VG München, Urteil v. 01.03.2023 – M 9 K 20.1185 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 01.03.2023 – M 9 K 20.1185 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen einen Bauvorbescheid: Nachbar in Ortsrandlage gegen ein Vorhaben im Außenbereich Normenketten: BauGB § 35 BauNVO § 12 Leitsatz: Liegt das Grundstück des einen Vorbescheid anfechtenden Nachbarn an der Grenze zum Außenbereich in Ortsrandlage, so ist der Schutzanspruch aufgrund dieser Lage gegen auf das Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen gemindert. Der Eigentümer eines an der Grenze eines Wohngebiets zum Außenbereich gelegenen Grundstückes kann nicht verlangen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls nur reine Wohnnutzung entsteht. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage, Außenbereich, Erschließung/Stellplätze/An- und Abfahrtsverkehr, Rücksichtnahmegebot, baulichen Nutzung, Erschließung, Anfahrtsverkehr, Abfahrtsverkehr, Drittschutz, Nachbarschaft, Vorbescheid, Wohnnutzung, Lärmimmissionen, Ortsrand, Ortsrandlagen, Baurecht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung des der Beigeladenen zu 1. erteilten Vorbescheids für den Neubau von vier Einfamilienhäusern mit Carports. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung … (… Straße 45, …). Mit Bauantrag vom 18. Juli 2019 ersuchte die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines Vorbescheides eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von vier Einfamilienhäusern mit Carports auf den östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücken FlNr. ... (maßgeblicher, zur Bebauung vorgesehener Teilbereich der FlNr. ... zwischenzeitlich aufgeteilt in ... und ...), ..., Gemarkung … (i.F. Vorhabengrundstücke). Die Vorbescheidsfrage lautete: 3 „1) Art und Maß der baulichen Nutzung 4 Ist die eingereichte Bebauung nach § 34 BauGB zulässig?“ 5 Die geplanten Wohnhäuser sollen zwischen … … 37c und … … 51 situiert werden. Die Erschließung ist über das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung …, ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen zu 1., geplant. 6 Die Gemeinde … erteilte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2018 das bauplanungsrechtliche Einvernehmen zum Bauvorhaben. Der Vorbescheid wurde mit Bescheid vom 4. März 2020 erteilt. Die Grundstücksaufteilung wurde in der Zwischenzeit verändert und die Grundstücke in Bau- und Wegeflächen aufgeteilt. 7 Gegen den Vorbescheid vom 4. März 2020 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. März 2020 Klage und beantragt, 8 Der Bauvorbescheid zugunsten der Antragstellerin Frau … …, Az. … vom 4. März 2020 über den Neubau von vier Einfamilienhäusern mit Carports wird aufgehoben. 9 Zu Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich das Bauvorhaben im Außenbereich befinde und bisher noch nicht erschlossen sei. Die Erschließung solle über das südlich des Klägers liegende Grundstück FlNr. ... erfolgen, wozu zusätzlich eine Zufahrt von über 50 Metern Länge errichtet werden müsse, die entlang des klägerischen Grundstücks verlaufe. Die Klage sei erfolgreich, weil der Vorbescheid gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße und der Kläger dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Insbesondere sei das Rücksichtnahmegebot verletzt. Eigentümer von Wohngrundstücken in Wohngebieten am Rande des Außenbereichs dürften darauf vertrauen, dass in ihrer Nachbarschaft keine Nutzungen entstehen, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich seien. Vorliegend sei eine intensive, bereits von der üblichen Bebauung der näheren Umgebung stark abweichende Wohnbebauung geplant, die einzig über das Grundstück FlNr. ..., Gemarkung … angebunden und durch einen Wendehammer ausgestaltet werden solle. Nachbarschutz ergebe sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dem Umstand, dass durch das geplante Vorhaben und die hierfür notwendige Straße entlang dem klägerischen Grundstück unzumutbare Lärmimmissionen durch An- und Abfahrtsverkehr ausgelöst würden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der gesamten Umgebungsbebauung kein Vorbild für eine derart lange Zufahrtsstraße gebe und im Übrigen die Lärmimmissionen durch den direkt an der südöstlichen Grundstücksgrenze des Klägers geplanten Wendehammer verstärkt würden. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, da es im Außenbereich geplant sei und öffentliche Belange, insbesondere mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, beeinträchtige. Auch sei die Entstehung/Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Das Vorhaben widerspreche auch dem Naturschutz und der Landschaftspflege. Im Übrigen verstoße das Vorhaben gegen die gemeindliche Stellplatzsatzung. Ein Baumbestandsplan sowie eine Eingriffsbilanzierung seien mit Blick auf das Grundstück FlNr. ..., Gemarkung …, vorzunehmen und bisher nicht erfolgt. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Mai 2020 wird im Übrigen Bezug genommen. 10 Der Beklagte beantragt 11 Klageabweisung. 12 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass drittschützende Vorschriften, auf die allein es im Rahmen der streitgegenständlichen Nachbarklage ankomme, durch den Vorbescheid nicht verletzt seien. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange seien hierdurch nicht beeinträchtigt. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei nicht verletzt, da im Bereich, in dem die Wohnbauvorhaben verwirklicht werden sollen, der Flächennutzungsplan Wohnbaufläche darstelle, der Bereich der Erschließungsstraße sei dem Innenbereich zuzuordnen und auch die Darstellung „Durchgrünung von Baugebieten und Schonung des wertvollen Baumbestandes“ werde nicht berührt, da die Baukörper entsprechend nach Süden abgerückt worden seien. Auch werde durch das Vorhaben nicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB verstoßen. Die streitgegenständliche Bebauung berücksichtige die örtlichen Verhältnisse angemessen. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche sei bereits weitgehend bebaut. Lediglich der begrenzte Freibereich zwischen den Bebauungen auf FlNr. ... und ..., Gemarkung …, sei noch unbebaut. Auch ein Ausufern nach Osten und Bezugsfälle seien nicht zu befürchten, da die im Osten anschließende Grünfläche eine weitere städtebauliche Entwicklung nicht vorsehe. Der Kläger sei durch die Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens auch keinen unzumutbaren Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die erforderlichen Stellplätze seien nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig. Von dem Fahrverkehr und der Anordnung der Stellplätze gingen keine unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen aus. Aufgrund der generellen Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen in Wohngebieten seien der Nachbarschaft die mit deren Nutzung verbundenen Immissionen im Regelfall zuzumuten. Besondere örtliche Verhältnisse, die hier ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Die örtliche Situation sei vorliegend auch durch die Situierung der Garagen im rückwärtigen Grundstücksteil gekennzeichnet. Auch sei der Wendehammer mit den Maßen von ca. 15 auf ca. 10 bis 13 m nicht eng bemessen, sodass problematische Rangiervorgänge vermieden werden könnten. Im Übrigen handle es sich bei den geplanten Einfamilienhäusern um eine mit dem Wohnen verträgliche Nutzung. Die Erschließungsstraße sei mit einer Breite von ca. 6 m ausreichend bemessen, um den Anliegerverkehr aufzunehmen. Die gemeindliche Stellplatzsatzung sei nicht Teil des Prüfungsumfangs gewesen und bleibe dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Februar 2023 Bezug genommen. 13 Die Beigeladene zu 1. beantragt 14 Klageabweisung. 15 Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klage nicht erfolgreich sein könne, da nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit vermittle unabhängig von dem Umstand, dass diese vorliegend gegeben sei, keinen Drittschutz. Auch die ordnungsgemäße Erschließung stelle keine nachbarschützende Vorschrift dar. Unabhängig davon sei die Erschließung vorliegend gesichert, da die Beigeladene zu 1. Eigentümerin des Erschließungsgrundstücks sei. Dies sei zur Bejahung der mit vorliegendem Vorbescheid allein abgefragten planungsrechtlichen Erschließung ausreichend. Die Stellplatzfrage unterliege nicht dem Nachbarschutz. Auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Der durch ein sich im Rahmen des Üblichen haltenden Wohnbauvorhabens ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr sei durch die Nachbarschaft grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Anhaltspunkte für eine besonders gelagerte Ausnahmesituation, die die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausnahmsweise begründen könnten, seien vorliegend nicht gegeben. Das Vorhaben halte sich im üblichen Rahmen ohne intensiven Zu- und Abfahrtsverkehr auszulösen. Eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich auch nicht mit Blick auf den Wendehammer. Ein solcher sei in Stichstraßen weit verbreitet und so auch in der Umgebung entsprechend zu finden. Auf den Schriftsatz vom 17. Februar 2023 wird im Übrigen Bezug genommen. 16 Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. 17 Das Gericht hat am 1. März 2023 Beweis erhoben über die baulichen und örtlichen Verhältnisse der Vorhabengrundstücke sowie deren Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Auf das Protokoll vom 1. März 2023 wird Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 1. März 2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der angefochtene Vorbescheid verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen, sodass der Kläger nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist. 20 Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheides, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der Vorbescheid entfaltet Bindungswirkung soweit, als einzelne Fragen tatsächlich geregelt werden. Ein dagegen gerichteter Rechtsbehelf eines Nachbarn kann demnach nur dann erfolgreich sein, wenn durch eine verbindliche Regelung im Vorbescheid Vorschriften verletzt werden, die nicht nur objektiv-rechtlichen Charakter haben, sondern auch den Schutz nachbarlicher Belange bezwecken (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 9 ZB 22.1112 – juris Rn. 11 m.w.N.). 21 Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 9 ZB 22.1112 – juris Rn. 11 m.w.N.). 22 Vorliegend wurde im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insgesamt zur Prüfung gestellt. Für die Frage der Verletzung von Nachbarrechten kommt es damit vorliegend mit Blick auf die Außenbereichslage der dem Vorbescheid zugrundeliegenden Einfamilienhäuser allein darauf an, ob das Vorhaben die geforderte Rücksichtnahme – für schädliche Umwelteinwirkungen abgeleitet aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – bezogen auf den Kläger einhält, denn andere Aspekte der bauplanungsrechtlichen Prüfung vermitteln in der Regel und hier keinen Drittschutz. Dies ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Augenscheins sowie der vorgelegten Unterlagen der Fall. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt insofern auch „gebietsübergreifend“ im Verhältnis zwischen einem Grundstück im Innenbereich und einem Grundstück im Außenbereich (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 16), so dass der Kläger sich hierauf grundsätzlich unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einordnung des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. berufen kann. 23 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es deshalb wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 u.a. – juris Rn. 41). 24 a. Gemessen hieran scheidet eine Verletzung der Rechte des Klägers aus, soweit dieser vorträgt, mit Blick auf die geplante Erschließung über das Flurstück ..., Gemarkung …, und die fehlende dingliche Sicherung (
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