VG Würzburg, Beschluss v. 08.09.2023 – W 2 E 23.999 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 08.09.2023 – W 2 E 23.999 Download Drucken Titel: Anrechnung von Studienzeiten an einer
§ 12Abs. 1 Nr. 2 ÄAppr
O handelt. 30 1.
- Wann ein nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO anrechenbares im Ausland betriebenes Medizinstudium anzunehmen ist, ist im Regelungszusammenhang mit den Bestimmungen in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2019 (BGBl. I S. 1307) zu beurteilen. 31 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ÄApprO gehört zu den Mindestanforderungen an das Studium der Medizin, wie sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BÄO in der Approbationsordnung für Ärzte zu regeln sind, dass die ärztliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums „an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule“ vermittelt wird (VGH BW, B.v. 15.6.2022 – 9 S 930/22 – juris Rn. 6). Dies entspricht dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO enthaltenen Begriff der „wissenschaftlichen Hochschule“, der auch in früheren Gesetzesfassungen der Approbationsordnung für Ärzte verwendet wurde. 32 Daraus, dass in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte keine anderen Bildungseinrichtungen außer wissenschaftlichen Hochschulen als Stätten des Studiums der Medizin für Ärzte zugelassen sind, leitet das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
- November 1980 (7 C 119/79, juris) ab, dass als Ausbildungsstätten des Auslands, an denen ein anrechnungsfähiges Medizinstudium i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO betrieben werden kann, nur Hochschulen in Betracht kommen, denen der gleiche Rang im Bildungswesen zukommt, wie er im Inland den wissenschaftlichen Hochschulen eingeräumt ist, da nur dann angenommen werden kann, dass der von der Bundesärzteordnung und von der Approbationsordnung vorausgesetzte wissenschaftliche Rang der ärztlichen Ausbildung gewahrt ist (BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 119/79 – juris Rn. 9 ff). 33 Des Weiteren ist bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betriebenen Studium im Rahmen der Beurteilung, ob es sich um ein nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO anrechenbares Medizinstudium im Ausland handelt, zu berücksichtigen, ob die abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach den Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 BÄO mit der Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO – die ein Medizinstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzt – gleichzustellen ist und damit in Deutschland zur Approbation als Arzt berechtigt, da in diesem Fall auch ein Medizinstudium im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO angenommen werden muss. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO gilt eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossene ärztliche Ausbildung als Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, wenn sie durch Vorlage eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises nachgewiesen wird. Gleichwertig hierzu ist nach § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen Stelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, aus der hervorgeht, dass ein nicht in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO aufgeführter ärztlicher Ausbildungsnachweis den Mindestanforderungen zur Ärztlichen Grundausbildung des Art. 24 der RL 2005/36/EG entspricht und den für den Mitgliedstaat in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises gleichsteht Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist das Studium des Antragstellers an der E. C. of M. im Studiengang Bachelor of Medicine bei summarischer Prüfung nicht als ein „im Ausland betriebenes Medizinstudium“
§ 12Abs. 1 Nr. 2 ÄAppr
O zu werten. 34 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die EDU in Ma... den gleichen wissenschaftlichen Rang einnimmt, wie er im Bundesgebiet einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bzw. einer wissenschaftlichen Hochschule eingeräumt ist. 35 Nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen wurde die EDU von der M. Fu. and H. Ed. Au. (MFHEA) als „H. Ed. In.“ lizensiert und akkreditiert. Im als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben der MFHEA vom
- August 2021 wird hierzu ausgeführt: „As a H. Ed. In., EDU is licensed to deliver programmes classified from Level 5 up to Level 8 (the highest level) of the M. Qualifications Framework (MQF), providing that these programmes have been accredited by the MFHEA. Currently, EDU offers eight accredited programmes. EDU is among others authorised to confer the degrees „Bachelor of Medicine (B.Med.)“ and „Masters of Medicine (M.Med.)“.“ 36 Demnach werden an der EDU derzeit nur die Abschlüsse Bachelor of Medicine (Level 6) und Master in Medicine (Level 7) angeboten. Für das Gericht ist anhand der vorgelegten Unterlagen die Frage nicht eindeutig geklärt, ob die EDU berechtigt ist, ohne das Erfordernis einer weiteren Akkreditierung Abschlüsse des Levels 8 (Philosophical Doctorate) anzubieten. Hierauf kommt es aber nach vorläufiger Einschätzung, ebenso wie auf die Frage, ob die MFHEA überhaupt die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Lizensierung und Akkreditierung aufweist, was die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Schreiben vom
- Juni 2023 an die Bezirksregierung Düsseldorf in Abrede stellt, nicht an. Denn es besteht unstrittig jedenfalls tatsächlich an der EDU derzeit keine Möglichkeit der Promotion, die ein Wesensmerkmal deutscher wissenschaftlicher Hochschulen darstellt. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der EDU im Bildungssystem Maltas gegenwärtig der gleiche wissenschaftliche Rang zukommt, wie er in Deutschland einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bzw. einer wissenschaftlichen Hochschule eingeräumt ist, zumal der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 in Ma... nicht zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Ma... als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Ma. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Ma. führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Ma... (vgl. hierzu VG Braunschweig, U.v. 26.1.2023 – 3 A 287/19 – juris Rn. 27). Auch von § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO bzw. Art. 21 der RL 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang V der RL 2005/36/EG ist nur diese Studien- und Praxisqualifikation erfasst, nicht jedoch der Masterabschluss an der EDU. Eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden nach § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO, aus der hervorgeht, dass ein Masterabschluss an der EDU den Mindestanforderungen zur Ärztlichen Grundausbildung des Art. 24 der RL 2005/36/EG entspricht und dem in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO für Malta aufgeführten Ausbildungsnachweis gleichsteht, liegt ebenfalls nicht vor. 37 Nach alledem kann ein Studium an der E. C. of M. in Ma... bei summarischer Prüfung nicht als ein „im Ausland betriebenes Medizinstudium“
§ 12Abs. 1 Nr. 2 ÄAppr
O angesehen werden. 38 1.2. Es ist auch nicht als „verwandtes Studium“
§ 12Abs. 1 Nr. 2 ÄAppr
O zu werten. Nach Sinn und Zweck der Norm kann hierfür nur ein Studium mit einer anderen Fachrichtung als Humanmedizin – wie etwa Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und naturwissenschaftliche Studiengänge mit breiten Grundlagenwissen wie Physik, Chemie und Biologie (vgl. hierzu -VGH BW, B.v. 28.11.1978 – IX 3793/78 – juris Rn. 4) – in Betracht kommen, nicht hingegen ein Studium mit der Fachrichtung „Medicine“, dass die Voraussetzungen eines Medizinstudiums nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO nicht erfüllt. 39 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war daher abzulehnen, ohne dass es noch auf die Fragen ankam, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde und die begehrte einstweilige Anordnung zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. 40 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.