, § 42 Leitsätze: Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe muss das Tatgericht auch in ausreichender Weise erkennen lassen, dass es sich möglicher entsozialisierender Wirkungen der Geldstrafe bewusst gewesen ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
OK
/von Heintschel-Heinegg, 58. Ed. 01.08.2023,
1; NK-
/Albrecht, 6. Aufl. 2023,
2). Zunächst ist die Zahl der Tagessätze nach der Tatschwere zu bestimmen, anschließend die Höhe der Tagessätze nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Mit dieser Unterteilung soll erreicht werden, dass die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage sachgerecht in Ansatz gebracht und damit eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt wird, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind. Dem Strafzumessungsvorgang schließt sich sodann als dritter Akt die Prüfung an, ob und welche Zahlungserleichterungen (§ 42
) zu bewilligen sind. 9 Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen, das der Täter zur Zeit der Verurteilung erzielt oder erzielen könnte, § 40 Abs. 2 S. 2
(Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019,
OK
/von Heintschel-Heinegg, 58. Ed. 01.08.2023,
KoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020,
56). Insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen das vom Gericht angenommene Einkommen aus Bürgergeld, auch wenn dieses zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung trotz eines gestellten Antrags des Angeklagten nicht ausgezahlt wurde. 10 Insbesondere bei den Beziehern kleinerer und mittlerer Einkommen, bei denen die Abschöpfung des Einkommens durch die Geldstrafe nicht durch den Einsatz von Vermögen zu kompensieren ist, besteht die Gefahr einer erheblichen entsozialisierenden Wirkung der Geldstrafe, weil wegen deren Höhe als Produkt aus Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe bei der Bestimmung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigungsfähige laufende Belastungen nicht mehr bedient werden können (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020,
38). 11 Bei hoher Tagessatzanzahl und bei besonders einkommensschwachen Personen ist in besonderer Weise zu prüfen und sicherzustellen, dass die sich aus der rechnerischen Bestimmung ergebende absolute Belastung nicht unverhältnismäßig ist (Fischer,
, 70. Auflage 2023, § 40 Rn. 24). 12 Folge einer solchen unverhältnismäßigen Belastung kann sein, dass unter Berücksichtigung der nach § 42
möglichen und von Amts wegen zu prüfenden (Fischer,
,
zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 StR 348/17 –, juris). Dies ist hier der Fall, weil auf der Hand liegt, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann. Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 – 111-1 RVs 112/14 –, juris Rn. 12). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkenn bar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020,
16 ff.; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019,
4, jeweils m.w.N.); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran nichts. 15 Da vorliegend über die Frage der Tagessatzhöhe und der Gewährung von Zahlungserleichterungen in einem einheitlichen ermessensähnlich ausgestalteten Strafzumessungsakt zu entscheiden ist, der bislang ausgefallen ist, ist dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt. 16 Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein: 17 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Angeklagten, der am Existenzminimum lebt, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute des Bürgergeldes) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 – 2 Ss 60/93 –, juris = MDR 1993, 887 – 888; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.1998 – 23 Ss 56/98 –, juris). Insoweit hängt die Tagessatzhöhe in derartigen Fällen auch von der Höhe und Dauer einer zu gewährenden Ratenzahlung ab, weil sich die verhängte Geldstrafe in der vom Gericht vorgesehenen Ratenzahlungsdauer in Raten bezahlen lassen muss, die dem Angeklagten den zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässlichen Betrag belassen. 18 § 42
sieht eine zeitliche Höchstgrenze von Ratenzahlungen nicht vor (MüKoStGB/ Radtke, 4. Aufl. 2020,
21; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019,
5; NK-
/Albrecht, 6. Aufl. 2023,
7-10; LG Berlin, Beschluss vom 05.04.2004 – 505 Qs 37/04 –; dem entsprechend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.1999 – 3 Ws 91/99 –, juris: darf zwei Jahre überschreiten; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 – 2 Ss 60/93 –, juris = MDR 1993, 887 – 888: der Ratenzahlungszeitraum sollte das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten; aber Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 – III – 42/01 -1 Ss 65/01 –, juris: das Neunfache der Tagessatzanzahl sei noch akzeptabel, eine Missachtung des Verbots übermäßiger Bestrafung sei damit noch nicht anzunehmen). Angesichts der hier verhängten Tagessatzanzahl von 110 Tagessätzen sollte eine Ratenzahlung für eine Dauer von zwei Jahren sechs Monaten vorliegend möglich sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.