichen Ansatz von Schreibauslagen in Höhe von 10,00 EUR erhebt der Antragsteller keine Einwendungen; Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. 9 Die Ausführungen des Antragstellers betreffend die Höhe des mit Beschluss vom
- Januar 2023 festgesetzten Streitwerts sind im vorliegenden Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) nicht von Relevanz. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller – allein – einen auf eine i.S.d. § 13 Abs. 2 GKG (in der bis 30.6.2004 geltenden Fassung) bezifferte Geldleistung bezogenen Klageantrag gestellt hätte (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klageantrags für die Streitwertfestsetzung vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 C 22.2085 – juris Rn. 12 m.w.N.). 10 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).